Rechtssatz RS0093293
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093293
Geschäftszahl
9Os162/79 (9Os163/79); 11Os29/83; 15Os145/07y (15Os146/07w; 15Os147/07t); 11Os51/23v
Entscheidungsdatum
29.08.2023
Rechtssatz
Hat der Täter die Zulassung eines Kraftfahrzeugs (durch Vorlage gefälschter Urkunden) erschlichen, so ist ihm die bewirkte Ausstellung des Zulassungsscheins und der Eintragung im Typenschein nicht zusätzlich auch als Vergehen nach § 228 Abs 1 StGB anzulasten, weil im Zulassungsschein (und im Typenschein) nur die Tatsache der (vorangegangenen) Erlassung des Zulassungsbescheides bestätigt wird und diese Tatsache richtig beurkundet wurde. Es besteht daher nur Haftung wegen § 108 StGB (gegebenenfalls auch nach § 223 Abs 2 StGB).Hat der Täter die Zulassung eines Kraftfahrzeugs (durch Vorlage gefälschter Urkunden) erschlichen, so ist ihm die bewirkte Ausstellung des Zulassungsscheins und der Eintragung im Typenschein nicht zusätzlich auch als Vergehen nach Paragraph 228, Absatz eins, StGB anzulasten, weil im Zulassungsschein (und im Typenschein) nur die Tatsache der (vorangegangenen) Erlassung des Zulassungsbescheides bestätigt wird und diese Tatsache richtig beurkundet wurde. Es besteht daher nur Haftung wegen Paragraph 108, StGB (gegebenenfalls auch nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB).
Entscheidungstexte
- 9 Os 162/79
Entscheidungstext OGH 29.01.1980 9 Os 162/79
Veröff: SSt 51/3 = ZVR 1981/57 S 78
- 11 Os 29/83
Entscheidungstext OGH 13.04.1983 11 Os 29/83
nur: Hat der Täter die Zulassung eines Kraftfahrzeugs (durch Vorlage gefälschter Urkunden) erschlichen, so ist ihm die bewirkte Ausstellung des Zulassungsscheins und der Eintragung im Typenschein nicht zusätzlich auch als Vergehen nach § 228 Abs 1 StGB anzulasten, weil im Zulassungsschein (und im Typenschein) nur die Tatsache der (vorangegangenen) Erlassung des Zulassungsbescheides bestätigt wird und diese Tatsache richtig beurkundet wurde. (T1); Beisatz: Jedoch gegen letzten Satz: Haftung nur wegen § 223 Abs 2 StGB (SSt 51/33). (T2)
- 15 Os 145/07y
Entscheidungstext OGH 18.02.2008 15 Os 145/07y
Vgl; nur T1
- 11 Os 51/23v
Entscheidungstext OGH 29.08.2023 11 Os 51/23v
vgl; Beisatz: Hier: Erlangung einer Lenkberechtigung unter Umgehung der Bestimmungen für die Ablegung der theoretischen Fahrprüfung durch Verwendung unerlaubter technischer Hilfsmittel. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093293
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2023
Dokumentnummer
JJR_19800129_OGH0002_0090OS00162_7900000_001