Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden
1. Dr. Rudolf H*
a) es (in 24 Fällen begangenen) Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und § 15 StGB (A III bis A VI, A VIc, A VIII bis A XI, A XIII bis A XV, A XVII bis A XX, A XXII, A XXIII und A XXV bis A XXIX),a) es (in 24 Fällen begangenen) Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB und Paragraph 15, StGB (A römisch drei bis A römisch sechs, A römisch sechs c, A römisch acht bis A römisch elf, A römisch dreizehn bis A römisch fünfzehn, A römisch siebzehn bis A römisch zwanzig, A römisch 22 , A römisch 23 und A römisch 25 bis A römisch 29 ),
b) des (in zwei Fällen verübten) Verbrechens der Schädigung fremder Gläubiger nach § 157 StGB (B III, B IV),b) des (in zwei Fällen verübten) Verbrechens der Schädigung fremder Gläubiger nach Paragraph 157, StGB (B römisch drei, B römisch vier),
c) des (in drei Fällen begangenen) Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB sowie § 15 StGB (C I 1, 3 und 5),c) des (in drei Fällen begangenen) Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und 2 StGB sowie Paragraph 15, StGB (C I 1, 3 und 5),
d) des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB (D I),d) des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB (D römisch eins),
e) des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 2 StGB (D II - richtig: D III) unde) des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz 2, StGB (D römisch zwei - richtig: D römisch drei) und
f) des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB (G) sowief) des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB (G) sowie
2. Gerhart Ro*
a) des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (A VIb) unda) des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB (A römisch sechs b) und
b) des Vergehens (richtig: der Vergehen) der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB (F)b) des Vergehens (richtig: der Vergehen) der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB (F)
schuldig erkannt.
Von weiteren Anklagepunkten in Richtung des schweren Betruges, der betrügerischen Krida und der Veruntreuung wurden die beiden genannten Angeklagten gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Von weiteren Anklagepunkten in Richtung des schweren Betruges, der betrügerischen Krida und der Veruntreuung wurden die beiden genannten Angeklagten gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Der nähere Inhalt der Schuldsprüche wird, soweit erforderlich, im folgenden bei der Behandlung der einzelnen Punkte, auf welche sich das Rechtsmittelverfahren bezieht, wiedergegeben werden.
Der Angeklagte Dr. H* bekämpft sämtliche ihn betreffenden Schuldsprüche mit einer auf § 281 Abs 1 Z 1, 1a, 2, 3, 4, 5, 5a, 8, 9 lit a und b sowie 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; die Staatsanwaltschaft hat gegen den Freispruch der beiden Angeklagten in den Punkten A I 1 und 2 eine auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde erhoben; die weiteren Freisprüche sind demnach unangefochten geblieben.Der Angeklagte Dr. H* bekämpft sämtliche ihn betreffenden Schuldsprüche mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, eins a, 2, 3, 4, 5, 5 a, 8, 9, Litera a und b sowie 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; die Staatsanwaltschaft hat gegen den Freispruch der beiden Angeklagten in den Punkten A I 1 und 2 eine auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde erhoben; die weiteren Freisprüche sind demnach unangefochten geblieben.
Außerdem werden die Strafaussprüche hinsichtlich beider Angeklagten von der Anklagebehörde mit Berufung angefochten, desgleichen vom Angeklagten Dr. H* der ihn betreffende Strafausspruch sowie das Adhäsionserkenntnis, das zugunsten der Bank der Ö* AG erging.
Der Angeklagte Ro* hat kein Rechtsmittel ergriffen.
II.römisch zwei.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Dr. H*:
Zu 1.4.3. sowie (teilweise) 1.4.6. der Beschwerde:
Der Verfahrensrüge des Angeklagten Dr. H* kommt, soweit er sich gegen Zwischenerkenntnisse des Schöffensenates wendet, mit denen seine Einwendungen gegen die Person des beigezogenen Sachverständigen Dr. He* als unbegründet erachtet wurden, Berechtigung zu.
Der Sachverständige Dr. He* war von der zuständigen Untersuchungsrichterin des Kreisgerichtes Wels, bei welchem das Strafverfahren damals geführt wurde, am 20. April 1984 bestellt und am 4. Mai 1984 beeidet worden (S 1 w, 1 y und 1 y verso des Antrags- und Verfügungsbogens iVm S 327/XIV).Der Sachverständige Dr. He* war von der zuständigen Untersuchungsrichterin des Kreisgerichtes Wels, bei welchem das Strafverfahren damals geführt wurde, am 20. April 1984 bestellt und am 4. Mai 1984 beeidet worden (S 1 w, 1 y und 1 y verso des Antrags- und Verfügungsbogens in Verbindung mit S 327/XIV).
Dr. He* legte - noch während des Vorverfahrens - am 14. Februar 1986 dem Gericht ein in mehrere Bände gegliedertes schriftliches Gutachten vor (ON 450 bis 457, nicht in Aktenbände einjournalisiert), das zum Gegenstand äußerst umfangreicher Erörterungen im Zuge der mehrmonatigen Hauptverhandlung wurde.
Der in den Konkursverfahren über das Vermögen der Ha*-Werke Maschinenbau und Bestecke GesmbH & Co KG sowie der Ha*-Werke Maschinenbau und Bestecke GesmbH & Co Handelsgesellschaft als Masseverwalter bestellte Rechtsanwalt Dr. G* beauftragte nach Einholung der gemäß § 81 Abs 4 KO vorgesehenen Zustimmung des Konkursgerichtes, die am 13. November 1987 erteilt wurde (S 221/I im Akt AZ S 37/84 des Kreisgerichtes Wels), seinerseits Dr. He*, dessen Beiziehung er „wegen seiner beträchtlichen Vorkenntnisse...aus ökonomischen Gründen zweckmäßig“ hielt, mit einer Statuserstellung bezüglich beider genannten Gesellschaften. Dieser Status wurde vom Masseverwalter dem Konkursgericht am 30. November 1988 vorgelegt (S 7/II im Akt AZ S 37/84 des Kreisgerichtes Wels). Der Masseverwalter Dr. G* beantragte sodann am 13. Jänner 1989 die Zustimmung des Konkursgerichtes zur Erteilung eines weiteren Auftrages an Dr. He*, nämlich zur buchmäßigen Aufteilung des Gesamtvermögens beider Gesellschaften; diese Zustimmung wurde am 17. Jänner 1989 erteilt (S 9/II im erwähnten Akt). Einem dagegen erhobenen, vom Angeklagten Dr. H* unterfertigten Rekurs der Ha*-Werke, Maschinenbau und Bestecke GesmbH & Co KG gab das Oberlandesgericht Linz mit dem Beschluß vom 24. März 1989, AZ 2 R 37/89, nicht Folge (S 29 ff/II im erwähnten Akt), ein außerordentlicher Revisionsrekurs wurde zurückgewiesen (S 45, 75 ff/II im erwähnten Akt). Die von Dr. He* ausgearbeiteten weiteren Expertisen wurden dem Konkursgericht am 7. November 1991 vorgelegt (S 113/II im erwähnten Akt).Der in den Konkursverfahren über das Vermögen der Ha*-Werke Maschinenbau und Bestecke GesmbH & Co KG sowie der Ha*-Werke Maschinenbau und Bestecke GesmbH & Co Handelsgesellschaft als Masseverwalter bestellte Rechtsanwalt Dr. G* beauftragte nach Einholung der gemäß Paragraph 81, Absatz 4, KO vorgesehenen Zustimmung des Konkursgerichtes, die am 13. November 1987 erteilt wurde (S 221/I im Akt AZ S 37/84 des Kreisgerichtes Wels), seinerseits Dr. He*, dessen Beiziehung er „wegen seiner beträchtlichen Vorkenntnisse...aus ökonomischen Gründen zweckmäßig“ hielt, mit einer Statuserstellung bezüglich beider genannten Gesellschaften. Dieser Status wurde vom Masseverwalter dem Konkursgericht am 30. November 1988 vorgelegt (S 7/II im Akt AZ S 37/84 des Kreisgerichtes Wels). Der Masseverwalter Dr. G* beantragte sodann am 13. Jänner 1989 die Zustimmung des Konkursgerichtes zur Erteilung eines weiteren Auftrages an Dr. He*, nämlich zur buchmäßigen Aufteilung des Gesamtvermögens beider Gesellschaften; diese Zustimmung wurde am 17. Jänner 1989 erteilt (S 9/II im erwähnten Akt). Einem dagegen erhobenen, vom Angeklagten Dr. H* unterfertigten Rekurs der Ha*-Werke, Maschinenbau und Bestecke GesmbH & Co KG gab das Oberlandesgericht Linz mit dem Beschluß vom 24. März 1989, AZ 2 R 37/89, nicht Folge (S 29 ff/II im erwähnten Akt), ein außerordentlicher Revisionsrekurs wurde zurückgewiesen (S 45, 75 ff/II im erwähnten Akt). Die von Dr. He* ausgearbeiteten weiteren Expertisen wurden dem Konkursgericht am 7. November 1991 vorgelegt (S 113/II im erwähnten Akt).
Abgesehen davon, daß demnach die Beauftragung des Sachverständigen Dr. He* durch den Masseverwalter Dr.G* dem Angeklagten Dr. H* aus dem Insolvenzverfahren bekannt war, wurde dieser Umstand außerdem vom Zeugen Dr. G* und vom Sachverständigen Dr. He* in der Hauptverhandlung vom 30. April 1991 dargelegt (S 1344, 1346, 1379 f/XXXI); er stellte sich demzufolge entgegen dem Vorbringen des Verteidigers des Beschwerdeführers Dr. H* in der Hauptverhandlung vom 29. Mai 1991 (S 839/XXXII) nicht erst in dieser Hauptverhandlung heraus.
Der im Konkurs über das Vermögen des Angeklagten Gerhart Ro* bestellte Masseverwalter Dr. S* stellte am 31. Mai 1989 gleichfalls an das Konkursgericht den Antrag, gemäß § 81 Abs 4 KO einer Heranziehung des Sachverständigen Dr. He* zu einer Statuserstellung sowie zur Ermittlung von Verlustvorträgen und des Gesamtvermögens zuzustimmen; diese Zustimmung wurde am 1. Juni 1989 erteilt. Auch Dr. S* hatte seinen Antrag damit begründet, daß der bereits im Strafverfahren herangezogene Sachverständige „in den Fall eingearbeitet“ sei (S 171 ff/II des Aktes AZ S 27/84 des Kreisgerichtes Wels). Der im Konkurs über das Vermögen des Angeklagten Gerhart Ro* bestellte Masseverwalter Dr. S* stellte am 31. Mai 1989 gleichfalls an das Konkursgericht den Antrag, gemäß Paragraph 81, Absatz 4, KO einer Heranziehung des Sachverständigen Dr. He* zu einer Statuserstellung sowie zur Ermittlung von Verlustvorträgen und des Gesamtvermögens zuzustimmen; diese Zustimmung wurde am 1. Juni 1989 erteilt. Auch Dr. S* hatte seinen Antrag damit begründet, daß der bereits im Strafverfahren herangezogene Sachverständige „in den Fall eingearbeitet“ sei (S 171 ff/II des Aktes AZ S 27/84 des Kreisgerichtes Wels).
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, daß Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bis zur Urteilsfällung unter anderem auch ein dem Angeklagten Dr. H* zur Last gelegtes Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB, begangen als Geschäftsführer der Ha*-Werke Maschinenbau und Bestecke GesmbH & Co zum Nachteil dieser Gesellschaft, war (Faktum E I) und eine Vielzahl weiterer Fakten sind, in denen dem Beschwerdeführer Dr. H* Betrügereien zur Last gelegt werden, die er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Ha*-Werke oder unter Begebung von Wechseln begangen haben soll, die (ua) namens der Ha*-Werke gezeichnet worden waren. Verfahrensgegenstand ist außerdem ein dem Angeklagten Dr. H* zum Nachteil des Mitangeklagten Gerhart Ro* zur Last gelegtes Verbrechen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall (Faktum G).Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, daß Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bis zur Urteilsfällung unter anderem auch ein dem Angeklagten Dr. H* zur Last gelegtes Verbrechen der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Fall StGB, begangen als Geschäftsführer der Ha*-Werke Maschinenbau und Bestecke GesmbH & Co zum Nachteil dieser Gesellschaft, war (Faktum E römisch eins) und eine Vielzahl weiterer Fakten sind, in denen dem Beschwerdeführer Dr. H* Betrügereien zur Last gelegt werden, die er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Ha*-Werke oder unter Begebung von Wechseln begangen haben soll, die (ua) namens der Ha*-Werke gezeichnet worden waren. Verfahrensgegenstand ist außerdem ein dem Angeklagten Dr. H* zum Nachteil des Mitangeklagten Gerhart Ro* zur Last gelegtes Verbrechen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Fall (Faktum G).
In der Hauptverhandlung vom 23. April 1991 schloß sich der Masseverwalter Dr. S* namens der von ihm vertretenen Masse dem Strafverfahren gegen den Angeklagten Dr. Rudolf H* als Privatbeteiligter mit einer Forderung von 5 Millionen Schilling an (S 1052/XXXI).
In der Hauptverhandlung vom 29. Mai 1991 erhob der Verteidiger des Beschwerdeführers Dr. H* erhebliche Einwendungen iSd § 120 StPO gegen den Sachverständigen Dr. He* verbunden mit dem Antrag, an dessen Stelle einen anderen Sachverständigen für das Buchwesen beizuziehen. Er begründete diesen Antrag mit dem „Eindruck einer ernsthaften Interessenkollision“ aus der Doppelfunktion als vom Strafgericht bestellter Sachverständiger einerseits und als vom Masseverwalter Dr. G* beauftragter „Privatsachverständiger“ andererseits, wozu komme, daß wegen der Art der Durchführung der Insolvenzverfahren der beiden Ha*-Werke-Gesellschaften nicht nur von Gesellschaftern der beiden Gesellschaften und dem Beschwerdeführer, sondern auch von Gläubigern der Gesellschaften Schadenersatzansprüche gegenüber dem Konkursgericht und dem Masseverwalter geltend gemacht worden seien (S 839 ff/XXXII). Diesen Einwendungen schloß sich der Verteidiger des Mitangeklagten R* an (S 841/XXXII).In der Hauptverhandlung vom 29. Mai 1991 erhob der Verteidiger des Beschwerdeführers Dr. H* erhebliche Einwendungen iSd Paragraph 120, StPO gegen den Sachverständigen Dr. He* verbunden mit dem Antrag, an dessen Stelle einen anderen Sachverständigen für das Buchwesen beizuziehen. Er begründete diesen Antrag mit dem „Eindruck einer ernsthaften Interessenkollision“ aus der Doppelfunktion als vom Strafgericht bestellter Sachverständiger einerseits und als vom Masseverwalter Dr. G* beauftragter „Privatsachverständiger“ andererseits, wozu komme, daß wegen der Art der Durchführung der Insolvenzverfahren der beiden Ha*-Werke-Gesellschaften nicht nur von Gesellschaftern der beiden Gesellschaften und dem Beschwerdeführer, sondern auch von Gläubigern der Gesellschaften Schadenersatzansprüche gegenüber dem Konkursgericht und dem Masseverwalter geltend gemacht worden seien (S 839 ff/XXXII). Diesen Einwendungen schloß sich der Verteidiger des Mitangeklagten R* an (S 841/XXXII).
