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Entscheidung 12 Os 71/13b×

Entscheidung 12 Os 71/13b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0094678 Rechtssatz 12.02.1986Strafrecht
Die Gläubigerschädigung und damit die Vollendung der betrügerischen Krida tritt bereits durch die Beiseiteschaffung bzw mit dem Verheimlichen eines Vermögensobjektes ein. Der dadurch bewirkte Schaden muss zudem kein dauernder sein, weshalb die Möglichkeit e …
RS0094831 Rechtssatz 29.05.1970Strafrecht
Das Verbrechen der betrügerischen Krida setzt weder die Überschuldung noch Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners, noch die Eröffnung des Konkurses und auch nicht die Kenntnis des Gemeinschuldners darum voraus. Das Verbrechen ist erst mit dem Eintritt ein …
RS0098734 Rechtssatz 30.04.1968Strafrecht
Da Spruch und Gründe ein untrennbares Ganzes bilden, kommt einer verfehlten Fassung des Spruches keine Bedeutung zu, wenn in den Gründen deutlich dargetan wird, welches Verhalten zur Unterstellung der Tat laut Spruch Anlass gab.
RS0099708 Rechtssatz 17.05.1990Strafrecht
Neuerungsverbot: Das Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel ist auch im Rahmen der Tatsachenrüge absolut unzulässig.
RS0115902 Rechtssatz 07.11.2001Strafrecht
Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber …
RS0116737 Rechtssatz 21.08.2002Strafrecht
Kein Gegenstand der Mängelrüge ist die sachverhaltsmäßige Bejahung einzelner als erheblich beurteilter Umstände, soweit diese keine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache darstellen (WK-StPO § 281 Rz 410).
RS0119793 Rechtssatz 10.03.2005Strafrecht
Der Tatbestand des § 156 Abs 1 StGB setzt keine endgültige Gläubigerbenachteiligung voraus.