Zum Schuldspruch wegen Betruges laut Punkt I/A/1 des Urteilssatzes macht der Beschwerdeführer unter Anrufung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO unzureichende Begründung der erstgerichtlichen Annahme geltend, die Angeklagten hätten bei Abschluß des Kaufvertrages gewußt oder billigend in Kauf genommen, daß sie die vereinbarten Kaufpreiszahlungen nicht würden erbringen können. Damit releviert der Angeklagte A der Sache nach einen Begründungsmangel im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1Zum Schuldspruch wegen Betruges laut Punkt I/A/1 des Urteilssatzes macht der Beschwerdeführer unter Anrufung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO unzureichende Begründung der erstgerichtlichen Annahme geltend, die Angeklagten hätten bei Abschluß des Kaufvertrages gewußt oder billigend in Kauf genommen, daß sie die vereinbarten Kaufpreiszahlungen nicht würden erbringen können. Damit releviert der Angeklagte A der Sache nach einen Begründungsmangel im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins
StPO, wobei er allerdings die für die erwähnte Annahme maßgebenden Erwägungen des Erstgerichtes (S. 458 f.) außer acht läßt. Tatsächlich konnte das Schöffengericht die bekämpfte Schlußfolgerung aus der eingestandenen schlechten finanziellen Situation der von Gläubigern bedrängten Angeklagten ableiten, ohne gegen Denkgesetze oder die Lebenserfahrung zu verstoßen. Der Hinweis des Beschwerdeführers, daß aus den Verfahrensergebnissen auch für ihn günstigere Schlüsse möglich gewesen wären und jene des Erstgerichtes nicht zwingend seien, stellt lediglich einen unzulässigen und daher unbeachtlichen Angriff auf die im Schöffengerichtlichen Verfahren einer Anfechtung entzogene Beweiswürdigung dar. Auch das weitere dieses Faktum betreffende, inhaltlich auf die Geltendmachung einer Nichtigkeit nach der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO hinauslaufende Vorbringen, es fehle an der von § 146 StGB vorausgesetzten Identität zwischen Getäuschtem und Verfügendem, weil für die Geschädigte Friederike C deren Sohn Otto S die Kaufvertragsverhandlungen geführt habe, läßt eine gesetzmäßige Ausführung des in Betracht kommenden Nichtigkeitsgrundes vermissen. Der bezüglichen Konstatierung über die Teilnahme des Otto S an den Verhandlungen, bei welchen ihm nach den vom Erstgericht als Feststellungsgrundlage herangezogenen Ergebnissen der Gendarmerieerhebungen (ON. 23, S.205 ff., insbesondere S. 207) nur eine beratende Funktion zukam, ist nämlich entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers keineswegs zu entnehmen, daß Friederike C zu dem im Anschluß an diese Gespräche von ihr persönlich und im eigenen Namen besorgten Vertragsabschluß nicht durch täuschende Zahlungsversprechen der Angeklagten verleitet wurde. Insoweit unterzieht der Angeklagte A daher dem Gesetz einen urteilsfremden Sachverhalt.StPO, wobei er allerdings die für die erwähnte Annahme maßgebenden Erwägungen des Erstgerichtes (S. 458 f.) außer acht läßt. Tatsächlich konnte das Schöffengericht die bekämpfte Schlußfolgerung aus der eingestandenen schlechten finanziellen Situation der von Gläubigern bedrängten Angeklagten ableiten, ohne gegen Denkgesetze oder die Lebenserfahrung zu verstoßen. Der Hinweis des Beschwerdeführers, daß aus den Verfahrensergebnissen auch für ihn günstigere Schlüsse möglich gewesen wären und jene des Erstgerichtes nicht zwingend seien, stellt lediglich einen unzulässigen und daher unbeachtlichen Angriff auf die im Schöffengerichtlichen Verfahren einer Anfechtung entzogene Beweiswürdigung dar. Auch das weitere dieses Faktum betreffende, inhaltlich auf die Geltendmachung einer Nichtigkeit nach der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO hinauslaufende Vorbringen, es fehle an der von Paragraph 146, StGB vorausgesetzten Identität zwischen Getäuschtem und Verfügendem, weil für die Geschädigte Friederike C deren Sohn Otto S die Kaufvertragsverhandlungen geführt habe, läßt eine gesetzmäßige Ausführung des in Betracht kommenden Nichtigkeitsgrundes vermissen. Der bezüglichen Konstatierung über die Teilnahme des Otto S an den Verhandlungen, bei welchen ihm nach den vom Erstgericht als Feststellungsgrundlage herangezogenen Ergebnissen der Gendarmerieerhebungen (ON. 23, S.205 ff., insbesondere S. 207) nur eine beratende Funktion zukam, ist nämlich entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers keineswegs zu entnehmen, daß Friederike C zu dem im Anschluß an diese Gespräche von ihr persönlich und im eigenen Namen besorgten Vertragsabschluß nicht durch täuschende Zahlungsversprechen der Angeklagten verleitet wurde. Insoweit unterzieht der Angeklagte A daher dem Gesetz einen urteilsfremden Sachverhalt.