Der Sachverständige Dr. He* nahm zu diesem Antrag dahin Stellung, daß er sich in seiner Objektivität für das strafgerichtliche Verfahren nicht dadurch beeinträchtigt sehe, daß er Abstimmungs- und Aufbuchungsarbeiten in den Insolvenzverfahren der Ha*-Werke-Gesellschaften vorgenommen habe; dadurch seien vielmehr neue Rückschlüsse und Erkenntnisse für das Strafverfahren möglich gewesen (S 842 f/XXXII).
Mit Zwischenerkenntnis des Schöffensenates wurde daraufhin der Antrag der Verteidiger mit der Begründung abgewiesen, es sei zulässig, gerichtlicher Buchsachverständiger in einem Insolvenzverfahren und in einem Strafverfahren zu sein, in welchem auch die betrügerische Krida des Gemeinschuldners Verfahrensgegenstand ist; der Umstand, daß Dr. He* auch im Insolvenzverfahren der Ha*-Werke-Gesellschaften als Sachverständiger beauftragt wurde, sei „seit Monaten in der Hauptverhandlung bekannt“; es lägen keine Gründe vor, an der Objektivität des Sachverständigen zu zweifeln, auch ein objektiver Betrachter könne keine gravierenden Gründe für eine Befangenheit des Sachverständigen, der sich im übrigen auch subjektiv nicht befangen fühle, erkennen (S 844 f/XXXII).
Unmittelbar nach diesem Zwischenerkenntnis brachte der Verteidiger des Mitangeklagten Ro* weitere Einwendungen gegen den Sachverständigen Dr. He* vor und beantragte (neuerlich) dessen Ersetzung durch einen anderen Sachverständigen mit der Begründung, in der vorausgegangenen Beratungspause habe er erfahren, daß der Sachverständige auch von Dr. S*, dem Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Angeklagten Ro*, einen Auftrag entgegengenommen habe (S 846, 850/XXXII).
Auch dieser Antrag wurde noch an diesem Verhandlungstag durch ein Zwischenerkenntnis des Schöffensenates mit der Begründung abgewiesen, die Erstellung von Jahresabschlüssen durch den Sachverständigen sei „kein objektiver Grund“ für die Annahme, daß er befangen sein sollte (S 853/XXXII).
In der Hauptverhandlung vom 4. Juli 1991 brachte der Verteidiger des Beschwerdeführers Dr. H* „vor wie im Schriftsatz vom 03.06.1991“ (S 885/XXXII). In diesem Schriftsatz (S 467 ff/XXI), der somit zum Gegenstand der Antragstellung in der Hauptverhandlung wurde, wurde erneut der Antrag gestellt, den Sachverständigen Dr. He* zu entbinden und einen anderen Sachverständigen zu bestellen. Zur Begründung wurde inhaltlich das gleiche vorgebracht, wie im Antrag des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung vom 29. Mai 1991, ergänzt um das zuletzt erwähnte Vorbringen des Verteidigers des Mitangeklagten Ro* in dieser Hauptverhandlung über eine Beauftragung des Sachverständigen (auch) durch den Masseverwalter Dr. S*.
In der Hauptverhandlung vom 5. Juni 1991 erhob der Verteidiger des Beschwerdeführers abermals Einwendungen gegen den Sachverständigen Dr. He* mit dem Antrag, diesen zu entbinden und einen anderen Buchsachverständigen an seiner Stelle zu bestellen; ausgeführt wurde, es bestehe eine erkennbare objektive Interessenkollision zwischen den Aufgaben des Sachverständigen im Strafverfahren und seiner Tätigkeit für den Masseverwalter Dr. G*, was zur Folge gehabt habe, daß der Sachverständige „in der Vorstellung des Masseverwalters befangen ist“ (S 1021 f/XXXII). Diesem Antrag schloß sich der Verteidiger des Mitangeklagten Ro* an (S 1022/XXXII).
In der Hauptverhandlung vom 10. Juli 1991 wurde vom Verteidiger des Beschwerdeführers abermals die Bestellung eines anderen Sachverständigen anstelle des Dr .He* mit der Begründung beantragt, daß dieser „aufgrund seiner Involvierung in die Abwicklung der Konkursverfahren denkbarerweise nicht mit der zur Erstellung des Gutachtens erforderlichen Distanziertheit an die Lösung der Aufgabe herangehen könnte“ (S 583/XXXIII).
Nach Verlesung der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zum bereits erwähnten Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 3. Juni 1991 (S 585/XXXIII iVm S 75 ff/XXII) wurde mit Zwischenerkenntnis des Schöffensenates vom 10. Juli 1991 der „Ablehnungsantrag hinsichtlich des SV Dr. He*“ mit der Begründung „zurückgewiesen“, die Funktion des Sachverständigen für den Masseverwalter „mit einem Gerichtsorgan“ (gemeint wohl: als Gerichtsorgan) sei mit jener im gegenständlichen Strafverfahren „durchaus vereinbar“ (S 590/XXXIII).Nach Verlesung der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zum bereits erwähnten Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 3. Juni 1991 (S 585/XXXIII in Verbindung mit S 75 ff/XXII) wurde mit Zwischenerkenntnis des Schöffensenates vom 10. Juli 1991 der „Ablehnungsantrag hinsichtlich des SV Dr. He*“ mit der Begründung „zurückgewiesen“, die Funktion des Sachverständigen für den Masseverwalter „mit einem Gerichtsorgan“ (gemeint wohl: als Gerichtsorgan) sei mit jener im gegenständlichen Strafverfahren „durchaus vereinbar“ (S 590/XXXIII).
Der Oberste Gerichtshof vermag sich der in den Zwischenerkenntnissen des Schöffengerichtes vom 29. Mai und 10. Juli 1991 vertretenen Auffassung, der Umstand, daß ein Buchsachverständiger einerseits in einem (Wirtschafts-)Strafverfahren als Sachverständiger und andererseits (zugleich) in einem (denselben Sachverhalt oder Teile desselben betreffenden) Insolvenzverfahren als Hilfsorgan des Masseverwalters tätig ist, sei nicht geeignet, im Strafverfahren erhebliche Einwendungen gegen diesen Sachverständigen zu begründen, nicht anzuschließen.
Gewiß ist die Stellung eines von einem Masseverwalter beigezogenen Sachverständigen nicht die eines „Privatgutachters“, wie dies die Verteidiger der Angeklagten Dr. H* und Ro* vermeinen; sie verkennen dabei, daß der Masseverwalter ein Amt innehat (§§ 80 Abs 1, 81 Abs 3, 83 Abs 1 KO).Gewiß ist die Stellung eines von einem Masseverwalter beigezogenen Sachverständigen nicht die eines „Privatgutachters“, wie dies die Verteidiger der Angeklagten Dr. H* und Ro* vermeinen; sie verkennen dabei, daß der Masseverwalter ein Amt innehat (Paragraphen 80, Absatz eins, 81, Absatz 3, 83, Absatz eins, KO).
Bei der vom Schöffengericht - und von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 1991 (S 75/XXII) - aus der Stellung des vom Gericht bestellten Masseverwalters abgeleiteten Folgerung einer Vereinbarkeit der in Rede stehenden Tätigkeiten des Sachverständigen wird hinwieder die besondere Stellung des Masseverwalters als gesetzlicher Vertreter der Konkursmasse (Mohr, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung7 § 83 E 2 ff E 56 ua) und zugleich als (gesetzlicher) Treuhänder der Massegläubiger (Herz, Masseverwalter, Gläubiger und Gemeinschuldner, ÖJZ 1962, 120 ff) übersehen, der damit jedenfalls Interessensvertreter unter anderem gegenüber Personen ist, die die Masse und demzufolge auch die Massegläubiger durch deliktische Handlungen schädigten und denen gegenüber er allenfalls Schadenersatzforderungen (auch) in einem Adhäsionsverfahren im Rahmen eines Strafprozesses geltend zu machen hat.Bei der vom Schöffengericht - und von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 1991 (S 75/XXII) - aus der Stellung des vom Gericht bestellten Masseverwalters abgeleiteten Folgerung einer Vereinbarkeit der in Rede stehenden Tätigkeiten des Sachverständigen wird hinwieder die besondere Stellung des Masseverwalters als gesetzlicher Vertreter der Konkursmasse (Mohr, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung7 Paragraph 83, E 2 ff E 56 ua) und zugleich als (gesetzlicher) Treuhänder der Massegläubiger (Herz, Masseverwalter, Gläubiger und Gemeinschuldner, ÖJZ 1962, 120 ff) übersehen, der damit jedenfalls Interessensvertreter unter anderem gegenüber Personen ist, die die Masse und demzufolge auch die Massegläubiger durch deliktische Handlungen schädigten und denen gegenüber er allenfalls Schadenersatzforderungen (auch) in einem Adhäsionsverfahren im Rahmen eines Strafprozesses geltend zu machen hat.
Mit besonderer Deutlichkeit zeigt sich dies im vorliegenden Verfahren am Beispiel des Masseverwalters Dr. S*, der sich namens der von ihm zu vertretenden Masse dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschloß und eine Forderung gegen den Angeklagten Dr. H* geltend machte, worüber im Urteil - und sei es auch nur in Form einer Verweisung auf den Zivilrechtsweg - abzusprechen war, und der mit seiner Prozeßerklärung auch prozessual die Stellung eines Gegners (vgl § 294 Abs 2 StPO) dieses Angeklagten einnahm.Mit besonderer Deutlichkeit zeigt sich dies im vorliegenden Verfahren am Beispiel des Masseverwalters Dr. S*, der sich namens der von ihm zu vertretenden Masse dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschloß und eine Forderung gegen den Angeklagten Dr. H* geltend machte, worüber im Urteil - und sei es auch nur in Form einer Verweisung auf den Zivilrechtsweg - abzusprechen war, und der mit seiner Prozeßerklärung auch prozessual die Stellung eines Gegners vergleiche Paragraph 294, Absatz 2, StPO) dieses Angeklagten einnahm.
Wegen der aufgezeigten, durch das Gesetz vorgegebenen besonderen Rechtsstellung des Masseverwalters - und demnach auch des von diesem mit einzelnen Tätigkeiten beauftragten Sachverständigen - kann entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft (S 75/XXII) auch nicht auf jene Judikatur zurückgegriffen werden, wonach aus der Tatsache der Bestellung eines Sachverständigen in einem anderen Gerichtsverfahren erhebliche Einwendungen gegen den (nunmehr dieselbe Person begutachtenden) Sachverständigen nicht abgeleitet werden können (SSt 34/79, 41/31 = Mayerhofer-Rieder StPO3 § 120 E 7); sie betrifft die Fallkonstellation, daß der Sachverständige von einem Gericht in einem anderen Verfahren herangezogen worden war, nicht aber den hier aktuellen Fall der Heranziehung desselben Experten durch einen (wenngleich amtlich bestellten und zur Objektivität verpflichteten) Interessenvertreter, der potentiell in eben jener Angelegenheit, die (auch) Gegenstand des Strafverfahrens ist, gegen den Angeklagten einzuschreiten berechtigt und gegebenenfalls verpflichtet ist (§ 81 Abs 3 dritter Satz KO) und - im Fall des Masseverwalters Dr. S* - auch vorliegend solcherart tätig wurde.Wegen der aufgezeigten, durch das Gesetz vorgegebenen besonderen Rechtsstellung des Masseverwalters - und demnach auch des von diesem mit einzelnen Tätigkeiten beauftragten Sachverständigen - kann entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft (S 75/XXII) auch nicht auf jene Judikatur zurückgegriffen werden, wonach aus der Tatsache der Bestellung eines Sachverständigen in einem anderen Gerichtsverfahren erhebliche Einwendungen gegen den (nunmehr dieselbe Person begutachtenden) Sachverständigen nicht abgeleitet werden können (SSt 34/79, 41/31 = Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 120, E 7); sie betrifft die Fallkonstellation, daß der Sachverständige von einem Gericht in einem anderen Verfahren herangezogen worden war, nicht aber den hier aktuellen Fall der Heranziehung desselben Experten durch einen (wenngleich amtlich bestellten und zur Objektivität verpflichteten) Interessenvertreter, der potentiell in eben jener Angelegenheit, die (auch) Gegenstand des Strafverfahrens ist, gegen den Angeklagten einzuschreiten berechtigt und gegebenenfalls verpflichtet ist (Paragraph 81, Absatz 3, dritter Satz KO) und - im Fall des Masseverwalters Dr. S* - auch vorliegend solcherart tätig wurde.
Daß der Sachverständige Dr. He* im Auftrag der Masseverwalter in den oben bezeichneten Konkursverfahren tätig geworden ist, stellt somit bei der gegebenen Sachlage einen Umstand dar, der (schon für sich allein) geeignet ist, aus objektiver Sicht (somit dem äußeren Anschein nach) die volle Unbefangenheit dieses Sachverständigen im gegenständlichen Strafverfahren in Zweifel zu ziehen. Daher wären - dies nicht zuletzt auch im Lichte der Bestimmung des Art 6 Abs 1 MRK über den Anspruch eines Angeklagten auf ein faires Verfahren (vgl Mayerhofer-Rieder, Nebenstrafrecht3 E 10e und 11f zu Art 6 MRK sowie Mayerhofer-Rieder, StPO3 § 120 E 7b) - die deshalb gegen ihn in der Hauptverhandlung vorgebrachten Einwendungen als erheblich und damit als berechtigt anzuerkennen gewesen, ohne daß es (darüber hinaus) noch der Dartuung spezieller, eine Befangenheit des Sachverständigen indizierender Gründe bedurfte.Daß der Sachverständige Dr. He* im Auftrag der Masseverwalter in den oben bezeichneten Konkursverfahren tätig geworden ist, stellt somit bei der gegebenen Sachlage einen Umstand dar, der (schon für sich allein) geeignet ist, aus objektiver Sicht (somit dem äußeren Anschein nach) die volle Unbefangenheit dieses Sachverständigen im gegenständlichen Strafverfahren in Zweifel zu ziehen. Daher wären - dies nicht zuletzt auch im Lichte der Bestimmung des Artikel 6, Absatz eins, MRK über den Anspruch eines Angeklagten auf ein faires Verfahren vergleiche Mayerhofer-Rieder, Nebenstrafrecht3 E 10e und 11f zu Artikel 6, MRK sowie Mayerhofer-Rieder, StPO3 Paragraph 120, E 7b) - die deshalb gegen ihn in der Hauptverhandlung vorgebrachten Einwendungen als erheblich und damit als berechtigt anzuerkennen gewesen, ohne daß es (darüber hinaus) noch der Dartuung spezieller, eine Befangenheit des Sachverständigen indizierender Gründe bedurfte.
