Die Subsumtionsrüge (Z 10) wendet sich gegen die Annahme der Qualifikation des § 156 Abs 2 StGB und macht geltend, es seien keine konkreten Feststellungen getroffen worden, ob den Gläubigern tatsächlich ein Schaden entstanden ist, welcher die Höhe der Deliktsqualifikation überstieg.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) wendet sich gegen die Annahme der Qualifikation des Paragraph 156, Absatz 2, StGB und macht geltend, es seien keine konkreten Feststellungen getroffen worden, ob den Gläubigern tatsächlich ein Schaden entstanden ist, welcher die Höhe der Deliktsqualifikation überstieg.
Dieser Einwand ist berechtigt.
Das Erstgericht führt lediglich im Spruch an, durch die Privatentnahmen des Angeklagten sei die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert worden, wobei durch die Tat ein 500.000 S übersteigender Schaden herbeigeführt wurde. Weitere Konstatierungen, ob und welche Gläubiger tatsächlich durch die Tathandlungen einen Forderungsausfall erlitten haben, wurden nicht getroffen, Gläubiger sind im Urteil nicht einmal angeführt.
Der Feststellungsmangel hat aber nicht nur Einfluss auf die Frage, ob die Qualifikation des § 156 Abs 2 StGB vorliegt, sondern verhindert auch eine abschließende Beurteilung, ob durch die Privatentnahmen die nach dem konstatierten Vorsatz gewollte Schädigung der Gläubiger bereits eingetreten und daher das Verbrechen der betrügerischen Krida - wie im Schuldspruch angenommen - vollendet wurde, oder ob es im Versuchsstadium blieb.Der Feststellungsmangel hat aber nicht nur Einfluss auf die Frage, ob die Qualifikation des Paragraph 156, Absatz 2, StGB vorliegt, sondern verhindert auch eine abschließende Beurteilung, ob durch die Privatentnahmen die nach dem konstatierten Vorsatz gewollte Schädigung der Gläubiger bereits eingetreten und daher das Verbrechen der betrügerischen Krida - wie im Schuldspruch angenommen - vollendet wurde, oder ob es im Versuchsstadium blieb.
Vollendet ist dieses Verbrechen nämlich nur dann, wenn feststeht, dass ein Gläubiger infolge eines das Vermögen verringernde Verhaltens des Schuldners eine Forderung nur zum Teil oder gar nicht beglichen erhält. Die Tathandlung muss eine Ursache dafür sein, dass zumindest ein Gläubiger effektiv einen Befriedigungsausfall erleidet. Bevor eine solche Auswirkung sicher ist, kann Vollendung des Verbrechens nicht angenommen werden (Kirchbacher/Presslauer in WK2 Rz 19, Leukauf/Steininger Komm3, RN 16 jeweils zu § 156).Vollendet ist dieses Verbrechen nämlich nur dann, wenn feststeht, dass ein Gläubiger infolge eines das Vermögen verringernde Verhaltens des Schuldners eine Forderung nur zum Teil oder gar nicht beglichen erhält. Die Tathandlung muss eine Ursache dafür sein, dass zumindest ein Gläubiger effektiv einen Befriedigungsausfall erleidet. Bevor eine solche Auswirkung sicher ist, kann Vollendung des Verbrechens nicht angenommen werden (Kirchbacher/Presslauer in WK2 Rz 19, Leukauf/Steininger Komm3, RN 16 jeweils zu Paragraph 156,).
Diesen weiteren materiellrechtlichen Fehler macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Da er sich aber zu seinem Nachteil auswirkt, war er gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen und das Urteil nicht nur in der Qualifikation sondern zur Gänze aufzuheben.Diesen weiteren materiellrechtlichen Fehler macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Da er sich aber zu seinem Nachteil auswirkt, war er gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmen und das Urteil nicht nur in der Qualifikation sondern zur Gänze aufzuheben.
Somit erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Argumente der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Es bleibt jedoch anzumerken, dass eine OHG keine juristische Person ist und die Gesellschafter unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften (Kastner/Doralt/Nowotny Grundriss des österr. Gesellschaftsrechtes5 S 84, 110 ff). Gläubiger der OHG sind somit auch Gläubiger des Gesellschafters selbst.
Im zweiten Rechtsgang wird das Erstgericht daher bei neuerlicher Annahme eines vorsätzlichen Beiseiteschaffens von Vermögen insbesondere auch Feststellungen darüber zu treffen haben, ob und welche Gläubiger Schäden in welcher Höhe erlitten haben oder erleiden sollten.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese kassatorische Entscheidung zu verweisen.