Den Schuldspruch im Betrugsfaktum I/A/2 des Urteilssatzes bekämpft der Angeklagte A aus dem Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO, wobei er der Sache nach unvollständige und unzureichende Begründung der Feststellung einwendet, wonach er ungeachtet bestehender Zahlungsunfähigkeit den Ankauf der Möbel beschloß und Erna B zur Ausführung dieses - mit ihr beschlossenen - Vorhabens anhielt. Die Rüge versagt jedoch, weil das Erstgericht bei Begründung seiner Konstatierungen die Verantwortung des Angeklagten A, von diesem Kauf nichts gewußt und daher auch keinen diesbezüglichen Einfluß ausgeübt zu haben, keineswegs mit Stillschweigen überging, sondern vielmehr in die Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse einbezog und auf Grund schlüssiger sowie lebensnaher überlegungen für widerlegt ansah (S. 456 f.). Mit dem zum Teil lediglich eine Wiederholung dieser abgelehnten Verantwortung darstellenden Vorbringen wird demgemäß kein formaler Begründungsfehler im Sinn des angerufenen Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt.Den Schuldspruch im Betrugsfaktum I/A/2 des Urteilssatzes bekämpft der Angeklagte A aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, wobei er der Sache nach unvollständige und unzureichende Begründung der Feststellung einwendet, wonach er ungeachtet bestehender Zahlungsunfähigkeit den Ankauf der Möbel beschloß und Erna B zur Ausführung dieses - mit ihr beschlossenen - Vorhabens anhielt. Die Rüge versagt jedoch, weil das Erstgericht bei Begründung seiner Konstatierungen die Verantwortung des Angeklagten A, von diesem Kauf nichts gewußt und daher auch keinen diesbezüglichen Einfluß ausgeübt zu haben, keineswegs mit Stillschweigen überging, sondern vielmehr in die Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse einbezog und auf Grund schlüssiger sowie lebensnaher überlegungen für widerlegt ansah (S. 456 f.). Mit dem zum Teil lediglich eine Wiederholung dieser abgelehnten Verantwortung darstellenden Vorbringen wird demgemäß kein formaler Begründungsfehler im Sinn des angerufenen Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt.
