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Entscheidung 15 Os 42/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os42/92

Entscheidungsdatum

26.11.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch, Dr. Hager und Mag. Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Munsel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Rudolf H* und einen anderen wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB sowie Paragraph 15, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Dr. H* gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 5. September 1991, GZ 26 Vr 2265/89-1137, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

römisch eins. Es werden zurückgewiesen

1. die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, soweit sie den Angeklagten Gerhart Ro* betrifft;

2. die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. Rudolf H*, soweit sie hinsichtlich der Schuldspruchfakten C I 3, C I 5, D römisch eins und D römisch drei Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer eins a, (1.1. der Nichtigkeitsbeschwerde), Ziffer 2, (1.2.1. der Nichtigkeitsbeschwerde), Ziffer 3, (1.3.2. und 1.3.3. der Nichtigkeitsbeschwerde), Ziffer 4, (1.4.1., 1.4.2. 1.4.7. und 1.4.8. der Nichtigkeitsbeschwerde), Ziffer 5, (1.5.26., 1.5.27. und 1.5.28. der Nichtigkeitsbeschwerde) und Ziffer 5 a, StPO (1.6. der Nichtigkeitsbeschwerde) geltend macht.

römisch zwei. Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. Rudolf H* wird im übrigen teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das - unbeschadet der noch in einem Gerichtstag zu fällenden Entscheidung - im übrigen unberührt bleibt,

- im Schuldspruch des Angeklagten Dr. Rudolf H* zu den Urteilsfakten A römisch drei, A römisch vier, A römisch fünf, A römisch sechs, A römisch sechs c, A römisch acht, A römisch neun, A römisch zehn, A römisch zehn a, A römisch elf, A römisch dreizehn, A römisch vierzehn, A römisch fünfzehn, A römisch siebzehn, A römisch achtzehn, A römisch neunzehn, A römisch zwanzig, A römisch 22 , A römisch 23 , A römisch 25 , A römisch 26 , A römisch 27 , A römisch 28 und A römisch 29 (wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB sowie Paragraph 15, StGB), B römisch drei und B römisch vier (wegen des Verbrechens der Schädigung fremder Gläubiger nach Paragraph 157, StGB), C I 1 (wegen des Verbrechens der versuchten betrügerischen Krida nach Paragraphen 15, 156, Absatz eins und 2 StGB) und G (wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB),

- weiters gemäß Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Fall StPO im Schuldspruch des Angeklagten Gerhart Ro* zu den Urteilsfakten A römisch sechs b (wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB) und F (wegen des Vergehens - richtig: der Vergehen - der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB),

- sowie demzufolge auch in den die Angeklagten Dr. Rudolf H* und Gerhart Ro* betreffenden Strafaussprüchen (einschließlich der Aussprüche über die Vorhaftanrechnungen)

- und schließlich im Ausspruch, daß Dr. Rudolf H* und Gerhart Ro* schuldig seien, der Bank der Ö* AG den Betrag von S 2,413.178,12 S samt 9 % Zinsen seit 22. Mai 1984 binnen 14 Tagen zu bezahlen,

aufgehoben und die Strafsache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Landesgericht Linz zurückverwiesen.

römisch drei. Über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, soweit sie den Angeklagten Dr. Rudolf H* betrifft, und über die Rechtsrügen der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. Rudolf H* zu den Urteilsfakten C I 3 und C I 5 (1.8.5. und 1.9.2. der Nichtigkeitsbeschwerde) sowie D römisch eins und D römisch drei (1.8.6. und 1.9.1. der Nichtigkeitsbeschwerde) wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

römisch vier. Es werden der Angeklagte Dr. Rudolf H* mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde, soweit er den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO (1.10. der Nichtigkeitsbeschwerde) geltend macht und mit seiner Berufung (sowohl gegen den Strafausspruch als auch gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche) sowie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung auf die zu römisch zwei. getroffene Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden

1. Dr. Rudolf H*

a) es (in 24 Fällen begangenen) Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB und Paragraph 15, StGB (A römisch drei bis A römisch sechs, A römisch sechs c, A römisch acht bis A römisch elf, A römisch dreizehn bis A römisch fünfzehn, A römisch siebzehn bis A römisch zwanzig, A römisch 22 , A römisch 23 und A römisch 25 bis A römisch 29 ),

b) des (in zwei Fällen verübten) Verbrechens der Schädigung fremder Gläubiger nach Paragraph 157, StGB (B römisch drei, B römisch vier),

c) des (in drei Fällen begangenen) Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und 2 StGB sowie Paragraph 15, StGB (C I 1, 3 und 5),

d) des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB (D römisch eins),

e) des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz 2, StGB (D römisch zwei - richtig: D römisch drei) und

f) des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB (G) sowie

2. Gerhart Ro*

a) des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB (A römisch sechs b) und

b) des Vergehens (richtig: der Vergehen) der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB (F)

schuldig erkannt.

Von weiteren Anklagepunkten in Richtung des schweren Betruges, der betrügerischen Krida und der Veruntreuung wurden die beiden genannten Angeklagten gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Der nähere Inhalt der Schuldsprüche wird, soweit erforderlich, im folgenden bei der Behandlung der einzelnen Punkte, auf welche sich das Rechtsmittelverfahren bezieht, wiedergegeben werden.

Der Angeklagte Dr. H* bekämpft sämtliche ihn betreffenden Schuldsprüche mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, eins a, 2, 3, 4, 5, 5 a, 8, 9, Litera a und b sowie 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; die Staatsanwaltschaft hat gegen den Freispruch der beiden Angeklagten in den Punkten A I 1 und 2 eine auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde erhoben; die weiteren Freisprüche sind demnach unangefochten geblieben.

Außerdem werden die Strafaussprüche hinsichtlich beider Angeklagten von der Anklagebehörde mit Berufung angefochten, desgleichen vom Angeklagten Dr. H* der ihn betreffende Strafausspruch sowie das Adhäsionserkenntnis, das zugunsten der Bank der Ö* AG erging.

Der Angeklagte Ro* hat kein Rechtsmittel ergriffen.

römisch zwei.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Dr. H*:

Zu 1.4.3. sowie (teilweise) 1.4.6. der Beschwerde:

Der Verfahrensrüge des Angeklagten Dr. H* kommt, soweit er sich gegen Zwischenerkenntnisse des Schöffensenates wendet, mit denen seine Einwendungen gegen die Person des beigezogenen Sachverständigen Dr. He* als unbegründet erachtet wurden, Berechtigung zu.

Der Sachverständige Dr. He* war von der zuständigen Untersuchungsrichterin des Kreisgerichtes Wels, bei welchem das Strafverfahren damals geführt wurde, am 20. April 1984 bestellt und am 4. Mai 1984 beeidet worden (S 1 w, 1 y und 1 y verso des Antrags- und Verfügungsbogens in Verbindung mit S 327/XIV).

Dr. He* legte - noch während des Vorverfahrens - am 14. Februar 1986 dem Gericht ein in mehrere Bände gegliedertes schriftliches Gutachten vor (ON 450 bis 457, nicht in Aktenbände einjournalisiert), das zum Gegenstand äußerst umfangreicher Erörterungen im Zuge der mehrmonatigen Hauptverhandlung wurde.

Der in den Konkursverfahren über das Vermögen der Ha*-Werke Maschinenbau und Bestecke GesmbH & Co KG sowie der Ha*-Werke Maschinenbau und Bestecke GesmbH & Co Handelsgesellschaft als Masseverwalter bestellte Rechtsanwalt Dr. G* beauftragte nach Einholung der gemäß Paragraph 81, Absatz 4, KO vorgesehenen Zustimmung des Konkursgerichtes, die am 13. November 1987 erteilt wurde (S 221/I im Akt AZ S 37/84 des Kreisgerichtes Wels), seinerseits Dr. He*, dessen Beiziehung er „wegen seiner beträchtlichen Vorkenntnisse...aus ökonomischen Gründen zweckmäßig“ hielt, mit einer Statuserstellung bezüglich beider genannten Gesellschaften. Dieser Status wurde vom Masseverwalter dem Konkursgericht am 30. November 1988 vorgelegt (S 7/II im Akt AZ S 37/84 des Kreisgerichtes Wels). Der Masseverwalter Dr. G* beantragte sodann am 13. Jänner 1989 die Zustimmung des Konkursgerichtes zur Erteilung eines weiteren Auftrages an Dr. He*, nämlich zur buchmäßigen Aufteilung des Gesamtvermögens beider Gesellschaften; diese Zustimmung wurde am 17. Jänner 1989 erteilt (S 9/II im erwähnten Akt). Einem dagegen erhobenen, vom Angeklagten Dr. H* unterfertigten Rekurs der Ha*-Werke, Maschinenbau und Bestecke GesmbH & Co KG gab das Oberlandesgericht Linz mit dem Beschluß vom 24. März 1989, AZ 2 R 37/89, nicht Folge (S 29 ff/II im erwähnten Akt), ein außerordentlicher Revisionsrekurs wurde zurückgewiesen (S 45, 75 ff/II im erwähnten Akt). Die von Dr. He* ausgearbeiteten weiteren Expertisen wurden dem Konkursgericht am 7. November 1991 vorgelegt (S 113/II im erwähnten Akt).

Abgesehen davon, daß demnach die Beauftragung des Sachverständigen Dr. He* durch den Masseverwalter Dr.G* dem Angeklagten Dr. H* aus dem Insolvenzverfahren bekannt war, wurde dieser Umstand außerdem vom Zeugen Dr. G* und vom Sachverständigen Dr. He* in der Hauptverhandlung vom 30. April 1991 dargelegt (S 1344, 1346, 1379 f/XXXI); er stellte sich demzufolge entgegen dem Vorbringen des Verteidigers des Beschwerdeführers Dr. H* in der Hauptverhandlung vom 29. Mai 1991 (S 839/XXXII) nicht erst in dieser Hauptverhandlung heraus.

Der im Konkurs über das Vermögen des Angeklagten Gerhart Ro* bestellte Masseverwalter Dr. S* stellte am 31. Mai 1989 gleichfalls an das Konkursgericht den Antrag, gemäß Paragraph 81, Absatz 4, KO einer Heranziehung des Sachverständigen Dr. He* zu einer Statuserstellung sowie zur Ermittlung von Verlustvorträgen und des Gesamtvermögens zuzustimmen; diese Zustimmung wurde am 1. Juni 1989 erteilt. Auch Dr. S* hatte seinen Antrag damit begründet, daß der bereits im Strafverfahren herangezogene Sachverständige „in den Fall eingearbeitet“ sei (S 171 ff/II des Aktes AZ S 27/84 des Kreisgerichtes Wels).

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, daß Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bis zur Urteilsfällung unter anderem auch ein dem Angeklagten Dr. H* zur Last gelegtes Verbrechen der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Fall StGB, begangen als Geschäftsführer der Ha*-Werke Maschinenbau und Bestecke GesmbH & Co zum Nachteil dieser Gesellschaft, war (Faktum E römisch eins) und eine Vielzahl weiterer Fakten sind, in denen dem Beschwerdeführer Dr. H* Betrügereien zur Last gelegt werden, die er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Ha*-Werke oder unter Begebung von Wechseln begangen haben soll, die (ua) namens der Ha*-Werke gezeichnet worden waren. Verfahrensgegenstand ist außerdem ein dem Angeklagten Dr. H* zum Nachteil des Mitangeklagten Gerhart Ro* zur Last gelegtes Verbrechen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Fall (Faktum G).

In der Hauptverhandlung vom 23. April 1991 schloß sich der Masseverwalter Dr. S* namens der von ihm vertretenen Masse dem Strafverfahren gegen den Angeklagten Dr. Rudolf H* als Privatbeteiligter mit einer Forderung von 5 Millionen Schilling an (S 1052/XXXI).

In der Hauptverhandlung vom 29. Mai 1991 erhob der Verteidiger des Beschwerdeführers Dr. H* erhebliche Einwendungen iSd Paragraph 120, StPO gegen den Sachverständigen Dr. He* verbunden mit dem Antrag, an dessen Stelle einen anderen Sachverständigen für das Buchwesen beizuziehen. Er begründete diesen Antrag mit dem „Eindruck einer ernsthaften Interessenkollision“ aus der Doppelfunktion als vom Strafgericht bestellter Sachverständiger einerseits und als vom Masseverwalter Dr. G* beauftragter „Privatsachverständiger“ andererseits, wozu komme, daß wegen der Art der Durchführung der Insolvenzverfahren der beiden Ha*-Werke-Gesellschaften nicht nur von Gesellschaftern der beiden Gesellschaften und dem Beschwerdeführer, sondern auch von Gläubigern der Gesellschaften Schadenersatzansprüche gegenüber dem Konkursgericht und dem Masseverwalter geltend gemacht worden seien (S 839 ff/XXXII). Diesen Einwendungen schloß sich der Verteidiger des Mitangeklagten R* an (S 841/XXXII).

Der Sachverständige Dr. He* nahm zu diesem Antrag dahin Stellung, daß er sich in seiner Objektivität für das strafgerichtliche Verfahren nicht dadurch beeinträchtigt sehe, daß er Abstimmungs- und Aufbuchungsarbeiten in den Insolvenzverfahren der Ha*-Werke-Gesellschaften vorgenommen habe; dadurch seien vielmehr neue Rückschlüsse und Erkenntnisse für das Strafverfahren möglich gewesen (S 842 f/XXXII).

Mit Zwischenerkenntnis des Schöffensenates wurde daraufhin der Antrag der Verteidiger mit der Begründung abgewiesen, es sei zulässig, gerichtlicher Buchsachverständiger in einem Insolvenzverfahren und in einem Strafverfahren zu sein, in welchem auch die betrügerische Krida des Gemeinschuldners Verfahrensgegenstand ist; der Umstand, daß Dr. He* auch im Insolvenzverfahren der Ha*-Werke-Gesellschaften als Sachverständiger beauftragt wurde, sei „seit Monaten in der Hauptverhandlung bekannt“; es lägen keine Gründe vor, an der Objektivität des Sachverständigen zu zweifeln, auch ein objektiver Betrachter könne keine gravierenden Gründe für eine Befangenheit des Sachverständigen, der sich im übrigen auch subjektiv nicht befangen fühle, erkennen (S 844 f/XXXII).

Unmittelbar nach diesem Zwischenerkenntnis brachte der Verteidiger des Mitangeklagten Ro* weitere Einwendungen gegen den Sachverständigen Dr. He* vor und beantragte (neuerlich) dessen Ersetzung durch einen anderen Sachverständigen mit der Begründung, in der vorausgegangenen Beratungspause habe er erfahren, daß der Sachverständige auch von Dr. S*, dem Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Angeklagten Ro*, einen Auftrag entgegengenommen habe (S 846, 850/XXXII).

Auch dieser Antrag wurde noch an diesem Verhandlungstag durch ein Zwischenerkenntnis des Schöffensenates mit der Begründung abgewiesen, die Erstellung von Jahresabschlüssen durch den Sachverständigen sei „kein objektiver Grund“ für die Annahme, daß er befangen sein sollte (S 853/XXXII).

In der Hauptverhandlung vom 4. Juli 1991 brachte der Verteidiger des Beschwerdeführers Dr. H* „vor wie im Schriftsatz vom 03.06.1991“ (S 885/XXXII). In diesem Schriftsatz (S 467 ff/XXI), der somit zum Gegenstand der Antragstellung in der Hauptverhandlung wurde, wurde erneut der Antrag gestellt, den Sachverständigen Dr. He* zu entbinden und einen anderen Sachverständigen zu bestellen. Zur Begründung wurde inhaltlich das gleiche vorgebracht, wie im Antrag des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung vom 29. Mai 1991, ergänzt um das zuletzt erwähnte Vorbringen des Verteidigers des Mitangeklagten Ro* in dieser Hauptverhandlung über eine Beauftragung des Sachverständigen (auch) durch den Masseverwalter Dr. S*.

In der Hauptverhandlung vom 5. Juni 1991 erhob der Verteidiger des Beschwerdeführers abermals Einwendungen gegen den Sachverständigen Dr. He* mit dem Antrag, diesen zu entbinden und einen anderen Buchsachverständigen an seiner Stelle zu bestellen; ausgeführt wurde, es bestehe eine erkennbare objektive Interessenkollision zwischen den Aufgaben des Sachverständigen im Strafverfahren und seiner Tätigkeit für den Masseverwalter Dr. G*, was zur Folge gehabt habe, daß der Sachverständige „in der Vorstellung des Masseverwalters befangen ist“ (S 1021 f/XXXII). Diesem Antrag schloß sich der Verteidiger des Mitangeklagten Ro* an (S 1022/XXXII).

In der Hauptverhandlung vom 10. Juli 1991 wurde vom Verteidiger des Beschwerdeführers abermals die Bestellung eines anderen Sachverständigen anstelle des Dr .He* mit der Begründung beantragt, daß dieser „aufgrund seiner Involvierung in die Abwicklung der Konkursverfahren denkbarerweise nicht mit der zur Erstellung des Gutachtens erforderlichen Distanziertheit an die Lösung der Aufgabe herangehen könnte“ (S 583/XXXIII).

