Rechtssatz RS0063659
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063659
Entscheidungsdatum
26.11.1992
Rechtssatz
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Konkursöffnungsbeschluß treten alle Konkursfolgen ein, mithin auch die Verpflichtung des Gemeinschuldners, alle Einkünfte an die Masse abzuführen, sofern sie ihm nicht ausdrücklich vom Masseverwalter zu seinem und seiner Familie unerläßlichen Unterhalt belassen werden (§ 5 Abs 1 KO). Es erübrigt sich damit, ein Sachverständigengutachten über einen hypothetischen Verlauf eines an Stelle des rechtskräftig eingeleiteten Konkursverfahrens zu fingierenden Ausgleichsverfahrens einzuholen; ein solches Gutachten könnte nicht die Rechtswirkungen eines rechtskräftig eingeleiteten Konkursverfahrens beseitigen (siehe Seiler JBl 1981,561 ff).Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Konkursöffnungsbeschluß treten alle Konkursfolgen ein, mithin auch die Verpflichtung des Gemeinschuldners, alle Einkünfte an die Masse abzuführen, sofern sie ihm nicht ausdrücklich vom Masseverwalter zu seinem und seiner Familie unerläßlichen Unterhalt belassen werden (Paragraph 5, Absatz eins, KO). Es erübrigt sich damit, ein Sachverständigengutachten über einen hypothetischen Verlauf eines an Stelle des rechtskräftig eingeleiteten Konkursverfahrens zu fingierenden Ausgleichsverfahrens einzuholen; ein solches Gutachten könnte nicht die Rechtswirkungen eines rechtskräftig eingeleiteten Konkursverfahrens beseitigen (siehe Seiler JBl 1981,561 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0063659
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19921126_OGH0002_0150OS00042_9200000_003