Der im Rahmen der Mängelrüge weiters erhobene Einwand, der auf Mittäterschaft lautende Schuldspruch finde in den Urteilsgründen keine Deckung, weil der Beschwerdeführer an den Täuschungshandlungen nicht persönlich mitgewirkt habe, zielt auf keinen Begründungsmangel, sondern auf einen Fehler der rechtlichen Beurteilung (§ 281 Abs. 1 Z. 10 StPO) ab, der jedoch im Hinblick auf die rechtliche Gleichwertigkeit der drei Täterschaftsformen des § 12 StGB und die eine Subsumtion des Verhaltens des Angeklagten A als Tatbeitrag im Sinn des dritten Falles des § 12 StGB rechtfertigenden Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes keine Urteilsnichtigkeit bewirken kann (SSt. 50/2).Der im Rahmen der Mängelrüge weiters erhobene Einwand, der auf Mittäterschaft lautende Schuldspruch finde in den Urteilsgründen keine Deckung, weil der Beschwerdeführer an den Täuschungshandlungen nicht persönlich mitgewirkt habe, zielt auf keinen Begründungsmangel, sondern auf einen Fehler der rechtlichen Beurteilung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) ab, der jedoch im Hinblick auf die rechtliche Gleichwertigkeit der drei Täterschaftsformen des Paragraph 12, StGB und die eine Subsumtion des Verhaltens des Angeklagten A als Tatbeitrag im Sinn des dritten Falles des Paragraph 12, StGB rechtfertigenden Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes keine Urteilsnichtigkeit bewirken kann (SSt. 50/2).
Desgleichen vermag der Beschwerdeführer mit den Hinweisen, daß nach den Entscheidungsgründen im Gegensatz zur Spruchfassung des Ersturteils die Bestellung (in der Beschwerde irrtümlich: Ausfolgung) der Möbel am 23. August 1976 und nicht am 30. August 1976 stattfand und das Auftreten der Erna B unter dem Namen ihrer Schwester (Annelore E) nicht zusätzlich der betrügerischen Täuschung von Angestellten des Möbelhauses D dienen sollte, weder den von ihm in diesem Zusammenhang angerufenen (§ 281 Abs. 1 Z. 5 StPO), noch einen anderen Nichtigkeitsgrund aufzuzeigen, zumal aus diesen für die rechtliche Beurteilung bedeutungslosen Umständen mit Rücksicht auf die (durch Bezeichnung weiterer konkreter Tatumstände) hinreichende Tatindividualisierung keine Benachteiligung des Beschwerdeführers erwachsen kann (LSK. 1978/304 u. a.).Desgleichen vermag der Beschwerdeführer mit den Hinweisen, daß nach den Entscheidungsgründen im Gegensatz zur Spruchfassung des Ersturteils die Bestellung (in der Beschwerde irrtümlich: Ausfolgung) der Möbel am 23. August 1976 und nicht am 30. August 1976 stattfand und das Auftreten der Erna B unter dem Namen ihrer Schwester (Annelore E) nicht zusätzlich der betrügerischen Täuschung von Angestellten des Möbelhauses D dienen sollte, weder den von ihm in diesem Zusammenhang angerufenen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO), noch einen anderen Nichtigkeitsgrund aufzuzeigen, zumal aus diesen für die rechtliche Beurteilung bedeutungslosen Umständen mit Rücksicht auf die (durch Bezeichnung weiterer konkreter Tatumstände) hinreichende Tatindividualisierung keine Benachteiligung des Beschwerdeführers erwachsen kann (LSK. 1978/304 u. a.).
