Rechtssatz RS0096167
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096167
Entscheidungsdatum
17.12.1992
Rechtssatz
Die Ansicht, das Strafgericht könne dann, wenn das Zivilgericht einer Aussage gefolgt ist, nicht in die in die Zuständigkeit des Zivilgerichtes fallende Beweiswürdigung eingreifen und ohne Anzeige des Zivilrichters nicht von der Unwahrheit der getätigten Aussage ausgehen, ist verfehlt. Eine derartige Bindungswirkung ist den Prozeßgesetzen fremd.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0096167
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19921217_OGH0002_0150OS00042_9200000_010