Rechtssatz RS0098385
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098385
Entscheidungsdatum
26.11.1992
Rechtssatz
Eine Aufnahme eines Angeklagten in eine Krankenanstalt indiziert nicht in einer das Gericht bindenden Art den Mangel der Verhandlungsfähigkeit; eine Bindungswirkung dieser Art kennt das Gesetz nicht, es ist vielmehr Aufgabe des Gerichtes, aus eigenem und von Amts wegen den behaupteten Mangel der Verhandlungsfähigkeit zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0098385
Dokumentnummer
JJR_19921126_OGH0002_0150OS00042_9200000_021