Rechtssatz RS0098142
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098142
Entscheidungsdatum
26.11.1992
Rechtssatz
Anders als in den Fällen des § 281 Abs 1 Z 1 StPO besteht keine sofortige Rügepflicht bei Bekanntwerden von Umständen, die erhebliche Einwendungen gegen einen Sachverständigen begründen können.Anders als in den Fällen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO besteht keine sofortige Rügepflicht bei Bekanntwerden von Umständen, die erhebliche Einwendungen gegen einen Sachverständigen begründen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0098142
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009
Dokumentnummer
JJR_19921126_OGH0002_0150OS00042_9200000_019