Rechtssatz RS0094678
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094678
Entscheidungsdatum
30.06.2026
Rechtssatz
Die Gläubigerschädigung und damit die Vollendung der betrügerischen Krida tritt bereits durch die Beiseiteschaffung bzw mit dem Verheimlichen eines Vermögensobjektes ein. Der dadurch bewirkte Schaden muss zudem kein dauernder sein, weshalb die Möglichkeit einer Anfechtung durch die geschädigten Gläubiger der Erfüllung des Tatbestandes nicht entgegensteht.
Entscheidungstexte
- 9 Os 190/85
Entscheidungstext OGH 12.02.1986 9 Os 190/85
- 11 Os 122/90
Entscheidungstext OGH 14.12.1990 11 Os 122/90
nur: Der dadurch bewirkte Schaden muss zudem kein dauernder sein, weshalb die Möglichkeit einer Anfechtung durch die geschädigten Gläubiger der Erfüllung des Tatbestandes nicht entgegensteht. (T1); Beisatz: Ebensowenig die Möglichkeit einer sonstigen Inanspruchnahme des Verantwortlichen (hier: des Geschäftsführers einer GmbH seitens der Gesellschafter oder der Gläubiger). (T2)
- 15 Os 42/92
Entscheidungstext OGH 17.12.1992 15 Os 42/92
Vgl auch
- 14 Os 101/95
Entscheidungstext OGH 16.01.1996 14 Os 101/95
Vgl auch; nur T1
- 15 Os 180/95
Entscheidungstext OGH 15.02.1996 15 Os 180/95
Vgl auch; nur T1
- 11 Os 24/96
Entscheidungstext OGH 27.08.1996 11 Os 24/96
nur T1
- 13 Os 79/00
Entscheidungstext OGH 07.03.2001 13 Os 79/00
Vgl auch; Beisatz: Hier wird Geld auf ein den Gläubigern unbekanntes Konto transferiert. (T3)
- 11 Os 65/01
Entscheidungstext OGH 11.06.2001 11 Os 65/01
Vgl auch; Beisatz: Vollendet ist das Verbrechen der betrügerischen Krida nur dann, wenn feststeht, dass ein Gläubiger infolge eines das Vermögen verringerte Verhaltens des Schuldners eine Forderung nur zum Teil oder gar nicht beglichen erhält. Die Tathandlung muss eine Ursache dafür sein, dass zumindest ein Gläubiger effektiv einen Befriedigungsausfall erleidet. (T4)
- 12 Os 35/05x
Entscheidungstext OGH 02.06.2005 12 Os 35/05x
nur: Der Schaden muss kein dauernder sein. (T5)
- 15 Os 138/09x
Entscheidungstext OGH 17.02.2010 15 Os 138/09x
Auch; Beis wie T2
- 11 Os 28/11v
Entscheidungstext OGH 14.07.2011 11 Os 28/11v
Auch; Beisatz: Wenn schon die durch das Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen bewirkte scheinbare Vermögensverringerung (hier: durch Einbringung in eine im Fürstentum Liechtenstein gegründete Stiftung) zu einem Befriedigungsausfall führt und damit den Tatbestand des § 156 StGB erfüllt, kommt dem Verschweigen der Verbringung – ungeachtet der Offenlegungspflicht nach § 99 KO – keine maßgebliche Bedeutung zu. (T6); Beisatz: Ein Verheimlichen eines Vermögensbestandteils iSd § 156 StGB setzt voraus, dass dieser damit den Gläubigern entzogen bzw dessen Existenz verschleiert wird; ein bloß passives Verschweigen genügt nicht. (T7)
- 12 Os 71/13b
Entscheidungstext OGH 17.10.2013 12 Os 71/13b
Vgl auch
- 12 Os 13/23p
Entscheidungstext OGH 22.05.2023 12 Os 13/23p
vgl; Beisatz wie T6
- 11 Os 2/26t
Entscheidungstext OGH 30.06.2026 11 Os 2/26t
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094678
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19860212_OGH0002_0090OS00190_8500000_001