Rechtssatz RS0096528
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096528
Entscheidungsdatum
28.02.1995
Rechtssatz
Eine aus der Verpflichtung des Gerichtes zur Erforschung der materiellen Wahrheit während einer Hauptverhandlung angeordnete Beischaffung möglicher Beweismittel gemäß § 254 Abs 2 StPO läßt nicht den Schluß zu, daß deshalb die Mitglieder des Schöffensenates als Untersuchungsrichter tätig wurden, mögen auch bei den durchgeführten Erhebungen Umstände zu Tage treten, die den öffentlichen Ankläger zu einer Anklageausdehnung veranlassen.Eine aus der Verpflichtung des Gerichtes zur Erforschung der materiellen Wahrheit während einer Hauptverhandlung angeordnete Beischaffung möglicher Beweismittel gemäß Paragraph 254, Absatz 2, StPO läßt nicht den Schluß zu, daß deshalb die Mitglieder des Schöffensenates als Untersuchungsrichter tätig wurden, mögen auch bei den durchgeführten Erhebungen Umstände zu Tage treten, die den öffentlichen Ankläger zu einer Anklageausdehnung veranlassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0096528
Dokumentnummer
JJR_19921126_OGH0002_0150OS00042_9200000_013