Dieses Urteil, das Anastasia R*** unangefochten ließ, wird vom Angeklagten Peter R*** ausschließlich im zitierten Schuldspruch wegen § 156 Abs 1 StGB mit einer auf die Z 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft.Dieses Urteil, das Anastasia R*** unangefochten ließ, wird vom Angeklagten Peter R*** ausschließlich im zitierten Schuldspruch wegen Paragraph 156, Absatz eins, StGB mit einer auf die Ziffer 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft.
Die Tatsachenrüge vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken aufzuzeigen, welche dem - vom Schöffengericht vornehmlich aus dem gewonnenen persönlichen Eindruck iVm der bedrängten wirtschaftlichen Lage sowohl des Beschwerdeführers als auch der betroffenen Gesellschaft abgeleiteten - Unrechtsbewußtsein des Angeklagten bei Vornahme der Überweisungen vom Firmenkonto entgegenstünden. Der Beschwerdeführer zielt mit seiner Argumentation, die sich in Wahrheit vor allem auch gegen den psychologischen Vorgang der Würdigung der relevanten Beweismittel durch die Tatrichter wendet, im Ergebnis bloß nach Art einer Schuldberufung darauf ab, der von ihm behaupteten (günstigeren) Version zum Durchbruch zu verhelfen.Die Tatsachenrüge vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken aufzuzeigen, welche dem - vom Schöffengericht vornehmlich aus dem gewonnenen persönlichen Eindruck in Verbindung mit der bedrängten wirtschaftlichen Lage sowohl des Beschwerdeführers als auch der betroffenen Gesellschaft abgeleiteten - Unrechtsbewußtsein des Angeklagten bei Vornahme der Überweisungen vom Firmenkonto entgegenstünden. Der Beschwerdeführer zielt mit seiner Argumentation, die sich in Wahrheit vor allem auch gegen den psychologischen Vorgang der Würdigung der relevanten Beweismittel durch die Tatrichter wendet, im Ergebnis bloß nach Art einer Schuldberufung darauf ab, der von ihm behaupteten (günstigeren) Version zum Durchbruch zu verhelfen.
Es versagt aber auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) des Angeklagten. Nach der durch die bloß demonstrative Aufzählung bestimmter Fälle der Vermögensverminderung ergänzten Generalklausel des § 156 Abs 1 StGB besteht die Tathandlung im Sinn dieser Gesetzesstelle in der - eine Beeinträchtigung der Befriedigungsrechte der Gläubiger bewirkenden - wirklichen oder scheinbaren Verringerung des Vermögens des Gemeinschuldners. Eine tatbildmäßige Gläubigerschädigung, mit deren Eintritt das Delikt vollendet ist, liegt bereits vor, sobald es durch das Ausscheiden eines Vermögensobjektes als Aktivum aus dem exekutiv verwertbaren Schuldnervermögen zu einer (wirklichen) Verringerung dieses Vermögens und damit auch zu einer entsprechenden Schmälerung des Befriedigungsfonds der Gläubiger gekommen ist (vgl. insbesondere Kienapfel BT II2, RN 11, 12 und 23 ff; Liebscher, WK, Rz 13, 14 und 22; Mayerhofer-Rieder StGB3, ENr. 22 - jeweils zu § 156 StGB). Der durch die Tat zumindest einem der Gläubiger zugefügte Schaden muß zudem kein dauernder sein; die Möglichkeit einer Anfechtung der Vermögensverringerung (oder einer sonstigen Inanspruchnahme des hiefür Verantwortlichen) durch den bzw. durch die betroffenen Gläubiger steht der Erfüllung des Tatbestandes und demgemäß auch der Strafbarkeit der (betrügerischen) Kridahandlung nicht entgegen (siehe Tschulik, WK-Ergänzungsheft, Rz 19 a; Mayerhofer-Rieder, aaO, ENr. 14 a und 14 b; Kienapfel, aaO, Rz 14 und 18; Foregger-Serini-Kodek, StGB4, Erl. I - jeweils zu § 156 StGB).Es versagt aber auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) des Angeklagten. Nach der durch die bloß demonstrative Aufzählung bestimmter Fälle der Vermögensverminderung ergänzten Generalklausel des Paragraph 156, Absatz eins, StGB besteht die Tathandlung im Sinn dieser Gesetzesstelle in der - eine Beeinträchtigung der Befriedigungsrechte der Gläubiger bewirkenden - wirklichen oder scheinbaren Verringerung des Vermögens des Gemeinschuldners. Eine tatbildmäßige Gläubigerschädigung, mit deren Eintritt das Delikt vollendet ist, liegt bereits vor, sobald es durch das Ausscheiden eines Vermögensobjektes als Aktivum aus dem exekutiv verwertbaren Schuldnervermögen zu einer (wirklichen) Verringerung dieses Vermögens und damit auch zu einer entsprechenden Schmälerung des Befriedigungsfonds der Gläubiger gekommen ist vergleiche insbesondere Kienapfel BT II2, RN 11, 12 und 23 ff; Liebscher, WK, Rz 13, 14 und 22; Mayerhofer-Rieder StGB3, ENr. 22 - jeweils zu Paragraph 156, StGB). Der durch die Tat zumindest einem der Gläubiger zugefügte Schaden muß zudem kein dauernder sein; die Möglichkeit einer Anfechtung der Vermögensverringerung (oder einer sonstigen Inanspruchnahme des hiefür Verantwortlichen) durch den bzw. durch die betroffenen Gläubiger steht der Erfüllung des Tatbestandes und demgemäß auch der Strafbarkeit der (betrügerischen) Kridahandlung nicht entgegen (siehe Tschulik, WK-Ergänzungsheft, Rz 19 a; Mayerhofer-Rieder, aaO, ENr. 14 a und 14 b; Kienapfel, aaO, Rz 14 und 18; Foregger-Serini-Kodek, StGB4, Erl. römisch eins - jeweils zu Paragraph 156, StGB).
