Die allein gegen den Schuldspruch zu Punkt A) aus der Z 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist teilweise begründet.Die allein gegen den Schuldspruch zu Punkt A) aus der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist teilweise begründet.
Dem Einwand der Beschwerde, der Tatbestand nach § 156 StGB sei durch den scheinhalber für die Schwiegermutter des Angeklagten erfolgten Ankauf eines Büroobjekts schon deshalb nicht erfüllt worden, weil es den Gläubigern hier freigestanden wäre, den Kauf anzufechten, die für die Anschaffung der Wohnung verwendeten Gelder den Gläubigern mithin nicht endgültig entzogen worden seien, kann allerdings nicht gefolgt werden; tritt doch die Gläubigerschädigung und damit die Vollendung des fraglichen Deliktes bereits durch die Beiseiteschaffung bzw. mit dem Verheimlichen eines Vermögensobjektes ein und muß zudem der dadurch bewirkte Schaden kein dauernder sein (SSt 45/2; Kienapfel BT II RN 16 zu § 156). Desgleichen ist es rechtlich unerheblich, inwieweit der Beschwerdeführer in dem Bestreben handelte, seine triste finanzielle Situation zu verbessern. Genug daran, daß er nach den Urteilsannahmen (vgl Bd II S 39 f) sowohl bei der Anschaffung der fraglichen Büroräumlichkeiten für seine Schwiegermutter unter deren Funktion als "Strohmann" als auch bei der Entnahme von Bargeld mit dem Vorsatz handelte, Gläubigerrechte durch (wirkliche oder) scheinbare Verringerung des zur Befriedigung bestimmten Vermögens zu verletzen. Daß es durch die Bezahlung des Kaufpreises für das Büroobjekt zu einer Verringerung des Vermögens des Angeklagten kam, liegt aber ebenso auf der Hand wie der Umstand, daß dieser Vermögensverminderung infolge des formalen Eigentumserwerbes durch die Schwiegermutter kein dem Vermögensabgang adäquater und der Gläubigerschaft als Äquivalent erkennbarer Hinzutritt eines neuen Vermögenswertes gegenüberstand. Bei den "Aufwendungen im privaten Bereich" (Bd II S 40), für die ein Teil (in der Höhe von 126.000 S) des vom Firmenkonto abgehobenen Bargeldbetrages verwendet wurde, kommt ein damit Hand in Hand gehender Vermögenszuwachs von vornherein nicht in Betracht und bedarf es demnach diesbezüglich keiner weiteren Einlassungen; nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Punkt zusätzlich bemerkt, daß der Angeklagte auch niemals behauptet hatte, mit den abgehobenen Geldern (bloß) seinen notdürftigen Lebensunterhalt bestritten zu haben.Dem Einwand der Beschwerde, der Tatbestand nach Paragraph 156, StGB sei durch den scheinhalber für die Schwiegermutter des Angeklagten erfolgten Ankauf eines Büroobjekts schon deshalb nicht erfüllt worden, weil es den Gläubigern hier freigestanden wäre, den Kauf anzufechten, die für die Anschaffung der Wohnung verwendeten Gelder den Gläubigern mithin nicht endgültig entzogen worden seien, kann allerdings nicht gefolgt werden; tritt doch die Gläubigerschädigung und damit die Vollendung des fraglichen Deliktes bereits durch die Beiseiteschaffung bzw. mit dem Verheimlichen eines Vermögensobjektes ein und muß zudem der dadurch bewirkte Schaden kein dauernder sein (SSt 45/2; Kienapfel BT römisch zwei RN 16 zu Paragraph 156,). Desgleichen ist es rechtlich unerheblich, inwieweit der Beschwerdeführer in dem Bestreben handelte, seine triste finanzielle Situation zu verbessern. Genug daran, daß er nach den Urteilsannahmen vergleiche Bd römisch zwei S 39 f) sowohl bei der Anschaffung der fraglichen Büroräumlichkeiten für seine Schwiegermutter unter deren Funktion als "Strohmann" als auch bei der Entnahme von Bargeld mit dem Vorsatz handelte, Gläubigerrechte durch (wirkliche oder) scheinbare Verringerung des zur Befriedigung bestimmten Vermögens zu verletzen. Daß es durch die Bezahlung des Kaufpreises für das Büroobjekt