Ob sich der Sachverständige subjektiv befangen fühlte, ist angesichts der durch die Gesetzeslage bedingten potentiellen Interessenkollision nicht entscheidend, ebensowenig wie es darauf ankommt, ob Amtshaftungsansprüche aus der Tätigkeit des Masseverwalters und des von diesem beigezogenen Sachverständigen abgeleitet wurden, was allerdings eine zusätzliche Kollisionslage indizieren könnte.
Der Umstand, daß der Antrag auf Beiziehung eines anderen Sachverständigen an Stelle des Sachverständigen Dr. He* nicht sogleich nach der Darlegung der Tätigkeit dieses Experten für den Masseverwalter in der Hauptverhandlung gestellt wurde, ist entgegen der Meinung des Schöffensenates (S 845/XXXII) bedeutunglos, denn es besteht insoweit keine sofortige Rügepflicht (wie etwa in den Fällen des § 281 Abs 1 Z 1 StPO); angesichts der Dauer der abgeführten Hauptverhandlung kann darin, daß der in Rede stehende Antrag erstmals am 29. Mai 1991 gestellt wurde - nach welchem Zeitpunkt die Hauptverhandlung noch monatelang fortgesetzt wurde - auch nicht abgeleitet werden, der Antrag sei ausschließlich mit dem Ziel einer Verfahrensverschleppung gestellt worden.Der Umstand, daß der Antrag auf Beiziehung eines anderen Sachverständigen an Stelle des Sachverständigen Dr. He* nicht sogleich nach der Darlegung der Tätigkeit dieses Experten für den Masseverwalter in der Hauptverhandlung gestellt wurde, ist entgegen der Meinung des Schöffensenates (S 845/XXXII) bedeutunglos, denn es besteht insoweit keine sofortige Rügepflicht (wie etwa in den Fällen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO); angesichts der Dauer der abgeführten Hauptverhandlung kann darin, daß der in Rede stehende Antrag erstmals am 29. Mai 1991 gestellt wurde - nach welchem Zeitpunkt die Hauptverhandlung noch monatelang fortgesetzt wurde - auch nicht abgeleitet werden, der Antrag sei ausschließlich mit dem Ziel einer Verfahrensverschleppung gestellt worden.
Da der Beschwerdeführer somit berechtigt erhebliche Einwendungen gegen den beigezogenen Sachverständigen Dr. He* vorbrachte, wurden durch die bekämpften Zwischenerkenntnisse, mit welchen diesen Einwendungen nicht Rechnung getragen und der Antrag auf Bestellung eines anderen Sachverständigen abgewiesen wurde, Grundsätze des Verfahrens unrichtig angewendet, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist, sodaß insoweit der Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO verwirklicht ist. Dies zwingt den Obersten Gerichtshof zur Kassation des erstgerichtlichen Urteils in all jenen (Schuldspruch-)Fakten, in denen das Gutachten des Sachverständigen Dr. He* eine der Entscheidungsgrundlagen des Gerichtes war oder jedenfalls nicht unzweifelhaft erkennbar auszuschließen ist, daß es zur Entscheidungsfindung der Tatrichter beigetragen haben könnte (§ 281 Abs 3 StPO).Da der Beschwerdeführer somit berechtigt erhebliche Einwendungen gegen den beigezogenen Sachverständigen Dr. He* vorbrachte, wurden durch die bekämpften Zwischenerkenntnisse, mit welchen diesen Einwendungen nicht Rechnung getragen und der Antrag auf Bestellung eines anderen Sachverständigen abgewiesen wurde, Grundsätze des Verfahrens unrichtig angewendet, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist, sodaß insoweit der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO verwirklicht ist. Dies zwingt den Obersten Gerichtshof zur Kassation des erstgerichtlichen Urteils in all jenen (Schuldspruch-)Fakten, in denen das Gutachten des Sachverständigen Dr. He* eine der Entscheidungsgrundlagen des Gerichtes war oder jedenfalls nicht unzweifelhaft erkennbar auszuschließen ist, daß es zur Entscheidungsfindung der Tatrichter beigetragen haben könnte (Paragraph 281, Absatz 3, StPO).
Von der Kassation umfaßt ist aus dem eben bezeichneten Grund (ua) auch das Schuldspruchfaktum B III.Von der Kassation umfaßt ist aus dem eben bezeichneten Grund (ua) auch das Schuldspruchfaktum B römisch drei.
Wenngleich nach den Ausführungen des Urteils nicht festgestellt werden konnte, daß der von dem als falsus procurator handelnden Angeklagten Dr. H* festgelegte Verkaufspreis für das um den 21. Oktober 1982 veräußerte Anlagevermögen der insolventen H*-Ziegel GesmbH von netto 5 Millionen Schilling (brutto inklusive Mehrwertsteuer S 5,900.000 S) unter dem tatsächlichen Wert dieses Vermögens lag (US 200), und das Erstgericht konstatierte, daß dieser Erlös der O*bank, einer der Gläubigerinnen der H*-Ziegel GesmbH, zugeführt wurde, wodurch eine Entlastung in Ansehung der zugunsten dieser Bank bestandener Liegenschaftshypotheken und gleichzeitig auch hinsichtlich der Haftung des Angeklagten Dr. H* als Bürge und Zahler bewirkt wurde (US 196 ff, 205, 493), sodaß demzufolge eine Verringerung des Vermögensstandes der H*-Ziegel GesmbH nicht eingetreten und demnach ein Schuldspruch wegen Schädigung fremder Gläubiger nach § 157 StGB verfehlt wäre (Leukauf-Steininger Komm3 § 157 RN 4; Liebscher im WK § 157 Rz 6), kann dennoch eine sofortige Sachentscheidung nicht gefällt werden.Wenngleich nach den Ausführungen des Urteils nicht festgestellt werden konnte, daß der von dem als falsus procurator handelnden Angeklagten Dr. H* festgelegte Verkaufspreis für das um den 21. Oktober 1982 veräußerte Anlagevermögen der insolventen H*-Ziegel GesmbH von netto 5 Millionen Schilling (brutto inklusive Mehrwertsteuer S 5,900.000 S) unter dem tatsächlichen Wert dieses Vermögens lag (US 200), und das Erstgericht konstatierte, daß dieser Erlös der O*bank, einer der Gläubigerinnen der H*-Ziegel GesmbH, zugeführt wurde, wodurch eine Entlastung in Ansehung der zugunsten dieser Bank bestandener Liegenschaftshypotheken und gleichzeitig auch hinsichtlich der Haftung des Angeklagten Dr. H* als Bürge und Zahler bewirkt wurde (US 196 ff, 205, 493), sodaß demzufolge eine Verringerung des Vermögensstandes der H*-Ziegel GesmbH nicht eingetreten und demnach ein Schuldspruch wegen Schädigung fremder Gläubiger nach Paragraph 157, StGB verfehlt wäre (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 157, RN 4; Liebscher im WK Paragraph 157, Rz 6), kann dennoch eine sofortige Sachentscheidung nicht gefällt werden.
Ein Freispruch durch den Obersten Gerichtshof kommt nämlich bei der gegebenen Verfahrenslage deshalb nicht in Betracht, weil der Urteilssachverhalt jedenfalls auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Grundsatzes der par conditio creditorum und somit in der Richtung einer allfälligen Erfüllung des Tatbestandes des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB (Leukauf-Steininger Komm3 § 159 RN 36) zu prüfen ist, wofür der Angeklagte Dr. H* uU als leitender Angestellter einzustehen hätte. Bei der Beurteilung, ob eine derartige Organfunktion iSd § 161 (§ 309) StGB gegeben ist, kommt es nicht auf einen formellen Vertrag iSd AngG oder verwandter zivilrechtlicher Bestimmungen an; es kann auch eine mündliche (oder konkludente) Betrauung mit der faktischen Wahrnehmung der Unternehmerfunktion hinreichen (so insb JBl 1987, 798; vgl dazu auch Leukauf-Steininger Komm3 § 309 RN 5, Liebscher im WK § 161 Rz 9, 11 Os 73/84 [der bezügliche Teil dieser Entscheidung ist in RdW 1985, 275 nicht veröffentlicht]).Ein Freispruch durch den Obersten Gerichtshof kommt nämlich bei der gegebenen Verfahrenslage deshalb nicht in Betracht, weil der Urteilssachverhalt jedenfalls auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Grundsatzes der par conditio creditorum und somit in der Richtung einer allfälligen Erfüllung des Tatbestandes des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 159, RN 36) zu prüfen ist, wofür der Angeklagte Dr. H* uU als leitender Angestellter einzustehen hätte. Bei der Beurteilung, ob eine derartige Organfunktion iSd Paragraph 161, (Paragraph 309,) StGB gegeben ist, kommt es nicht auf einen formellen Vertrag iSd AngG oder verwandter zivilrechtlicher Bestimmungen an; es kann auch eine mündliche (oder konkludente) Betrauung mit der faktischen Wahrnehmung der Unternehmerfunktion hinreichen (so insb JBl 1987, 798; vergleiche dazu auch Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 309, RN 5, Liebscher im WK Paragraph 161, Rz 9, 11 Os 73/84 [der bezügliche Teil dieser Entscheidung ist in RdW 1985, 275 nicht veröffentlicht]).
Zu einer abschließenden Beurteilung in dieser Richtung fehlt es aber zum einen an ausreichenden Feststellungen über eine faktische unternehmerische Tätigkeit des Angeklagten Dr. H* für die H*-Ziegel GesmbH zur Tatzeit (um den 20. Oktober 1982) und die Betrauung mit dieser Tätigkeit oder einem Konsens der formellen Gesellschaftsorgane hiezu; das Schöffengericht stellte insoweit lediglich fest, daß nach dem am 9. November 1982 erfolgten Ausscheiden des Josef H* als Geschäftsführer ihm in dieser Funktion Beatrix E* (später verehelichte Ro*), die damals Sekretärin des Angeklagte Dr. Rudolf H* war und ausschließlich dessen Anordnungen zu befolgen hatte, nachfolgte (US 196). Zum anderen aber bezog sich das Schöffengericht auch bei den Feststellungen zum Schuldspruchfaktum B III ausdrücklich auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. He* über die Gebarung der beiden Ha*-Werke-Gesellschaften (US 504), an welche das in Rede stehende Anlagevermögen verkauft wurde, sodaß es aus den schon dargelegten Gründen auch deshalb an mängelfreien Konstatierungen für eine Entscheidung in der Sache selbst fehlt.Zu einer abschließenden Beurteilung in dieser Richtung fehlt es aber zum einen an ausreichenden Feststellungen über eine faktische unternehmerische Tätigkeit des Angeklagten Dr. H* für die H*-Ziegel GesmbH zur Tatzeit (um den 20. Oktober 1982) und die Betrauung mit dieser Tätigkeit oder einem Konsens der formellen Gesellschaftsorgane hiezu; das Schöffengericht stellte insoweit lediglich fest, daß nach dem am 9. November 1982 erfolgten Ausscheiden des Josef H* als Geschäftsführer ihm in dieser Funktion Beatrix E* (später verehelichte Ro*), die damals Sekretärin des Angeklagte Dr. Rudolf H* war und ausschließlich dessen Anordnungen zu befolgen hatte, nachfolgte (US 196). Zum anderen aber bezog sich das Schöffengericht auch bei den Feststellungen zum Schuldspruchfaktum B römisch drei ausdrücklich auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. He* über die Gebarung der beiden Ha*-Werke-Gesellschaften (US 504), an welche das in Rede stehende Anlagevermögen verkauft wurde, sodaß es aus den schon dargelegten Gründen auch deshalb an mängelfreien Konstatierungen für eine Entscheidung in der Sache selbst fehlt.
Der Angeklagte Ro* hat das Urteil nicht bekämpft; auf ihn treffen aber alle jene oben angeführten Überlegungen hinsichtlich der Tätigkeit des Sachverständigen Dr. He* in gleicher Weise zu wie beim Angeklagten Dr. H*, sodaß auch in Ansehung des ihn betreffenden Urteils derselbe Verfahrensmangel unterlaufen ist, wobei im übrigen auch von ihm in der Hauptverhandlung in dieser Richtung dieselben erheblichen Einwendungen geltend gemacht worden waren. Gemäß § 290 Abs 1 zweiter Fall StPO war daher auch der Schuldspruch des Angeklagten Ro* (in den Fakten A VIb und F) zu kassieren.Der Angeklagte Ro* hat das Urteil nicht bekämpft; auf ihn treffen aber alle jene oben angeführten Überlegungen hinsichtlich der Tätigkeit des Sachverständigen Dr. He* in gleicher Weise zu wie beim Angeklagten Dr. H*, sodaß auch in Ansehung des ihn betreffenden Urteils derselbe Verfahrensmangel unterlaufen ist, wobei im übrigen auch von ihm in der Hauptverhandlung in dieser Richtung dieselben erheblichen Einwendungen geltend gemacht worden waren. Gemäß Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Fall StPO war daher auch der Schuldspruch des Angeklagten Ro* (in den Fakten A römisch sechs b und F) zu kassieren.
Notwendige Folge dieser Kassation ist auch die Aufhebung der Strafaussprüche hinsichtlich beider Angeklagten (einschließlich der Aussprüche über die Vorhaftanrechnungen) und des - im übrigen unzutreffend eine Leistungsfrist enthaltenden (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 § 369 E 6) - Adhäsionserkenntnisses, das vom Gericht auf die Schuldsprüche des Angeklagten Dr. H* im Faktum A XXVIII und des Angeklagten Ro* im Faktum F, die ihrerseits von der Kassation umfaßt sind, gestützt wurde (US 691 f).Notwendige Folge dieser Kassation ist auch die Aufhebung der Strafaussprüche hinsichtlich beider Angeklagten (einschließlich der Aussprüche über die Vorhaftanrechnungen) und des - im übrigen unzutreffend eine Leistungsfrist enthaltenden vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 369, E 6) - Adhäsionserkenntnisses, das vom Gericht auf die Schuldsprüche des Angeklagten Dr. H* im Faktum A römisch 28 und des Angeklagten Ro* im Faktum F, die ihrerseits von der Kassation umfaßt sind, gestützt wurde (US 691 f).
III.römisch drei.
Im Hinblick auf die Kassation des Urteils im bezeichneten Umfang ist es an sich nicht mehr erforderlich, auf weitere Rügen des Beschwerdeführers Dr. H* zu jenen Fakten einzugehen, die von der Aufhebung umfaßt sind.
Indes sei für den zweiten Verfahrensgang zur Vermeidung von Erörterungen über rechtlich unberechtigte Einwendungen auf einige weitere Punkte der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. H* eingegangen.