Dies gilt insofern auch für den ziffernmäßig ebenfalls auf § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO gestützten Einwand gegen den Schuldspruch wegen Betruges laut Punkt I/A/3 des Urteilssatzes, als der Beschwerdeführer an sich zutreffend aufzeigt, daß das Erstgericht bei der Spruchformulierung zwischen Täuschungshandlungen und Herbeiführung des Betrugsschadens nicht deutlich differenziert, ohne daß der Beschwerdeführer jedoch eine aus diesem sprachlichen Mangel resultierende Fehlerhaftigkeit der Tatindividualisierung im Sinn eines Verstoßes gegen die Vorschrift des § 260 Abs. 1 Z. 1 StPO darzutun vermag. Die zu diesem Faktum weiters behauptete Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe ist nicht gegeben, weil für die Tatsubsumtion allein die Vortäuschung der Bereitschaft und der Fähigkeit zur Entrichtung des Mietzinses maßgebend ist, wogegen der Frage, ob sich die Irreführung auch auf den Namen eines Täters erstreckte, keine Bedeutung zukommt. Es betrifft daher keine entscheidende Tatsache, ob die Getäuschte Dr. Herta F den wahren Namen der Angeklagten Erna B kannte, als diese den Mietvertrag mit 'Annelore E' unterfertigte und die Mietobjekte übernahm. Ebensowenig berechtigt ist die unter Bezugnahme auf den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO erhobene, inhaltlich aber eine unzureichende Begründung für die Konstatierung des Betrugsvorsatzes reklamierende Rüge, weil mit dem Vorbringen, das Erstgericht hätte die tatsächliche finanzielle Situation der Angeklagten genau erörtern und auch auf die Möglichkeit eingehen müssen, daß die Angeklagten ihre künftige Zahlungsfähigkeit erwarteten, in keiner Weise dargetan wird, daß die vom Erstgericht aus dem Geständnis der Angeklagten Erna B und der Verschuldung der beiden Angeklagten abgeleiteten Schlußfolgerungen den Denkgesetzen oder der Lebenserfahrung widersprechen. Die Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung laut Punkt IV/1 und 2 des Urteils beruhen dem unter Heranziehung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO erhobenen Einwand zuwider auch auf der Annahme, daß die falschen Urkunden nach ihrer Herstellung von den Angeklagten im Rechtsverkehr gebraucht wurden (S. 460), sodaß der Beschwerdeführer insoweit den von ihm angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Ausführung bringt.Dies gilt insofern auch für den ziffernmäßig ebenfalls auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Einwand gegen den Schuldspruch wegen Betruges laut Punkt I/A/3 des Urteilssatzes, als der Beschwerdeführer an sich zutreffend aufzeigt, daß das Erstgericht bei der Spruchformulierung zwischen Täuschungshandlungen und Herbeiführung des Betrugsschadens nicht deutlich differenziert, ohne daß der Beschwerdeführer jedoch eine aus diesem sprachlichen Mangel resultierende Fehlerhaftigkeit der Tatindividualisierung im Sinn eines Verstoßes gegen die Vorschrift des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO darzutun vermag. Die zu diesem Faktum weiters behauptete Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe ist nicht gegeben, weil für die Tatsubsumtion allein die Vortäuschung der Bereitschaft und der Fähigkeit zur Entrichtung des Mietzinses maßgebend ist, wogegen der Frage, ob sich die Irreführung auch auf den Namen eines Täters erstreckte, keine Bedeutung zukommt. Es betrifft daher keine entscheidende Tatsache, ob die Getäuschte Dr. Herta F den wahren Namen der Angeklagten Erna B kannte, als diese den Mietvertrag mit 'Annelore E' unterfertigte und die Mietobjekte übernahm. Ebensowenig berechtigt ist die unter Bezugnahme auf den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene, inhaltlich aber eine unzureichende Begründung für die Konstatierung des Betrugsvorsatzes reklamierende Rüge, weil mit dem Vorbringen, das Erstgericht hätte die tatsächliche finanzielle Situation der Angeklagten genau erörtern und auch auf die Möglichkeit eingehen müssen, daß die Angeklagten ihre künftige Zahlungsfähigkeit erwarteten, in keiner Weise dargetan wird, daß die vom Erstgericht aus dem Geständnis der Angeklagten Erna B und der Verschuldung der beiden Angeklagten abgeleiteten Schlußfolgerungen den Denkgesetzen oder der Lebenserfahrung widersprechen. Die Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung laut Punkt IV/1 und 2 des Urteils beruhen dem unter Heranziehung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Einwand zuwider auch auf der Annahme, daß die falschen Urkunden nach ihrer Herstellung von den Angeklagten im Rechtsverkehr gebraucht wurden (S. 460), sodaß der Beschwerdeführer insoweit den von ihm angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Ausführung bringt.