Nach Verlesung der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zum bereits erwähnten Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 3. Juni 1991 (S 585/XXXIII in Verbindung mit S 75 ff/XXII) wurde mit Zwischenerkenntnis des Schöffensenates vom 10. Juli 1991 der „Ablehnungsantrag hinsichtlich des SV Dr. He*“ mit der Begründung „zurückgewiesen“, die Funktion des Sachverständigen für den Masseverwalter „mit einem Gerichtsorgan“ (gemeint wohl: als Gerichtsorgan) sei mit jener im gegenständlichen Strafverfahren „durchaus vereinbar“ (S 590/XXXIII).

Der Oberste Gerichtshof vermag sich der in den Zwischenerkenntnissen des Schöffengerichtes vom 29. Mai und 10. Juli 1991 vertretenen Auffassung, der Umstand, daß ein Buchsachverständiger einerseits in einem (Wirtschafts-)Strafverfahren als Sachverständiger und andererseits (zugleich) in einem (denselben Sachverhalt oder Teile desselben betreffenden) Insolvenzverfahren als Hilfsorgan des Masseverwalters tätig ist, sei nicht geeignet, im Strafverfahren erhebliche Einwendungen gegen diesen Sachverständigen zu begründen, nicht anzuschließen.

Gewiß ist die Stellung eines von einem Masseverwalter beigezogenen Sachverständigen nicht die eines „Privatgutachters“, wie dies die Verteidiger der Angeklagten Dr. H* und Ro* vermeinen; sie verkennen dabei, daß der Masseverwalter ein Amt innehat (Paragraphen 80, Absatz eins, 81, Absatz 3, 83, Absatz eins, KO).

Bei der vom Schöffengericht - und von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 1991 (S 75/XXII) - aus der Stellung des vom Gericht bestellten Masseverwalters abgeleiteten Folgerung einer Vereinbarkeit der in Rede stehenden Tätigkeiten des Sachverständigen wird hinwieder die besondere Stellung des Masseverwalters als gesetzlicher Vertreter der Konkursmasse (Mohr, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung7 Paragraph 83, E 2 ff E 56 ua) und zugleich als (gesetzlicher) Treuhänder der Massegläubiger (Herz, Masseverwalter, Gläubiger und Gemeinschuldner, ÖJZ 1962, 120 ff) übersehen, der damit jedenfalls Interessensvertreter unter anderem gegenüber Personen ist, die die Masse und demzufolge auch die Massegläubiger durch deliktische Handlungen schädigten und denen gegenüber er allenfalls Schadenersatzforderungen (auch) in einem Adhäsionsverfahren im Rahmen eines Strafprozesses geltend zu machen hat.

Mit besonderer Deutlichkeit zeigt sich dies im vorliegenden Verfahren am Beispiel des Masseverwalters Dr. S*, der sich namens der von ihm zu vertretenden Masse dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschloß und eine Forderung gegen den Angeklagten Dr. H* geltend machte, worüber im Urteil - und sei es auch nur in Form einer Verweisung auf den Zivilrechtsweg - abzusprechen war, und der mit seiner Prozeßerklärung auch prozessual die Stellung eines Gegners vergleiche Paragraph 294, Absatz 2, StPO) dieses Angeklagten einnahm.

Wegen der aufgezeigten, durch das Gesetz vorgegebenen besonderen Rechtsstellung des Masseverwalters - und demnach auch des von diesem mit einzelnen Tätigkeiten beauftragten Sachverständigen - kann entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft (S 75/XXII) auch nicht auf jene Judikatur zurückgegriffen werden, wonach aus der Tatsache der Bestellung eines Sachverständigen in einem anderen Gerichtsverfahren erhebliche Einwendungen gegen den (nunmehr dieselbe Person begutachtenden) Sachverständigen nicht abgeleitet werden können (SSt 34/79, 41/31 = Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 120, E 7); sie betrifft die Fallkonstellation, daß der Sachverständige von einem Gericht in einem anderen Verfahren herangezogen worden war, nicht aber den hier aktuellen Fall der Heranziehung desselben Experten durch einen (wenngleich amtlich bestellten und zur Objektivität verpflichteten) Interessenvertreter, der potentiell in eben jener Angelegenheit, die (auch) Gegenstand des Strafverfahrens ist, gegen den Angeklagten einzuschreiten berechtigt und gegebenenfalls verpflichtet ist (Paragraph 81, Absatz 3, dritter Satz KO) und - im Fall des Masseverwalters Dr. S* - auch vorliegend solcherart tätig wurde.

Daß der Sachverständige Dr. He* im Auftrag der Masseverwalter in den oben bezeichneten Konkursverfahren tätig geworden ist, stellt somit bei der gegebenen Sachlage einen Umstand dar, der (schon für sich allein) geeignet ist, aus objektiver Sicht (somit dem äußeren Anschein nach) die volle Unbefangenheit dieses Sachverständigen im gegenständlichen Strafverfahren in Zweifel zu ziehen. Daher wären - dies nicht zuletzt auch im Lichte der Bestimmung des Artikel 6, Absatz eins, MRK über den Anspruch eines Angeklagten auf ein faires Verfahren vergleiche Mayerhofer-Rieder, Nebenstrafrecht3 E 10e und 11f zu Artikel 6, MRK sowie Mayerhofer-Rieder, StPO3 Paragraph 120, E 7b) - die deshalb gegen ihn in der Hauptverhandlung vorgebrachten Einwendungen als erheblich und damit als berechtigt anzuerkennen gewesen, ohne daß es (darüber hinaus) noch der Dartuung spezieller, eine Befangenheit des Sachverständigen indizierender Gründe bedurfte.

Ob sich der Sachverständige subjektiv befangen fühlte, ist angesichts der durch die Gesetzeslage bedingten potentiellen Interessenkollision nicht entscheidend, ebensowenig wie es darauf ankommt, ob Amtshaftungsansprüche aus der Tätigkeit des Masseverwalters und des von diesem beigezogenen Sachverständigen abgeleitet wurden, was allerdings eine zusätzliche Kollisionslage indizieren könnte.

Der Umstand, daß der Antrag auf Beiziehung eines anderen Sachverständigen an Stelle des Sachverständigen Dr. He* nicht sogleich nach der Darlegung der Tätigkeit dieses Experten für den Masseverwalter in der Hauptverhandlung gestellt wurde, ist entgegen der Meinung des Schöffensenates (S 845/XXXII) bedeutunglos, denn es besteht insoweit keine sofortige Rügepflicht (wie etwa in den Fällen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO); angesichts der Dauer der abgeführten Hauptverhandlung kann darin, daß der in Rede stehende Antrag erstmals am 29. Mai 1991 gestellt wurde - nach welchem Zeitpunkt die Hauptverhandlung noch monatelang fortgesetzt wurde - auch nicht abgeleitet werden, der Antrag sei ausschließlich mit dem Ziel einer Verfahrensverschleppung gestellt worden.

Da der Beschwerdeführer somit berechtigt erhebliche Einwendungen gegen den beigezogenen Sachverständigen Dr. He* vorbrachte, wurden durch die bekämpften Zwischenerkenntnisse, mit welchen diesen Einwendungen nicht Rechnung getragen und der Antrag auf Bestellung eines anderen Sachverständigen abgewiesen wurde, Grundsätze des Verfahrens unrichtig angewendet, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist, sodaß insoweit der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO verwirklicht ist. Dies zwingt den Obersten Gerichtshof zur Kassation des erstgerichtlichen Urteils in all jenen (Schuldspruch-)Fakten, in denen das Gutachten des Sachverständigen Dr. He* eine der Entscheidungsgrundlagen des Gerichtes war oder jedenfalls nicht unzweifelhaft erkennbar auszuschließen ist, daß es zur Entscheidungsfindung der Tatrichter beigetragen haben könnte (Paragraph 281, Absatz 3, StPO).

Von der Kassation umfaßt ist aus dem eben bezeichneten Grund (ua) auch das Schuldspruchfaktum B römisch drei.

Wenngleich nach den Ausführungen des Urteils nicht festgestellt werden konnte, daß der von dem als falsus procurator handelnden Angeklagten Dr. H* festgelegte Verkaufspreis für das um den 21. Oktober 1982 veräußerte Anlagevermögen der insolventen H*-Ziegel GesmbH von netto 5 Millionen Schilling (brutto inklusive Mehrwertsteuer S 5,900.000 S) unter dem tatsächlichen Wert dieses Vermögens lag (US 200), und das Erstgericht konstatierte, daß dieser Erlös der O*bank, einer der Gläubigerinnen der H*-Ziegel GesmbH, zugeführt wurde, wodurch eine Entlastung in Ansehung der zugunsten dieser Bank bestandener Liegenschaftshypotheken und gleichzeitig auch hinsichtlich der Haftung des Angeklagten Dr. H* als Bürge und Zahler bewirkt wurde (US 196 ff, 205, 493), sodaß demzufolge eine Verringerung des Vermögensstandes der H*-Ziegel GesmbH nicht eingetreten und demnach ein Schuldspruch wegen Schädigung fremder Gläubiger nach Paragraph 157, StGB verfehlt wäre (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 157, RN 4; Liebscher im WK Paragraph 157, Rz 6), kann dennoch eine sofortige Sachentscheidung nicht gefällt werden.

Ein Freispruch durch den Obersten Gerichtshof kommt nämlich bei der gegebenen Verfahrenslage deshalb nicht in Betracht, weil der Urteilssachverhalt jedenfalls auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Grundsatzes der par conditio creditorum und somit in der Richtung einer allfälligen Erfüllung des Tatbestandes des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 159, RN 36) zu prüfen ist, wofür der Angeklagte Dr. H* uU als leitender Angestellter einzustehen hätte. Bei der Beurteilung, ob eine derartige Organfunktion iSd Paragraph 161, (Paragraph 309,) StGB gegeben ist, kommt es nicht auf einen formellen Vertrag iSd AngG oder verwandter zivilrechtlicher Bestimmungen an; es kann auch eine mündliche (oder konkludente) Betrauung mit der faktischen Wahrnehmung der Unternehmerfunktion hinreichen (so insb JBl 1987, 798; vergleiche dazu auch Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 309, RN 5, Liebscher im WK Paragraph 161, Rz 9, 11 Os 73/84 [der bezügliche Teil dieser Entscheidung ist in RdW 1985, 275 nicht veröffentlicht]).

Zu einer abschließenden Beurteilung in dieser Richtung fehlt es aber zum einen an ausreichenden Feststellungen über eine faktische unternehmerische Tätigkeit des Angeklagten Dr. H* für die H*-Ziegel GesmbH zur Tatzeit (um den 20. Oktober 1982) und die Betrauung mit dieser Tätigkeit oder einem Konsens der formellen Gesellschaftsorgane hiezu; das Schöffengericht stellte insoweit lediglich fest, daß nach dem am 9. November 1982 erfolgten Ausscheiden des Josef H* als Geschäftsführer ihm in dieser Funktion Beatrix E* (später verehelichte Ro*), die damals Sekretärin des Angeklagte Dr. Rudolf H* war und ausschließlich dessen Anordnungen zu befolgen hatte, nachfolgte (US 196). Zum anderen aber bezog sich das Schöffengericht auch bei den Feststellungen zum Schuldspruchfaktum B römisch drei ausdrücklich auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. He* über die Gebarung der beiden Ha*-Werke-Gesellschaften (US 504), an welche das in Rede stehende Anlagevermögen verkauft wurde, sodaß es aus den schon dargelegten Gründen auch deshalb an mängelfreien Konstatierungen für eine Entscheidung in der Sache selbst fehlt.

Der Angeklagte Ro* hat das Urteil nicht bekämpft; auf ihn treffen aber alle jene oben angeführten Überlegungen hinsichtlich der Tätigkeit des Sachverständigen Dr. He* in gleicher Weise zu wie beim Angeklagten Dr. H*, sodaß auch in Ansehung des ihn betreffenden Urteils derselbe Verfahrensmangel unterlaufen ist, wobei im übrigen auch von ihm in der Hauptverhandlung in dieser Richtung dieselben erheblichen Einwendungen geltend gemacht worden waren. Gemäß Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Fall StPO war daher auch der Schuldspruch des Angeklagten Ro* (in den Fakten A  römisch sechs b und F) zu kassieren.

Notwendige Folge dieser Kassation ist auch die Aufhebung der Strafaussprüche hinsichtlich beider Angeklagten (einschließlich der Aussprüche über die Vorhaftanrechnungen) und des - im übrigen unzutreffend eine Leistungsfrist enthaltenden vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 369, E 6) - Adhäsionserkenntnisses, das vom Gericht auf die Schuldsprüche des Angeklagten Dr. H* im Faktum A römisch 28 und des Angeklagten Ro* im Faktum F, die ihrerseits von der Kassation umfaßt sind, gestützt wurde (US 691 f).

römisch drei.

Im Hinblick auf die Kassation des Urteils im bezeichneten Umfang ist es an sich nicht mehr erforderlich, auf weitere Rügen des Beschwerdeführers Dr. H* zu jenen Fakten einzugehen, die von der Aufhebung umfaßt sind.

Indes sei für den zweiten Verfahrensgang zur Vermeidung von Erörterungen über rechtlich unberechtigte Einwendungen auf einige weitere Punkte der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. H* eingegangen.

Zu 1.4.11. der Beschwerde:

Einen Verfahrensmangel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StGB) erblickt der Beschwerdeführer darin, daß ihm nach der im Schlußvortrag der öffentlichen Anklägerin vorgenommenen Modifizierung einzelner Punkte der Anklageschrift, gegen die er sich ausgesprochen habe, „jede Möglichkeit genommen“ gewesen sei, sich „dazu zu äußern bzw geeignete Beweisanträge noch zu stellen“; das Vorgehen der Staatsanwältin habe nicht (bloß) Modifizierungen zum Inhalt gehabt, sondern Anklageausdehnungen.

Eine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten und damit Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO liegt indes nur dann vor, wenn während der Hauptverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt worden ist oder wenn durch ein gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden sind, deren Beobachtung (ua) durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist.

Welches Zwischenerkenntnis das Schöffengericht nach den Erklärungen der Staatsanwältin hätte fällen sollen, kann der Beschwerde nicht entnommen werden. Sofern dem Beschwerdeführer - nach dem Vorbringen seines Verteidigers in der Hauptverhandlung vom 4. September 1991 (S 197 f/XXXIV) - ein Beschluß auf Nichtzulassung von Änderungen der Anklageschrift vorzuschweben scheint, übersieht er, daß Prozeßerklärungen von Verfahrensparteien - des öffentlichen Anklägers ebenso wie des Verteidigers - grundsätzlich unbeschränkt zuzulassen sind. Liegt in einer solchen Prozeßerklärung des Anklägers eine Anklageausdehnung, so ist allein nach den Bestimmungen des Paragraph 263, StPO vorzugehen. Dabei ist nach Paragraph 263, Absatz eins, letzter Satz StPO eine Verweigerung der Zustimmung des Angeklagten zur sofortigen Aburteilung nur dann beachtlich, wenn er bei seiner Verurteilung wegen der Tat, auf die die Verfolgung ausgedehnt wurde, unter ein strengeres als das Strafgesetz fiele, das auf die in der Anklageschrift angeführte strafbare Handlung anzuwenden wäre.

Die dem Beschwerdeführer in der Anklageschrift (S 3 ff/XVIII) angelasteten Delikte sind gemäß dem höheren Strafsatz des Paragraph 148, StGB mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht. Der Beschwerdeführer vermochte weder in seinem Vorbringen in der Hauptverhandlung vom 4. September 1991 noch in der Nichtigkeitsbeschwerde darzulegen, daß die von ihm als Anklageausdehnung gewerteten Erklärungen der Anklägerin einen strengeren Strafsatz hätten nach sich ziehen können.

Daß die Möglichkeit zur Äußerung und zur Stellung von Beweisanträgen nach der Erklärung der Anklägerin nicht mehr gegeben gewesen wäre, wie in der Nichtigkeitsbeschwerde behauptet wird, ist schlechtweg unzutreffend. Der Verteidiger des Beschwerdeführers äußerte sich ja auch tatsächlich zu den Erklärungen der Anklägerin und es wäre ihm überdies freigestanden, auch noch vor oder in seinem gemäß Paragraph 255, Absatz 3, StPO gehaltenen Vortrag Beweisanträge zu stellen, ja selbst mit entsprechender Begründung die Wiedereröffnung des Beweisverfahrens oder die Vertagung der Hauptverhandlung zu beantragen, wonach ein allfälliges abweisendes Zwischenerkenntnis unter den dafür erforderlichen sonstigen Voraussetzungen zum Gegenstand einer Verfahrensrüge hätte gemacht werden können (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 4, E 3; 14 Os 114/89; 14 Os 128/89 sowie speziell für den Fall der Anklageausdehnung im Schlußvortrag: 14 Os 148/87). Derartige Anträge wurden jedoch nicht gestellt.

Außerdem lag eine Anklageausdehnung in den in der Nichtigkeitsbeschwerde angeführten Fakten A römisch fünf, A römisch sechs, A römisch acht, A römisch neun, A römisch zehn, A römisch elf und A römisch vierzehn in Wahrheit gar nicht vor.

Zu den Fakten A römisch neun, A römisch elf und A römisch vierzehn unterläßt es der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang überhaupt, jene Tatumstände zu bezeichnen, aus denen sich die behauptete Anklageausdehnung ergeben soll.

