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Rechtssatz RS0097498

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0097498

Geschäftszahl

15Os42/92

Entscheidungsdatum

26.11.1992

Rechtssatz

Die grundsätzliche Prozeßeinlassungspflicht eines Angeklagten zieht das Erfordernis des Gerichtes nach sich, die Prozeßfähigkeit und Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten unabhängig von dessen Mitwirkungsbereitschaft von Amts wegen zu prüfen. Eine derartige - in der Regel unter Beiziehung eines Sachverständigen vorzunehmende - Prüfung dient nicht der Gewinnung eines Beweismittels für den Sachausgang. Eine schlichte ärztliche, nicht mit Eingriffen verbundene Untersuchung kann daher zur Klärung dieser Frage auch ohne Einverständnis des Angeklagten vorgenommen werden (SSt 52/14 = EvBl 1981/179; Foregger-Kodek StPO 5.Auflage Paragraph 132, Erl römisch eins).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 42/92
    Entscheidungstext OGH 26.11.1992 15 Os 42/92
    Veröff: JBl 1994,345

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0097498

Dokumentnummer

JJR_19921126_OGH0002_0150OS00042_9200000_016