Rechtssatz RS0065371
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065371
Geschäftszahl
15Os42/92; 15Os132/93; 15Os100/92 (15Os103/92)
Entscheidungsdatum
11.11.1993
Rechtssatz
Hat der Masseverwalter als gesetzlicher Vertreter der Konkursmasse und Treuhänder der Massegläubiger, somit Interessenvertreter gegenüber Personen, die die Masse durch deliktische Handlung schädigten und denen gegenüber er allenfalls Schadenersatzforderungen in einem Adhäsionsverfahren geltend zu machen hat, womit er auch prozessual die Stellung eines Gegners dieses Angeklagten einnimmt, einen Buchsachverständigen als Hilfsorgan beigezogen, so sind Einwendungen gegen eine Bestellung eben desselben Sachverständigen im Strafverfahren als erheblich und damit berechtigt anzusehen, ohne daß es darüber hinaus noch der Dartuung spezieller, eine Befangenheit des Sachverständigen indizierender Gründe bedürfte. Ob sich der Sachverständige subjektiv befangen fühlt, ist angesichts der durch die Gesetzeslage bedingten potentiellen Interessenkollision nicht entscheidend.
Entscheidungstexte
- 15 Os 42/92
Entscheidungstext OGH 26.11.1992 15 Os 42/92
Veröff: JBl 1994,345 = NRsp 1993/91
- 15 Os 132/93
Entscheidungstext OGH 11.11.1993 15 Os 132/93
Vgl auch; Beisatz: Indes bedarf es einer entsprechenden Antragstellung oder eines Widerspruches gegen die Beiziehung dieses Sachverständigen in der Hauptverhandlung, um diesen Umstand im Rechtsmittelverfahren erfolgreich geltend machen zu können. (T1)
- 15 Os 100/92
Entscheidungstext OGH 27.05.1993 15 Os 100/92
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0065371
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Dokumentnummer
JJR_19921126_OGH0002_0150OS00042_9200000_005