Rechtssatz RS0094890
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094890
Geschäftszahl
11Os29/83; 13Os79/00; 11Os28/11v; 13Os12/18t
Entscheidungsdatum
16.01.2019
Rechtssatz
Verheimlichen eines Vermögensbestandteils und Verringern des Vermögens zum Schein liegt vor, wenn ein Vermögensbestanteil der Kenntnis der Gläubiger entzogen wird, was auch durch Irreführung über das Eigentum an einer Sache geschehen kann.
Entscheidungstexte
- 11 Os 29/83
Entscheidungstext OGH 13.04.1983 11 Os 29/83
Veröff: EvBl 1984/66 S 247
- 13 Os 79/00
Entscheidungstext OGH 07.03.2001 13 Os 79/00
Beisatz: Eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung von Vermögensbestandteilen (wie etwa im § 99 KO vorgesehen) ist keine unabdingbare Voraussetzung für ein tatbildliches Verheimlichen. (T1)
- 11 Os 28/11v
Entscheidungstext OGH 14.07.2011 11 Os 28/11v
Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Wenn schon die durch das Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen bewirkte scheinbare Vermögensverringerung (hier: durch Einbringung in eine im Fürstentum Liechtenstein gegründete Stiftung) zu einem Befriedigungsausfall führt und damit den Tatbestand des § 156 StGB erfüllt, kommt dem Verschweigen der Verbringung – ungeachtet der Offenlegungspflicht nach § 99 KO – keine maßgebliche Bedeutung zu. (T2); Beisatz: Ein Verheimlichen eines Vermögensbestandteils iSd § 156 StGB setzt voraus, dass dieser damit den Gläubigern entzogen bzw dessen Existenz verschleiert wird; ein bloß passives Verschweigen genügt nicht. (T3)
- 13 Os 12/18t
Entscheidungstext OGH 16.01.2019 13 Os 12/18t
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0094890
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2019
Dokumentnummer
JJR_19830413_OGH0002_0110OS00029_8300000_001