Zu 1.4.11. der Beschwerde:
Einen Verfahrensmangel (§ 281 Abs 1 Z 4 StGB) erblickt der Beschwerdeführer darin, daß ihm nach der im Schlußvortrag der öffentlichen Anklägerin vorgenommenen Modifizierung einzelner Punkte der Anklageschrift, gegen die er sich ausgesprochen habe, „jede Möglichkeit genommen“ gewesen sei, sich „dazu zu äußern bzw geeignete Beweisanträge noch zu stellen“; das Vorgehen der Staatsanwältin habe nicht (bloß) Modifizierungen zum Inhalt gehabt, sondern Anklageausdehnungen.Einen Verfahrensmangel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StGB) erblickt der Beschwerdeführer darin, daß ihm nach der im Schlußvortrag der öffentlichen Anklägerin vorgenommenen Modifizierung einzelner Punkte der Anklageschrift, gegen die er sich ausgesprochen habe, „jede Möglichkeit genommen“ gewesen sei, sich „dazu zu äußern bzw geeignete Beweisanträge noch zu stellen“; das Vorgehen der Staatsanwältin habe nicht (bloß) Modifizierungen zum Inhalt gehabt, sondern Anklageausdehnungen.
Eine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten und damit Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO liegt indes nur dann vor, wenn während der Hauptverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt worden ist oder wenn durch ein gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden sind, deren Beobachtung (ua) durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist.Eine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten und damit Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO liegt indes nur dann vor, wenn während der Hauptverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt worden ist oder wenn durch ein gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden sind, deren Beobachtung (ua) durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist.
Welches Zwischenerkenntnis das Schöffengericht nach den Erklärungen der Staatsanwältin hätte fällen sollen, kann der Beschwerde nicht entnommen werden. Sofern dem Beschwerdeführer - nach dem Vorbringen seines Verteidigers in der Hauptverhandlung vom 4. September 1991 (S 197 f/XXXIV) - ein Beschluß auf Nichtzulassung von Änderungen der Anklageschrift vorzuschweben scheint, übersieht er, daß Prozeßerklärungen von Verfahrensparteien - des öffentlichen Anklägers ebenso wie des Verteidigers - grundsätzlich unbeschränkt zuzulassen sind. Liegt in einer solchen Prozeßerklärung des Anklägers eine Anklageausdehnung, so ist allein nach den Bestimmungen des § 263 StPO vorzugehen. Dabei ist nach § 263 Abs 1 letzter Satz StPO eine Verweigerung der Zustimmung des Angeklagten zur sofortigen Aburteilung nur dann beachtlich, wenn er bei seiner Verurteilung wegen der Tat, auf die die Verfolgung ausgedehnt wurde, unter ein strengeres als das Strafgesetz fiele, das auf die in der Anklageschrift angeführte strafbare Handlung anzuwenden wäre.Welches Zwischenerkenntnis das Schöffengericht nach den Erklärungen der Staatsanwältin hätte fällen sollen, kann der Beschwerde nicht entnommen werden. Sofern dem Beschwerdeführer - nach dem Vorbringen seines Verteidigers in der Hauptverhandlung vom 4. September 1991 (S 197 f/XXXIV) - ein Beschluß auf Nichtzulassung von Änderungen der Anklageschrift vorzuschweben scheint, übersieht er, daß Prozeßerklärungen von Verfahrensparteien - des öffentlichen Anklägers ebenso wie des Verteidigers - grundsätzlich unbeschränkt zuzulassen sind. Liegt in einer solchen Prozeßerklärung des Anklägers eine Anklageausdehnung, so ist allein nach den Bestimmungen des Paragraph 263, StPO vorzugehen. Dabei ist nach Paragraph 263, Absatz eins, letzter Satz StPO eine Verweigerung der Zustimmung des Angeklagten zur sofortigen Aburteilung nur dann beachtlich, wenn er bei seiner Verurteilung wegen der Tat, auf die die Verfolgung ausgedehnt wurde, unter ein strengeres als das Strafgesetz fiele, das auf die in der Anklageschrift angeführte strafbare Handlung anzuwenden wäre.
Die dem Beschwerdeführer in der Anklageschrift (S 3 ff/XVIII) angelasteten Delikte sind gemäß dem höheren Strafsatz des § 148 StGB mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht. Der Beschwerdeführer vermochte weder in seinem Vorbringen in der Hauptverhandlung vom 4. September 1991 noch in der Nichtigkeitsbeschwerde darzulegen, daß die von ihm als Anklageausdehnung gewerteten Erklärungen der Anklägerin einen strengeren Strafsatz hätten nach sich ziehen können.Die dem Beschwerdeführer in der Anklageschrift (S 3 ff/XVIII) angelasteten Delikte sind gemäß dem höheren Strafsatz des Paragraph 148, StGB mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht. Der Beschwerdeführer vermochte weder in seinem Vorbringen in der Hauptverhandlung vom 4. September 1991 noch in der Nichtigkeitsbeschwerde darzulegen, daß die von ihm als Anklageausdehnung gewerteten Erklärungen der Anklägerin einen strengeren Strafsatz hätten nach sich ziehen können.
Daß die Möglichkeit zur Äußerung und zur Stellung von Beweisanträgen nach der Erklärung der Anklägerin nicht mehr gegeben gewesen wäre, wie in der Nichtigkeitsbeschwerde behauptet wird, ist schlechtweg unzutreffend. Der Verteidiger des Beschwerdeführers äußerte sich ja auch tatsächlich zu den Erklärungen der Anklägerin und es wäre ihm überdies freigestanden, auch noch vor oder in seinem gemäß § 255 Abs 3 StPO gehaltenen Vortrag Beweisanträge zu stellen, ja selbst mit entsprechender Begründung die Wiedereröffnung des Beweisverfahrens oder die Vertagung der Hauptverhandlung zu beantragen, wonach ein allfälliges abweisendes Zwischenerkenntnis unter den dafür erforderlichen sonstigen Voraussetzungen zum Gegenstand einer Verfahrensrüge hätte gemacht werden können (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 4 E 3; 14 Os 114/89; 14 Os 128/89 sowie speziell für den Fall der Anklageausdehnung im Schlußvortrag: 14 Os 148/87). Derartige Anträge wurden jedoch nicht gestellt.Daß die Möglichkeit zur Äußerung und zur Stellung von Beweisanträgen nach der Erklärung der Anklägerin nicht mehr gegeben gewesen wäre, wie in der Nichtigkeitsbeschwerde behauptet wird, ist schlechtweg unzutreffend. Der Verteidiger des Beschwerdeführers äußerte sich ja auch tatsächlich zu den Erklärungen der Anklägerin und es wäre ihm überdies freigestanden, auch noch vor oder in seinem gemäß Paragraph 255, Absatz 3, StPO gehaltenen Vortrag Beweisanträge zu stellen, ja selbst mit entsprechender Begründung die Wiedereröffnung des Beweisverfahrens oder die Vertagung der Hauptverhandlung zu beantragen, wonach ein allfälliges abweisendes Zwischenerkenntnis unter den dafür erforderlichen sonstigen Voraussetzungen zum Gegenstand einer Verfahrensrüge hätte gemacht werden können (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 4, E 3; 14 Os 114/89; 14 Os 128/89 sowie speziell für den Fall der Anklageausdehnung im Schlußvortrag: 14 Os 148/87). Derartige Anträge wurden jedoch nicht gestellt.
Außerdem lag eine Anklageausdehnung in den in der Nichtigkeitsbeschwerde angeführten Fakten A V, A VI, A VIII, A IX, A X, A XI und A XIV in Wahrheit gar nicht vor.Außerdem lag eine Anklageausdehnung in den in der Nichtigkeitsbeschwerde angeführten Fakten A römisch fünf, A römisch sechs, A römisch acht, A römisch neun, A römisch zehn, A römisch elf und A römisch vierzehn in Wahrheit gar nicht vor.
Zu den Fakten A IX, A XI und A XIV unterläßt es der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang überhaupt, jene Tatumstände zu bezeichnen, aus denen sich die behauptete Anklageausdehnung ergeben soll.Zu den Fakten A römisch neun, A römisch elf und A römisch vierzehn unterläßt es der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang überhaupt, jene Tatumstände zu bezeichnen, aus denen sich die behauptete Anklageausdehnung ergeben soll.
Die in den Fakten A V, A VI, A VIII und A X vorgenommenen Modifikationen des Anklagesatzes dahin, daß jeweils nach Erlangung der Kredite Prolongationswechsel gegeben wurden, finden sich ohnedies bereits in der Begründung der Anklageschrift (S 87, 89, 91 und 94 der Anklageschrift), die mit dem Anklagesatz eine Einheit bildet; dies trifft ebenso auf die Modifikation einer Ausnützung der Alkoholkrankheit des Dr. T* zur Veranlassung einer Wechselunterfertigung zu (S 88 der Anklageschrift). Bei der somit vorgenommenen Aufnahme einzelner bisher ohnedies in der Anklagebegründung enthaltenen Tatmodalitäten in den Anklagetenor kann von einer Ausdehnung der Anklage nicht gesprochen werden.Die in den Fakten A römisch fünf, A römisch sechs, A römisch acht und A römisch zehn vorgenommenen Modifikationen des Anklagesatzes dahin, daß jeweils nach Erlangung der Kredite Prolongationswechsel gegeben wurden, finden sich ohnedies bereits in der Begründung der Anklageschrift (S 87, 89, 91 und 94 der Anklageschrift), die mit dem Anklagesatz eine Einheit bildet; dies trifft ebenso auf die Modifikation einer Ausnützung der Alkoholkrankheit des Dr. T* zur Veranlassung einer Wechselunterfertigung zu (S 88 der Anklageschrift). Bei der somit vorgenommenen Aufnahme einzelner bisher ohnedies in der Anklagebegründung enthaltenen Tatmodalitäten in den Anklagetenor kann von einer Ausdehnung der Anklage nicht gesprochen werden.
Im übrigen stellen sich Maßnahmen, die nach der materiellen Vollendung der Tat (hier: der unter Anklage gestellten erlisteten Erlangung von Geldbeträgen) unternommen werden, um entweder eine alsbaldige Aufdeckung oder Rückforderungsschritte hinauszuzögern, wie etwa die Begebung von Prolongationswechseln, ihrem Wesen nach als bloße Deckungshandlungen dar, deren Anführung sowohl im Anklagesatz als auch im Urteilstenor hätte unterbleiben können.
Zu 1.7. der Beschwerde:
Auch die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge einer Anklageüberschreitung (§ 281 Abs 1 Z 8 StPO) in zehn Fakten ist nicht gerechtfertigt.Auch die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge einer Anklageüberschreitung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO) in zehn Fakten ist nicht gerechtfertigt.
Von einer Überschreitung der Anklage könnte nur dann gesprochen werden, wenn das Gericht den Angeklagten eines Verhaltens schuldig erkannte, das nicht Gegenstand der Anklage war. Gegenstand der Anklage bildet die Beteiligung des Angeklagten an einem bestimmten Vorfall, den die Anklagebegründung erzählt, an einem Ereignis, das irgendeinen nach Ansicht des Anklägers strafbaren Erfolg herbeigeführt hat. Gegenstand von Anklage und Urteil ist das gesamte Verhalten des Angeklagten, wie es sich (auch) aus der einen integrierenden Teil der Anklageschrift darstellenden Anklagebegründung ergibt (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 8 E 8 uvam). Dabei ist das Gericht an die Auffassung des Anklägers über den konkreten Ablauf jeder einzelnen Phase eines von ihm verfolgten Vorganges nicht gebunden. Solange kein Zweifel darüber besteht, daß der sich aus den Beweisergebnissen ergebende Vorgang vom Ankläger inkriminiert ist, mag er sich auch in Einzelheiten anders abgespielt haben als ihn der Ankläger sah, ist das Gericht, falls sich der von ihm festgestellte Sachverhalt als tatbestandsmäßig im Sinn irgendeiner Gesetzesstelle erweist, auch dann verpflichtet, eine Verurteilung auszusprechen, wenn der Ankläger seine Auffassung von den Einzelheiten des inkriminierten Vorganges nicht durch eine Modifizierung der Anklage den Beweisergebnissen angepaßt hat (Mayerhofer-Rieder aaO E 10, RZ 1990/115, EvBl 1983/141 uvam).Von einer Überschreitung der Anklage könnte nur dann gesprochen werden, wenn das Gericht den Angeklagten eines Verhaltens schuldig erkannte, das nicht Gegenstand der Anklage war. Gegenstand der Anklage bildet die Beteiligung des Angeklagten an einem bestimmten Vorfall, den die Anklagebegründung erzählt, an einem Ereignis, das irgendeinen nach Ansicht des Anklägers strafbaren Erfolg herbeigeführt hat. Gegenstand von Anklage und Urteil ist das gesamte Verhalten des Angeklagten, wie es sich (auch) aus der einen integrierenden Teil der Anklageschrift darstellenden Anklagebegründung ergibt (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 8, E 8 uvam). Dabei ist das Gericht an die Auffassung des Anklägers über den konkreten Ablauf jeder einzelnen Phase eines von ihm verfolgten Vorganges nicht gebunden. Solange kein Zweifel darüber besteht, daß der sich aus den Beweisergebnissen ergebende Vorgang vom Ankläger inkriminiert ist, mag er sich auch in Einzelheiten anders abgespielt haben als ihn der Ankläger sah, ist das Gericht, falls sich der von ihm festgestellte Sachverhalt als tatbestandsmäßig im Sinn irgendeiner Gesetzesstelle erweist, auch dann verpflichtet, eine Verurteilung auszusprechen, wenn der Ankläger seine Auffassung von den Einzelheiten des inkriminierten Vorganges nicht durch eine Modifizierung der Anklage den Beweisergebnissen angepaßt hat (Mayerhofer-Rieder aaO E 10, RZ 1990/115, EvBl 1983/141 uvam).
Eine Prüfung an Hand dieser Kriterien ergibt, daß in keinem der folgenden vom Beschwerdeführer relevierten Fakten eine Anklageüberschreitung vorlag.
Zu 1.7.1.:
Bereits in der Begründung der Anklageschrift zum Faktum A IV wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe gegenüber Organen der Volksbank W* behauptet, der Tod des Gesellschafters Hubert Ra* stehe einer sofortigen grundbücherlichen Einverleibung eines Pfandrechtes zugunsten dieses Kreditinstitutes entgegen (S 85 der Anklageschrift). Es trifft daher schon deshalb die Behauptung nicht zu, daß dieser in den Urteilstenor aufgenommene Umstand, der sich überdies als bloße Tatmodalität der an sich unter Anklage gestellten Tat darstellt, nicht inkriminiert gewesen sei.Bereits in der Begründung der Anklageschrift zum Faktum A römisch vier wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe gegenüber Organen der Volksbank W* behauptet, der Tod des Gesellschafters Hubert Ra* stehe einer sofortigen grundbücherlichen Einverleibung eines Pfandrechtes zugunsten dieses Kreditinstitutes entgegen (S 85 der Anklageschrift). Es trifft daher schon deshalb die Behauptung nicht zu, daß dieser in den Urteilstenor aufgenommene Umstand, der sich überdies als bloße Tatmodalität der an sich unter Anklage gestellten Tat darstellt, nicht inkriminiert gewesen sei.