Nicht stichhältig ist auch der zu IV/1 im Rahmen der Mängelrüge erhobene Vorwurf der Unvollständigkeit, weil die Verantwortung der Angeklagten Erna B, den Lieferschein nie vorgewiesen zu haben, mangels Relevanz keiner Erörterung bedurfte. Der Schuldspruch bezieht sich nämlich überhaupt nicht auf diese im Besitz der Angeklagten B verbliebene Urkunde, sondern auf die bei den Unterlagen der Firma Möbelhaus Emmerich D befindliche (falsche) übernahmebestätigung (Gegenschein), welche die Lieferung der Möbel an Annelore E beweisen sollte (siehe hiezu ON. 18 a, S. 93 ff., insbesondere S. 103 und 105).
Auch zu diesem Schuldspruch ergibt sich aus dem Urteilssachverhalt eine Beitragstäterschaft des Angeklagten A, zumal das Erstgericht dem Beschwerdevorbringen zuwider keineswegs ein bloßes Wissen dieses Angeklagten von den Tathandlungen, sondern eine Einflußnahme As auf Erna B feststellte (s. S. 450, auch S. 459), sodaß die gegen die Subsumtion als (rechtlich gleichwertige) Mittäterschaft vorgebrachten Einwände, welche unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO der Sache nach materiellrechtliche Feststellungsmängel im Sinn der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO reklamieren, nicht durchschlagen. Hingegen kommt der auf Z. 9 lit. a und Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten, inhaltlich aber nur den erstgenannten Nichtigkeitsgrund relevierenden Anfechtung des Schuldspruches wegen betrügerischer Krida laut Punkt II/1Auch zu diesem Schuldspruch ergibt sich aus dem Urteilssachverhalt eine Beitragstäterschaft des Angeklagten A, zumal das Erstgericht dem Beschwerdevorbringen zuwider keineswegs ein bloßes Wissen dieses Angeklagten von den Tathandlungen, sondern eine Einflußnahme As auf Erna B feststellte (s. S. 450, auch S. 459), sodaß die gegen die Subsumtion als (rechtlich gleichwertige) Mittäterschaft vorgebrachten Einwände, welche unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO der Sache nach materiellrechtliche Feststellungsmängel im Sinn der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO reklamieren, nicht durchschlagen. Hingegen kommt der auf Ziffer 9, Litera a und Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten, inhaltlich aber nur den erstgenannten Nichtigkeitsgrund relevierenden Anfechtung des Schuldspruches wegen betrügerischer Krida laut Punkt II/1
des Urteilssatzes Berechtigung zu.
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes kauften die Angeklagten Josef A und Erna B im August 1976 beim Möbelhaus Emmerich D eine Doppelbettbank und zwei Fauteuils, wobei sie den Eindruck zu erwecken suchten, daß Käuferin der Möbel Annelore E sei und die Angeklagte B den Empfang der Möbellieferung unter diesem falschen Namen bestätigte; mit diesen Manipulationen verfolgten die Angeklagten den Zweck, in den gegen sie anhängigen Exekutionsverfahren eine Pfändung der Möbelstücke hintanhalten zu können. Bei den gegen die Angeklagten durchgeführten Fahrnispfändungen wurden diese Einrichtungsgegenstände auch nicht in Exekution gezogen.
Das Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 StGB begeht unter anderem, wer einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht .... oder sonst sein Vermögen zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert. Eine derartige Tathandlung liegt vor, wenn ein Vermögensbestandteil der Kenntnis der Gläubiger entzogen wird, was auch durch Irreführung über das Eigentum an einer Sache geschehen kann.Das Verbrechen der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB begeht unter anderem, wer einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht .... oder sonst sein Vermögen zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert. Eine derartige Tathandlung liegt vor, wenn ein Vermögensbestandteil der Kenntnis der Gläubiger entzogen wird, was auch durch Irreführung über das Eigentum an einer Sache geschehen kann.
