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Entscheidung 11 Os 28/11v×

Entscheidung 11 Os 28/11v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0072368 Rechtssatz 26.11.1962Strafrecht
Für die Frage, ob eine Tat verjährt ist, kommt regelmäßig die Bestimmung des Rechtes zur Anwendung, das im Zeitpunkt der Aburteilung dieser Tat gilt, die eines früheren Rechts nur dann, wenn unter der Geltung dieses früheren Rechts die Verjährung bereits ta …
RS0094678 Rechtssatz 12.02.1986Strafrecht
Die Gläubigerschädigung und damit die Vollendung der betrügerischen Krida tritt bereits durch die Beiseiteschaffung bzw mit dem Verheimlichen eines Vermögensobjektes ein. Der dadurch bewirkte Schaden muss zudem kein dauernder sein, weshalb die Möglichkeit e …
RS0094828 Rechtssatz 09.11.1976Strafrecht
Dem Verheimlichen entspricht auch das pflichtwidrige Verschweigen eines Vermögensbestandteils.
RS0094890 Rechtssatz 13.04.1983Strafrecht
Verheimlichen eines Vermögensbestandteils und Verringern des Vermögens zum Schein liegt vor, wenn ein Vermögensbestanteil der Kenntnis der Gläubiger entzogen wird, was auch durch Irreführung über das Eigentum an einer Sache geschehen kann.
RS0100178 Rechtssatz 18.06.1975Strafrecht
Der OGH ist berechtigt, im Nichtigkeitsverfahren Tatsachen prozessualer Natur deklaratorisch und ermessenslos auf Grund der Aktenlage festzustellen.
RS0100227 Rechtssatz 28.10.1975Strafrecht
Feststellungen aus den dem Urteil zugrundeliegenden Akten durch den OGH.
RS0116266 Rechtssatz 09.04.2002Strafrecht
Schuldig gesprochen wird der Angeklagte stets nur, diejenigen strafbaren Handlungen (rechtlichen Kategorien) - durch eine oder mehrere Handlungen - begründet zu haben, die das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) nennt. Während also § 260 Abs 1 Z 2 und 3 StPO …