Die weitere, in den Urteilstenor aufgenommene Tatmodalität eines Verschweigens des Umstandes, daß es sich bei der auf der Liegenschaft EZ 393 KG H* errichteten Fertigungshalle um ein Superädifikat handelte, kam erst bei der Vernehmung des Zeugen Hei* in der Hauptverhandlung vom 20. März 1991 hervor (S 823 f/XXXI). Die Identität der unter Anklage gestellten mit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tat bleibt jedoch gewahrt, wenn das Gericht - wie hier - Umstände berücksichtigt, die in den Anklagegründen nicht enthalten sind, weil sie dem Ankläger aus seiner Sicht unerheblich schienen oder erst nachträglich hervorkamen (EvBl 1983/141 ua).
Zu 1.7.2.:
Zu der vom Beschwerdeführer zum Faktum A V gerügten Aufnahme jener Passage in den Urteilstenor, wonach er (auch) die drohende Insolvenz des Wechselakzeptanten Gerhart Ro* verschwieg (US 5), die in der Modifikation des Anklagetenors (S 203/XXXIV) nicht enthalten ist, bedarf es bloß des Hinweises auf die Anklagebegründung zu diesem Faktum, in der dargestellt wird, daß die finanzielle Situation des Zweitangeklagten Ro* dergestalt war, daß mit einer termingerechten Bezahlung der Wechselschuld nicht zu rechnen war (S 87 f der Anklageschrift), womit ohnedies eine drohende (oder bereits bestehende) Insolvenz umschrieben wird. Die in Rede stehende Tatmodalität wurde somit schon in der Anklageschrift dargestellt.Zu der vom Beschwerdeführer zum Faktum A römisch fünf gerügten Aufnahme jener Passage in den Urteilstenor, wonach er (auch) die drohende Insolvenz des Wechselakzeptanten Gerhart Ro* verschwieg (US 5), die in der Modifikation des Anklagetenors (S 203/XXXIV) nicht enthalten ist, bedarf es bloß des Hinweises auf die Anklagebegründung zu diesem Faktum, in der dargestellt wird, daß die finanzielle Situation des Zweitangeklagten Ro* dergestalt war, daß mit einer termingerechten Bezahlung der Wechselschuld nicht zu rechnen war (S 87 f der Anklageschrift), womit ohnedies eine drohende (oder bereits bestehende) Insolvenz umschrieben wird. Die in Rede stehende Tatmodalität wurde somit schon in der Anklageschrift dargestellt.
Zu 1.7.3.:
Die im Faktum A IX in den Urteilssatz aufgenommene Passage, wonach der Beschwerdeführer dem Zeugen Dkfm. K* neben der Vorspiegelung, die B*-Bank sei die einzige Bankverbindung der neugegründeten Ha*-Werke Maschinenbau und Bestecke GesmbH & Co OHG, außerdem vorspiegelte, sie „werde auch weiterhin die einzige Bankverbindung bleiben“ - welche Wortfolge in der Anklagemodifikation vom 4. September 1991 nicht enthalten ist (S 209/XXXIV) -, ist ihrem Gehalte nach nicht einmal eine weitere Tatmodalität, denn die Zusicherung eines Vertreters eines eben neu gegründeten Unternehmens zur Ausschließlichkeit der Bankverbindung (Punkt IV des Kreditvertrages S 128/V) bezieht sich ihrem Wesen nach ohnedies auf die Zukunft.Die im Faktum A römisch neun in den Urteilssatz aufgenommene Passage, wonach der Beschwerdeführer dem Zeugen Dkfm. K* neben der Vorspiegelung, die B*-Bank sei die einzige Bankverbindung der neugegründeten Ha*-Werke Maschinenbau und Bestecke GesmbH & Co OHG, außerdem vorspiegelte, sie „werde auch weiterhin die einzige Bankverbindung bleiben“ - welche Wortfolge in der Anklagemodifikation vom 4. September 1991 nicht enthalten ist (S 209/XXXIV) -, ist ihrem Gehalte nach nicht einmal eine weitere Tatmodalität, denn die Zusicherung eines Vertreters eines eben neu gegründeten Unternehmens zur Ausschließlichkeit der Bankverbindung (Punkt römisch vier des Kreditvertrages S 128/V) bezieht sich ihrem Wesen nach ohnedies auf die Zukunft.
Zu 1.7.4.:
Zum Faktum A X war von Anfang an die am 15. Juli 1983 erfolgte Hingabe eines Wechsels über 1,450.000 S an Angestellte der Sparkasse S* zur Einlösung unter Anklage gestellt (S 8, 94 der Anklageschrift); daran wurde auch durch eine Modikfation in der Hauptverhandlung vom 4. September 1991 nichts geändert (S 211/XXXIV). Stets wurde dabei ausdrücklich der Beschwerdeführer als Ausführender der Tat bezeichnet. Seine Behauptung, der Tenor des angefochtenen Urteils verlasse insoweit, als darin „vom Inhalt der Anklageschrift abweichend“ konstatiert werde, daß durch sein Verhalten Angestellte der Sparkasse S* zur Einlösung dieses Wechsels vom 15. Juli 1983 verleitet worden seien, den historischen Anklagesachverhalt, ist nicht nachvollziehbar.Zum Faktum A römisch zehn war von Anfang an die am 15. Juli 1983 erfolgte Hingabe eines Wechsels über 1,450.000 S an Angestellte der Sparkasse S* zur Einlösung unter Anklage gestellt (S 8, 94 der Anklageschrift); daran wurde auch durch eine Modikfation in der Hauptverhandlung vom 4. September 1991 nichts geändert (S 211/XXXIV). Stets wurde dabei ausdrücklich der Beschwerdeführer als Ausführender der Tat bezeichnet. Seine Behauptung, der Tenor des angefochtenen Urteils verlasse insoweit, als darin „vom Inhalt der Anklageschrift abweichend“ konstatiert werde, daß durch sein Verhalten Angestellte der Sparkasse S* zur Einlösung dieses Wechsels vom 15. Juli 1983 verleitet worden seien, den historischen Anklagesachverhalt, ist nicht nachvollziehbar.
Mit seiner Bemängelung des Anklagetenors hinwieder wird keine das angefochtene Urteil treffende Rüge einer Anklageüberschreitung ausgeführt.
Zu 1.7.5.:
Auch im Faktum A XI wurde der Beschwerdeführer bereits in der Anklageschrift als Täter der am 22. August 1983 in Vöcklabruck gegenüber Angestellten der H*-Bank Volksbank V* verübten Tathandlung, nämlich der Veranlassung zur Einlösung eines Wechsels über 1,450.000 S bezeichnet (S 8, 94 f der Anklageschrift), desgleichen in der Modifikation vom 4. September 1991 (S 213/XXXIV). Die Behauptung, das schöffengerichtliche Urteil weiche in der Feststellung, daß Angestellte der genannten Bank durch das Verhalten des Beschwerdeführers zum Ankauf dieses Wechsels verleitet worden seien, von der Anklageschrift ab, ist demnach völlig unzutreffend.Auch im Faktum A römisch elf wurde der Beschwerdeführer bereits in der Anklageschrift als Täter der am 22. August 1983 in Vöcklabruck gegenüber Angestellten der H*-Bank Volksbank V* verübten Tathandlung, nämlich der Veranlassung zur Einlösung eines Wechsels über 1,450.000 S bezeichnet (S 8, 94 f der Anklageschrift), desgleichen in der Modifikation vom 4. September 1991 (S 213/XXXIV). Die Behauptung, das schöffengerichtliche Urteil weiche in der Feststellung, daß Angestellte der genannten Bank durch das Verhalten des Beschwerdeführers zum Ankauf dieses Wechsels verleitet worden seien, von der Anklageschrift ab, ist demnach völlig unzutreffend.
Zu 1.7.6.:
Unzutreffend ist auch das Beschwerdevorbringen zum Faktum A XIV, wonach das Verschweigen der dem Beschwerdeführer selbst drohenden Insolvenz anläßlich der Erlangung des Kreditbetrages in diesem Faktum nicht angeklagt war. Die Anklagebehörde verwies im Anklagesatz und in der Begründung auf das Verschweigen dieser Zahlungsunfähigkeit (S 10 und 97 der Anklageschrift), was nicht dadurch obsolet wird, daß in der Anklagemodifikation (S 219/XXXIV) bloß auf das Verschweigen der mangelnden Zahlungswilligkeit abgestellt wird.Unzutreffend ist auch das Beschwerdevorbringen zum Faktum A römisch vierzehn, wonach das Verschweigen der dem Beschwerdeführer selbst drohenden Insolvenz anläßlich der Erlangung des Kreditbetrages in diesem Faktum nicht angeklagt war. Die Anklagebehörde verwies im Anklagesatz und in der Begründung auf das Verschweigen dieser Zahlungsunfähigkeit (S 10 und 97 der Anklageschrift), was nicht dadurch obsolet wird, daß in der Anklagemodifikation (S 219/XXXIV) bloß auf das Verschweigen der mangelnden Zahlungswilligkeit abgestellt wird.
Aber auch der im Urteilstenor aufgenommene Umstand, daß die drohende Insolvenz der Ha*-Werke Maschinenbau und Bestecke GesmbH & Co vom Angeklagten Dr. H* verschwiegen wurde, stellt sich als bloße (weitere) Tatmodalität dar, handelte es sich doch um einen namens dieser Gesellschaft ausgestellten Wechsel über 1,2 Mill S, sodaß das Verschweigen der Insolvenz dieser gleichfalls als Wechselschuldnerin in Betracht kommenden Gesellschaft nur einen weiteren Aspekt ein und derselben als Betrug unter Anklage gestellten Tathandlung darstellt.
Zu 1.7.7.:
Gleichartiges gilt zum Faktum A XVII. Das Verschweigen der „drohenden Insolvenz“ (der Zahlungsunfähigkeit) des Wechselakzeptanten Gerhart Ro* wird in der Anklageschrift ausdrücklich als Tatmodalität angeführt (S 11 der Anklageschrift). Der bezügliche Wechsel war - wie von der Anklage inkriminiert - vom Beschwerdeführer ausgestellt, er selbst kam somit gleichfalls als Wechselschuldner in Frage, sodaß das Verschweigen (auch) der eigenen Zahlungsunwilligkeit und der eigenen drohenden Insolvenz nichts anderes ist als eine auf denselben Deliktserfolg gerichtete Tatmodalität.Gleichartiges gilt zum Faktum A römisch siebzehn. Das Verschweigen der „drohenden Insolvenz“ (der Zahlungsunfähigkeit) des Wechselakzeptanten Gerhart Ro* wird in der Anklageschrift ausdrücklich als Tatmodalität angeführt (S 11 der Anklageschrift). Der bezügliche Wechsel war - wie von der Anklage inkriminiert - vom Beschwerdeführer ausgestellt, er selbst kam somit gleichfalls als Wechselschuldner in Frage, sodaß das Verschweigen (auch) der eigenen Zahlungsunwilligkeit und der eigenen drohenden Insolvenz nichts anderes ist als eine auf denselben Deliktserfolg gerichtete Tatmodalität.
Daß der Schaden der Volksbank W* durch Einlösung des Wechsels (selbstredend durch Angestellte dieser Volksbank) eintrat, ist entgegen den Beschwerdeausführungen in der Anklageschrift bezeichnet (S 11, 104 der Anklageschrift). Die in den Urteilstenor aufgenommenen Konstatierungen über Prolongationswechsel, die nach dem Zufließen der unter Anklage gestellten Beträge ausgestellt wurden, könnten nur mehr Verzögerungs- oder Verschleierungsmaßnahmen in bezug auf eine bereits vollendete Betrugstat sein; ihre Anführung im Urteilstenor ist daher irrelevant.
Zu 1.7.8.:
Zum Faktum A XX vermeint der Beschwerdeführer eine Anklageüberschreitung darin zu sehen, daß ihm nach dem Urteilstenor (US 17) zur Last liegt, die Zuzählung eines Darlehens (auch) dadurch bewirkt zu haben, daß er eine bereits im Juli 1982 dem Bankinstitut vorgelegte (inhaltlich falsche) Vermögensübersicht insbesondere im Hinblick auf die eigenen sonstigen Verbindlichkeiten nicht korrigierte.Zum Faktum A römisch zwanzig vermeint der Beschwerdeführer eine Anklageüberschreitung darin zu sehen, daß ihm nach dem Urteilstenor (US 17) zur Last liegt, die Zuzählung eines Darlehens (auch) dadurch bewirkt zu haben, daß er eine bereits im Juli 1982 dem Bankinstitut vorgelegte (inhaltlich falsche) Vermögensübersicht insbesondere im Hinblick auf die eigenen sonstigen Verbindlichkeiten nicht korrigierte.
Auf die inhaltlich falsche Vermögensübersicht wurde bereits im Spruch und in der Begründung der Anklageschrift hingewiesen (S 13, 110 der Anklageschrift). Daß der Beschwerdeführer diese Vermögensübersicht nicht, wie die Anklagebehörde angenommen hatte, erst am 31. Oktober 1983, sondern bereits im Juli 1982 vorgelegt hatte, wie das Schöffengericht annahm (US 170), bei der Kreditaufnahme aber eine nach Treu und Glauben zu fordernde Korrektur nicht vornahm, stellt sich als eine den Urteilssachverhalt gegenüber dem Anklagesachverhalt nicht ändernde Modifikation in bezug auf eine Einzelheit der Tat dar.
Zu 1.7.9.:
Zum Faktum A XXIII reklamiert der Beschwerdeführer eine Anklageüberschreitung dahin, daß im Urteilsspruch auch das Verschweigen zweier Zessionsverträge mit der H*-Factoring und der C* angelastet werde (US 19).Zum Faktum A römisch 23 reklamiert der Beschwerdeführer eine Anklageüberschreitung dahin, daß im Urteilsspruch auch das Verschweigen zweier Zessionsverträge mit der H*-Factoring und der C* angelastet werde (US 19).
Indes handelt es sich auch hier nur um eine Modalität eines bereits in der Anklage nach Zeit, Ort, Täter, Geschädigten, Schadenshöhe und Tathandlung (Herauslockung eines Kredites) eindeutig bestimmten Geschehens, das bereits in der Anklageschrift dahin umschrieben wird, daß der Beschwerdeführer Angestellten der Oberösterreichischen R*-*kasse in L* vorspiegelte, dieses Institut solle die einzige Bankverbindung der Ha*-Werke Maschinenbau und Bestecke GesmbH & Co, die nur noch zwei Kredite bei zwei namentlich genannten Kreditinstituten ausständig habe, werden (S 114 der Anklageschrift), und den Umstand verschleierte, daß im Rahmen der Ha*-Werke Maschinenbau und Bestecke GesmbH & Co keine Forderungen gegenüber Dritten mehr entstehen können, weil der Vertrieb und der Handel ausschließlich von der Ha*-Werke Handelsgesellschaft mbH & Co KG wahrgenommen wurde (S 116 der Anklageschrift). Im Verschweigen dieses Mantelzessionsvertrages zwischen den beiden Ha*-Werke Gesellschaften und als dessen Folge im Verschweigen der von der Handelsgesellschaft eingegangenen Zessionsverträge mit der H*-Factoring und der C* liegt demnach eine bloße weitere Tatmodalität des an sich unter Anklage gestellten komplexen Tatgeschehens. Die Verheimlichung der Verträge mit der H*-Factoring und der C* wird im übrigen ohnedies in der Begründung der Anklageschrift angeführt (S 120 der Anklageschrift).