zu einer Verringerung des Vermögens des Angeklagten kam, liegt aber ebenso auf der Hand wie der Umstand, daß dieser Vermögensverminderung infolge des formalen Eigentumserwerbes durch die Schwiegermutter kein dem Vermögensabgang adäquater und der Gläubigerschaft als Äquivalent erkennbarer Hinzutritt eines neuen Vermögenswertes gegenüberstand. Bei den "Aufwendungen im privaten Bereich" (Bd römisch zwei S 40), für die ein Teil (in der Höhe von 126.000 S) des vom Firmenkonto abgehobenen Bargeldbetrages verwendet wurde, kommt ein damit Hand in Hand gehender Vermögenszuwachs von vornherein nicht in Betracht und bedarf es demnach diesbezüglich keiner weiteren Einlassungen; nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Punkt zusätzlich bemerkt, daß der Angeklagte auch niemals behauptet hatte, mit den abgehobenen Geldern (bloß) seinen notdürftigen Lebensunterhalt bestritten zu haben.
Im besprochenen Umfang erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde daher als nicht begründet und war sie mithin zu verwerfen. Anders verhält es sich mit jenem Teil der Barabhebung vom Konto der Firma "A***" bei der L*** St.Pölten, die - im Ausmaß von 100.000 S (vgl Bd II S 50) - für Zahlung von Privatschulden bei der S*** St.Pölten verwendet wurde. Handelte es sich doch bei der Firma "A***" um eine nicht protokollierte, im Alleineigentum des Angeklagten stehende Einzelfirma (vgl Bd II S 38 f), weshalb "ihr" Vermögen bloß Teil des Vermögens des Angeklagten und dieser persönlicher Schuldner der aus der geschäftlichen Tätigkeit der genannten Einzelfirma entstandenen Verbindlichkeiten war. Insoweit hatten die Gläubiger der Firma demnach keine andere Rechtsstellung als die Gläubiger aus privat eingegangenen Schuldverhältnissen. Durch die inkriminierte Darlehenstilgung wurde sonach die Gesamtschuldenlast des Angeklagten im gleichen Ausmaß verringert, sein Vermögen also in Wahrheit insgesamt nicht geschmälert und der Tatbestand des Deliktes nach § 156 StGB mithin dadurch nicht erfüllt. Die bloße Bevorzugung eines Gläubigers durch seine Befriedigung vor anderen Gläubigern ist beim erwähnten Tatbestand rechtlich unbeachtlich (vgl Leukauf-Steininger, Komm 2 , RN 11 und Kienapfel BT II RN 14, beides zu § 156; SSt 2/1, 5/69, 10/2, 40/87, 23/21, 24/76 und ÖJZ-LSK 1979/382).Im besprochenen Umfang erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde daher als nicht begründet und war sie mithin zu verwerfen. Anders verhält es sich mit jenem Teil der Barabhebung vom Konto der Firma "A***" bei der L*** St.Pölten, die - im Ausmaß von 100.000 S vergleiche Bd römisch zwei S 50) - für Zahlung von Privatschulden bei der S*** St.Pölten verwendet wurde. Handelte es sich doch bei der Firma "A***" um eine nicht protokollierte, im Alleineigentum des Angeklagten stehende Einzelfirma vergleiche Bd römisch zwei S 38 f), weshalb "ihr" Vermögen bloß Teil des Vermögens des Angeklagten und dieser persönlicher Schuldner der aus der geschäftlichen Tätigkeit der genannten Einzelfirma entstandenen Verbindlichkeiten war. Insoweit hatten die Gläubiger der Firma demnach keine andere Rechtsstellung als die Gläubiger aus privat eingegangenen Schuldverhältnissen. Durch die inkriminierte Darlehenstilgung wurde sonach die Gesamtschuldenlast des Angeklagten im gleichen Ausmaß verringert, sein Vermögen also in Wahrheit insgesamt nicht geschmälert und der Tatbestand des Deliktes nach Paragraph 156, StGB mithin dadurch nicht erfüllt. Die bloße Bevorzugung eines Gläubigers durch seine Befriedigung vor anderen Gläubigern ist beim erwähnten Tatbestand rechtlich unbeachtlich vergleiche Leukauf-Steininger, Komm 2 , RN 11 und Kienapfel BT römisch zwei RN 14, beides zu Paragraph 156,; SSt 2/1, 5/69, 10/2, 40/87, 23/21, 24/76 und ÖJZ-LSK 1979/382).