Die erstgerichtlichen Feststellungen ermöglichen aber nur die Annahme, daß die Angeklagten anläßlich des Möbelkaufes eine solche Vortäuschung fremden Eigentums gegenüber Gläubigern vorbereiteten. Hingegen ist nicht ersichtlich, ob die Angeklagten die geplant gewesene Verheimlichung durch Verschleierung der Eigentumsverhältnisse zur Verhinderung der Gläubigerbefriedigung bei exekutiven Schritten in der Folge auch in die Tat umsetzten. Darüber hinaus wäre für die Annahme der Deliktsvollendung noch der auf eine solche Tathandlung zurückgehende Eintritt einer Gläubigerschädigung in ihren Befriedigungsrechten erforderlich, worüber das Erstgericht gleichfalls keine Feststellungen traf. Der bloße Umstand, daß die betreffenden Einrichtungsgegenstände bei Fahrnisexekutionen gegen die Angeklagten nicht gepfändet wurden, vermag angesichts der ungeklärt gebliebenen Ursache für das Unterbleiben solcher Vollzugsakte die notwendigen Sachverhaltskonstatierungen über den aufgezeigten Fragenkomplex nicht zu ersetzen. Dieses Unterbleiben einer Gläubigerbefriedigung im Weg einer exekutiven Verwertung der Möbel kann nämlich auf eine Reihe verschiedener Gründe zurückgehen, so zum Beispiel auf eine vom Beschwerdeführer relevierte Unpfändbarkeit der Sachen (§ 251 EO), deren Vorliegen zur Folge hätte, daß die Gegenstände als Tatobjekt einer betrügerischen Krida nicht in Betracht kämen (EvBl. 1977/211).Die erstgerichtlichen Feststellungen ermöglichen aber nur die Annahme, daß die Angeklagten anläßlich des Möbelkaufes eine solche Vortäuschung fremden Eigentums gegenüber Gläubigern vorbereiteten. Hingegen ist nicht ersichtlich, ob die Angeklagten die geplant gewesene Verheimlichung durch Verschleierung der Eigentumsverhältnisse zur Verhinderung der Gläubigerbefriedigung bei exekutiven Schritten in der Folge auch in die Tat umsetzten. Darüber hinaus wäre für die Annahme der Deliktsvollendung noch der auf eine solche Tathandlung zurückgehende Eintritt einer Gläubigerschädigung in ihren Befriedigungsrechten erforderlich, worüber das Erstgericht gleichfalls keine Feststellungen traf. Der bloße Umstand, daß die betreffenden Einrichtungsgegenstände bei Fahrnisexekutionen gegen die Angeklagten nicht gepfändet wurden, vermag angesichts der ungeklärt gebliebenen Ursache für das Unterbleiben solcher Vollzugsakte die notwendigen Sachverhaltskonstatierungen über den aufgezeigten Fragenkomplex nicht zu ersetzen. Dieses Unterbleiben einer Gläubigerbefriedigung im Weg einer exekutiven Verwertung der Möbel kann nämlich auf eine Reihe verschiedener Gründe zurückgehen, so zum Beispiel auf eine vom Beschwerdeführer relevierte Unpfändbarkeit der Sachen (Paragraph 251, EO), deren Vorliegen zur Folge hätte, daß die Gegenstände als Tatobjekt einer betrügerischen Krida nicht in Betracht kämen (EvBl. 1977/211).
