Rechtssatz RS0099499
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099499
Entscheidungsdatum
17.12.1992
Rechtssatz
Selbst eine hohe Plausibilität einer dem Angeklagten nachteiligen möglichen Konstatierungsvariante reicht nicht dazu hin, einen formalen Begründungsmangel im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO darzutun. Eine Tatsachenrüge nach Art des § 281 Abs 1 Z 5 a StPO zu Lasten eines Angeklagten ist hingegen der Staatsanwaltschaft verwehrt.Selbst eine hohe Plausibilität einer dem Angeklagten nachteiligen möglichen Konstatierungsvariante reicht nicht dazu hin, einen formalen Begründungsmangel im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO darzutun. Eine Tatsachenrüge nach Art des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO zu Lasten eines Angeklagten ist hingegen der Staatsanwaltschaft verwehrt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0099499
Dokumentnummer
JJR_19921217_OGH0002_0150OS00042_9200000_023