Zu 1.7.10.:
Auch eine zum Faktum A XXV gerügte Anklageüberschreitung, die in der Aufnahme des Tatumstandes der Vorspiegelung, ein Vermögensstatuts vom 5. Oktober 1983 sei richtig, in den Urteilstenor (US 19) liegen soll, ist nicht berechtigt.Auch eine zum Faktum A römisch 25 gerügte Anklageüberschreitung, die in der Aufnahme des Tatumstandes der Vorspiegelung, ein Vermögensstatuts vom 5. Oktober 1983 sei richtig, in den Urteilstenor (US 19) liegen soll, ist nicht berechtigt.
Der Vermögensstatus des Beschwerdeführers zum 5. Oktober 1983 (S 313/III) war nach der Aussage des Zeugen N* (S 156 f/IV, 439/XXXII) eine der Bedingungen der Kreditgewährung, also nichts anderes als eine Modalität des unter Anklage gestellten Tatgeschehens.
IV.römisch vier.
Auf die Urteilsfakten C I 3, C I 5, D I und D III konnte das Gutachten des Sachverständigen Dr. He* unzweifelhaft erkennbar keinen Einfluß haben, weil sich dieses Gutachten auf diese Fakten nicht erstreckte.Auf die Urteilsfakten C I 3, C I 5, D römisch eins und D römisch drei konnte das Gutachten des Sachverständigen Dr. He* unzweifelhaft erkennbar keinen Einfluß haben, weil sich dieses Gutachten auf diese Fakten nicht erstreckte.
Demnach ist es erforderlich, vorerst auf die in der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. H* geltend gemachten nicht faktenbezogenen Nichtigkeitsgründe einzugehen (soweit sie sich nicht auf die Tätigkeit des Sachverständigen Dr. He* beziehen).
Sodann wird auf die die eben genannten Fakten betreffenden speziellen Ausführungen von prozessualen Nichtigkeitsgründen eingegangen werden.
Zu 1.1.1. der Beschwerde:
Eine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 1 StPO sieht der Beschwerdeführer darin, daß die Mitglieder des Schöffensenates nach Einlangen eines anonymen schriftlichen Hinweises vom 27. Februar 1991 auf ein auf den Namen der (damaligen) Mitangeklagten Karin H* lautendes Konto bei der H*bank L*, Filiale W*, über das (auch) der Beschwerdeführer zeichnungsberechtigt sei und seine Geschäfte abwickle (S 137a/XXI), am 28. Februar 1991 dessen Eröffnung und sodann - ersichtlich aufgrund der Unterlagen über dieses Konto (S 1 ff/XXVII) - am 7. März 1991 die Eröffnung weiterer Konten beschlossen; dadurch sowie durch eine am 16. Mai 1991 vom Schöffensenat beschlossene Überwachung des Fernsprechanschlusses der Mitangeklagten Karin H* seien die Richter (der Sache nach gemeint: einschließlich der an der Beschlußfassung mitwirkenden Schöffen) als Untersuchungsrichter tätig geworden und somit fortan gemäß § 68 Abs 2 StPO von der (weiteren) Mitwirkung an der Hauptverhandlung ausgeschlossen gewesen.Eine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO sieht der Beschwerdeführer darin, daß die Mitglieder des Schöffensenates nach Einlangen eines anonymen schriftlichen Hinweises vom 27. Februar 1991 auf ein auf den Namen der (damaligen) Mitangeklagten Karin H* lautendes Konto bei der H*bank L*, Filiale W*, über das (auch) der Beschwerdeführer zeichnungsberechtigt sei und seine Geschäfte abwickle (S 137a/XXI), am 28. Februar 1991 dessen Eröffnung und sodann - ersichtlich aufgrund der Unterlagen über dieses Konto (S 1 ff/XXVII) - am 7. März 1991 die Eröffnung weiterer Konten beschlossen; dadurch sowie durch eine am 16. Mai 1991 vom Schöffensenat beschlossene Überwachung des Fernsprechanschlusses der Mitangeklagten Karin H* seien die Richter (der Sache nach gemeint: einschließlich der an der Beschlußfassung mitwirkenden Schöffen) als Untersuchungsrichter tätig geworden und somit fortan gemäß Paragraph 68, Absatz 2, StPO von der (weiteren) Mitwirkung an der Hauptverhandlung ausgeschlossen gewesen.
Dieser Einwand versagt schon deshalb, weil die Mitglieder des Schöffensenates nicht als Untersuchungsrichter tätig waren.
Denn der anonyme Hinweis in seiner lapidaren Form ließ sich keineswegs als eine konkrete Anzeige weiterer, noch nicht unter Anklage gestellter strafbarer Handlungen deuten, sondern mußte nach der damaligen Verfahrenslage als Aufzeigen eines jener Kanäle verstanden werden, durch welche der Beschwerdeführer allenfalls die Beute aus ihm bereits zur Last gelegten strafbaren Handlungen in seine Verfügungsmacht gebracht haben könnte, zumal in dem anonymen Hinweis nichts anderes behauptet wurde, als daß der Beschwerdeführer über das in Rede stehende Konto zeichnungsberechtigt sei und über dieses Konto „seine Geschäfte abwickelt“.
Eine aus der Verpflichtung des Schöffengerichtes zur Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 3 StPO) erfließende Erhebung, die nicht an Parteienanträge gebunden ist (RZ 1980/39; EvBl 1980/116 ua), schien nach der damaligen Verfahrenslage schon deshalb geboten, weil die (damalige) Mitangeklagten Karin H* zuvor, nämlich in der Hauptverhandlung vom 7. Februar 1991, mit Nachdruck in Abrede gestellt hatte, außer einem Sparbuch bei der Volksbank W* über sonstige private Konten zu verfügen (S 369 f/XXX).Eine aus der Verpflichtung des Schöffengerichtes zur Erforschung der materiellen Wahrheit (Paragraph 3, StPO) erfließende Erhebung, die nicht an Parteienanträge gebunden ist (RZ 1980/39; EvBl 1980/116 ua), schien nach der damaligen Verfahrenslage schon deshalb geboten, weil die (damalige) Mitangeklagten Karin H* zuvor, nämlich in der Hauptverhandlung vom 7. Februar 1991, mit Nachdruck in Abrede gestellt hatte, außer einem Sparbuch bei der Volksbank W* über sonstige private Konten zu verfügen (S 369 f/XXX).
Daß - aus späterer Sicht - bei den durchgeführten Erhebungen auch Umstände zu Tage traten, die die öffentliche Anklägerin zu einer Anklageausdehnung veranlaßten, läßt nicht den Schluß zu, daß deshalb die Mitglieder des Schöffensenates bereits ex ante als Untersuchungsrichter gehandelt hätten.
Die gleichen Erwägungen gelten im übrigen angesichts manifest gewordener Verschleierungstendenzen auch in bezug auf die angeordnete Telefonüberwachung.
Der Beschwerdeführer unterliegt im übrigen einem Rechtsirrtum, soweit er sich auf § 224 StPO bezieht, der - wie er vorbringt - „abschließend und erschöpfend diejenigen Maßnehmen“ regle, „zu denen der Vorsitzende des Schöffengerichtes zur Vervollständigung der Voruntersuchung im Zwischenverfahren berechtigt ist“.Der Beschwerdeführer unterliegt im übrigen einem Rechtsirrtum, soweit er sich auf Paragraph 224, StPO bezieht, der - wie er vorbringt - „abschließend und erschöpfend diejenigen Maßnehmen“ regle, „zu denen der Vorsitzende des Schöffengerichtes zur Vervollständigung der Voruntersuchung im Zwischenverfahren berechtigt ist“.
Denn die hier monierten Vorgänge wurden in Wahrheit gar nicht im sogenannten Zwischenverfahren, d.i. vor Beginn der Hauptverhandlung aufgrund eines Antrages des Angeklagten, des Verteidigers, des Anklägers oder eines Privatbeteiligten (§ 224 Abs 1 StPO), beschlossen, sondern während der gemäß § 276a StPO jeweils fortgesetzten Hauptverhandlung, beruhten somit auf der Bestimmung des § 254 StPO, wonach der Vorsitzende (und umsomehr der Schöffensenat) ermächtigt ist, unter anderem neben der amtswegigen Vorladung von Zeugen und Sachverständigen auch „andere Beweismittel beizuschaffen“.Denn die hier monierten Vorgänge wurden in Wahrheit gar nicht im sogenannten Zwischenverfahren, d.i. vor Beginn der Hauptverhandlung aufgrund eines Antrages des Angeklagten, des Verteidigers, des Anklägers oder eines Privatbeteiligten (Paragraph 224, Absatz eins, StPO), beschlossen, sondern während der gemäß Paragraph 276 a, StPO jeweils fortgesetzten Hauptverhandlung, beruhten somit auf der Bestimmung des Paragraph 254, StPO, wonach der Vorsitzende (und umsomehr der Schöffensenat) ermächtigt ist, unter anderem neben der amtswegigen Vorladung von Zeugen und Sachverständigen auch „andere Beweismittel beizuschaffen“.
Ob die gerügten Beschlüsse (auch) im Antrags- und Verfügungsbogen „dokumentiert“ wurden und „unter Beobachtung welcher Förmlichkeiten die Zustellung der entsprechenden Beschlüsse an die Staatsanwaltschaft erfolgte“, ist dabei bedeutungslos, weil es weder auf die Art ankommt, in der die Beschlüsse in den Akten beurkundet wurden, noch auf allfällige Mängel in der Zustellung der Beschlüsse an die Staatsanwaltschaft, die nur für diese, nicht aber für den Angeklagten Dr. H* eine Beschwer darstellen könnten.
Zu 1.1.2. der Beschwerde:
Den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 1, allenfalls Z 1 a StPO reklamiert der Beschwerdeführer mit der Begründung, der Vorsitzende des Schöffengerichtes habe in der zweiten Augusthälfte des Jahres 1991 wiederholt Gespräche mit ihm geführt, die „in der Hauptverhandlung nicht offen gelegt“ worden seien und über deren Inhalt der Beschwerdeführer seinen Verteidiger nicht informiert habe; in einem (erst nach Verkündung des Urteils erster Instanz eingebrachten) Ablehnungsantrag sei die zeugenschaftliche Vernehmung des Vorsitzenden des Schöffengerichtes über diese Gespräche angeboten worden.Den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins,, allenfalls Ziffer eins, a StPO reklamiert der Beschwerdeführer mit der Begründung, der Vorsitzende des Schöffengerichtes habe in der zweiten Augusthälfte des Jahres 1991 wiederholt Gespräche mit ihm geführt, die „in der Hauptverhandlung nicht offen gelegt“ worden seien und über deren Inhalt der Beschwerdeführer seinen Verteidiger nicht informiert habe; in einem (erst nach Verkündung des Urteils erster Instanz eingebrachten) Ablehnungsantrag sei die zeugenschaftliche Vernehmung des Vorsitzenden des Schöffengerichtes über diese Gespräche angeboten worden.
Auch insoweit geht die Rüge in Richtung des § 281 Abs 1 Z 1 StPO fehl.Auch insoweit geht die Rüge in Richtung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO fehl.
Selbst von der (verfehlten) Meinung des Beschwerdeführers ausgehend, daß in dem geltend gemachten Umstand ein Ausschließungsgrund zu sehen sei, begab er sich nämlich einer darauf zu stützenden Anfechtungsmöglichkeit. Denn in der auf die behaupteten Gespräche folgenden Hauptverhandlung vom 2. September 1991 (und im übrigen auch in den weiteren, der Urteilsverkündung vorangehenden Hauptverhandlungen vom 3. und 4. September 1991) wurde der den behaupteten Ausschließungsgrund begründende Umstand nicht - wie es § 281 Abs 1 Z 1 StPO erfordert - geltend gemacht. Die Kenntnis des Angeklagten von diesem Umstand, die unstreitig gegeben war, ist jener des Verteidigers gleichzuhalten (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 1 E 32 ua), wozu vorliegend noch kommt, daß der Beschwerdeführer bis 1977 österreichischer Richter war, sodaß davon auszugehen ist, daß er entsprechend rechtskundig ist.Selbst von der (verfehlten) Meinung des Beschwerdeführers ausgehend, daß in dem geltend gemachten Umstand ein Ausschließungsgrund zu sehen sei, begab er sich nämlich einer darauf zu stützenden Anfechtungsmöglichkeit. Denn in der auf die behaupteten Gespräche folgenden Hauptverhandlung vom 2. September 1991 (und im übrigen auch in den weiteren, der Urteilsverkündung vorangehenden Hauptverhandlungen vom 3. und 4. September 1991) wurde der den behaupteten Ausschließungsgrund begründende Umstand nicht - wie es Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO erfordert - geltend gemacht. Die Kenntnis des Angeklagten von diesem Umstand, die unstreitig gegeben war, ist jener des Verteidigers gleichzuhalten (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer eins, E 32 ua), wozu vorliegend noch kommt, daß der Beschwerdeführer bis 1977 österreichischer Richter war, sodaß davon auszugehen ist, daß er entsprechend rechtskundig ist.
Im Bericht des Vorsitzenden des Schöffensenates anläßlich der Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof wurde dargelegt, daß die in Rede stehenden Gespräche lediglich aufgrund von Vorführersuchen des damals in Haft befindlichen Beschwerdeführers stattfanden. Daß Vorführungsersuchen - mithin Anträge des Beschwerdeführers - zu diesen Gesprächen führten, wurde auch in der dem Beschwerdeführer zum Obersten Gerichtshofes anheimgestellten Stellungnahme vom Bericht des Vorsitzenden nicht widersprochen. Der Oberste Gerichtshof geht daher davon aus.
Abgesehen davon, daß eine Ignorierung von Vorführersuchen Dienstaufsichtsbeschwerden hätte nach sich ziehen können, fehlt es zum einen bereits an einer Beschwer des Angeklagten Dr. H*, soweit der Vorsitzende des Schöffengerichtes seinen Anträgen auf Gewährung eines Gespräches (außerhalb der Hauptverhandlung) entsprach. Sollte der Inhalt dieser Gespräche aber eine Wendung genommen haben, die der Beschwerdeführer (nun) als unzulässig ansieht, wäre es ihm - als Rechtskundigen - freigestanden, eine weitere Beteiligung an einem solchen Gespräch abzulehnen.
Vorführungsersuchen eines Angeklagten an den Schöffensenatsvorsitzenden während einer viele Monate hindurch währenden Hauptverhandlung legen außerdem nahe, daß es sich dabei allenfalls um Beschwerden, die zu Protokoll genommen werden müßten, oder um Anträge oder Anregungen betreffend den weiteren Gang der Hauptverhandlung handeln könnte. Schon aus dem letztbezeichneten Grund kann der Vorsitzende das Vorführersuchen eines verhafteten Angeklagten nicht schlechthin übergehen.