Die in den Fakten A römisch fünf, A römisch sechs, A römisch acht und A römisch zehn vorgenommenen Modifikationen des Anklagesatzes dahin, daß jeweils nach Erlangung der Kredite Prolongationswechsel gegeben wurden, finden sich ohnedies bereits in der Begründung der Anklageschrift (S 87, 89, 91 und 94 der Anklageschrift), die mit dem Anklagesatz eine Einheit bildet; dies trifft ebenso auf die Modifikation einer Ausnützung der Alkoholkrankheit des Dr. T* zur Veranlassung einer Wechselunterfertigung zu (S 88 der Anklageschrift). Bei der somit vorgenommenen Aufnahme einzelner bisher ohnedies in der Anklagebegründung enthaltenen Tatmodalitäten in den Anklagetenor kann von einer Ausdehnung der Anklage nicht gesprochen werden.

Im übrigen stellen sich Maßnahmen, die nach der materiellen Vollendung der Tat (hier: der unter Anklage gestellten erlisteten Erlangung von Geldbeträgen) unternommen werden, um entweder eine alsbaldige Aufdeckung oder Rückforderungsschritte hinauszuzögern, wie etwa die Begebung von Prolongationswechseln, ihrem Wesen nach als bloße Deckungshandlungen dar, deren Anführung sowohl im Anklagesatz als auch im Urteilstenor hätte unterbleiben können.

Zu 1.7. der Beschwerde:

Auch die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge einer Anklageüberschreitung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO) in zehn Fakten ist nicht gerechtfertigt.

Von einer Überschreitung der Anklage könnte nur dann gesprochen werden, wenn das Gericht den Angeklagten eines Verhaltens schuldig erkannte, das nicht Gegenstand der Anklage war. Gegenstand der Anklage bildet die Beteiligung des Angeklagten an einem bestimmten Vorfall, den die Anklagebegründung erzählt, an einem Ereignis, das irgendeinen nach Ansicht des Anklägers strafbaren Erfolg herbeigeführt hat. Gegenstand von Anklage und Urteil ist das gesamte Verhalten des Angeklagten, wie es sich (auch) aus der einen integrierenden Teil der Anklageschrift darstellenden Anklagebegründung ergibt (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 8, E 8 uvam). Dabei ist das Gericht an die Auffassung des Anklägers über den konkreten Ablauf jeder einzelnen Phase eines von ihm verfolgten Vorganges nicht gebunden. Solange kein Zweifel darüber besteht, daß der sich aus den Beweisergebnissen ergebende Vorgang vom Ankläger inkriminiert ist, mag er sich auch in Einzelheiten anders abgespielt haben als ihn der Ankläger sah, ist das Gericht, falls sich der von ihm festgestellte Sachverhalt als tatbestandsmäßig im Sinn irgendeiner Gesetzesstelle erweist, auch dann verpflichtet, eine Verurteilung auszusprechen, wenn der Ankläger seine Auffassung von den Einzelheiten des inkriminierten Vorganges nicht durch eine Modifizierung der Anklage den Beweisergebnissen angepaßt hat (Mayerhofer-Rieder aaO E 10, RZ 1990/115, EvBl 1983/141 uvam).

Eine Prüfung an Hand dieser Kriterien ergibt, daß in keinem der folgenden vom Beschwerdeführer relevierten Fakten eine Anklageüberschreitung vorlag.

Zu 1.7.1.:

Bereits in der Begründung der Anklageschrift zum Faktum A römisch vier wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe gegenüber Organen der Volksbank W* behauptet, der Tod des Gesellschafters Hubert Ra* stehe einer sofortigen grundbücherlichen Einverleibung eines Pfandrechtes zugunsten dieses Kreditinstitutes entgegen (S 85 der Anklageschrift). Es trifft daher schon deshalb die Behauptung nicht zu, daß dieser in den Urteilstenor aufgenommene Umstand, der sich überdies als bloße Tatmodalität der an sich unter Anklage gestellten Tat darstellt, nicht inkriminiert gewesen sei.

Die weitere, in den Urteilstenor aufgenommene Tatmodalität eines Verschweigens des Umstandes, daß es sich bei der auf der Liegenschaft EZ 393 KG H* errichteten Fertigungshalle um ein Superädifikat handelte, kam erst bei der Vernehmung des Zeugen Hei* in der Hauptverhandlung vom 20. März 1991 hervor (S 823 f/XXXI). Die Identität der unter Anklage gestellten mit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tat bleibt jedoch gewahrt, wenn das Gericht - wie hier - Umstände berücksichtigt, die in den Anklagegründen nicht enthalten sind, weil sie dem Ankläger aus seiner Sicht unerheblich schienen oder erst nachträglich hervorkamen (EvBl 1983/141 ua).

Zu 1.7.2.:

Zu der vom Beschwerdeführer zum Faktum A römisch fünf gerügten Aufnahme jener Passage in den Urteilstenor, wonach er (auch) die drohende Insolvenz des Wechselakzeptanten Gerhart Ro* verschwieg (US 5), die in der Modifikation des Anklagetenors (S 203/XXXIV) nicht enthalten ist, bedarf es bloß des Hinweises auf die Anklagebegründung zu diesem Faktum, in der dargestellt wird, daß die finanzielle Situation des Zweitangeklagten Ro* dergestalt war, daß mit einer termingerechten Bezahlung der Wechselschuld nicht zu rechnen war (S 87 f der Anklageschrift), womit ohnedies eine drohende (oder bereits bestehende) Insolvenz umschrieben wird. Die in Rede stehende Tatmodalität wurde somit schon in der Anklageschrift dargestellt.

Zu 1.7.3.:

Die im Faktum A römisch neun in den Urteilssatz aufgenommene Passage, wonach der Beschwerdeführer dem Zeugen Dkfm. K* neben der Vorspiegelung, die B*-Bank sei die einzige Bankverbindung der neugegründeten Ha*-Werke Maschinenbau und Bestecke GesmbH & Co OHG, außerdem vorspiegelte, sie „werde auch weiterhin die einzige Bankverbindung bleiben“ - welche Wortfolge in der Anklagemodifikation vom 4. September 1991 nicht enthalten ist (S 209/XXXIV) -, ist ihrem Gehalte nach nicht einmal eine weitere Tatmodalität, denn die Zusicherung eines Vertreters eines eben neu gegründeten Unternehmens zur Ausschließlichkeit der Bankverbindung (Punkt römisch vier des Kreditvertrages S 128/V) bezieht sich ihrem Wesen nach ohnedies auf die Zukunft.

Zu 1.7.4.:

Zum Faktum A römisch zehn war von Anfang an die am 15. Juli 1983 erfolgte Hingabe eines Wechsels über 1,450.000 S an Angestellte der Sparkasse S* zur Einlösung unter Anklage gestellt (S 8, 94 der Anklageschrift); daran wurde auch durch eine Modikfation in der Hauptverhandlung vom 4. September 1991 nichts geändert (S 211/XXXIV). Stets wurde dabei ausdrücklich der Beschwerdeführer als Ausführender der Tat bezeichnet. Seine Behauptung, der Tenor des angefochtenen Urteils verlasse insoweit, als darin „vom Inhalt der Anklageschrift abweichend“ konstatiert werde, daß durch sein Verhalten Angestellte der Sparkasse S* zur Einlösung dieses Wechsels vom 15. Juli 1983 verleitet worden seien, den historischen Anklagesachverhalt, ist nicht nachvollziehbar.

Mit seiner Bemängelung des Anklagetenors hinwieder wird keine das angefochtene Urteil treffende Rüge einer Anklageüberschreitung ausgeführt.

Zu 1.7.5.:

Auch im Faktum A römisch elf wurde der Beschwerdeführer bereits in der Anklageschrift als Täter der am 22. August 1983 in Vöcklabruck gegenüber Angestellten der H*-Bank Volksbank V* verübten Tathandlung, nämlich der Veranlassung zur Einlösung eines Wechsels über 1,450.000 S bezeichnet (S 8, 94 f der Anklageschrift), desgleichen in der Modifikation vom 4. September 1991 (S 213/XXXIV). Die Behauptung, das schöffengerichtliche Urteil weiche in der Feststellung, daß Angestellte der genannten Bank durch das Verhalten des Beschwerdeführers zum Ankauf dieses Wechsels verleitet worden seien, von der Anklageschrift ab, ist demnach völlig unzutreffend.

Zu 1.7.6.:

Unzutreffend ist auch das Beschwerdevorbringen zum Faktum A römisch vierzehn, wonach das Verschweigen der dem Beschwerdeführer selbst drohenden Insolvenz anläßlich der Erlangung des Kreditbetrages in diesem Faktum nicht angeklagt war. Die Anklagebehörde verwies im Anklagesatz und in der Begründung auf das Verschweigen dieser Zahlungsunfähigkeit (S 10 und 97 der Anklageschrift), was nicht dadurch obsolet wird, daß in der Anklagemodifikation (S 219/XXXIV) bloß auf das Verschweigen der mangelnden Zahlungswilligkeit abgestellt wird.

Aber auch der im Urteilstenor aufgenommene Umstand, daß die drohende Insolvenz der Ha*-Werke Maschinenbau und Bestecke GesmbH & Co vom Angeklagten Dr. H* verschwiegen wurde, stellt sich als bloße (weitere) Tatmodalität dar, handelte es sich doch um einen namens dieser Gesellschaft ausgestellten Wechsel über 1,2 Mill S, sodaß das Verschweigen der Insolvenz dieser gleichfalls als Wechselschuldnerin in Betracht kommenden Gesellschaft nur einen weiteren Aspekt ein und derselben als Betrug unter Anklage gestellten Tathandlung darstellt.

Zu 1.7.7.:

Gleichartiges gilt zum Faktum A römisch siebzehn. Das Verschweigen der „drohenden Insolvenz“ (der Zahlungsunfähigkeit) des Wechselakzeptanten Gerhart Ro* wird in der Anklageschrift ausdrücklich als Tatmodalität angeführt (S 11 der Anklageschrift). Der bezügliche Wechsel war - wie von der Anklage inkriminiert - vom Beschwerdeführer ausgestellt, er selbst kam somit gleichfalls als Wechselschuldner in Frage, sodaß das Verschweigen (auch) der eigenen Zahlungsunwilligkeit und der eigenen drohenden Insolvenz nichts anderes ist als eine auf denselben Deliktserfolg gerichtete Tatmodalität.

Daß der Schaden der Volksbank W* durch Einlösung des Wechsels (selbstredend durch Angestellte dieser Volksbank) eintrat, ist entgegen den Beschwerdeausführungen in der Anklageschrift bezeichnet (S 11, 104 der Anklageschrift). Die in den Urteilstenor aufgenommenen Konstatierungen über Prolongationswechsel, die nach dem Zufließen der unter Anklage gestellten Beträge ausgestellt wurden, könnten nur mehr Verzögerungs- oder Verschleierungsmaßnahmen in bezug auf eine bereits vollendete Betrugstat sein; ihre Anführung im Urteilstenor ist daher irrelevant.

Zu 1.7.8.:

Zum Faktum A römisch zwanzig vermeint der Beschwerdeführer eine Anklageüberschreitung darin zu sehen, daß ihm nach dem Urteilstenor (US 17) zur Last liegt, die Zuzählung eines Darlehens (auch) dadurch bewirkt zu haben, daß er eine bereits im Juli 1982 dem Bankinstitut vorgelegte (inhaltlich falsche) Vermögensübersicht insbesondere im Hinblick auf die eigenen sonstigen Verbindlichkeiten nicht korrigierte.

Auf die inhaltlich falsche Vermögensübersicht wurde bereits im Spruch und in der Begründung der Anklageschrift hingewiesen (S 13, 110 der Anklageschrift). Daß der Beschwerdeführer diese Vermögensübersicht nicht, wie die Anklagebehörde angenommen hatte, erst am 31. Oktober 1983, sondern bereits im Juli 1982 vorgelegt hatte, wie das Schöffengericht annahm (US 170), bei der Kreditaufnahme aber eine nach Treu und Glauben zu fordernde Korrektur nicht vornahm, stellt sich als eine den Urteilssachverhalt gegenüber dem Anklagesachverhalt nicht ändernde Modifikation in bezug auf eine Einzelheit der Tat dar.

Zu 1.7.9.:

Zum Faktum A römisch 23 reklamiert der Beschwerdeführer eine Anklageüberschreitung dahin, daß im Urteilsspruch auch das Verschweigen zweier Zessionsverträge mit der H*-Factoring und der C* angelastet werde (US 19).

Indes handelt es sich auch hier nur um eine Modalität eines bereits in der Anklage nach Zeit, Ort, Täter, Geschädigten, Schadenshöhe und Tathandlung (Herauslockung eines Kredites) eindeutig bestimmten Geschehens, das bereits in der Anklageschrift dahin umschrieben wird, daß der Beschwerdeführer Angestellten der Oberösterreichischen R*-*kasse in L* vorspiegelte, dieses Institut solle die einzige Bankverbindung der Ha*-Werke Maschinenbau und Bestecke GesmbH & Co, die nur noch zwei Kredite bei zwei namentlich genannten Kreditinstituten ausständig habe, werden (S 114 der Anklageschrift), und den Umstand verschleierte, daß im Rahmen der Ha*-Werke Maschinenbau und Bestecke GesmbH & Co keine Forderungen gegenüber Dritten mehr entstehen können, weil der Vertrieb und der Handel ausschließlich von der Ha*-Werke Handelsgesellschaft mbH & Co KG wahrgenommen wurde (S 116 der Anklageschrift). Im Verschweigen dieses Mantelzessionsvertrages zwischen den beiden Ha*-Werke Gesellschaften und als dessen Folge im Verschweigen der von der Handelsgesellschaft eingegangenen Zessionsverträge mit der H*-Factoring und der C* liegt demnach eine bloße weitere Tatmodalität des an sich unter Anklage gestellten komplexen Tatgeschehens. Die Verheimlichung der Verträge mit der H*-Factoring und der C* wird im übrigen ohnedies in der Begründung der Anklageschrift angeführt (S 120 der Anklageschrift).

Zu 1.7.10.:

Auch eine zum Faktum A römisch 25 gerügte Anklageüberschreitung, die in der Aufnahme des Tatumstandes der Vorspiegelung, ein Vermögensstatuts vom 5. Oktober 1983 sei richtig, in den Urteilstenor (US 19) liegen soll, ist nicht berechtigt.

Der Vermögensstatus des Beschwerdeführers zum 5. Oktober 1983 (S 313/III) war nach der Aussage des Zeugen N* (S 156 f/IV, 439/XXXII) eine der Bedingungen der Kreditgewährung, also nichts anderes als eine Modalität des unter Anklage gestellten Tatgeschehens.

römisch vier.

Auf die Urteilsfakten C I 3, C I 5, D römisch eins und D römisch drei konnte das Gutachten des Sachverständigen Dr. He* unzweifelhaft erkennbar keinen Einfluß haben, weil sich dieses Gutachten auf diese Fakten nicht erstreckte.

Demnach ist es erforderlich, vorerst auf die in der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. H* geltend gemachten nicht faktenbezogenen Nichtigkeitsgründe einzugehen (soweit sie sich nicht auf die Tätigkeit des Sachverständigen Dr. He* beziehen).

Sodann wird auf die die eben genannten Fakten betreffenden speziellen Ausführungen von prozessualen Nichtigkeitsgründen eingegangen werden.

Zu 1.1.1. der Beschwerde:

Eine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO sieht der Beschwerdeführer darin, daß die Mitglieder des Schöffensenates nach Einlangen eines anonymen schriftlichen Hinweises vom 27. Februar 1991 auf ein auf den Namen der (damaligen) Mitangeklagten Karin H* lautendes Konto bei der H*bank L*, Filiale W*, über das (auch) der Beschwerdeführer zeichnungsberechtigt sei und seine Geschäfte abwickle (S 137a/XXI), am 28. Februar 1991 dessen Eröffnung und sodann - ersichtlich aufgrund der Unterlagen über dieses Konto (S 1 ff/XXVII) - am 7. März 1991 die Eröffnung weiterer Konten beschlossen; dadurch sowie durch eine am 16. Mai 1991 vom Schöffensenat beschlossene Überwachung des Fernsprechanschlusses der Mitangeklagten Karin H* seien die Richter (der Sache nach gemeint: einschließlich der an der Beschlußfassung mitwirkenden Schöffen) als Untersuchungsrichter tätig geworden und somit fortan gemäß Paragraph 68, Absatz 2, StPO von der (weiteren) Mitwirkung an der Hauptverhandlung ausgeschlossen gewesen.

Dieser Einwand versagt schon deshalb, weil die Mitglieder des Schöffensenates nicht als Untersuchungsrichter tätig waren.

Denn der anonyme Hinweis in seiner lapidaren Form ließ sich keineswegs als eine konkrete Anzeige weiterer, noch nicht unter Anklage gestellter strafbarer Handlungen deuten, sondern mußte nach der damaligen Verfahrenslage als Aufzeigen eines jener Kanäle verstanden werden, durch welche der Beschwerdeführer allenfalls die Beute aus ihm bereits zur Last gelegten strafbaren Handlungen in seine Verfügungsmacht gebracht haben könnte, zumal in dem anonymen Hinweis nichts anderes behauptet wurde, als daß der Beschwerdeführer über das in Rede stehende Konto zeichnungsberechtigt sei und über dieses Konto „seine Geschäfte abwickelt“.