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann es im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft sein, daß die inkriminierten Überweisungen zu einer wirklichen Verringerung des Schuldnervermögens geführt haben, sind doch die hiefür herangezogenen Gelder, die für die Rückzahlung eines Privatkredites Verwendung fanden, damit dem Firmenvermögen und demgemäß auch dem Gläubigerzugriff entzogen worden. Aus dem Umstand, daß sich der Angeklagte durch sein Verhalten einer (ohnehin nicht aktualisierten) Inanspruchnahme durch die Gesellschafter (vgl. insbesondere §§ 25 und 82 GesmbHG) oder durch die Gläubiger (wegen deliktischer Schädigung) ausgesetzt hätte (siehe Reich-Rohrwig, aaO, S 140), ist für die Beschwerde nichts zu gewinnen, weil eine derartige zivilrechtliche Haftung im vorliegenden Zusammenhang gerade eine vom Angeklagten zu vertretende Vermögensverminderung zur Voraussetzung hat; die Frage, ob der Angeklagte Peter R*** entsprechende Ersatzleistungen zu erbringen vermag, ist demnach ohne Belang.Ausgehend von diesen Grundsätzen kann es im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft sein, daß die inkriminierten Überweisungen zu einer wirklichen Verringerung des Schuldnervermögens geführt haben, sind doch die hiefür herangezogenen Gelder, die für die Rückzahlung eines Privatkredites Verwendung fanden, damit dem Firmenvermögen und demgemäß auch dem Gläubigerzugriff entzogen worden. Aus dem Umstand, daß sich der Angeklagte durch sein Verhalten einer (ohnehin nicht aktualisierten) Inanspruchnahme durch die Gesellschafter vergleiche insbesondere Paragraphen 25 und 82 GesmbHG) oder durch die Gläubiger (wegen deliktischer Schädigung) ausgesetzt hätte (siehe Reich-Rohrwig, aaO, S 140), ist für die Beschwerde nichts zu gewinnen, weil eine derartige zivilrechtliche Haftung im vorliegenden Zusammenhang gerade eine vom Angeklagten zu vertretende Vermögensverminderung zur Voraussetzung hat; die Frage, ob der Angeklagte Peter R*** entsprechende Ersatzleistungen zu erbringen vermag, ist demnach ohne Belang.
Da nach dem Gesagten sohin schon eine tatsächliche Gläubigerschädigung und demgemäß auch die Deliktsvollendung eingetreten ist, bleibt schließlich auch für die in der Beschwerde reklamierte Zurechnung der vorliegenden Tat (bloß) als Versuch des Verbrechens der betrügerischen Krida nach den §§ 15, 156 Abs 1 StGB (sachlich: Z 10) kein Raum. Vielmehr erweist sich die eine Deliktsvollendung bejahende Beurteilung des Tatverhaltens in erster Instanz als rechtsrichtig.Da nach dem Gesagten sohin schon eine tatsächliche Gläubigerschädigung und demgemäß auch die Deliktsvollendung eingetreten ist, bleibt schließlich auch für die in der Beschwerde reklamierte Zurechnung der vorliegenden Tat (bloß) als Versuch des Verbrechens der betrügerischen Krida nach den Paragraphen 15, 156, Absatz eins, StGB (sachlich: Ziffer 10,) kein Raum. Vielmehr erweist sich die eine Deliktsvollendung bejahende Beurteilung des Tatverhaltens in erster Instanz als rechtsrichtig.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Peter R*** war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über diesen Angeklagten nach demn § 156 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von elf Monaten.Das Schöffengericht verhängte über diesen Angeklagten nach demn Paragraph 156, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von elf Monaten.
Bei der Strafbemessung wertete es die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit drei Vergehen, die Wiederholung der Betrugshandlungen über einen längeren Zeitraum, die Verwirklichung beider Deliktsfälle des § 159 Abs 1 StGB sowie den raschen Rückfall nach der letzten Verurteilung wegen fahrlässiger Krida als erschwerend, während es das teilweise Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung als mildernd berücksichtigte. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte Peter R*** eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe unter Anwendung des § 43 StGB, in eventu des § 43 a StGB an.Bei der Strafbemessung wertete es die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit drei Vergehen, die Wiederholung der Betrugshandlungen über einen längeren Zeitraum, die Verwirklichung beider Deliktsfälle des Paragraph 159, Absatz eins, StGB sowie den raschen Rückfall nach der letzten Verurteilung wegen fahrlässiger Krida als erschwerend, während es das teilweise Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung als mildernd berücksichtigte. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte Peter R*** eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe unter Anwendung des Paragraph 43, StGB, in eventu des Paragraph 43, a StGB an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Das Schöffengericht stellte die Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig fest und wertete sie auch zutreffend. Relevante Umstände, die eine noch weitergehende Reduktion der im unteren Bereich des Strafrahmens ausgemessenen Strafe rechtfertigen könnten, wurden im Rechtsmittel nicht dargetan. Der begehrten bedingten Nachsicht der gesamten oder eines Teiles der verhängten Strafe standen bei dem mehrfach vorbestraften Angeklagten spezialpräventive Erwägungen entgegen.
Der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.