Insoweit erweist sich daher die Rechtsrüge des Angeklagten als begründet und war diesbezüglich mit einem Freispruch vorzugehen. Nur der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle bemerkt, daß für eine Beurteilung des Täterverhaltens als Vergehen der Begünstigung eines Gläubigers nach § 158 Abs. 1 StGB vorliegend deshalb kein Raum ist, weil der Tatbestand dieses Deliktes die Setzung der betreffenden Tat nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Täters voraussetzt, vorliegend aber die Zahlungsunfähigkeit der Firma "A***" und damit auch des Angeklagten ("spätestens", also mit Sicherheit nachweisbar) erst im September 1981 eintrat, sämtliche Tatzeiten aber vor diesem Zeitpunkt liegen. Gleiches gilt für das Vergehen der fahrlässigen Krida in der Begehungsform des § 159 Abs. 1 Z 2 StGB, zumal auch dieses Delikt voraussetzt, daß der Täter "in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit" handelt, was vorliegend schon durch die Terminisierung des objektiven Eintritts der Zahlungsunfähigkeit (der Firma "A***") mit September 1981 ausgeschlossen wird. Bei der infolge Teilfreispruchs erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe erachtete der Senat unter Zugrundelegung der vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend angeführten Strafzumessungsgründe die aus dem Spruch ersichtliche Zusatzfreiheitsstrafe als tatschuldgerecht.Insoweit erweist sich daher die Rechtsrüge des Angeklagten als begründet und war diesbezüglich mit einem Freispruch vorzugehen. Nur der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle bemerkt, daß für eine Beurteilung des Täterverhaltens als Vergehen der Begünstigung eines Gläubigers nach Paragraph 158, Absatz eins, StGB vorliegend deshalb kein Raum ist, weil der Tatbestand dieses Deliktes die Setzung der betreffenden Tat nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Täters voraussetzt, vorliegend aber die Zahlungsunfähigkeit der Firma "A***" und damit auch des Angeklagten ("spätestens", also mit Sicherheit nachweisbar) erst im September 1981 eintrat, sämtliche Tatzeiten aber vor diesem Zeitpunkt liegen. Gleiches gilt für das Vergehen der fahrlässigen Krida in der Begehungsform des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, zumal auch dieses Delikt voraussetzt, daß der Täter "in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit" handelt, was vorliegend schon durch die Terminisierung des objektiven Eintritts der Zahlungsunfähigkeit (der Firma "A***") mit September 1981 ausgeschlossen wird. Bei der infolge Teilfreispruchs erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe erachtete der Senat unter Zugrundelegung der vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend angeführten Strafzumessungsgründe die aus dem Spruch ersichtliche Zusatzfreiheitsstrafe als tatschuldgerecht.
Die vom Angeklagten erstrebte Gewährung bedingter Strafnachsicht scheitert daran, daß sein einschlägig getrübtes Vorleben der im § 43 Abs. 2 StGB geforderten qualifiziert günstigen Verhaltensprognose entgegensteht.Die vom Angeklagten erstrebte Gewährung bedingter Strafnachsicht scheitert daran, daß sein einschlägig getrübtes Vorleben der im Paragraph 43, Absatz 2, StGB geforderten qualifiziert günstigen Verhaltensprognose entgegensteht.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.