Eine aus der Verpflichtung des Schöffengerichtes zur Erforschung der materiellen Wahrheit (Paragraph 3, StPO) erfließende Erhebung, die nicht an Parteienanträge gebunden ist (RZ 1980/39; EvBl 1980/116 ua), schien nach der damaligen Verfahrenslage schon deshalb geboten, weil die (damalige) Mitangeklagten Karin H* zuvor, nämlich in der Hauptverhandlung vom 7. Februar 1991, mit Nachdruck in Abrede gestellt hatte, außer einem Sparbuch bei der Volksbank W* über sonstige private Konten zu verfügen (S 369 f/XXX).

Daß - aus späterer Sicht - bei den durchgeführten Erhebungen auch Umstände zu Tage traten, die die öffentliche Anklägerin zu einer Anklageausdehnung veranlaßten, läßt nicht den Schluß zu, daß deshalb die Mitglieder des Schöffensenates bereits ex ante als Untersuchungsrichter gehandelt hätten.

Die gleichen Erwägungen gelten im übrigen angesichts manifest gewordener Verschleierungstendenzen auch in bezug auf die angeordnete Telefonüberwachung.

Der Beschwerdeführer unterliegt im übrigen einem Rechtsirrtum, soweit er sich auf Paragraph 224, StPO bezieht, der - wie er vorbringt - „abschließend und erschöpfend diejenigen Maßnehmen“ regle, „zu denen der Vorsitzende des Schöffengerichtes zur Vervollständigung der Voruntersuchung im Zwischenverfahren berechtigt ist“.

Denn die hier monierten Vorgänge wurden in Wahrheit gar nicht im sogenannten Zwischenverfahren, d.i. vor Beginn der Hauptverhandlung aufgrund eines Antrages des Angeklagten, des Verteidigers, des Anklägers oder eines Privatbeteiligten (Paragraph 224, Absatz eins, StPO), beschlossen, sondern während der gemäß Paragraph 276 a, StPO jeweils fortgesetzten Hauptverhandlung, beruhten somit auf der Bestimmung des Paragraph 254, StPO, wonach der Vorsitzende (und umsomehr der Schöffensenat) ermächtigt ist, unter anderem neben der amtswegigen Vorladung von Zeugen und Sachverständigen auch „andere Beweismittel beizuschaffen“.

Ob die gerügten Beschlüsse (auch) im Antrags- und Verfügungsbogen „dokumentiert“ wurden und „unter Beobachtung welcher Förmlichkeiten die Zustellung der entsprechenden Beschlüsse an die Staatsanwaltschaft erfolgte“, ist dabei bedeutungslos, weil es weder auf die Art ankommt, in der die Beschlüsse in den Akten beurkundet wurden, noch auf allfällige Mängel in der Zustellung der Beschlüsse an die Staatsanwaltschaft, die nur für diese, nicht aber für den Angeklagten Dr. H* eine Beschwer darstellen könnten.

Zu 1.1.2. der Beschwerde:

Den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins,, allenfalls Ziffer eins, a StPO reklamiert der Beschwerdeführer mit der Begründung, der Vorsitzende des Schöffengerichtes habe in der zweiten Augusthälfte des Jahres 1991 wiederholt Gespräche mit ihm geführt, die „in der Hauptverhandlung nicht offen gelegt“ worden seien und über deren Inhalt der Beschwerdeführer seinen Verteidiger nicht informiert habe; in einem (erst nach Verkündung des Urteils erster Instanz eingebrachten) Ablehnungsantrag sei die zeugenschaftliche Vernehmung des Vorsitzenden des Schöffengerichtes über diese Gespräche angeboten worden.

Auch insoweit geht die Rüge in Richtung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO fehl.

Selbst von der (verfehlten) Meinung des Beschwerdeführers ausgehend, daß in dem geltend gemachten Umstand ein Ausschließungsgrund zu sehen sei, begab er sich nämlich einer darauf zu stützenden Anfechtungsmöglichkeit. Denn in der auf die behaupteten Gespräche folgenden Hauptverhandlung vom 2. September 1991 (und im übrigen auch in den weiteren, der Urteilsverkündung vorangehenden Hauptverhandlungen vom 3. und 4. September 1991) wurde der den behaupteten Ausschließungsgrund begründende Umstand nicht - wie es Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO erfordert - geltend gemacht. Die Kenntnis des Angeklagten von diesem Umstand, die unstreitig gegeben war, ist jener des Verteidigers gleichzuhalten (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer eins, E 32 ua), wozu vorliegend noch kommt, daß der Beschwerdeführer bis 1977 österreichischer Richter war, sodaß davon auszugehen ist, daß er entsprechend rechtskundig ist.

Im Bericht des Vorsitzenden des Schöffensenates anläßlich der Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof wurde dargelegt, daß die in Rede stehenden Gespräche lediglich aufgrund von Vorführersuchen des damals in Haft befindlichen Beschwerdeführers stattfanden. Daß Vorführungsersuchen - mithin Anträge des Beschwerdeführers - zu diesen Gesprächen führten, wurde auch in der dem Beschwerdeführer zum Obersten Gerichtshofes anheimgestellten Stellungnahme vom Bericht des Vorsitzenden nicht widersprochen. Der Oberste Gerichtshof geht daher davon aus.

Abgesehen davon, daß eine Ignorierung von Vorführersuchen Dienstaufsichtsbeschwerden hätte nach sich ziehen können, fehlt es zum einen bereits an einer Beschwer des Angeklagten Dr. H*, soweit der Vorsitzende des Schöffengerichtes seinen Anträgen auf Gewährung eines Gespräches (außerhalb der Hauptverhandlung) entsprach. Sollte der Inhalt dieser Gespräche aber eine Wendung genommen haben, die der Beschwerdeführer (nun) als unzulässig ansieht, wäre es ihm - als Rechtskundigen - freigestanden, eine weitere Beteiligung an einem solchen Gespräch abzulehnen.

Vorführungsersuchen eines Angeklagten an den Schöffensenatsvorsitzenden während einer viele Monate hindurch währenden Hauptverhandlung legen außerdem nahe, daß es sich dabei allenfalls um Beschwerden, die zu Protokoll genommen werden müßten, oder um Anträge oder Anregungen betreffend den weiteren Gang der Hauptverhandlung handeln könnte. Schon aus dem letztbezeichneten Grund kann der Vorsitzende das Vorführersuchen eines verhafteten Angeklagten nicht schlechthin übergehen.

Zum anderen liegt in einer die (weitere) Hauptverhandlung vorbereitenden Tätigkeit des Vorsitzenden kein Ausschließungsgrund. Dies erhellt aus der Bestimmung des Paragraph 220, Absatz eins, StPO, die es im geschworenengerichtlichen Verfahren dem Vorsitzenden sogar zur Pflicht macht, ein „Präsidentenverhör“ mit dem verhafteten Angeklagten durchzuführen, zu dem der Verteidiger des Angeklagten nicht beizuziehen ist und bei dem auch der Inhalt der bisherigen Verantwortung des Angeklagten zur Sprache zu kommen hat. Der einleuchtende Zweck einer solchen Vernehmung läßt erkennen, daß eine gleichartigen Zwecken dienende Vernehmung auch eines Angeklagten, gegen den eine Anklage wegen nicht in die geschworenengerichtliche Kompetenz fallender Delikte erhoben wurde, nicht schlechthin unzulässig oder gar gesetzwidrig sein (EvBl 1963/160 mwN; 9 Os 50/67) und jedenfalls keinen Ausschließungsgrund nach Paragraph 68, Absatz 2, StPO bilden kann (10 Os 103/86; 11 Os 130/83; 10 Os 59/79; 9 Os 50/67).

Bei den in Rede stehenden "Gesprächen" handelte es sich schon nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers zweifellos nicht um eine Vernehmung im Rahmen einer Hauptverhandlung, nahmen doch an diesen "Gesprächen" weder die beisitzende Richterin des Schöffensenates noch die Schöffen teil. Es geht damit auch die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, a StPO ins Leere.

Zu 1.2.1. der Beschwerde:

Der Beschwerdeführer vermeint, eine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, StPO aus der gegen seinen (bedingten) Widerspruch (S 997/XXIX) vorgenommenen Verlesung von Aktenstücken aus dem - damals noch vor dem Kreisgericht Wels geführten - Vorverfahren ableiten zu können; bei jenem Gericht sei „laufend und wiederholt gegen den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung“ verstoßen worden, „weil ohne ersichtlichen Grund und unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Paragraphen 34, GOG, 17 Absatz 5, Geo auch während eines Jahres und rückwirkend insgesamt neun Untersuchungsrichter tätig wurden, davon allein im Jahr 1984 fünf“.

Der Verteidiger des Beschwerdeführers räumte in seinem eben erwähnten Widerspruch ausdrücklich ein, daß die neun namentlich angeführten, in den Jahren 1982, 1983 und 1984 tätig gewordenen Richter aufgrund von Beschlüssen des Personalsenates des genannten Gerichtshofes eingeschritten sind (S 996/XXIX). Diese Richter wurden daher selbst nach diesem Vorbringen aufgrund der Geschäftsverteilung des Kreisgerichtes Wels in der jeweils aktuellen Fassung tätig (s hiezu auch den Bericht des Präsidenten des Kreisgerichtes Wels S 335 ff/XVIII). Die Geschäftsverteilung eines Gerichtes kann aber im Fall sachlicher Notwendigkeit auch während des Jahres geändert werden (Paragraph 18, letzter Satz StPO und Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz GOG in Verbindung mit Artikel 87, Absatz 3, letzter Satz B-VG). Ein die Geschäftsverteilung betreffender Beschluß des Personalsenates ist einer Überprüfung im Instanzenzug - und umsomehr einer Überprüfung im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens - entzogen (SSt 56/31; SSt 41/71 mwN). Die Frage nach den prozessualen Konsequenzen des Einschreitens eines nach der Geschäftsverteilung nicht berufenen Richters wird vorliegend daher gar nicht aktuell.

Die unsubstantiierte Behauptung des Beschwerdeführers, die Geschäftsverteilung des Kreisgerichtes Wels sei „ohne ersichtlichen Grund“ geändert worden, steht im übrigen in Widerspruch zu dem die sachlichen Notwendigkeiten darlegenden Bericht des Präsidenten des Kreisgerichtes Wels (S 335 ff/XVIII).

Wurde somit der jeweils durch die Geschäftsverteilung zuständige (Untersuchungs-)Richter tätig, so kann es sich bei den von ihm vorgenommenen Untersuchungshandlungen schon deshalb nicht um einen wegen der Person des Richters nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt handeln. Dies ganz abgesehen davon, daß selbst das Einschreiten eines nach der Geschäftsverteilung nicht berufenen Richters - was hier gar nicht vorlag - nicht mit Nichtigkeit bedroht wäre vergleiche erneut SSt 56/31); Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, StPO wäre aber eine ausdrückliche Nichtigkeitsdrohung (SSt 47/34; SSt 48/86 ua).

Anzumerken bleibt, daß sich der im Widerspruch des Verteidigers zitierte (S 998/XXIX) Aufsatz (Bröll, Das Prinzip der festen Geschäftsverteilung nach Artikel 87, Absatz 3, B-VG, RZ 1988, 230 ff) an sich nur mit den Problemen des sogenannten „überbesetzten Senates“ und der Verteilung der Geschäfte nach deren zeitlichem Einlangen beschäftigt und darin auch in diesem Zusammenhang eine Änderung der Geschäftsverteilung während des Jahres grundsätzlich bejaht wird (Bröll aaO 232), womit die ins Treffen geführte Belegstelle nicht zur Stützung des Vorbringens des Beschwerdeführers dienen kann.

Zu 1.3.2. und 1.3.3. der Beschwerde:

Als Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO rügt der Beschwerdeführer die Durchführung der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit am Nachmittag des 19. März 1991; die Voraussetzungen des Paragraph 427, StPO seien nicht gegeben gewesen, weil ihm nicht nur Vergehen, sondern auch Verbrechen zur Last gelegt worden seien; außerdem sei ihm der Bestimmung des Paragraph 250, Absatz eins, zweiter Satz StPO zuwider der Inhalt der am 19. März 1991 in seiner Abwesenheit abgelegten Aussage des Zeugen Ing. Wolfgang Ha* nicht zur Kenntnis gebracht worden.

Auch diese Einwände sind unberechtigt.

Der Beschwerdeführer war am 19. März 1991 nach der einstündigen Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Mittagszeit zu deren Fortsetzung um 13.45 Uhr nicht erschienen; er stellte vielmehr durch seinen Verteidiger den Antrag, „gemäß Paragraph 250, StPO“ am Nachmittag ausnahmsweise der Hauptverhandlung fern bleiben zu dürfen, was ihm auch gestattet wurde (S 730/XXXI).

In der Nichtigkeitsbeschwerde behauptet der Beschwerdeführer, die Erlaubnis, von der Hauptverhandlung fern zu bleiben, sei wegen einer Krankheit begehrt worden (1.3.3.); seine Abwesenheit sei “keinesfalls richterlichen Überlegungen im Sinne des Paragraph 250, Absatz eins, erster Satz StPO geschuldet“ gewesen (1.3.2.).

Damit gibt er aber selbst zu erkennen, daß die im Antrag seines Verteidigers enthaltene Bezugnahme auf Paragraph 250, StPO verfehlt war und es sich in Wahrheit um ein Begehren auf Fortsetzung der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit infolge Erkrankung (Paragraph 275, StPO) handelte, wozu er seine dafür vorausgesetzte - durch die Antragstellung manifestierte - Zustimmung erteilte.

Es lag demnach nicht ein im Interesse der Wahrheitsfindung zur Erzielung unbefangener Aussagen (Foregger-Kodek StPO5 Paragraph 250, Erl römisch eins) angeordnetes Abtreten des Angeklagten aus dem Sitzungssaal vor, sodaß - schon im Hinblick auf den freiwilligen Verzicht auf die Anwesenheit des Angeklagten - auch die Nichtigkeitskautel des Paragraph 250, Absatz 2, StPO nicht zum Tragen kommt.

Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, wenn er es für erforderlich hielt, daß die Aussage des Zeugen Ing. Wolfgang Ha*, die sein Verteidiger mitverfolgt hatte, auch ihm selbst zur Kenntnis gebracht werden sollte, einen auf Verlesung dieser Aussage abzielenden Antrag zu stellen, dessen allfällige Abweisung er mit einer Verfahrensrüge hätte monieren können. Dazu kommt, daß der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung vom 23. Mai 1991 die Frage des Vorsitzenden, ob ihm alles bisher im Verfahren Vorgekommene bekannt sei, bejahte (S 588/XXXII).

Abgesehen davon ergibt sich aus dem - ungerügt gebliebenen - Protokoll über die Hauptverhandlung vom 23. Mai 1991, daß der (damaligen) Angeklagten Karin H*, die gleichfalls am 19. Mai 1991 (den ganzen Tag über) der Hauptverhandlung nicht beigewohnt hatte (S 605/XXXI), die Verantwortung der Mitangeklagten sowie (uneingeschränkt) die Aussagen der in ihrer Abwesenheit vernommenen Zeugen zur Kenntnis gebracht wurden (S 598/XXXII). Zu diesem Zeitpunkt aber nahm der Beschwerdeführer inhaltlich des Protokolls an der Hauptverhandlung teil, sodaß er auf diese Weise ohnehin auch von der fortgesetzten Vernehmung des Zeugen Ing. Wolfgang Ha* (S 776 ff/XXXI) - die im übrigen nur für Fakten Bedeutung haben könnte, hinsichtlich derer der Schuldspruch kassiert wird - Kenntnis erhielt.

Letztlich versagt auch die Bezugnahme auf Paragraph 427, StPO.

Diese Bestimmung behandelt einen Fall des Ungehorsamverfahrens gegen Abwesende und Flüchtige. Eine Fortsetzung der Hauptverhandlung mit Zustimmung des Angeklagten nach Paragraph 275, StPO - wie hier geschehen - ist dagegen kein Fall eines Ungehorsams (nach Paragraph 427, StPO) und demnach auch im Verfahren über Anklagen wegen eines Verbrechens zulässig (ÖJZ-LSK 1985/51; SSt 34/42).

Zu 1.4.1. der Beschwerde:

Dieser Teil der Verfahrensrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) richtet sich zwar nicht ausdrücklich, jedoch der Sache nach ersichtlich gegen das Zwischenerkenntnis des Schöffengerichtes vom 23. April 1991 (S 1040/XXXI), mit dem die Fortsetzung der Hauptverhandlung gegen den Widerspruch des Verteidigers, der eine Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers behauptet hatte (S 1028/XXXI), beschlossen worden war.

Aus den Akten und (hilfsweise) der Stellungnahme des Vorsitzenden des Schöffensenates anläßlich der Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof, wozu sich zu äußern dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten wurde, ergibt sich folgender Verlauf:

Das Gutachten des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. J* vom 27. November 1990 (S 315 ff/XX) lautete dahin, daß der Beschwerdeführer verhandlungsfähig ist, sofern er der Verhandlung sitzend beiwohnen und das rechte Bein (gelegentlich) hochlagern kann und keine allzu weite Anreise zu Gericht zurückzulegen ist.

