Rechtssatz RS0094612
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094612
Geschäftszahl
5Os673/33; 10Os194/81; 15Os42/92
Entscheidungsdatum
17.12.1992
Rechtssatz
Zum Tatbestande des § 205 a StG ist nicht erforderlich, daß der Täter sein Vermögen wirklich vermindert, vielmehr genügt die Vortäuschung einer Vermögensverminderung. Der Annahme, es liege das vollendete Verbrechen des § 205 a StG vor, steht nicht entgegen, daß im Zuge des Strafverfahrens der vom Täter verheimlichte Vermögensbestandteil entdeckt und zur Befriedigung der Gläubiger verwendet wurde.Zum Tatbestande des Paragraph 205, a StG ist nicht erforderlich, daß der Täter sein Vermögen wirklich vermindert, vielmehr genügt die Vortäuschung einer Vermögensverminderung. Der Annahme, es liege das vollendete Verbrechen des Paragraph 205, a StG vor, steht nicht entgegen, daß im Zuge des Strafverfahrens der vom Täter verheimlichte Vermögensbestandteil entdeckt und zur Befriedigung der Gläubiger verwendet wurde.
Entscheidungstexte
- 5 Os 673/33
Entscheidungstext OGH 22.12.1933 5 Os 673/33
Veröff: SSt XIII/102
- 10 Os 194/81
Entscheidungstext OGH 25.05.1982 10 Os 194/81
Vgl auch; nur: Der Annahme, es liege das vollendete Verbrechen des § 205 a StG vor, steht nicht entgegen, daß im Zuge des Strafverfahrens der vom Täter verheimlichte Vermögensbestandteil entdeckt und zur Befriedigung der Gläubiger verwendet wurde. (T1)
- 15 Os 42/92
Entscheidungstext OGH 17.12.1992 15 Os 42/92
Vgl auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0094612
Dokumentnummer
JJR_19331222_OGH0002_0050OS00673_3300000_001