Rechtssatz RS0098841
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098841
Entscheidungsdatum
30.05.2006
Rechtssatz
Prozeßerklärungen von Verfahrensparteien - des öffentlichen Anklägers ebenso wie des Verteidigers - sind grundsätzlich unbeschränkt zuzulassen; ein Beschluß auf Nichtzulassung von Änderungen der Anklageschrift wäre demnach verfehlt. Liegt in einer solchen Prozeßerklärung des Anklägers eine Anklageausdehnung, so ist allein nach den Bestimmungen des § 263 StPO vorzugehen.Prozeßerklärungen von Verfahrensparteien - des öffentlichen Anklägers ebenso wie des Verteidigers - sind grundsätzlich unbeschränkt zuzulassen; ein Beschluß auf Nichtzulassung von Änderungen der Anklageschrift wäre demnach verfehlt. Liegt in einer solchen Prozeßerklärung des Anklägers eine Anklageausdehnung, so ist allein nach den Bestimmungen des Paragraph 263, StPO vorzugehen.
Entscheidungstexte
- 15 Os 42/92
Entscheidungstext OGH 26.11.1992 15 Os 42/92
- 11 Os 1/06s
Entscheidungstext OGH 30.05.2006 11 Os 1/06s
Vgl auch; Beisatz: Weder eine Ausdehnung der Anklage (§§263, 267 StPO) noch deren Modifikation bedarf einer Beschlussfassung oder wäre einer formalen Zurückweisung zugänglich. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0098841
Dokumentnummer
JJR_19921126_OGH0002_0150OS00042_9200000_022