Nachdem der Beschwerdeführer im Lauf der Hauptverhandlung vorgebracht hatte, sich am 4. April 1991 einer Operation im Bereich des rechten Fußes unterziehen zu müssen, erstattete der daraufhin beigezogene Sachverständige Oberarzt Dr. Hab* vom Institut für gerichtliche Medizin der Universität Linz in der Hauptverhandlung vom 20. März 1991 ein Gutachten (S 918 ff/XXXI) über die voraussichtliche Dauer einer durch einen solchen Eingriff bedingten Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Dieses Gutachten wurde ersichtlich im Hinblick auf die weitere Terminplanung der Hauptverhandlung unter dem Blickwinkel der Frist des Paragraph 276 a, StPO eingeholt.

Am 3. April 1991 wurde noch ein Teil der Hauptverhandlung abgeführt, an deren Ende eine Fortsetzung am 16. April 1991, allenfalls am 23. April 1991 in Aussicht genommen wurde (S 1026/XXXI), nachdem der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt hatte, es sei nicht in seinen Intentionen gelegen, daß die (bisherige) Hauptverhandlung wegen Verstreichens der Frist des Paragraph 276 a, StPO wiederholt werden müsse (S 924/XXXI).

In einem am 11. April 1991 eingelangten Schriftsatz vom 10. April 1991 (S 201 f/XXI) wurde jedoch vom Verteidiger des Beschwerdeführers der Antrag auf Absetzung des Hauptverhandlungstermins vom 16. April 1991 gestellt, weil der Beschwerdeführer nach dem Krankenhausaufenthalt vom 4. April 1991 bis 10. April 1991 (richtig: bis 9. April 1991) nicht verhandlungsfähig sei; er stehe für eine Überprüfung dieser Behauptung durch einen Sachverständigen jederzeit zur Verfügung, der Sachverständige könne auch in Unterlagen des Krankenhauses L*, in dem der Eingriff durchgeführt wurde, Einsicht nehmen.

Der Vorsitzende des Schöffensenates setzte daraufhin die für 16. bis 18. April 1991 anberaumten Hauptverhandlungstermine ab (Verfügung vom 11. April 1991 im Antrags- und Verfügungsbogen, ohne Seitenzahl), ordnete nach Beischaffung von Unterlagen aus dem Krankenhaus L* (S 211, 213 ff/XXI) die Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Oberarzt Dr. Hab* an, der am 16. April 1991 - im Beisein des Vorsitzenden - den Beschwerdeführer in dessen Wohnung untersuchte (S 227/XXI). Der Sachverständige konstatierte, daß der am 5. April 1991 im Krankenhaus L* vorgenommene Eingriff die bis dahin bestehende Verdachtsdiagnose einer Knocheneiterung nicht bestätigt hatte (s auch Operationsbericht S 219/XXI), jedoch bei dieser Gelegenheit wegen schwerer arthrotischer Veränderungen eine Versteifung des Gelenkes zwischen Sprungbein und Kahnbein vorgenommen wurde und der postoperative Verlauf komplikationslos war. Er kam zur Expertise, daß der Beschwerdeführer keineswegs absolut verhandlungsunfähig ist, sondern vielmehr seine Verhandlungsfähigkeit unter der Kautel des Transportes zum und vom Gericht mit einem Spezialfahrzeug (eines Rettungstransportes) und der Gewährleistung eine schonenden Sitzposition gegeben ist (S 225 ff/XXI).

Der Beschwerdeführer bekräftigte bei dieser Gelegenheit dem Vorsitzenden gegenüber sein Interesse an der Fortsetzung des Prozesses innerhalb der Frist des Paragraph 276 a, StPO; der Vorsitzende stellte einen Transport mit einem Rot-Kreuz-Wagen in Aussicht, was vom Beschwerdeführer akzeptiert und mit dem Wunsch verbunden wurde, die Verhandlungsdauer auf den Vormittag zu beschränken (Bericht des Sachverständigen S 231/XXI).

Am 19. April 1991 veranlaßte der Vorsitzende des Schöffengerichtes beim Arbeiter-Samariter-Bund den Transport des Beschwerdeführers zu den Hauptverhandlungen beginnend mit 23. April 1991 bis 6. Juni 1991 und die Beistellung eines Transportstuhles (S 255/XXI).

Am Nachmittag des 22. April 1991 behauptete der Verteidiger des Beschwerdeführers in einem Telefonat mit dem Vorsitzenden des Schöffensenates, der Beschwerdeführer sei von einer Treppe gestürzt und in ein Krankenhaus in W* eingeliefert worden (unjournalisierter Aktenvermerk bei ON 922). Wenige Stunden danach begaben sich der Vorsitzende des Schöffensenates und der Sachverständige Oberarzt Dr. Hab* in das Sanatorium W*. Dort wurde vorerst ein Informationsgespräch mit dem Stationsarzt Dr. D* geführt und sodann der Beschwerdeführer in seinem Krankenzimmer vom Sachverständigen untersucht, wobei nach den Angaben des Angeklagten kein Sturz über eine Treppe erfolgt war, sondern er, als er am Tag zuvor vom Bett in den Rollstuhl habe steigen wollen, irgendwie unglücklich das operierte Bein verletzt habe (Bericht des Sachverständigen Oberarzt Dr. Hab* vom 22. April 1991, S 287/XXI).

Die nach Verbandabnahme vorgenommene Untersuchung ergab, daß die Operationsnarbe ohne jegliche entzündliche Reaktion war und die Wundränder gut adaptiert waren; eine frische Hämatombildung oder eine akute Schwellung war nicht erkennbar. Der Sachverständige äußerte sich hierauf gutächtlich dahin, daß der Heilungsfortschritt einen normalen Lauf nahm, keine akute Verschlimmerung erkennbar war und eine allfällige unbedachte Belastung des operierten Beines keine gravierenden Folgen nach sich gezogen haben konnte, sodaß sich gegenüber dem am 16. April 1991 konstatierten Zustand keine wesentliche Änderung ergab und der Beschwerdeführer unter den bereits angeführten Kautelen verhandlungsfähig ist (S 285 ff/XXI).

Nach der Untersuchung durch den Sachverständigen wurde im übrigen mit dem Orthopäden Dr. M* ein Gespräch geführt, der ebenfalls keinen Einwand hinsichtlich eines Transportes mit einem Krankentransportfahrzeug erhob (S 291/XXI) und dies in der Folge dem Beschwerdeführer auch bestätigte (S 1030/XXXI).

Am Beginn der Hauptverhandlung vom 23. April 1991 brachte der Verteidiger des Beschwerdeführers in seinem Widerspruch gegen die Fortführung der Hauptverhandlung vor, das Gutachten des Sachverständigen Oberarzt Dr. Hab* habe nicht auf die Auswirkungen der Einnahme der Medikamente Tegretol und Voltaren auf die Psyche des Beschwerdeführers Bedacht genommen; durch diese Medikamente sei dessen Verhandlungsunfähigkeit bewirkt worden (S 1028/XXXI).

Der daraufhin erneut beigezogene (S 281/XXI) Sachverständige Dr. Hab* nahm im Verhandlungssaal eine Blutdruckmessung und weitere Untersuchungen vor (S 1032/XXXI), ohne daß sich der Beschwerdeführer dabei entkleiden mußte (S 325 f/XXXVI), und kam zur Expertise, daß die behauptete Einnahme der Medikamente keine faßbare negative Einwirkung auf die Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers hatten (S 1033 ff/XXXI). Darauf, welche Kleidung der Beschwerdeführer vor dem ihm angekündigten Transport zur Hauptverhandlung anlegte, wurde vom Gericht kein Einfluß genommen (Stellungnahme des Vorsitzenden des Schöffensenates vom 17. Februar 1992).

Die Hauptverhandlungen vom 23. April, 24. April und 25. April, zu und von denen der Beschwerdeführer jeweils mit einem Krankentransportfahrzeug befördert wurde, wurden jeweils nur in den Vormittagsstunden abgehalten (S 1027 bis 1260/XXXI).

Bereits in den Nachmittagsstunden des 23. April 1991 hatte der Beschwerdeführer das Sanatorium W* verlassen; nach dem Inhalt eines vorgelegten Revers (bei S 1079/XXXI) geschah dies auf eigenes Verlangen trotz Widerratens der behandelnden Ärzte.

In einem Telefonat zwischen dem Vorsitzenden des Schöffensenates und der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 29. April 1991 teilte diese mit, daß die Beistellung eines Krankentransportwagens für den 30. April 1991 nicht mehr erforderlich sei und eine Besserung des Zustandes des Beschwerdeführers soweit erfolgt sei, daß er wieder mit Krücken gehen könne (S 283/XXI).

Bei Darstellung des hier relevanten Geschehensablaufes folgte der Oberste Gerichtshof dem Inhalt der jeweils zitierten Belegstellen in den Akten. Auf die Stellungnahme des Schöffensenatsvorsitzenden im Vorlagebericht an den Obersten Gerichtshof und anläßlich einer Beschwerde des Angeklagten Dr. H* (S 325 f/XXXVI) wurde dabei nur insoweit zurückgegriffen, als daraus der Umstand entnommen wurde, daß sich der Beschwerdeführer bei der ärztlichen Untersuchung in der Hauptverhandlung vom 23. April 1991 nicht entkleiden mußte und dabei keine Zuhörer anwesend waren, was in der Äußerung des Beschwerdeführers vom 28. April 1992 an den Obersten Gerichtshof als richtig zugestanden wird, sowie daß das Gericht keinen Einfluß darauf nahm, welche Kleidung der Beschwerdeführer zu den Hauptverhandlungen anlegte, wozu vom Beschwerdeführer gegenteiliges ohnedies nicht behauptet wird.

Rechtliche Beurteilung

Dem abweichenden Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde vermochte der Oberste Gerichtshof hingegen nicht zu folgen, denn dieses deckt sich in mehrfacher Hinsicht nicht mit der Aktenlage.

Aktenwidrig ist das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe vor dem 16. April 1991 niemals dem Gericht gegenüber behauptet verhandlungsunfähig zu sein, desgleichen das Vorbringen, der Verteidiger habe keine Zustimmung zur Untersuchung des Beschwerdeführers dahin, ob dieser verhandlungsfähig sei, gegeben. Beides widerspricht kraß dem Inhalt des Schriftsatzes des Verteidigers vom 10. April 1991 (S 201 f/XXI).

Aktenwidrig ist ferner das Vorbringen, der Sachverständige Oberarzt Dr. Hab* habe am 22. April 1991 im Sanatorium W* die Untersuchung vorgenommen, „ohne die Hausärzte zu verständigen“. Bereits aus dem Bericht des Sachverständigen von diesem Tag geht der Hinweis auf die vorausgegangene Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Stationsarzt Dr. D* hervor.

Aktenkundig ist hingegen die Vorsorge des Gerichtes für ein Transportfahrzeug bis zum 6. Juni 1991, das erst dann nicht mehr in Anspruch genommen wurde, als die Ehefrau des Beschwerdeführes am 29. April 1991 in einem Telefonat bekanntgab, daß ein weiterer Krankentransport nicht mehr erforderlich ist. Da füglich nicht angenommen werden kann, daß die Ehefrau des Beschwerdeführers ohne Wissen und gegen den Willen ihres Mannes handelte, stellt die weitere Behauptung in der Nichtigkeitsbeschwerde, die Feststellung des Gerichtes im Urteil über den Verzicht des Beschwerdeführers auf die weitere Durchführung eines Krankentransportes sei aktenwidrig, ihrerseits eine einer Aktenwidrigkeit gleichkommende Unrichtigkeit dar.

Darüberhinaus ist der Beschwerde noch zu erwidern:

Die grundsätzliche Prozeßeinlassungspflicht eines Angeklagten zieht das Erfordernis des Gerichtes nach sich, die Prozeß- und Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten unabhängig von dessen Mitwirkungsbereitschaft von Amts wegen zu prüfen. Eine derartige - in der Regel unter Beiziehung eines Sachverständigen vorzunehmende - Prüfung dient nicht der Gewinnung eines Beweismittels für den Sachausgang. Eine schlichte ärztliche, nicht mit Eingriffen verbundene Untersuchung kann daher zur Klärung dieser Frage auch ohne Einverständnis des Angeklagten vorgenommen werden (SSt 52/14 = EvBl 1981/179; Foregger-Kodek StPO5 Paragraph 132, Erl römisch eins).

Nur solche Untersuchungen wurden vorliegend am 16. April, 22. April und 23. April 1991 vorgenommen.

Es bedurfte demnach an sich gar keiner Zustimmung des Angeklagten zur Untersuchung, deren Fehlen zwar im Beschwerdevorbringen behauptet wird, die demgegenüber jedoch im Schriftsatz des Verteidigers vom 10. April 1991 ohnedies erteilt wurde.

Im Hinblick auf die Prozeßeinlassungpflicht ist aber auch unerheblich, ob der Beschwerdeführer nach Konstatierung seiner Verhandlungsfähigkeit den in diesem Zusammenhang vorgesehenen Kautelen, nämlich einem Transport mit einem Wagen des Arbeiter-Samariter-Bundes, zustimmte oder nicht, oder erst zustimmte, als eine Beiziehung der Sicherheitsbehörde im Raum stand; denn selbst eine zwangsweise Vorführung eines sein Erscheinen in der Hauptverhandlung verweigernden verhandlungsfähigen Angeklagten läge im Rahmen der dem Gericht obliegenden Verpflichtung zur Sicherung der Prozeßeinlassung (erneut SSt 52/14 = EvBl 1981/179).

Unerheblich ist unter diesem Gesichtspunkt auch, ob die Beförderung mit einem Krankentransportwagen zwischen Vorsitzenden und Beschwerdeführer „definitiv vereinbart“ oder von ersterem „definitiv angeordnet“ wurde.

Soweit sich der Beschwerdeführer jedoch dagegen wendet, daß seine Untersuchung am 23. April 1991 in der öffentlichen Hauptverhandlung stattfand und in dieser Krankheitssymptome erörtert wurden, ist er - abgesehen davon, daß nach dem Bericht des Schöffensenatsvorsitzenden, der vom Beschwerdeführer in seiner Äußerung vom 28. Juli 1992 insoweit als zutreffend anerkannt wird, ohnedies keine Zuhörer anwesend waren - darauf zu verweisen, daß es ihm freigestanden wäre, einen Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit, allenfalls auch einen solchen auf Untersuchung in einem abgesonderten Raum zu stellen. Ein derartiger Antrag wurde indes nicht gestellt, womit es insoweit an der Rechtsmittellegitimation fehlt.

Auf die Wahl der Kleidung nahm das Gericht keinen Einfluß; gegenteiliges wird selbst in der Nichtigkeitsbeschwerde und in der Äußerung zum Vorlagebericht des Schöffensenatsvorsitzenden nicht behauptet. Dem Beschwerdeführer wäre es demnach freigestanden, vor der Beförderung zu Gericht, von der er im voraus unterrichtet war, eine ihm angemessen erscheinende Kleidung anzulegen. Er kann sich daher nicht über die „Nachtkleidung“, die er anbeließ beschweren und nunmehr diesen von ihm selbst zu verantwortenden Umstand als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch das Gericht deklarieren. Die von ihm in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom „27. Jänner 1986“ (richtig: 27. Februar 1986), B 881/84, (VfGH-Slg 10.746) betrifft den Fall der Anordnung einer Entblößung der Brust und des Unterkörpers einer Frau im Beisein von Mithäftlingen, ist also mit dem vorliegenden Sachverhalt, bei welchem eine Entkleidung überhaupt nicht veranlaßt wurde, nicht vergleichbar.

Die Behauptung mangelnden Fachwissens des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Oberarzt Dr. Hab* findet sich erstmals in der Nichtigkeitsbeschwerde. Umstände dieser Art wurden im Verfahren erster Instanz, namentlich vor dem Zwischenerkenntnis vom 23. April 1991 nicht vorgebracht. Für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses durch den Obersten Gerichtshof kann aber nur das Vorbringen maßgebend sein, das dem erkennenden Gericht bei Fällung des angefochtenen Zwischenerkenntnisses vorlag; erst im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Gründen tatsächlicher Art können keine Berücksichtigung finden (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 4, E 40 f).

Verfehlt ist die Rechtsmeinung des Beschwerdeführers, die Aufnahme in eine Krankenanstalt indiziere in einer das Gericht bindenden Art den Mangel der Verhandlungsfähigkeit. Eine Bindungswirkung dieser Art kennt das Gesetz nicht, es ist vielmehr Aufgabe des Gerichtes, aus eigenem und von Amts wegen den behaupteten Mangel der Verhandlungsfähigkeit zu prüfen.

Soweit sich der Beschwerdeführer letztlich auch dagegen wendet, daß die dem 23. April 1991 folgenden Hauptverhandlungen, namentlich jene vom 24. und 25. April 1991, unter Beförderung mit einem Krankentransportwagen zu den beiden zuletzt genannten Hauptverhandlungen und trotz behaupteter physischer Beeinträchtigung durchgeführt wurden, sei er darauf verwiesen, daß insoweit ein Zwischenerkenntnis des Senates gar nicht begehrt wurde, sodaß es ihm (abermals) an der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO statuierten Anfechtungslegitimation mangelt.

Zu 1.4.2. der Beschwerde:

Die Verfahrensrüge betreffend eine Ablehnung des Vorsitzenden des Schöffengerichtes bezieht sich auf „Schriftsätze vom 11. 12. 1991 und Nachtrag vom 13. 12. 1991 sowie vom 07. 01. 1992“, deren Inhalt in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht angeführt wird.

