Gründe:
Mit dem bekämpften Urteil wurde der Angeklagte Wolfgang V*** der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB (Punkt 1 des Urteilssatzes), des tätlichen Angriffes auf einen Beamten nach § 270 StGB (Punkt 2), der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB (Punkt 3), des Betruges nach § 146 StGB (Punkt 4) und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (Punkt 5) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Darnach liegt ihm zur Last,Mit dem bekämpften Urteil wurde der Angeklagte Wolfgang V*** der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB (Punkt 1 des Urteilssatzes), des tätlichen Angriffes auf einen Beamten nach Paragraph 270, StGB (Punkt 2), der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Punkt 3), des Betruges nach Paragraph 146, StGB (Punkt 4) und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (Punkt 5) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Darnach liegt ihm zur Last,
1.) am 11.November 1985 in Innsbruck den Polizeibeamten Gotthard G***, der im Begriffe war, ihn festzunehmen und in einen Funkstreifenwagen zu bringen, durch Losreißen und durch Versetzen eines Trittes gegen den Genitalbereich, sohin mit Gewalt, an einer Amtshandlung zu hindern versucht zu haben,
2.) am 11.November 1985 in Innsbruck einige Zeit nach der zu Punkt 1.) bezeichneten Tat den Polizeibeamten Gotthard G*** beim Transport in das Polizeigefangenenhaus, somit während einer Amtshandlung durch Versetzen einer kräftigen Ohrfeige tätlich angegriffen zu haben,
3.) am 5.März 1986 in Oberperfuß die Anni M*** durch einen Wurf mit einem Aschenbecher und einen Schlag ins Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, wobei die Tat eine Prellung des Gesichtes mit Schwellung und Kopfschmerz sowie Schmerzen an der linken Brust der Genannten zur Folge hatte,
4.) in Innsbruck mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Vorgabe der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, somit durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet zu haben, welche diese an ihrem Vermögen in einem 5.000 S nicht übersteigenden Betrag schädigten, und zwar
a) am 25.November 1985 den Mohammed K*** zur Durchführung einer Taxifahrt (Schaden 157 S),
b) am 2.Dezember 1985 den Anton S*** zur Durchführung einer Taxifahrt (Schaden 50 S),
c) am 12.Dezember 1985 den Alexander R*** zur Ausfolgung von Getränken und Zigaretten (Schaden 152 S),
d) am 3.Dezember 1985 den Josef M*** zur Durchführung einer Taxifahrt (Schaden 100 S),
e) am 26.Dezember 1985 den Hermann G*** zur Ausfolgung von Getränken und Zigaretten (Schaden 376 S),
5.) am 4.November 1985 in Innsbruck dadurch, daß er mehrere Teller zu Boden warf, fremde Sachen zum Nachteil der Hotel W*** GesmbH zerstört zu haben, wobei der herbeigeführte Schaden ca. 250 S betrug.
Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit einer auf die Z 1 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Er moniert allein den Umstand, daß die Vorsitzende des Schöffensenates ihn am 7. März 1986 vernahm und über ihn die Untersuchungshaft verhängte; sie sei somit als Untersuchungsrichter tätig gewesen und demnach von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung ausgeschlossen gewesen.Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit einer auf die Ziffer eins, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Er moniert allein den Umstand, daß die Vorsitzende des Schöffensenates ihn am 7. März 1986 vernahm und über ihn die Untersuchungshaft verhängte; sie sei somit als Untersuchungsrichter tätig gewesen und demnach von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung ausgeschlossen gewesen.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Im vorliegenden Strafverfahren wurden weder Vorerhebungen (§ 88 StPO) noch eine Voruntersuchung (§§ 91 ff. StPO) durchgeführt, sondern gemäß § 208 Abs. 1 StPO am 14.November 1985 eine unmittelbare Anklage beim Vorsitzenden der Ratskammer eingebracht (ON 3). Nach Rechtskraft der Anklage (vgl. S 44) wurde der Akt am 7. Jänner 1986 der Vorsitzenden des Schöffensenates gemäß § 210 Abs. 1 StPO übermittelt. Von dieser wurden im Zuge des sogenannten Zwischenverfahrens (§§ 220 ff. StPO) eine Reihe von Nachtragsanzeigen gemäß § 56 StPO in das vorliegende Verfahren einbezogen und, als der Aufenthalt des Angeklagten unbekannt geworden war, am 24.Februar 1986 ein Haftbefehl gegen ihn erlassen. Nach seiner Ausforschung und Einlieferung in das Gefangenenhaus des Landesgerichtes Innsbruck wurde die bereits erwähnte Vernehmung vom 7. März 1986 durchgeführt, in der der Angeklagte vorerst von einem Rechtspraktikanten unter Anleitung der Vorsitzenden des Schöffensenates zur Sache vernommen wurde. Im Anschluß daran erklärte er - nunmehr von der Vorsitzenden des Schöffensenates selbst vernommen - daß seine bisher protokollierten Angaben richtig seien, worauf ihm der Beschluß auf Verhängung der Untersuchungshaft eröffnet wurde und er gegen diesen Beschluß Beschwerde erhob (S 120 f.).Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Im vorliegenden Strafverfahren wurden weder Vorerhebungen (Paragraph 88, StPO) noch eine Voruntersuchung (Paragraphen 91, ff. StPO) durchgeführt, sondern gemäß Paragraph 208, Absatz eins, StPO am 14.November 1985 eine unmittelbare Anklage beim Vorsitzenden der Ratskammer eingebracht (ON 3). Nach Rechtskraft der Anklage vergleiche S 44) wurde der Akt am 7. Jänner 1986 der Vorsitzenden des Schöffensenates gemäß Paragraph 210, Absatz eins, StPO übermittelt. Von dieser wurden im Zuge des sogenannten Zwischenverfahrens (Paragraphen 220, ff. StPO) eine Reihe von Nachtragsanzeigen gemäß Paragraph 56, StPO in das vorliegende Verfahren einbezogen und, als der Aufenthalt des Angeklagten unbekannt geworden war, am 24.Februar 1986 ein Haftbefehl gegen ihn erlassen. Nach seiner Ausforschung und Einlieferung in das Gefangenenhaus des Landesgerichtes Innsbruck wurde die bereits erwähnte Vernehmung vom 7. März 1986 durchgeführt, in der der Angeklagte vorerst von einem Rechtspraktikanten unter Anleitung der Vorsitzenden des Schöffensenates zur Sache vernommen wurde. Im Anschluß daran erklärte er - nunmehr von der Vorsitzenden des Schöffensenates selbst vernommen - daß seine bisher protokollierten Angaben richtig seien, worauf ihm der Beschluß auf Verhängung der Untersuchungshaft eröffnet wurde und er gegen diesen Beschluß Beschwerde erhob (S 120 f.).