Somit findet der Schuldspruch des Angeklagten A wegen betrügerischer Krida laut Punkt II/1 des Urteilssatzes in den Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichtes keine ausreichende Deckung. Die dargelegten Feststellungsmängel bewirken insoweit Urteilsnichtigkeit nach Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO und machen eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich. Der nämliche Mangel haftet aber auch dem unangefochten gebliebenen Schuldspruch wegen betrügerischer Krida laut Punkt II/2 des Urteilssatzes an, zu welchem das Erstgericht gleichfalls nur feststellte, daß Kauf und Anmeldung des Personenkraftwagens durch den Beschwerdeführer unter falschem Namen einen Gläubigerzugriff auf dieses Fahrzeug verhindern sollte und eine Fahrzeugpfändung unterblieb, ohne daß dem Urteilssachverhalt darüber hinaus eine konkrete Verheimlichungshandlung und eine durch sie entstandene tatsächliche Verhinderung oder Schmälerung der Gläubigerbefriedigung entnommen werden kann. In diesem Umfang war gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO die Nichtigkeit zugunsten des Beschwerdeführers von Amts wegen zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift war aber aucxewehrzunehmen, daß diese Nichtigkeit ebenso dem Schuldspruch der wegen Beteiligung an der betrügerischen Krida in beiden Fällen verurteilten Angeklagten Erna B anhaftet, welche selbst die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ergriff.Somit findet der Schuldspruch des Angeklagten A wegen betrügerischer Krida laut Punkt II/1 des Urteilssatzes in den Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichtes keine ausreichende Deckung. Die dargelegten Feststellungsmängel bewirken insoweit Urteilsnichtigkeit nach Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO und machen eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich. Der nämliche Mangel haftet aber auch dem unangefochten gebliebenen Schuldspruch wegen betrügerischer Krida laut Punkt II/2 des Urteilssatzes an, zu welchem das Erstgericht gleichfalls nur feststellte, daß Kauf und Anmeldung des Personenkraftwagens durch den Beschwerdeführer unter falschem Namen einen Gläubigerzugriff auf dieses Fahrzeug verhindern sollte und eine Fahrzeugpfändung unterblieb, ohne daß dem Urteilssachverhalt darüber hinaus eine konkrete Verheimlichungshandlung und eine durch sie entstandene tatsächliche Verhinderung oder Schmälerung der Gläubigerbefriedigung entnommen werden kann. In diesem Umfang war gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO die Nichtigkeit zugunsten des Beschwerdeführers von Amts wegen zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift war aber aucxewehrzunehmen, daß diese Nichtigkeit ebenso dem Schuldspruch der wegen Beteiligung an der betrügerischen Krida in beiden Fällen verurteilten Angeklagten Erna B anhaftet, welche selbst die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ergriff.
Den Schuldspruch wegen mittelbarer unrichtiger Beurkundung laut Punkt V des Urteilssatzes bekämpft der Angeklagte A aus dem Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO und weist darauf hin, daß Zulassungsschein und Typenschein insofern keine unrichtige Beurkundung enthielten, als eine inhaltliche übereinstimmung mit der (allerdings zufolge einer Täuschung einen falschen Zulassungsbesitzer bezeichnenden) Zulassungsentscheidung des Verkehrsamtes Wien vorgelegen sei.Den Schuldspruch wegen mittelbarer unrichtiger Beurkundung laut Punkt römisch fünf des Urteilssatzes bekämpft der Angeklagte A aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO und weist darauf hin, daß Zulassungsschein und Typenschein insofern keine unrichtige Beurkundung enthielten, als eine inhaltliche übereinstimmung mit der (allerdings zufolge einer Täuschung einen falschen Zulassungsbesitzer bezeichnenden) Zulassungsentscheidung des Verkehrsamtes Wien vorgelegen sei.
Der Einwand ist begründet.