Insoweit wird die Rüge daher nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weshalb sie schon deshalb der Zurückweisung verfallen muß, denn die Prozeßgesetze sehen nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vor, in der die Nichtigkeitsgründe durch deutliche und bestimmte Bezeichnung geltend zu machen sind; Verweisungen auf andere Schriftsätze sind demnach unbeachtlich (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 285, E 33 f, 36 f, 41).

Überdies wurden die Ablehnungsanträge - schon nach den in der Nichtigkeitsbeschwerde genannten Daten - erst nach Fällung des Urteils erster Instanz eingebracht. Eine Befangenheit eines Richters kann jedoch im Nichtigkeitsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nicht bereits durch entsprechende Antragstellung vor Urteilsfällung geltend gemacht wurde, und zwar auch dann nicht, wenn der behauptete Ablehnungsgrund erst nach Urteilsfällung bekannt wurde (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 73, E 7, 7a).

Daß die in der Nichtigkeitsbeschwerde erwähnten Ablehnungsanträge mittlerweile - in einem gesonderten Verfahren nach Paragraphen 73, ff StPO - als nicht zulässig erkannt wurden (S 243 ff, 269 f/XXXVI), sei nur noch der Vollständigkeit halber angemerkt.

Zu 1.4.7. der Beschwerde:

Auf die unter diesem Abschnitt der Nichtigkeitsbeschwerde zu den Fakten A römisch sechs c, A römisch 22 und A römisch 23 vorgebrachten Argumente muß angesichts der aus anderen Gründen erfolgten Kassation dieser Schuldsprüche hier nicht eingegangen werden.

Zwar nicht ausdrücklich, jedoch aus dem Zusammenhang erkennbar moniert der Beschwerdeführer zu den Fakten C I 3 und C I 5 die Abweisung seines in der Hauptverhandlung vom 10. Juli 1991 gestellten Antrages (S 581 ff/XXXIII) auf neuerliche Vernehmung des Masseverwalters Dr. Dr* als Zeugen, auf Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Bereich des Steuer- und Abgabenwesens und auf Einholung eines (nicht näher bezeichneten) Sachverständigengutachtens über die Erfüllbarkeit eines Ausgleiches durch den Beschwerdeführer.

Der Zeuge Dr. Dr* wurde jedoch ohnedies bereits zuvor in den Hauptverhandlungen vom 14. Mai 1991 (S 2 bis 78/XXXII) und vom 21. Mai 1991 (S 482 bis 533/XXXII) ausführlich vernommen. Da die Vernehmung jeweils nach einer Verfahrensunterbrechung begonnen und mit einer Verfahrensunterbrechung beendet wurde, ergibt sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll auch, daß die Vernehmungen am 14. Mai 1991 von 8 Uhr 30 bis 12 Uhr 10 und am 21. Mai 1991 von 13 Uhr 40 bis 15 Uhr 57 dauerten (S 1, 78, 482, 533/XXXII).

Im Rahmen dieser nahezu sechs Stunden währenden Vernehmungen des genannten Zeugen war dem (rechtskundigen) Beschwerdeführer und seinem Verteidiger, die beide auch Fragen an den Zeugen stellten, zweifellos die Gelegenheit geboten, den Zeugen auch über jene Umstände zu befragen, die (sodann) im Beweisantrag vom 10. Juli 1991 benannt wurden.

Es ist gewiß nicht ausgeschlossen, die neuerliche Vernehmung eines bereits in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen zu begehren; dies allerdings nur dann, wenn im weiteren Verfahren Umstände hervorkommen, die eine neuerliche Vernehmung geboten erscheinen lassen. Dies setzt allerdings voraus, in dem darauf abzielenden Beweisantrag darzutun, daß und aus welchen Gründen sich eine solche Notwendigkeit einer abermaligen Vernehmung eines Zeugen erst nachträglich ergeben hat (9 Os 25/84; 11 Os 45, 46/92). Derartiges wurde aber im Beweisantrag vom 10. Juli 1991 nicht vorgebracht und im übrigen auch nicht - was allerdings verspätet wäre - in der Nichtigkeitsbeschwerde.

Die Vernehmung eines Sachverständigen aus dem Steuer- und Abgabenwesen wurde nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls vom 10. Juli 1991 zur Berechnung der (zu ergänzen: auf) etwaige Zahlungen an den Angeklagten (Dr. H*) zu leistenden Steuern und Abgaben begehrt (S 582/XXXIII); ersichtlich gemeint war damit die Ermittlung allfälliger Abgaben aus den vom Beschwerdeführer bezogenen Honoraren von der I* (Faktum C I 3) sowie der I* GesmbH & Co KH (I*) und der Franz B* GesmbH & Co KG (Faktum C I 5), die nach dem Urteilsspruch insgesamt zumindest 1,615.180 S betrugen.

Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer die im Faktum C I 5 bezeichneten Honorare gar nicht offen bezog, sondern verdeckt durch Scheinrechnungen der M* Bau- und HandelsgesmbH, und die Annahme, daß er dafür Abgaben abführte, im Bereich von Hypothesen bleibt, und er ebensowenig darzutun vermag, daß er für das von der I* bezogene Honorar (C I 3) Abgaben leistete - das Begehren um Barzahlung des Honorars spricht geradezu unmißverständlich dagegen -, unterließ er es, im Beweisantrag darzulegen, inwiefern die begehrte Beweisaufnahme über eine potentielle Abgabenbelastung der eingenommenen - auch den Abgabenbehörden gegenüber verschwiegenen - Honorare für das anzuwendende Strafgesetz oder auch nur für den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung sein könnte. Nicht einmal in der Nichtigkeitsbeschwerde wird dargelegt, daß durch die begehrte Beweisaufnahme die Qualifikation des Paragraph 156, Absatz 2, StGB hätte in Frage gestellt werden können.

Nachdem ein vom Beschwerdeführer als Gemeinschuldner angestrengtes Ausgleichsverfahren mangels Erfüllbarkeit rechtskräftig eingestellt worden war (Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 24. April 1984, GZ Sa 9/84-21, und bestätigende Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz vom 25. Mai 1984, AZ 4 R 124/84), wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers am 5. Juni 1984 das Konkursverfahren eröffnet (US 50, S 3 ff im Akt AZ S 36/84 des Kreisgerichtes Wels), ein Umstand, der im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht angezweifelt wird. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Konkurseröffnungsbeschluß traten alle Konkursfolgen ein, mithin auch die Verpflichtung des Beschwerdeführers als Gemeinschuldner, alle Einkünfte an die Masse abzuführen, sofern sie ihm nicht ausdrücklich vom Masseverwalter zu seinem und seiner Familie unerläßlichen Unterhalt belassen werden (Paragraph 5, Absatz eins, KO).

Angesichts dieser Rechtslage erübrigt es sich, ein Sachverständigengutachten über einen hypothetischen Verlauf eines anstelle des rechtskräftig eingeleiteten Konkursverfahrens zu fingierenden (weiteren) Ausgleichsverfahrens einzuholen; ein solches Gutachten könnte nicht die Rechtswirkungen eines rechtskräftig eingeleiteten Konkursverfahrens aufheben (s. Seiler, Die Bedeutung der Vorfragen für den Strafrichter, JBl 1981, 561 ff).

Zu 1.4.8. der Beschwerde:

Im Faktum D römisch eins wurde der Angeklagte Dr.H* schuldig erkannt, am 2. Dezember 1983 in Leoben in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhart Ro* gegen die beklagte Partei Landgenossenschaft E* registrierte Genossenschaft mbH wegen 49,477.500 S und Unterlassung, AZ 8 Cg 484/83 des KG Leoben, als Auskunftsperson durch die Aussage: „....aber mündlich habe ich alle informiert, und zwar habe ich sie hinsichtlich der Deputate wie folgt informiert: Ich habe die Deputatsleistungen genau angeführt und auch erklärt, daß diese Deputatsleistungen des Klägers erlöschen, wenn er ausscheidet aus der Z*....Ich habe immer alle Unterlagen, unter anderem auch die Fusionsverträge usw, auch den Notariatsakt mitgehabt. Es ist ziemlich sicher sogar, daß Dr. T* und Dipl.-Ing. Re* in diese Mappe Einsicht genommen haben. Mündlich habe ich sie genau informiert...“, und dadurch, daß er auf die Frage, was mit den 50 Millionen Schilling geschehen ist, aussagte: „Ein erheblicher Teil wurde an Steuern bezahlt, etwa 20 Millionen Schilling, den Rest hat der Kläger (Gerhart Ro*) in seine Gaststättenbetriebsgesellschaften und verschiedene Firmen investiert. Den Rest dürfte er verbraucht haben“, wobei er insbesondere verschwieg, daß er selbst von dem Abtretungsentgelt 8 Millionen Schilling als Darlehen erhielt, zur Sache falsch ausgesagt zu haben.

In jenem Teil der Verfahrensrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO), der sich auf dieses Urteilsfaktum bezieht, moniert der Beschwerdeführer das Unterbleiben einer Einvernahme des Richters des Kreisgerichtes Leoben Dr. P* darüber, daß dieser die oben bezeichnete Aussage des Beschwerdeführers für richtig gehalten habe; sein (am 26.November 1990 eingebrachter) diese Vernehmung begehrender schriftlicher Antrag „ON 818“ (= S 219 ff/XX) sei in der Hauptverhandlung vom 2. September 1991 „vorgetragen“ worden.

Dazu ist klarzustellen, daß dieser Schriftsatz nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls vom 2. September 1991 (S 1 bis 96/XXXIV) vom Beschwerdeführer oder seinem Verteidiger nicht vorgetragen wurde, sondern vielmehr (lediglich) vom Gericht verlesen wurde (S 70/XXXIV).

Eine Verlesung eines Anträge enthaltenden Schriftsatzes durch das Gericht ersetzt aber nach ständiger Rechtsprechung nicht die in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO für eine Rechtsmittellegitimation vorausgesetzte Antragstellung einer Partei in der Hauptverhandlung (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 4, E 29, 32 f uvam). Diesem Erfordernis wird auch nicht dadurch Genüge getan, daß die vermißte Vernehmung im „Zusammenhang mit dem Beweisantrag vom 10. 07. 1991 (Seite 4)“ stehen soll, denn dieser letztgenannte Beweisantrag bezog sich einzig und allein auf die Beischaffung eines Aktes (S 580/XXXIII).

Zu 1.5.26. der Beschwerde:

Zum Urteilsfaktum C I 5 wurde der Beschwerdeführer Dr. H* schuldig erkannt, einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite geschafft oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger im Insolvenzverfahren oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert zu haben, wobei der Schaden 500.000 S übersteigt, und zwar in der Zeit von Februar 1987 bis Mai 1991 in W* und A* dadurch, daß er trotz anhängigem Konkursverfahren und seiner Rechtsstellung als Gemeinschuldner die ihm für seine Beratertätigkeit bei der Firma Franz B* GesmbH & Co KG bzw bei der I* GesmbH & Co KG per Scheck oder bar ausgezahlten oder auf das Konto seiner Gattin Karin H* bei der H*bank W* gutgebrachten nachstehend angeführten überwiesenen Honorare in der Höhe von mindestens 1,555.180 S vereinnahmte, für eigene Zwecke verwendete und nicht entsprechend der Bestimmung des Paragraph 5, KO an die Masse abführte, und zwar am 3. Februar 1987 24.180 S, im Mai 1987 72.000 S, im August 1987 72.000 S, im Zeitraum September bis Dezember 1987 240.000 S, am 29. August 1988 60.000 S, vom 1. Mai bis 30. November 1989 monatlich 60.000 S, sohin zusammen 420.000 S, vom 1. Dezember 1989 bis 31. Oktober 1990 monatlich 42.000 S, insgesamt daher 462.000 S, im Februar 1990 80.000 S, im März 1991 45.000 S und im Mai 1991 80.000 S.

Nach den wesentlichen Feststellungen des Schöffengerichtes hat der Beschwerdeführer für die I* GesmbH & Co KG (in der Folge: I*) Beratertätigkeiten nach Art eines Konsulenten ausgeübt und die Honorare dafür mit Rechnungen der M* Bau- und HandelsgesmbH, die faktisch keine Tätigkeit entwickelte und dem Beschwerdeführer zur Ausstellung von Scheinrechnungen dergestalt, daß die M* Bau- und HandelsgesellschaftmbH die Leistungen erbracht habe, diente, eingefordert, womit er seine Einkünfte aus der Tätigkeit für die I*, die er von der I* und zuletzt von der mit diesem Unternehmen wirtschaftlich verbundenen Franz B* GesmbH & Co KG bezog, vor dem Masseverwalter geheim hielt (US 234 ff, 239 f).

Der Mängelrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) zu diesem Urteilsfaktum kommt keine Berechtigung zu.

Dem festgestellten Umstand, daß die Leistungen vom Beschwerdeführer erbracht worden waren und es sich daher bei den Rechnungen der M* Bau- und HandelsgesmbH um Scheinrechnungen handelte, wird in der Mängelrüge nichts entgegengesetzt.

Davon ausgehend ist aber - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (1.5.26.1. der Nichtigkeitsbeschwerde) - nicht entscheidungswesentlich, wer die in Rede stehenden Rechnungen „verfaßte“; denn hätte sich der Beschwerdeführer allenfalls dazu einer anderen Person bedient, könnte dies an seiner strafrechtlichen Verantwortung nichts ändern.

Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, daß der Beschwerdeführer zwei dieser Rechnungen unter Beisetzung der Firmenstampiglie der M* Bau- und HandelsgesmbH selbst unterfertigte, obwohl er (offiziell) nicht Organ dieser Gesellschaft war (S 273, 281/XXII); die übrigen Rechnungen blieben gänzlich ohne Unterfertigung eines Rechnungsausstellers (S 265 ff, 283 ff/XXII), tragen aber zum überwiegenden Teil ersichtlich die Unterschrift des Beschwerdeführers auf darauf enthaltenen Zahlungsempfangsbestätigungen (S 265, 269, 271, 273, 277, 281, 283, 285/XXII).

Den Beschwerdeausführungen (1.5.26.2.) zuwider, ist aber auch nicht entscheidungswesentlich, auf welche Weise dem Beschwerdeführer die Zahlungen zuflossen, insbesondere ob dies „in der Regel“ über das Konto 0012005369 seiner Ehefrau Karin H* bei der H*bank W* war; genug daran, daß er derartige Einkünfte dem Masseverwalter verschwieg und sich zuwendete, mag dies (zum Teil) auch auf andere Weise als auf dem Weg über das genannte Konto, für das er zeichnungsberechtigt war, geschehen sein, was das Schöffengericht ohnedies (auch, nämlich durch Barzahlungen) konstatierte.

Für eine (teilweise) Vereinnahmung über dieses Konto hatte das Schöffengericht im übrigen, wie es in seiner Beweiswürdigung zutreffend ausführt, eine Stütze in der als glaubwürdig erkannten Aussage des Zeugen Sc*, der hinsichtlich zweier Schecks, die auf diesem Konto gutgeschrieben wurden, darlegte, daß sie von der „Firma B*“ stammten (US 555 ivM S 32/XXXIII), sowie in der von diesem Zeugen vorgelegten Kontoaufstellung (S 259/XXII), die in der Hauptverhandlung verlesen (S 35/XXXIII) und vom Gericht bei seinen Urteilsfeststellungen herangezogen wurde (US 538), aus der mehrere Scheckgutschriften zu ersehen sind, die der Summe nach jenen Schecks entsprechen, die der Beschwerdeführer von der I* erhalten hatte, wobei diese Scheckgutschriften wiederholt einen Tag nach der Übergabe der jeweiligen Schecks an den Beschwerdeführer erfolgten.

Unzutreffend ist die Beschwerdebehauptung (1.5.26.3), daß die vom Schöffengericht festgestellten Honorarzahlungen (US 235 bis 238) nicht die Summe von 1,555.180 S erreichten. Die festgestellten Zahlungen (19.350 S, 50.305,20 S, 8.000 S, 72.000 S, 54.946 S, 240.000 S, 60.000 S, 420.000 S, 462.000 S, 80.000 S, 45.000 S und 80.000 S) von insgesamt 1,591.601,20 S übersteigen vielmehr den Betrag von 1,555.180 S, sodaß keine Diskrepanz zum Urteilstenor (US 24) besteht, in welchem die aus der hier in Rede stehenden Tätigkeit vereinnahmten Beträge mit „mindestens 1,555.180 S“ bezeichnet werden.

Im übrigen hätte angesichts der Konstatierung eines jedenfalls 500.000 S übersteigenden Schadens eine allfällige geringe Diskrepanz - ein Ausmaß wird vom Beschwerdeführer gar nicht angeführt - keinen Einfluß auf das anzuwendende Strafgesetz oder den anzuwendenden Strafsatz, sodaß es sich insoweit um keine entscheidungswesentliche Tatsachen handeln könnte.

