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Rechtssatz RS0097387

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0097387

Geschäftszahl

15Os42/92; 15Os57/96

Entscheidungsdatum

09.05.1996

Rechtssatz

In einer die Hauptverhandlung vorbereitenden Tätigkeit des Vorsitzenden des Schöffensenates liegt kein Ausschließungsgrund. Dies erhellt aus der Bestimmung des Paragraph 220, Absatz eins, StPO, die es im geschworenengerichtlichen Verfahren dem Vorsitzenden sogar zur Pflicht macht, ein "Präsidentenverhör" mit dem verhafteten Angeklagten durchzuführen, bei dem auch der Inhalt der bisherigen Verantwortung des Angeklagten zur Sprache zu kommen hat. Der einleuchtende Zweck einer solchen Vernehmung läßt erkennen, daß eine gleichartigen Zwecken dienende Vernehmung eines Angeklagten, gegen den eine Anklage wegen nicht in die geschworenengerichtliche Kompetenz fallender Delikte erhoben wurde, nicht schlechthin unzulässig oder gar gesetzwidrig sein (EvBl 1963/160 mit weiteren Nachweisen: 9 Os 50/67) und jedenfalls keinen Ausschließungsgrund nach Paragraph 68, Absatz 2, StPO bilden kann (10 Os 103/86; 11 Os 130/83; 10 Os 59/79; 9 Os 50/67).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 42/92
    Entscheidungstext OGH 26.11.1992 15 Os 42/92
    Veröff: JBl 1994,345
  • 15 Os 57/96
    Entscheidungstext OGH 09.05.1996 15 Os 57/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0097387

Dokumentnummer

JJR_19921126_OGH0002_0150OS00042_9200000_015