Zum anderen liegt in einer die (weitere) Hauptverhandlung vorbereitenden Tätigkeit des Vorsitzenden kein Ausschließungsgrund. Dies erhellt aus der Bestimmung des § 220 Abs 1 StPO, die es im geschworenengerichtlichen Verfahren dem Vorsitzenden sogar zur Pflicht macht, ein „Präsidentenverhör“ mit dem verhafteten Angeklagten durchzuführen, zu dem der Verteidiger des Angeklagten nicht beizuziehen ist und bei dem auch der Inhalt der bisherigen Verantwortung des Angeklagten zur Sprache zu kommen hat. Der einleuchtende Zweck einer solchen Vernehmung läßt erkennen, daß eine gleichartigen Zwecken dienende Vernehmung auch eines Angeklagten, gegen den eine Anklage wegen nicht in die geschworenengerichtliche Kompetenz fallender Delikte erhoben wurde, nicht schlechthin unzulässig oder gar gesetzwidrig sein (EvBl 1963/160 mwN; 9 Os 50/67) und jedenfalls keinen Ausschließungsgrund nach § 68 Abs 2 StPO bilden kann (10 Os 103/86; 11 Os 130/83; 10 Os 59/79; 9 Os 50/67).Zum anderen liegt in einer die (weitere) Hauptverhandlung vorbereitenden Tätigkeit des Vorsitzenden kein Ausschließungsgrund. Dies erhellt aus der Bestimmung des Paragraph 220, Absatz eins, StPO, die es im geschworenengerichtlichen Verfahren dem Vorsitzenden sogar zur Pflicht macht, ein „Präsidentenverhör“ mit dem verhafteten Angeklagten durchzuführen, zu dem der Verteidiger des Angeklagten nicht beizuziehen ist und bei dem auch der Inhalt der bisherigen Verantwortung des Angeklagten zur Sprache zu kommen hat. Der einleuchtende Zweck einer solchen Vernehmung läßt erkennen, daß eine gleichartigen Zwecken dienende Vernehmung auch eines Angeklagten, gegen den eine Anklage wegen nicht in die geschworenengerichtliche Kompetenz fallender Delikte erhoben wurde, nicht schlechthin unzulässig oder gar gesetzwidrig sein (EvBl 1963/160 mwN; 9 Os 50/67) und jedenfalls keinen Ausschließungsgrund nach Paragraph 68, Absatz 2, StPO bilden kann (10 Os 103/86; 11 Os 130/83; 10 Os 59/79; 9 Os 50/67).
Bei den in Rede stehenden "Gesprächen" handelte es sich schon nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers zweifellos nicht um eine Vernehmung im Rahmen einer Hauptverhandlung, nahmen doch an diesen "Gesprächen" weder die beisitzende Richterin des Schöffensenates noch die Schöffen teil. Es geht damit auch die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf § 281 Abs 1 Z 1 a StPO ins Leere.Bei den in Rede stehenden "Gesprächen" handelte es sich schon nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers zweifellos nicht um eine Vernehmung im Rahmen einer Hauptverhandlung, nahmen doch an diesen "Gesprächen" weder die beisitzende Richterin des Schöffensenates noch die Schöffen teil. Es geht damit auch die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, a StPO ins Leere.
Zu 1.2.1. der Beschwerde:
Der Beschwerdeführer vermeint, eine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 2 StPO aus der gegen seinen (bedingten) Widerspruch (S 997/XXIX) vorgenommenen Verlesung von Aktenstücken aus dem - damals noch vor dem Kreisgericht Wels geführten - Vorverfahren ableiten zu können; bei jenem Gericht sei „laufend und wiederholt gegen den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung“ verstoßen worden, „weil ohne ersichtlichen Grund und unter Verstoß gegen die Bestimmungen der §§ 34 GOG, 17 Abs 5 Geo auch während eines Jahres und rückwirkend insgesamt neun Untersuchungsrichter tätig wurden, davon allein im Jahr 1984 fünf“.Der Beschwerdeführer vermeint, eine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, StPO aus der gegen seinen (bedingten) Widerspruch (S 997/XXIX) vorgenommenen Verlesung von Aktenstücken aus dem - damals noch vor dem Kreisgericht Wels geführten - Vorverfahren ableiten zu können; bei jenem Gericht sei „laufend und wiederholt gegen den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung“ verstoßen worden, „weil ohne ersichtlichen Grund und unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Paragraphen 34, GOG, 17 Absatz 5, Geo auch während eines Jahres und rückwirkend insgesamt neun Untersuchungsrichter tätig wurden, davon allein im Jahr 1984 fünf“.
Der Verteidiger des Beschwerdeführers räumte in seinem eben erwähnten Widerspruch ausdrücklich ein, daß die neun namentlich angeführten, in den Jahren 1982, 1983 und 1984 tätig gewordenen Richter aufgrund von Beschlüssen des Personalsenates des genannten Gerichtshofes eingeschritten sind (S 996/XXIX). Diese Richter wurden daher selbst nach diesem Vorbringen aufgrund der Geschäftsverteilung des Kreisgerichtes Wels in der jeweils aktuellen Fassung tätig (s hiezu auch den Bericht des Präsidenten des Kreisgerichtes Wels S 335 ff/XVIII). Die Geschäftsverteilung eines Gerichtes kann aber im Fall sachlicher Notwendigkeit auch während des Jahres geändert werden (§ 18 letzter Satz StPO und § 34 Abs 1 letzter Satz GOG iVm Art 87 Abs 3 letzter Satz B-VG). Ein die Geschäftsverteilung betreffender Beschluß des Personalsenates ist einer Überprüfung im Instanzenzug - und umsomehr einer Überprüfung im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens - entzogen (SSt 56/31; SSt 41/71 mwN). Die Frage nach den prozessualen Konsequenzen des Einschreitens eines nach der Geschäftsverteilung nicht berufenen Richters wird vorliegend daher gar nicht aktuell.Der Verteidiger des Beschwerdeführers räumte in seinem eben erwähnten Widerspruch ausdrücklich ein, daß die neun namentlich angeführten, in den Jahren 1982, 1983 und 1984 tätig gewordenen Richter aufgrund von Beschlüssen des Personalsenates des genannten Gerichtshofes eingeschritten sind (S 996/XXIX). Diese Richter wurden daher selbst nach diesem Vorbringen aufgrund der Geschäftsverteilung des Kreisgerichtes Wels in der jeweils aktuellen Fassung tätig (s hiezu auch den Bericht des Präsidenten des Kreisgerichtes Wels S 335 ff/XVIII). Die Geschäftsverteilung eines Gerichtes kann aber im Fall sachlicher Notwendigkeit auch während des Jahres geändert werden (Paragraph 18, letzter Satz StPO und Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz GOG in Verbindung mit Artikel 87, Absatz 3, letzter Satz B-VG). Ein die Geschäftsverteilung betreffender Beschluß des Personalsenates ist einer Überprüfung im Instanzenzug - und umsomehr einer Überprüfung im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens - entzogen (SSt 56/31; SSt 41/71 mwN). Die Frage nach den prozessualen Konsequenzen des Einschreitens eines nach der Geschäftsverteilung nicht berufenen Richters wird vorliegend daher gar nicht aktuell.
Die unsubstantiierte Behauptung des Beschwerdeführers, die Geschäftsverteilung des Kreisgerichtes Wels sei „ohne ersichtlichen Grund“ geändert worden, steht im übrigen in Widerspruch zu dem die sachlichen Notwendigkeiten darlegenden Bericht des Präsidenten des Kreisgerichtes Wels (S 335 ff/XVIII).
Wurde somit der jeweils durch die Geschäftsverteilung zuständige (Untersuchungs-)Richter tätig, so kann es sich bei den von ihm vorgenommenen Untersuchungshandlungen schon deshalb nicht um einen wegen der Person des Richters nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt handeln. Dies ganz abgesehen davon, daß selbst das Einschreiten eines nach der Geschäftsverteilung nicht berufenen Richters - was hier gar nicht vorlag - nicht mit Nichtigkeit bedroht wäre (vgl erneut SSt 56/31); Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 2 StPO wäre aber eine ausdrückliche Nichtigkeitsdrohung (SSt 47/34; SSt 48/86 ua).Wurde somit der jeweils durch die Geschäftsverteilung zuständige (Untersuchungs-)Richter tätig, so kann es sich bei den von ihm vorgenommenen Untersuchungshandlungen schon deshalb nicht um einen wegen der Person des Richters nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt handeln. Dies ganz abgesehen davon, daß selbst das Einschreiten eines nach der Geschäftsverteilung nicht berufenen Richters - was hier gar nicht vorlag - nicht mit Nichtigkeit bedroht wäre vergleiche erneut SSt 56/31); Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, StPO wäre aber eine ausdrückliche Nichtigkeitsdrohung (SSt 47/34; SSt 48/86 ua).
Anzumerken bleibt, daß sich der im Widerspruch des Verteidigers zitierte (S 998/XXIX) Aufsatz (Bröll, Das Prinzip der festen Geschäftsverteilung nach Art 87 Abs 3 B-VG, RZ 1988, 230 ff) an sich nur mit den Problemen des sogenannten „überbesetzten Senates“ und der Verteilung der Geschäfte nach deren zeitlichem Einlangen beschäftigt und darin auch in diesem Zusammenhang eine Änderung der Geschäftsverteilung während des Jahres grundsätzlich bejaht wird (Bröll aaO 232), womit die ins Treffen geführte Belegstelle nicht zur Stützung des Vorbringens des Beschwerdeführers dienen kann.Anzumerken bleibt, daß sich der im Widerspruch des Verteidigers zitierte (S 998/XXIX) Aufsatz (Bröll, Das Prinzip der festen Geschäftsverteilung nach Artikel 87, Absatz 3, B-VG, RZ 1988, 230 ff) an sich nur mit den Problemen des sogenannten „überbesetzten Senates“ und der Verteilung der Geschäfte nach deren zeitlichem Einlangen beschäftigt und darin auch in diesem Zusammenhang eine Änderung der Geschäftsverteilung während des Jahres grundsätzlich bejaht wird (Bröll aaO 232), womit die ins Treffen geführte Belegstelle nicht zur Stützung des Vorbringens des Beschwerdeführers dienen kann.
Zu 1.3.2. und 1.3.3. der Beschwerde:
Als Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO rügt der Beschwerdeführer die Durchführung der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit am Nachmittag des 19. März 1991; die Voraussetzungen des § 427 StPO seien nicht gegeben gewesen, weil ihm nicht nur Vergehen, sondern auch Verbrechen zur Last gelegt worden seien; außerdem sei ihm der Bestimmung des § 250 Abs 1 zweiter Satz StPO zuwider der Inhalt der am 19. März 1991 in seiner Abwesenheit abgelegten Aussage des Zeugen Ing. Wolfgang Ha* nicht zur Kenntnis gebracht worden.Als Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO rügt der Beschwerdeführer die Durchführung der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit am Nachmittag des 19. März 1991; die Voraussetzungen des Paragraph 427, StPO seien nicht gegeben gewesen, weil ihm nicht nur Vergehen, sondern auch Verbrechen zur Last gelegt worden seien; außerdem sei ihm der Bestimmung des Paragraph 250, Absatz eins, zweiter Satz StPO zuwider der Inhalt der am 19. März 1991 in seiner Abwesenheit abgelegten Aussage des Zeugen Ing. Wolfgang Ha* nicht zur Kenntnis gebracht worden.
Auch diese Einwände sind unberechtigt.
Der Beschwerdeführer war am 19. März 1991 nach der einstündigen Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Mittagszeit zu deren Fortsetzung um 13.45 Uhr nicht erschienen; er stellte vielmehr durch seinen Verteidiger den Antrag, „gemäß § 250 StPO“ am Nachmittag ausnahmsweise der Hauptverhandlung fern bleiben zu dürfen, was ihm auch gestattet wurde (S 730/XXXI).Der Beschwerdeführer war am 19. März 1991 nach der einstündigen Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Mittagszeit zu deren Fortsetzung um 13.45 Uhr nicht erschienen; er stellte vielmehr durch seinen Verteidiger den Antrag, „gemäß Paragraph 250, StPO“ am Nachmittag ausnahmsweise der Hauptverhandlung fern bleiben zu dürfen, was ihm auch gestattet wurde (S 730/XXXI).
In der Nichtigkeitsbeschwerde behauptet der Beschwerdeführer, die Erlaubnis, von der Hauptverhandlung fern zu bleiben, sei wegen einer Krankheit begehrt worden (1.3.3.); seine Abwesenheit sei “keinesfalls richterlichen Überlegungen im Sinne des § 250 Abs 1 erster Satz StPO geschuldet“ gewesen (1.3.2.).In der Nichtigkeitsbeschwerde behauptet der Beschwerdeführer, die Erlaubnis, von der Hauptverhandlung fern zu bleiben, sei wegen einer Krankheit begehrt worden (1.3.3.); seine Abwesenheit sei “keinesfalls richterlichen Überlegungen im Sinne des Paragraph 250, Absatz eins, erster Satz StPO geschuldet“ gewesen (1.3.2.).
Damit gibt er aber selbst zu erkennen, daß die im Antrag seines Verteidigers enthaltene Bezugnahme auf § 250 StPO verfehlt war und es sich in Wahrheit um ein Begehren auf Fortsetzung der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit infolge Erkrankung (§ 275 StPO) handelte, wozu er seine dafür vorausgesetzte - durch die Antragstellung manifestierte - Zustimmung erteilte.Damit gibt er aber selbst zu erkennen, daß die im Antrag seines Verteidigers enthaltene Bezugnahme auf Paragraph 250, StPO verfehlt war und es sich in Wahrheit um ein Begehren auf Fortsetzung der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit infolge Erkrankung (Paragraph 275, StPO) handelte, wozu er seine dafür vorausgesetzte - durch die Antragstellung manifestierte - Zustimmung erteilte.
Es lag demnach nicht ein im Interesse der Wahrheitsfindung zur Erzielung unbefangener Aussagen (Foregger-Kodek StPO5 § 250 Erl I) angeordnetes Abtreten des Angeklagten aus dem Sitzungssaal vor, sodaß - schon im Hinblick auf den freiwilligen Verzicht auf die Anwesenheit des Angeklagten - auch die Nichtigkeitskautel des § 250 Abs 2 StPO nicht zum Tragen kommt.Es lag demnach nicht ein im Interesse der Wahrheitsfindung zur Erzielung unbefangener Aussagen (Foregger-Kodek StPO5 Paragraph 250, Erl römisch eins) angeordnetes Abtreten des Angeklagten aus dem Sitzungssaal vor, sodaß - schon im Hinblick auf den freiwilligen Verzicht auf die Anwesenheit des Angeklagten - auch die Nichtigkeitskautel des Paragraph 250, Absatz 2, StPO nicht zum Tragen kommt.
Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, wenn er es für erforderlich hielt, daß die Aussage des Zeugen Ing. Wolfgang Ha*, die sein Verteidiger mitverfolgt hatte, auch ihm selbst zur Kenntnis gebracht werden sollte, einen auf Verlesung dieser Aussage abzielenden Antrag zu stellen, dessen allfällige Abweisung er mit einer Verfahrensrüge hätte monieren können. Dazu kommt, daß der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung vom 23. Mai 1991 die Frage des Vorsitzenden, ob ihm alles bisher im Verfahren Vorgekommene bekannt sei, bejahte (S 588/XXXII).