Nur am Rande sei noch angemerkt, daß dem Zeugen O*, dessen Aussage das Schöffengericht folgte (US 543), ersichtlich ein Irrtum im Ausmaß von 18.000 S unterlief, als er aussagte, der Beschwerdeführer habe bis 30. November 1989 monatlich 50.000 S und 20 % Mehrwertsteuer - dh insgesamt 60.000 S - bezogen (S 45/XXXIII), wogegen aus den vom Zeugen Franz B* übermittelten Fakturen hervorgeht, daß zwar noch für Oktober 1989 ein Honorar von 60.000 S beansprucht (und gewährt) worden war, für November 1989 aber nur mehr ein solches von 42.000 S (S 289, 291/XXII). Auch dieser - nicht gerügte - Umstand ist aber nach dem eben Gesagten nicht entscheidungswesentlich.

Zu 1.5.27. der Beschwerde:

Im Urteilsfaktum C I 3 wurde der Angeklagte Dr. H* schuldig erkannt, einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite geschafft oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger in seinem Insolvenzverfahren oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert zu haben, wobei der Schaden - in Verbindung mit jenem aus dem Faktum C I 5 - 500.000 S übersteigt, und zwar am 30. Mai 1986 in L* dadurch, daß er trotz anhängigen Konkursverfahrens und seiner Rechtsstellung als Gemeinschuldner den von der Firma I* für seine Beratertätigkeit überwiesenen Geldbetrag von 60.000 S vereinnahmte, für eigene Zwecke verwendete und nicht entsprechend der Bestimmung des Paragraph 5, KO an die Masse abführte.

Einen Begründungsmangel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) des erstgerichtlichen Urteils vermeint der Beschwerdeführer zu diesem Faktum darin zu sehen, daß das Schöffengericht sich nicht „mit dem zeitlichen Ablauf der Dinge im Verhältnis zueinander“ beschäftigt habe; es werde zwar festgestellt, daß ihm am 30. Mai 1986 60.000 S (als Honorar für eine Tätigkeit bei der I* HandelsgesmbH) zukamen, nicht aber, wann der Masseverwalter von dieser Zahlung erfahren habe; dieser habe hievon bereits am 28. Mai „1991“ (gemeint wohl: 1986) Kenntnis erlangt.

Bei der Bezugnahme auf die Aussage des Masseverwalters Dr. Dr* in der Hauptverhandlung vom 21. Mai 1991 (S 487 f/XXXII) vernachlässigt die Beschwerde den Sinngehalt dieser - allerdings sprachlich schlecht formulierten - Aussage, die dahin ging, daß der Masseverwalter die Buchungsanzeige der I* vom 28. Mai 1986 (S 135/XIV), die an den Beschwerdeführer adressiert war, als Folge der angeordneten Postsperre erhielt, was unter Beachtung des Postenlaufes ersichtlich nicht am Tag der Verfassung der Buchungsanzeige gewesen sein konnte (und auch nicht am 29. Mai 1986, denn dies war der Fronleichnam-Feiertag).

Da somit ohnedies klar ersichtlich ist, daß dem Masseverwalter die Buchungsanzeige frühestens am Freitag, den 30. Mai 1986 zugekommen sein konnte, worauf er am Montag, den 2. Juni 1986 reagierte (S 137/XIV), während der Beschwerdeführer schon am 30. Mai 1986 den Betrag von 60.000 S behoben hatte, zeigt sich, daß dem angefochtenen Urteil der gerügte Begründungsmangel nicht anhaftet.

Zu 1.5.28. der Beschwerde:

Im Urteilsfaktum D römisch drei wurde der Angeklagte Dr. H* schuldig erkannt, am 21. Jänner 1988 in W* im Verfahren AZ S 36/84 des Kreisgerichtes Wels bei Ablegung des Offenbarungseides, womit er die Richtigkeit des Vermögensverzeichnisses vom 5. November 1987 beschwor, und durch die eidliche Angabe: „Ich lebe von der Hilfe Dritter, insbesondere der meiner Familie“ sowie indem er über Befragung durch den Masseverwalter, wer ihn konkret unterstütze, angab, daß keine Schenkungen stattfinden würden, sondern daß seitens seiner Familie die Kosten seiner Lebensführung übernommen werden, und er in diesem Zusammenhang verschwieg, daß er seit Ende 1986 für Beratungstätigkeiten für die Firma Franz B* GesmbH & Co KG bzw des Projektes bei der I* eine Art Monatseinkommen, wenn auch getarnt im Umweg über die Firma M* Bau- und HandelsgesmbH, für seine Beratertätigkeit und andere Honorare bezog, einen in den Gesetzen vorgesehenen Eid vor Gerichten falsch geschworen zu haben (s Tagsatzungsprotokoll GZ S 36/84-207 des Kreisgerichtes Wels).

Als Begründungsmangel - der Sache nach indes als Feststellungsmangel - zum Faktum D römisch drei rügt der Beschwerdeführer die Unterlassung einer Feststellung dahin, daß gegen ihn am 5. November 1987 und am 21. Jänner 1988 zunächst Vorerhebungen und dann eine Voruntersuchung eingeleitet worden seien; deren Gegenstand der Verdacht war, er hätte bei seiner Tätigkeit für die M* Bau- und HandelsgesmbH das Verbrechen nach Paragraph 156, StGB begangen.

Eine derartige Feststellung war aber nicht erforderlich. Denn prozessuale Tatsachen, die für die Beurteilung, ob - wie vorliegend geltend gemacht - Aussagenotstand nach Paragraph 290, StGB vorlag, von Bedeutung sind, können vom Obersten Gerichtshof ohnedies aus der Aktenlage entnommen werden (EvBl 1973/186 = ZfRV 1973, 153; 13 Os 53/89).

Im übrigen trifft die der Beschwerde zugrundeliegende Prämisse nach der Aktenlage nicht zu:

Die Mitteilung des Masseverwalters Dr. Dr* an das Kreisgericht Wels als Konkursgericht vom 5. Oktober 1987, deren Ablichtung der Staatsanwaltschaft Wels am 7. Oktober 1987 zukam, wurde von der Staatsanwaltschaft Wels am 14. Jänner 1988 dem Untersuchungsrichter mit dem Antrag auf Ausdehnung der Voruntersuchungen (ua) gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 156, StGB übermittelt (S 409 ff/XVIII), worauf der Untersuchungsrichter - ersichtlich im Hinblick darauf, daß sich die Strafakten in der Zeit vom 10. November 1987 bis 16. Februar 1988 beim Oberlandesgericht Linz als Rechtsmittelgericht befanden (S 303, 339 ff/XVIII) - erst am 16. Februar 1988, also nach der hier maßgeblichen Tat, die Ausdehnung der Voruntersuchung entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft beschloß (S 1 cg verso des Antrags- und Verfügungsbogens).

Zu 1.6. der Beschwerde:

In seiner Tatsachenrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO) legt der Beschwerdeführer hinsichtlich der hier zu behandelnden Urteilsfakten C I 3, C I 5, D römisch eins und D römisch drei nichts dar, was auch nur als entfernter Hinweis dahin gedeutet werden könnte, daß sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Urteilsfeststellungen zu diesen Fakten ergeben sollten. Er führt somit den relevierten Nichtigkeitsgrund insoweit nicht prozeßordnungsgemäß aus.

Die globalen Ausführungen, mit welchen dem Schöffengericht eine dem Beschwerdeführer nachteilige Beweiswürdigungstendenz unterstellt wird, stellen sich hingegen - sofern sie sich überhaupt auch auf die hier in Rede stehenden Fakten beziehen sollten - als im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile nach wie vor unzulässiger Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung dar.

römisch fünf.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten Ro*:

Unter Punkt A I 1 des Freispruchs wurde der Angeklagte Gerhart Ro* von der wider ihn erhobenen Anklage, vom 17. Juli 1980 bis Oktober 1983 in W* (zu ergänzen: gewerbsmäßig) im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Dr. Rudolf H* sowie der (mittlerweile rechtskräftig freigesprochenen) Anneliese Ro* als Mittäter mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet zu haben, die diese oder Dritte an ihrem Vermögen schädigten, und zwar dadurch, daß sie die Abtretung der Geschäftsanteile der Eheleute Ro* an der Z* GesmbH (in der Folge: Z* GesmbH) mit Notariatsakt vom 17. Juli 1980, GZ 2099 des Notars Dr. Sü*, und ihrer Kommanditgesellschaftsanteile an der Z* GesmbH & Co KG (in der Folge: Z* KG) um den Kaufpreis von 49,477.500 S für Gerhart Ro* und 5,497.500 S für Anneliese Ro* an die Landgenossenschaft E* registrierte Genossenschaft mbH (in der Folge: LGE) den Vertretern der Z*-Gesellschaften verschwiegen, dennoch (aber) weiterhin von der Z* KG die im Notariatsakt vom 4. März 1975, GZ 3995 (zu ergänzen: des Notars Dr. F*), vereinbarten Vorwegbezüge von 40.000 S monatlich für Gerhart Ro* und 20.000 S (zu ergänzen: monatlich) für Anneliese Ro*, jeweils wertgesichert, von 11.000 kg Heizöl extra leicht frei Haus (zu ergänzen: jährlich), von Arbeitsleistungen im Ausmaß von einer Arbeitskraft der Milchwirtschaft, Lohngruppe A, Kollektivvertrag für Molkereien und Käsereien, und eines Naturaldeputats aus der Produktion der Z* KG im Betrag von 34.000 S jährlich, wertgesichert, bezogen sowie einen PKW Pontiac Firebird von der Z* KG übernahmen, wodurch dieser durch Weiterzahlung der Vorwegbezüge und Leistung der Deputate ein Schaden von mindestens 6,987.015,69 S entstanden sei, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Die von der Anklagebehörde gegen diesen Freispruch gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde hinsichtlich des Angeklagten Ro* ist teils offenbar unbegründet, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Die wesentliche Feststellung des Schöffengerichtes in bezug auf den subjektiven Tatbestand beim Angeklagten Ro* geht dahin, daß der Mitangeklagte Dr. H* - aus eigenem wirtschaftlichen Interesse, weil er ein Darlehen aus dem den Eheleuten Ro* zufließenden Abtretungsentgelt erhoffte (US 66 f) - dem Mitangeklagten Ro* anläßlich der Vertragsverhandlungen vorspiegelte, daß ihm (und seiner Ehefrau) nach der im wesentlichen von Dr. H* formulierten Vertragsgestaltung die Deputate und sonstigen Zuwendungen jedenfalls bis 30. Juni 1992 erhalten blieben und selbst im Falle einer Zustimmung der weiteren Z*-Gesellschafter zur Abtretung der Ro*-Anteile an die LGE von letzterer übernommen würden (US 65, 67), und Ro* diese Behauptung deshalb glaubte, weil er juristisch nicht gebildet ist und dem Juristen Dr. H* vertraute (US 67, 298).

Gegen diese speziell auf die Person des Angeklagten Ro* bezogenen, auf dessen Täuschung durch den Angeklagten Dr. H* abgestellten Urteilsfeststellungen vermag die Mängelrüge überhaupt nichts vorzubringen, was geeignet sein könnte, einen formalen Begründungsmangel darzustellen.

Alle jene Argumentationen der Beschwerdeführerin hingegen, in denen (bloß) aus den - im Urteil aktengetreu festgestellten - Verträgen abzuleiten versucht wird, daß der Angeklagte Ro* vorsätzlich gehandelt hätte, stellen sich ihrem Wesen und ihrer Zielsetzung nach als eine im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht zulässige und daher unbeachtliche Schuldberufung dar.

Im Hinblick auf die vom Schöffengericht konstatierte Täuschung des Angeklagten Ro* durch den Mitangeklagten Dr. H* ist auch die den Angeklagten Ro* betreffende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) der Staatsanwaltschaft nicht gesetzmäßig ausgeführt. Voraussetzung dafür wäre nämlich das Festhalten am gesamten vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt, wozu auch die Konstatierungen zum subjektiven Tatbestand gehören, und dessen Vergleich mit dem Gesetz. Ein bloßes Festhalten an den Feststellungen des Schöffengerichtes zum objektiven Tatbestand unter Ableitung anderer Schlußfolgerungen hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes als jener des Schöffengerichtes, verändert den Sachverhalt und ist im Rahmen einer Rechtsrüge unzulässig.

Die Beschwerdeführerin verfällt aber gerade in diesen Fehler, indem sie - erneut wieder nach Art einer verpönten Schuldberufung - aus der Vertragsgestaltung auf einen Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz des Angeklagten Ro* schließt und solcherart die gegenteilige Feststellung des Schöffengerichtes zur inneren Tatseite negiert.

Aus den angeführten Erwägungen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, soweit sie den Angeklagten Ro* betrifft, schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

römisch sechs.

Aus den dargelegten Gründen waren somit die Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft, soweit sie den Angeklagten Gerhart Ro* betrifft, und des Angeklagten Dr. Rudolf H*, soweit sie in bezug auf die Urteilsfakten C I 3, C I 5, D römisch eins und D römisch drei formelle Nichtigkeitsgründe geltend macht, teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt zurückzuweisen (Paragraph 285, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO), teils war der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. H* Folge zu geben und es waren die Schuldsprüche - in dem unter römisch zwei. des Spruches bezeichneten Umfang - zu kassieren (Paragraph 285, e StPO); diese Aufhebung hatte sich gemäß Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Fall StPO auch auf die beiden Schuldprüche des Angeklagten Gerhart Ro* zu erstrecken.

Notwendige Folge dieser Kassation ist die Aufhebung der Strafaussprüche (einschließlich der Vorhaftanrechnungaussprüche) sowie des aus kassierten Schuldsprüchen abgeleiteten Adhäsionserkenntnisses.

Auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen waren die Angeklagten Dr. H* mit seiner Subsumtionsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) zum Urteilsfaktum G (1.10. seiner Nichtigkeitsbeschwerde), weiters die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Dr. H* mit ihren Strafberufungen sowie letzterer mit seiner Berufung gegen das Adhäsionserkenntnis.

Für einen mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung verbleibt demnach die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, soweit sie den Angeklagten Dr. H* betrifft, sowie die Rechtsrügen dieses Angeklagten nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO zu den Fakten C I 3, C I 5, D römisch eins und D römisch drei (1.8.5. und 1.8.6. der Nichtigkeitsbeschwerde) sowie nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO zu den Fakten D römisch drei und C I 5 (1.9. der Nichtigkeitsbeschwerde).

