Rechtssatz RS0065418
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065418
Entscheidungsdatum
30.06.2011
Norm
KO aF §100
StGB §288 Abs2
Rechtssatz
Die nach § 288 StGB vorausgesetzte Einhaltung wesentlicher Verfahrensvorschriften bezieht sich allein auf die Eidesleistung selbst und nicht etwa auch darauf, ob im Einzelfall die Eidesleistung nicht oder noch nicht oder nicht mehr angeordnet werden dürfte; nur ein in den Gesetzen überhaupt nicht vorgesehener oder gar verbotener Eid wäre zur Herstellung des Tatbestandes des § 288 Abs 2 StGB ungeeignet (Leukauf - Steininger, Kommentar 3.Auflage § 288 RN 24 a).Die nach Paragraph 288, StGB vorausgesetzte Einhaltung wesentlicher Verfahrensvorschriften bezieht sich allein auf die Eidesleistung selbst und nicht etwa auch darauf, ob im Einzelfall die Eidesleistung nicht oder noch nicht oder nicht mehr angeordnet werden dürfte; nur ein in den Gesetzen überhaupt nicht vorgesehener oder gar verbotener Eid wäre zur Herstellung des Tatbestandes des Paragraph 288, Absatz 2, StGB ungeeignet (Leukauf - Steininger, Kommentar 3.Auflage Paragraph 288, RN 24 a).
Entscheidungstexte
- 15 Os 42/92
Entscheidungstext OGH 17.12.1992 15 Os 42/92
- 11 Os 62/11v
Entscheidungstext OGH 30.06.2011 11 Os 62/11v
Vgl auch; Beisatz: Durch eine falsche Beweisaussage unter einem gesetzlichen nicht vorgesehenen Eid wird nur der Tatbestand des § 288 Abs 1 StGB verwirklicht. (T1); Beisatz: Nach § 35 AußStrG 2005 findet eine eidliche Vernehmung eines Zeugen oder einer Partei – sofern nicht ausdrücklich gesetzlich angeordnet – nicht statt (hier: Verlassenschaftsverfahren). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0065418
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2011
Dokumentnummer
JJR_19921217_OGH0002_0150OS00042_9200000_006