Durch die von den beiden Angeklagten unter Gebrauch falscher Urkunden vorgenommene behördliche Anmeldung eines Personenkraftwagens der Marke 'Vauxhall Viva' für den Zulassungsbesitzer 'Annelore E' wurde die Republik Österreich in ihrem Recht, Kraftfahrzeuge nur für solche Personen zum Verkehr zuzulassen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür erfüllen, beeinträchtigt. Eine gesonderte Subsumtion der Tat als Täuschung nach dem § 108 Abs. 1 StGB kommt allerdings vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil die Benützung der Falsifikate als Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs. 2 StGB bestraft wird (siehe Punkt IV/3Durch die von den beiden Angeklagten unter Gebrauch falscher Urkunden vorgenommene behördliche Anmeldung eines Personenkraftwagens der Marke 'Vauxhall Viva' für den Zulassungsbesitzer 'Annelore E' wurde die Republik Österreich in ihrem Recht, Kraftfahrzeuge nur für solche Personen zum Verkehr zuzulassen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür erfüllen, beeinträchtigt. Eine gesonderte Subsumtion der Tat als Täuschung nach dem Paragraph 108, Absatz eins, StGB kommt allerdings vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil die Benützung der Falsifikate als Urkundenfälschung nach dem Paragraph 223, Absatz 2, StGB bestraft wird (siehe Punkt IV/3
des Schuldspruches) und das Vergehen nach dem § 108 StGB demgegenüber nur einen subsidiären Auffangtatbestand darstellt (SSt. 51/33). Die erlistete Kraftfahrzeugzulassung hatte die Ausstellung eines Zulassungsscheines und eine Eintragung im Typenschein des Personenkraftwagens zur Folge, bei denen es sich aber ungeachtet der unzutreffenden Benennung des Zulassungsbesitzers um keine unrichtige Beurkundung im Sinn des § 228 Abs. 1 StGB handelte. Im Zulassungsschein wird nämlich nur die Tatsache der Erlassung des Zulassungsbescheides für eine bestimmte Person in Ansehung eines bestimmten Kraftfahrzeuges, verbunden mit der Zuweisung eines amtlichen Kennzeichens für das zugelassene Fahrzeug, bestätigt; die materielle Richtigkeit der Zulassung ist hiebei bedeutungslos. Der Beurkundungsakt und die Eintragung der Zulassung im Typenschein waren aber unter den gegebenen Umständen insofern richtig, als sie mit dem Zulassungsbescheid übereinstimmten (siehe SSt. 51/3). Eine Falschbeurkundung im Zulassungsschein oder im Typenschein liegt aus dieser Sicht nicht vor, weshalb die Verurteilung des Angeklagten Josef A wegen Vergehens nach § 228 Abs. 1 StGB zu Unrecht erging. Die Nichtigkeit des Schuldspruches laut Punkt V des Urteilssatzes war gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO auch zugunsten der unter Annahme einer Mittäterschaft ebenfalls wegen mittelbarer unrichtiger Beurkundung schuldig erkannten Angeklagten Erna B wahrzunehmen und der betreffende Schuldspruch somit in Ansehung beider Angeklagten aufzuheben.des Schuldspruches) und das Vergehen nach dem Paragraph 108, StGB demgegenüber nur einen subsidiären Auffangtatbestand darstellt (SSt. 51/33). Die erlistete Kraftfahrzeugzulassung hatte die Ausstellung eines Zulassungsscheines und eine Eintragung im Typenschein des Personenkraftwagens zur Folge, bei denen es sich aber ungeachtet der unzutreffenden Benennung des Zulassungsbesitzers um keine unrichtige Beurkundung im Sinn des Paragraph 228, Absatz eins, StGB handelte. Im Zulassungsschein wird nämlich nur die Tatsache der Erlassung des Zulassungsbescheides für eine bestimmte Person in Ansehung eines bestimmten Kraftfahrzeuges, verbunden mit der Zuweisung eines amtlichen Kennzeichens für das zugelassene Fahrzeug, bestätigt; die materielle Richtigkeit der Zulassung ist hiebei bedeutungslos. Der Beurkundungsakt und die Eintragung der Zulassung im Typenschein waren aber unter den gegebenen Umständen insofern richtig, als sie mit dem Zulassungsbescheid übereinstimmten (siehe SSt. 51/3). Eine Falschbeurkundung im Zulassungsschein oder im Typenschein liegt aus dieser Sicht nicht vor, weshalb die Verurteilung des Angeklagten Josef A wegen Vergehens nach Paragraph 228, Absatz eins, StGB zu Unrecht erging. Die Nichtigkeit des Schuldspruches laut Punkt römisch fünf des Urteilssatzes war gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO auch zugunsten der unter Annahme einer Mittäterschaft ebenfalls wegen mittelbarer unrichtiger Beurkundung schuldig erkannten Angeklagten Erna B wahrzunehmen und der betreffende Schuldspruch somit in Ansehung beider Angeklagten aufzuheben.
Aus den dargelegten Gründen war - wie die Generalprokuratur zutreffend aufzeigte - spruchgemäß zu entscheiden.