Textnummer

E31628

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0150OS00042.9208.1126.0

Im RIS seit

21.06.1995

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Dokumentnummer

JJT_19921126_OGH0002_0150OS00042_9200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0002884 Rechtssatz 17.12.1992Strafrecht
Ohne prinzipielles Entschlagungsrecht gibt es keinen Aussagenotstand, so etwa beim Offenbarungseid vor der EO-Novelle 1991 BGBl 628.
RS0040656 Rechtssatz 15.03.1989Zivilrecht; Strafrecht
Die ständige oder häufige Abgabe von Gutachten gegen Bezahlung für eine Partei des Verwaltungsverfahrens ist geeignet, einen privaten Sachverständigen als befangen im Sinn des § 53 Abs 1 AVG erscheinen zu lassen. VwGH vom 16.03.1967, Z 1638/66; Veröff: EvBl …
RS0053540 Rechtssatz 27.11.1970Strafrecht
Eine durch einen formell einwandfreien Beschluss des zuständigen Personalsenates - wenngleich in Abweichung von der allgemeinen Geschäftsverteilung - erfolgte Zuweisung einer Rechtssache an eine bestimmte Gerichtsabteilung ist im Instanzenzuge nicht überprü …
RS0053552 Rechtssatz 26.11.1992Strafrecht
Die Geschäftsverteilung eines Gerichtes kann im Fall sachlicher Notwendigkeit auch während des Jahres geändert werden (§ 18 letzter Satz StPO und § 34 Abs 1 letzter Satz GOG in Verbindung mit Art 87 Abs 3 letzter Satz B-VG). Ein die Geschäftsverteilung betr …
RS0063659 Rechtssatz 26.11.1992Strafrecht
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Konkursöffnungsbeschluß treten alle Konkursfolgen ein, mithin auch die Verpflichtung des Gemeinschuldners, alle Einkünfte an die Masse abzuführen, sofern sie ihm nicht ausdrücklich vom Masseverwalter zu seinem und seiner F …
RS0063962 Rechtssatz 17.12.1992Strafrecht
Angesichts der Regelung des § 5 Abs 1 KO kann von einer existenzgefährdenden Bedrohung des Unterhalts der Familie des Gemeinschuldners im Falle wahrheitsgemäßer Angaben keine Rede sein. Die durch das Gesetz statuierte Beschränkung auf eine bescheidene Leben …
RS0065371 Rechtssatz 26.11.1992Strafrecht
Hat der Masseverwalter als gesetzlicher Vertreter der Konkursmasse und Treuhänder der Massegläubiger, somit Interessenvertreter gegenüber Personen, die die Masse durch deliktische Handlung schädigten und denen gegenüber er allenfalls Schadenersatzforderunge …
RS0065418 Rechtssatz 17.12.1992Strafrecht
Die nach § 288 StGB vorausgesetzte Einhaltung wesentlicher Verfahrensvorschriften bezieht sich allein auf die Eidesleistung selbst und nicht etwa auch darauf, ob im Einzelfall die Eidesleistung nicht oder noch nicht oder nicht mehr angeordnet werden dürfte; …
RS0089370 Rechtssatz 16.03.1977Strafrecht
Ohne Entschlagungsgrund kein Aussagenotstand.
RS0094255 Rechtssatz 17.12.1992Strafrecht
Wohl ist Betrug ein Delikt mit überschießender Innentendenz, doch kann sich diese nur auf den Bereicherungsvorsatz, nicht aber auf den geforderten Schädigungsvorsatz - der keineswegs ein erweiterter Vorsatz, sondern essentieller Tatbestandsvorsatz ist- bezi …
RS0094578 Rechtssatz 12.12.1974Strafrecht
Bei der betrügerischen Krida handelt es sich um kein Absichtsdelikt, sondern um ein Erfolgsdelikt, das erst dann vollendet ist, wenn die Befriedigung der Gläubiger tatsächlich vereitelt oder geschmälert worden ist (SSt 6/60).
RS0094612 Rechtssatz 22.12.1933Strafrecht
Zum Tatbestande des § 205 a StG ist nicht erforderlich, daß der Täter sein Vermögen wirklich vermindert, vielmehr genügt die Vortäuschung einer Vermögensverminderung. Der Annahme, es liege das vollendete Verbrechen des § 205 a StG vor, steht nicht entgegen, …
RS0094621 Rechtssatz 17.12.1992Strafrecht
Der Umstand, daß es dem Masseverwalter nach Aufdecken einer betrügerischen Krida eines Angeklagten gelang, zivilrechtlich den für die Masse und damit für die Gläubigerschaft eingetretenen Schaden zu überwälzen, ändert nichts daran, daß das entdeckte Delikt …
RS0094678 Rechtssatz 12.02.1986Strafrecht
Die Gläubigerschädigung und damit die Vollendung der betrügerischen Krida tritt bereits durch die Beiseiteschaffung bzw mit dem Verheimlichen eines Vermögensobjektes ein. Der dadurch bewirkte Schaden muss zudem kein dauernder sein, weshalb die Möglichkeit e …
RS0094683 Rechtssatz 09.03.1982Strafrecht
Den Tatbestand des § 156 Abs 1 StGB verwirklicht nicht nur, wer der Befriedigung seiner Gläubiger unterliegende Vermögensbestandteile deren tatsächlichem Zugriff entzieht, sondern auch jeder, der den Wert seines Vermögens sonst verringert, indem er seine Ak …
RS0094831 Rechtssatz 29.05.1970Strafrecht
Das Verbrechen der betrügerischen Krida setzt weder die Überschuldung noch Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners, noch die Eröffnung des Konkurses und auch nicht die Kenntnis des Gemeinschuldners darum voraus. Das Verbrechen ist erst mit dem Eintritt ein …
RS0094835 Rechtssatz 27.09.1979Strafrecht
Verminderung der Aktiven zugleich mit einer Verminderung der Passiven im selben Ausmaß erfüllt nicht § 156 StGB.
RS0094862 Rechtssatz 17.12.1992Strafrecht
Für die Verwirklichung des (Grundtatbestandes) Tatbestandes der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB genügt die Konstatierung, daß die Befriedigung wenigstens eines Gläubigers zumindest geschmälert wird; auf die Schadenshöhe kommt es dabei nicht an.
RS0096167 Rechtssatz 17.12.1992Strafrecht
Die Ansicht, das Strafgericht könne dann, wenn das Zivilgericht einer Aussage gefolgt ist, nicht in die in die Zuständigkeit des Zivilgerichtes fallende Beweiswürdigung eingreifen und ohne Anzeige des Zivilrichters nicht von der Unwahrheit der getätigten Au …
RS0096171 Rechtssatz 17.12.1992Strafrecht
Das Strafgericht ist nicht verhalten, den Ausgang eines Zivilverfahrens abzuwarten.
RS0096231 Rechtssatz 24.01.1979Strafrecht
Ein in den Gesetzen nicht vorgesehener oder gar - etwa nach den §§ 226 Abs 1, 457 Abs 2 ZPO oder 170, 247 Abs 2 StPO - verbotener, eine Falschbekundung beinhaltender Eid ist zur Herstellung der Tatbildlichkeit nach dem Abs 2 des § 288 StGB ungeeignet.
RS0096300 Rechtssatz 26.11.1992Strafrecht
Prozessuale Tatsachen, die für die Beurteilung, ob Aussagenotstand nach § 290 StGB vorlag, von Bedeutung sind, können vom OGH aus der Aktenlage entnommen werden (EvBl 1973/186 = ZfRV 1973,153: 13 Os 53/89).
RS0096528 Rechtssatz 26.11.1992Strafrecht
Eine aus der Verpflichtung des Gerichtes zur Erforschung der materiellen Wahrheit während einer Hauptverhandlung angeordnete Beischaffung möglicher Beweismittel gemäß § 254 Abs 2 StPO läßt nicht den Schluß zu, daß deshalb die Mitglieder des Schöffensenates …
RS0096539 Rechtssatz 19.12.1979Strafrecht
Das Gericht hat die Verpflichtung, alle für die Entscheidung der Tatfrage erheblichen Beweise von Amts wegen durchzuführen und mögliche Beweise zumindest auf ihre Erheblichkeit zu prüfen. Daneben haben die Parteien das Recht, durch Stellung geeigneter Bewei …
RS0096789 Rechtssatz 06.10.1981Strafrecht
Wurde die Befangenheit eines (Berufsrichters oder Laienrichters) Richters nicht vor Urteilsfällung (durch Ablehnungsantrag) geltend gemacht, so kann sie im Nichtigkeitsverfahren nicht (mehr) berücksichtigt werden, uzw auch dann nicht, wenn der behauptete Ab …
RS0097102 Rechtssatz 26.11.1992Strafrecht
Eine Befangenheit eines Richters kann im Nichtigkeitsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nicht bereits durch entsprechende Antragstellung vor Urteilsfällung geltend gemacht wurde; dies auch dann nicht, wenn der behauptete Ablehnungsgrund er …
RS0097161 Rechtssatz 16.03.1962Strafrecht
Über einen während der Hauptverhandlung gestellten Ablehnungsantrag entscheidet gemäß § 238 StPO der Gerichtshof endgültig; dieses Zwischenerkenntnis kann auch auf dem Umweg über § 281 Z 4 StPO nicht angefochten werden.
RS0097362 Rechtssatz 14.09.1983Strafrecht
Amtshandlungen des Vorsitzenden im Zwischenverfahren (hier: Vernehmungen des Angeklagten) vermögen den im § 68 Abs 2 StPO vorgesehenen Ausschließungsgrund und damit den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 1 StPO nicht zu begründen.
RS0097387 Rechtssatz 26.11.1992Strafrecht
In einer die Hauptverhandlung vorbereitenden Tätigkeit des Vorsitzenden des Schöffensenates liegt kein Ausschließungsgrund. Dies erhellt aus der Bestimmung des § 220 Abs 1 StPO, die es im geschworenengerichtlichen Verfahren dem Vorsitzenden sogar zur Pflich …
RS0097498 Rechtssatz 26.11.1992Strafrecht
Die grundsätzliche Prozeßeinlassungspflicht eines Angeklagten zieht das Erfordernis des Gerichtes nach sich, die Prozeßfähigkeit und Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten unabhängig von dessen Mitwirkungsbereitschaft von Amts wegen zu prüfen. Eine derartige …
RS0097649 Rechtssatz 06.11.1970Strafrecht
Gegenstand der Anklage ist die Beteiligung des Angeklagten an einem bestimmten Vorfall, den der Anklagetenor individualisiert, die Anklagebegründung aber - erzählend - konkretisiert.
RS0097672 Rechtssatz 29.11.1949Strafrecht
Anklagetenor und Anklagebegründung bilden ein einheitliches Ganzes und ist auch letztere für die Lösung der Frage, welcher Sachverhalt vom öffentlichen Ankläger unter Anklage gestellt wird, heranzuziehen.
RS0097762 Rechtssatz 23.10.1972Strafrecht
Die Anklageerzählung ist ein integrierender Teil der Anklageschrift und daher zur Prüfung der Frage einer Anklageüberschreitung mitheranzuziehen.
RS0097815 Rechtssatz 25.03.1981Strafrecht
Ein Beschuldigter oder Angeklagter darf in seiner Funktion als Prozeßpartei nötigenfalls durch Zwangsmaßnahmen zur Befolgung seiner (zunächst) unbedingten und uneingeschränkten Prozeßeinlassungspflicht verhalten werden. Das Gericht hat die Prozeßfähigkeit u …
RS0097839 Rechtssatz 26.11.1992Strafrecht
Eine zwangsweise Vorführung eines sein Erscheinen in der Hauptverhandlung verweigernden verhandlungsfähigen Angeklagten liegt im Rahmen der dem Gericht obliegenden Verpflichtung zur Sicherung der Prozeßeinlassung (SSt 52/14 = EvBl 1981/179).
RS0098117 Rechtssatz 26.11.1992Strafrecht
Es ist nicht ausgeschlossen, die neuerliche Vernehmung eines bereits in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen zu begehren; dies allerdings nur dann, wenn im weiteren Verfahren Umstände hervorkommen, die eine neuerliche Vernehmung geboten erscheinen lassen …
RS0098142 Rechtssatz 26.11.1992Strafrecht
Anders als in den Fällen des § 281 Abs 1 Z 1 StPO besteht keine sofortige Rügepflicht bei Bekanntwerden von Umständen, die erhebliche Einwendungen gegen einen Sachverständigen begründen können.
RS0098146 Rechtssatz 30.09.1971Strafrecht
Daß ein vom Gericht beigezogener Sachverständiger schon in anderen Verfahren über denselben Angeklagten ein (gleichlautendes) Gutachten abgegeben hat, kann nicht als ein "erheblicher" Einwand im Sinne des § 120 StPO angesehen werden.
RS0098175 Rechtssatz 12.12.1963Strafrecht
Das Gesetz sieht ein Recht der Parteien, einen Sachverständigen abzulehnen, überhaupt nicht vor. Lediglich dann, wenn erhebliche Einwendungen gegen einen Sachverständigen vorgebracht werden und nicht Gefahr im Verzuge ist, sind andere Sachverständige beizuz …
RS0098242 Rechtssatz 16.02.1970Strafrecht
Der OGH ist berechtigt, im Nichtigkeitsverfahren die sogenannten "Generalien" auf Grund der Aktenlage festzustellen (vgl 10 Os 115/70).
RS0098245 Rechtssatz 26.11.1992Strafrecht
Unter die Bestimmungen des § 250 StPO fällt nur ein im Interesse der Wahrheitsfindung zur Erzielung unbefangener Aussagen angeordnetes Abtreten des Angeklagten aus dem Sitzungssaal.
RS0098367 Rechtssatz 08.11.1989Strafrecht
Bei Ausdehnung der Anklage in der Hauptverhandlung gemäß § 263 StPO besteht ebensowenig ein Recht des Angeklagten auf Wahrung einer Vorbereitungsfrist wie bei einer bloßen Anklagemodifizierung, die die Tatidentität unberührt lässt. Wäre der Angeklagte aber …
RS0098385 Rechtssatz 26.11.1992Strafrecht
Eine Aufnahme eines Angeklagten in eine Krankenanstalt indiziert nicht in einer das Gericht bindenden Art den Mangel der Verhandlungsfähigkeit; eine Bindungswirkung dieser Art kennt das Gesetz nicht, es ist vielmehr Aufgabe des Gerichtes, aus eigenem und vo …
RS0098538 Rechtssatz 14.05.1980Strafrecht
Gegenstand der Anklage ist nicht die rechtliche Beurteilung der Anklagetat durch den Ankläger, sondern die Beteiligung des Angeklagten an dem in der Anklage geschilderten Vorkommnis mit allen seinen begleitenden Umständen (RZ 1938,94), wobei Anklagesatz und …
RS0098690 Rechtssatz 02.02.1983Strafrecht
Die Identität der unter Anklage gestellten mit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tat bliebt auch gewahrt, wenn das Gericht bei abweichender beweismäßiger oder rechtlicher Beurteilung Umstände berücksichtigt, die in den Anklagegründen nicht enthalten si …
RS0098841 Rechtssatz 26.11.1992Strafrecht
Prozeßerklärungen von Verfahrensparteien - des öffentlichen Anklägers ebenso wie des Verteidigers - sind grundsätzlich unbeschränkt zuzulassen; ein Beschluß auf Nichtzulassung von Änderungen der Anklageschrift wäre demnach verfehlt. Liegt in einer solchen P …
RS0098964 Rechtssatz 26.11.1992Strafrecht
Die Bestimmung des § 427 StPO behandelt einen Fall des Ungehorsamsverfahrens gegen Abwesende und Flüchtige. Eine Fortsetzung der Hauptverhandlung mit Zustimmung des Angeklagten nach § 275 StPO ist dagegen kein Fall eines Ungehorsams und demnach auch im Verf …
RS0098966 Rechtssatz 06.12.1984Strafrecht
Mit Zustimmung des Angeklagten darf die Hauptverhandlung trotz seiner (Krankheitsbedingten) Abwesenheit fortgesetzt werden.
RS0099191 Rechtssatz 18.03.1955Strafrecht
Der Kenntnis des Angeklagten über den die Nichtigkeit begründenden Umstand ist die Kenntnis seines Verteidigers gleichzuhalten.
RS0099344 Rechtssatz 18.06.1976Strafrecht
Die Nichtigkeit des Vorerhebungsaktes beziehungsweise Voruntersuchungsaktes muss ausdrücklich angeordnet sein.
RS0099438 Rechtssatz 23.03.1959Strafrecht
Ein Angeklagter kann als Beschwerdeführer nicht mit Erfolg geltend machen, daß die Feststellungen des Erstgerichtes für ihn auch günstigere Schlußfolgerungen zugelassen hätten. Ebensowenig vermag die Staatsanwaltschaft mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des …
RS0099455 Rechtssatz 16.11.1982Strafrecht
Eine mit denkrichtiger Begründung versehene Feststellung kann nicht als unzureichend begründet bekämpft werden. Auf die Behauptung, dass aus den vorliegenden Umständen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten und dass die des Urteils nicht zwingend sind, …
RS0099499 Rechtssatz 17.12.1992Strafrecht
Selbst eine hohe Plausibilität einer dem Angeklagten nachteiligen möglichen Konstatierungsvariante reicht nicht dazu hin, einen formalen Begründungsmangel im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO darzutun. Eine Tatsachenrüge nach Art des § 281 Abs 1 Z 5 a StPO zu L …
RS0099525 Rechtssatz 06.11.1984Strafrecht
Wird die neuerliche Vernehmung eines Zeugen beantragt, der bereits in der Hauptverhandlung vernommen worden war, ohne dass der Antragsteller Fragen im Sinn des nunmehr angeführten Beweisthemas gestellt hätte, ist darzutun, dass sich die Notwendigkeit einer …
RS0099614 Rechtssatz 26.11.1992Strafrecht
Eine Verlesung eines Anträge enthaltenden Schriftsatzes durch das Gericht ersetzt nach ständiger Rechtsprechung nicht in die § 281 Abs 1 Z 4 StPO für eine Rechtsmittellegitimation vorausgesetzte Antragstellung einer Partei in der Hauptverhandlung.
RS0099618 Rechtssatz 27.11.1970Strafrecht
Bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages ist stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrages und den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen auszugehen (vgl SSt 36/50 ua).
RS0099810 Rechtssatz 07.12.1976Strafrecht
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung di …
RS0099874 Rechtssatz 06.07.1989Strafrecht
Zur Beurteilung eines gerügten Feststellungsmangels zum Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue (Rechtzeitigkeit und Vollständigkeit der Schadensgutmachung) kann die Gendarmerieanzeige herangezogen werden (SSt 21/30).
RS0100038 Rechtssatz 21.01.1964Strafrecht
Eine Bezugnahme auf den Inhalt einer früheren Nichtigkeitsbeschwerde ist im Gesetze nicht vorgesehen und daher unbeachtlich.
RS0100063 Rechtssatz 22.06.1956Strafrecht
Die Verweisung auf die in den Nichtigkeitsbeschwerden der Mitangeklagten enthaltene Ausführung der Nichtigkeitsgründe ist (auch wenn Abschriften dieser Beschwerden beigelegt werden) unzulässig.
RS0100172 Rechtssatz 26.11.1992Strafrecht
Die Prozessgesetze sehen nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vor, in der die Nichtigkeitsgründe durch deutliche und bestimmte Bezeichnung geltend zu machen sind; Verweisungen auf andere Schriftsätze sind demnach unbeachtlich (Mayerhofer - Rieder …
RS0100178 Rechtssatz 18.06.1975Strafrecht
Der OGH ist berechtigt, im Nichtigkeitsverfahren Tatsachen prozessualer Natur deklaratorisch und ermessenslos auf Grund der Aktenlage festzustellen.
RS0100216 Rechtssatz 01.10.1970Strafrecht
Der OGH hat auf anläßlich der Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde durch den (gewählten oder bestellten) Verteidiger vom Angeklagten persönlich verfaßte Aufsätze selbst dann nicht einzugehen, wenn der Verteidiger letztere mit der seinerseits eingebrachte …
RS0100227 Rechtssatz 28.10.1975Strafrecht
Feststellungen aus den dem Urteil zugrundeliegenden Akten durch den OGH.
RS0106041 Rechtssatz 29.09.1966Zivilrecht; Strafrecht
Der Masseverwalter ist gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners hinsichtlich des Massevermögens.