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Rechtssatz RS0053552×

Rechtssatz RS0053552

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0053552

Geschäftszahl

15Os42/92

Entscheidungsdatum

26.11.1992

Rechtssatz

Die Geschäftsverteilung eines Gerichtes kann im Fall sachlicher Notwendigkeit auch während des Jahres geändert werden (Paragraph 18, letzter Satz StPO und Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz GOG in Verbindung mit Artikel 87, Absatz 3, letzter Satz B-VG). Ein die Geschäftsverteilung betreffender Beschluß des Personalsenates ist einer Überprüfung im Instanzenzug - und umso mehr einer Überprüfung im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens - entzogen (SSt 56/31; SSt 41/71 mit weiteren Nachweisen). Wurde der jeweils durch die Geschäftsverteilung zuständige Untersuchungsrichter tätig, so kann es sich bei den von ihm vorgenommenen Untersuchungshandlungen schon deshalb nicht um einen wegen der Person des Richters nichtigen Vorerhebungsakt oder Voruntersuchungsakt handeln; abgesehen davon wäre selbst das Einschreiten eines nach der Geschäftsverteilung nicht berufenen Richters nicht mit Nichtigkeit bedroht (SSt 56/31).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 42/92
    Entscheidungstext OGH 26.11.1992 15 Os 42/92
    Veröff: JBl 1994,345

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0053552

Dokumentnummer

JJR_19921126_OGH0002_0150OS00042_9200000_002