Abgesehen davon ergibt sich aus dem - ungerügt gebliebenen - Protokoll über die Hauptverhandlung vom 23. Mai 1991, daß der (damaligen) Angeklagten Karin H*, die gleichfalls am 19. Mai 1991 (den ganzen Tag über) der Hauptverhandlung nicht beigewohnt hatte (S 605/XXXI), die Verantwortung der Mitangeklagten sowie (uneingeschränkt) die Aussagen der in ihrer Abwesenheit vernommenen Zeugen zur Kenntnis gebracht wurden (S 598/XXXII). Zu diesem Zeitpunkt aber nahm der Beschwerdeführer inhaltlich des Protokolls an der Hauptverhandlung teil, sodaß er auf diese Weise ohnehin auch von der fortgesetzten Vernehmung des Zeugen Ing. Wolfgang Ha* (S 776 ff/XXXI) - die im übrigen nur für Fakten Bedeutung haben könnte, hinsichtlich derer der Schuldspruch kassiert wird - Kenntnis erhielt.
Letztlich versagt auch die Bezugnahme auf § 427 StPO.Letztlich versagt auch die Bezugnahme auf Paragraph 427, StPO.
Diese Bestimmung behandelt einen Fall des Ungehorsamverfahrens gegen Abwesende und Flüchtige. Eine Fortsetzung der Hauptverhandlung mit Zustimmung des Angeklagten nach § 275 StPO - wie hier geschehen - ist dagegen kein Fall eines Ungehorsams (nach § 427 StPO) und demnach auch im Verfahren über Anklagen wegen eines Verbrechens zulässig (ÖJZ-LSK 1985/51; SSt 34/42).Diese Bestimmung behandelt einen Fall des Ungehorsamverfahrens gegen Abwesende und Flüchtige. Eine Fortsetzung der Hauptverhandlung mit Zustimmung des Angeklagten nach Paragraph 275, StPO - wie hier geschehen - ist dagegen kein Fall eines Ungehorsams (nach Paragraph 427, StPO) und demnach auch im Verfahren über Anklagen wegen eines Verbrechens zulässig (ÖJZ-LSK 1985/51; SSt 34/42).
Zu 1.4.1. der Beschwerde:
Dieser Teil der Verfahrensrüge (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) richtet sich zwar nicht ausdrücklich, jedoch der Sache nach ersichtlich gegen das Zwischenerkenntnis des Schöffengerichtes vom 23. April 1991 (S 1040/XXXI), mit dem die Fortsetzung der Hauptverhandlung gegen den Widerspruch des Verteidigers, der eine Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers behauptet hatte (S 1028/XXXI), beschlossen worden war.Dieser Teil der Verfahrensrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) richtet sich zwar nicht ausdrücklich, jedoch der Sache nach ersichtlich gegen das Zwischenerkenntnis des Schöffengerichtes vom 23. April 1991 (S 1040/XXXI), mit dem die Fortsetzung der Hauptverhandlung gegen den Widerspruch des Verteidigers, der eine Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers behauptet hatte (S 1028/XXXI), beschlossen worden war.
Aus den Akten und (hilfsweise) der Stellungnahme des Vorsitzenden des Schöffensenates anläßlich der Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof, wozu sich zu äußern dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten wurde, ergibt sich folgender Verlauf:
Das Gutachten des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. J* vom 27. November 1990 (S 315 ff/XX) lautete dahin, daß der Beschwerdeführer verhandlungsfähig ist, sofern er der Verhandlung sitzend beiwohnen und das rechte Bein (gelegentlich) hochlagern kann und keine allzu weite Anreise zu Gericht zurückzulegen ist.
Nachdem der Beschwerdeführer im Lauf der Hauptverhandlung vorgebracht hatte, sich am 4. April 1991 einer Operation im Bereich des rechten Fußes unterziehen zu müssen, erstattete der daraufhin beigezogene Sachverständige Oberarzt Dr. Hab* vom Institut für gerichtliche Medizin der Universität Linz in der Hauptverhandlung vom 20. März 1991 ein Gutachten (S 918 ff/XXXI) über die voraussichtliche Dauer einer durch einen solchen Eingriff bedingten Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Dieses Gutachten wurde ersichtlich im Hinblick auf die weitere Terminplanung der Hauptverhandlung unter dem Blickwinkel der Frist des § 276a StPO eingeholt.Nachdem der Beschwerdeführer im Lauf der Hauptverhandlung vorgebracht hatte, sich am 4. April 1991 einer Operation im Bereich des rechten Fußes unterziehen zu müssen, erstattete der daraufhin beigezogene Sachverständige Oberarzt Dr. Hab* vom Institut für gerichtliche Medizin der Universität Linz in der Hauptverhandlung vom 20. März 1991 ein Gutachten (S 918 ff/XXXI) über die voraussichtliche Dauer einer durch einen solchen Eingriff bedingten Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Dieses Gutachten wurde ersichtlich im Hinblick auf die weitere Terminplanung der Hauptverhandlung unter dem Blickwinkel der Frist des Paragraph 276 a, StPO eingeholt.
Am 3. April 1991 wurde noch ein Teil der Hauptverhandlung abgeführt, an deren Ende eine Fortsetzung am 16. April 1991, allenfalls am 23. April 1991 in Aussicht genommen wurde (S 1026/XXXI), nachdem der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt hatte, es sei nicht in seinen Intentionen gelegen, daß die (bisherige) Hauptverhandlung wegen Verstreichens der Frist des § 276a StPO wiederholt werden müsse (S 924/XXXI).Am 3. April 1991 wurde noch ein Teil der Hauptverhandlung abgeführt, an deren Ende eine Fortsetzung am 16. April 1991, allenfalls am 23. April 1991 in Aussicht genommen wurde (S 1026/XXXI), nachdem der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt hatte, es sei nicht in seinen Intentionen gelegen, daß die (bisherige) Hauptverhandlung wegen Verstreichens der Frist des Paragraph 276 a, StPO wiederholt werden müsse (S 924/XXXI).
In einem am 11. April 1991 eingelangten Schriftsatz vom 10. April 1991 (S 201 f/XXI) wurde jedoch vom Verteidiger des Beschwerdeführers der Antrag auf Absetzung des Hauptverhandlungstermins vom 16. April 1991 gestellt, weil der Beschwerdeführer nach dem Krankenhausaufenthalt vom 4. April 1991 bis 10. April 1991 (richtig: bis 9. April 1991) nicht verhandlungsfähig sei; er stehe für eine Überprüfung dieser Behauptung durch einen Sachverständigen jederzeit zur Verfügung, der Sachverständige könne auch in Unterlagen des Krankenhauses L*, in dem der Eingriff durchgeführt wurde, Einsicht nehmen.
Der Vorsitzende des Schöffensenates setzte daraufhin die für 16. bis 18. April 1991 anberaumten Hauptverhandlungstermine ab (Verfügung vom 11. April 1991 im Antrags- und Verfügungsbogen, ohne Seitenzahl), ordnete nach Beischaffung von Unterlagen aus dem Krankenhaus L* (S 211, 213 ff/XXI) die Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Oberarzt Dr. Hab* an, der am 16. April 1991 - im Beisein des Vorsitzenden - den Beschwerdeführer in dessen Wohnung untersuchte (S 227/XXI). Der Sachverständige konstatierte, daß der am 5. April 1991 im Krankenhaus L* vorgenommene Eingriff die bis dahin bestehende Verdachtsdiagnose einer Knocheneiterung nicht bestätigt hatte (s auch Operationsbericht S 219/XXI), jedoch bei dieser Gelegenheit wegen schwerer arthrotischer Veränderungen eine Versteifung des Gelenkes zwischen Sprungbein und Kahnbein vorgenommen wurde und der postoperative Verlauf komplikationslos war. Er kam zur Expertise, daß der Beschwerdeführer keineswegs absolut verhandlungsunfähig ist, sondern vielmehr seine Verhandlungsfähigkeit unter der Kautel des Transportes zum und vom Gericht mit einem Spezialfahrzeug (eines Rettungstransportes) und der Gewährleistung eine schonenden Sitzposition gegeben ist (S 225 ff/XXI).
Der Beschwerdeführer bekräftigte bei dieser Gelegenheit dem Vorsitzenden gegenüber sein Interesse an der Fortsetzung des Prozesses innerhalb der Frist des § 276a StPO; der Vorsitzende stellte einen Transport mit einem Rot-Kreuz-Wagen in Aussicht, was vom Beschwerdeführer akzeptiert und mit dem Wunsch verbunden wurde, die Verhandlungsdauer auf den Vormittag zu beschränken (Bericht des Sachverständigen S 231/XXI).Der Beschwerdeführer bekräftigte bei dieser Gelegenheit dem Vorsitzenden gegenüber sein Interesse an der Fortsetzung des Prozesses innerhalb der Frist des Paragraph 276 a, StPO; der Vorsitzende stellte einen Transport mit einem Rot-Kreuz-Wagen in Aussicht, was vom Beschwerdeführer akzeptiert und mit dem Wunsch verbunden wurde, die Verhandlungsdauer auf den Vormittag zu beschränken (Bericht des Sachverständigen S 231/XXI).
Am 19. April 1991 veranlaßte der Vorsitzende des Schöffengerichtes beim Arbeiter-Samariter-Bund den Transport des Beschwerdeführers zu den Hauptverhandlungen beginnend mit 23. April 1991 bis 6. Juni 1991 und die Beistellung eines Transportstuhles (S 255/XXI).
Am Nachmittag des 22. April 1991 behauptete der Verteidiger des Beschwerdeführers in einem Telefonat mit dem Vorsitzenden des Schöffensenates, der Beschwerdeführer sei von einer Treppe gestürzt und in ein Krankenhaus in W* eingeliefert worden (unjournalisierter Aktenvermerk bei ON 922). Wenige Stunden danach begaben sich der Vorsitzende des Schöffensenates und der Sachverständige Oberarzt Dr. Hab* in das Sanatorium W*. Dort wurde vorerst ein Informationsgespräch mit dem Stationsarzt Dr. D* geführt und sodann der Beschwerdeführer in seinem Krankenzimmer vom Sachverständigen untersucht, wobei nach den Angaben des Angeklagten kein Sturz über eine Treppe erfolgt war, sondern er, als er am Tag zuvor vom Bett in den Rollstuhl habe steigen wollen, irgendwie unglücklich das operierte Bein verletzt habe (Bericht des Sachverständigen Oberarzt Dr. Hab* vom 22. April 1991, S 287/XXI).
Die nach Verbandabnahme vorgenommene Untersuchung ergab, daß die Operationsnarbe ohne jegliche entzündliche Reaktion war und die Wundränder gut adaptiert waren; eine frische Hämatombildung oder eine akute Schwellung war nicht erkennbar. Der Sachverständige äußerte sich hierauf gutächtlich dahin, daß der Heilungsfortschritt einen normalen Lauf nahm, keine akute Verschlimmerung erkennbar war und eine allfällige unbedachte Belastung des operierten Beines keine gravierenden Folgen nach sich gezogen haben konnte, sodaß sich gegenüber dem am 16. April 1991 konstatierten Zustand keine wesentliche Änderung ergab und der Beschwerdeführer unter den bereits angeführten Kautelen verhandlungsfähig ist (S 285 ff/XXI).
Nach der Untersuchung durch den Sachverständigen wurde im übrigen mit dem Orthopäden Dr. M* ein Gespräch geführt, der ebenfalls keinen Einwand hinsichtlich eines Transportes mit einem Krankentransportfahrzeug erhob (S 291/XXI) und dies in der Folge dem Beschwerdeführer auch bestätigte (S 1030/XXXI).
Am Beginn der Hauptverhandlung vom 23. April 1991 brachte der Verteidiger des Beschwerdeführers in seinem Widerspruch gegen die Fortführung der Hauptverhandlung vor, das Gutachten des Sachverständigen Oberarzt Dr. Hab* habe nicht auf die Auswirkungen der Einnahme der Medikamente Tegretol und Voltaren auf die Psyche des Beschwerdeführers Bedacht genommen; durch diese Medikamente sei dessen Verhandlungsunfähigkeit bewirkt worden (S 1028/XXXI).
Der daraufhin erneut beigezogene (S 281/XXI) Sachverständige Dr. Hab* nahm im Verhandlungssaal eine Blutdruckmessung und weitere Untersuchungen vor (S 1032/XXXI), ohne daß sich der Beschwerdeführer dabei entkleiden mußte (S 325 f/XXXVI), und kam zur Expertise, daß die behauptete Einnahme der Medikamente keine faßbare negative Einwirkung auf die Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers hatten (S 1033 ff/XXXI). Darauf, welche Kleidung der Beschwerdeführer vor dem ihm angekündigten Transport zur Hauptverhandlung anlegte, wurde vom Gericht kein Einfluß genommen (Stellungnahme des Vorsitzenden des Schöffensenates vom 17. Februar 1992).
Die Hauptverhandlungen vom 23. April, 24. April und 25. April, zu und von denen der Beschwerdeführer jeweils mit einem Krankentransportfahrzeug befördert wurde, wurden jeweils nur in den Vormittagsstunden abgehalten (S 1027 bis 1260/XXXI).
Bereits in den Nachmittagsstunden des 23. April 1991 hatte der Beschwerdeführer das Sanatorium W* verlassen; nach dem Inhalt eines vorgelegten Revers (bei S 1079/XXXI) geschah dies auf eigenes Verlangen trotz Widerratens der behandelnden Ärzte.
In einem Telefonat zwischen dem Vorsitzenden des Schöffensenates und der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 29. April 1991 teilte diese mit, daß die Beistellung eines Krankentransportwagens für den 30. April 1991 nicht mehr erforderlich sei und eine Besserung des Zustandes des Beschwerdeführers soweit erfolgt sei, daß er wieder mit Krücken gehen könne (S 283/XXI).
Bei Darstellung des hier relevanten Geschehensablaufes folgte der Oberste Gerichtshof dem Inhalt der jeweils zitierten Belegstellen in den Akten. Auf die Stellungnahme des Schöffensenatsvorsitzenden im Vorlagebericht an den Obersten Gerichtshof und anläßlich einer Beschwerde des Angeklagten Dr. H* (S 325 f/XXXVI) wurde dabei nur insoweit zurückgegriffen, als daraus der Umstand entnommen wurde, daß sich der Beschwerdeführer bei der ärztlichen Untersuchung in der Hauptverhandlung vom 23. April 1991 nicht entkleiden mußte und dabei keine Zuhörer anwesend waren, was in der Äußerung des Beschwerdeführers vom 28. April 1992 an den Obersten Gerichtshof als richtig zugestanden wird, sowie daß das Gericht keinen Einfluß darauf nahm, welche Kleidung der Beschwerdeführer zu den Hauptverhandlungen anlegte, wozu vom Beschwerdeführer gegenteiliges ohnedies nicht behauptet wird.