Rechtssatz RS0097815
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097815
Geschäftszahl
11Os177/80; 15Os42/92; 14Os48/12h
Entscheidungsdatum
12.06.2012
Rechtssatz
Ein Beschuldigter oder Angeklagter darf in seiner Funktion als Prozeßpartei nötigenfalls durch Zwangsmaßnahmen zur Befolgung seiner (zunächst) unbedingten und uneingeschränkten Prozeßeinlassungspflicht verhalten werden. Das Gericht hat die Prozeßfähigkeit und Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten unabhängig von dessen Mitwirkungsbereitschaft von Amts wegen zu prüfen. Behauptet ein Angeklagter seine Verhandlungsunfähigkeit, kann er die nach der Sachlage gebotene Teilnahme an der Überprüfung dieser Behauptung durch schlichte (ärztliche) Untersuchung seiner Person nicht verweigern. Nur bei Gefahr einer Beeinträchtigung des Rechtes der körperlichen Unversehrtheit durch (invasive) Eingriffe bedarf es auch in der Frage der Prozeßfähigkeit und Verhandlungsfähigkeit eines entsprechenden Einverständnisses des Angeklagten.
Entscheidungstexte
- 11 Os 177/80
Entscheidungstext OGH 25.03.1981 11 Os 177/80
Veröff: SSt 52/14 = EvBl 1981/179 S 500
- 15 Os 42/92
Entscheidungstext OGH 26.11.1992 15 Os 42/92
Vgl auch; Veröff: JBl 1994,345
- 14 Os 48/12h
Entscheidungstext OGH 12.06.2012 14 Os 48/12h
Vgl aber; Beisatz: Die Vorsitzende des Schöffensenats ist von einer Weigerung des Angeklagten, an einer Untersuchung zur Feststellung seiner Verhandlungsunfähigkeit durch den gerichtlich bestellten psychiatrischen Sachverständigen (aktiv) mitzuwirken (wozu er nicht verpflichtet ist), ausgegangen, ohne jedoch zu begründen, weshalb die Zustimmung des Angeklagten zur Untersuchung dennoch nicht ausgeschlossen werden konnte. Solcherart war aber der Zweck des Freiheitsentzugs, nämlich eine erfolgversprechende psychiatrische Untersuchung unter Mitwirkung des Angeklagten, nicht zu erreichen, sodass dessen zwangsweise Vorführung vor den Sachverständigen nicht zielführend (§ 5 Abs 2 StPO), sondern vielmehr grundrechtswidrig war. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0097815
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2012
Dokumentnummer
JJR_19810325_OGH0002_0110OS00177_8000000_001