Rechtssatz RS0098367
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098367
Entscheidungsdatum
21.04.2026
Norm
StPO §221 Abs1
StPO idF Strafprozessreformbegleitgesetz I (BGBl I 2007/93) §221 Abs2
StPO §262 C
StPO §263
StPO §281 Abs1 Z4 B
Rechtssatz
Bei Ausdehnung der Anklage in der Hauptverhandlung gemäß § 263 StPO besteht ebensowenig ein Recht des Angeklagten auf Wahrung einer Vorbereitungsfrist wie bei einer bloßen Anklagemodifizierung, die die Tatidentität unberührt lässt. Wäre der Angeklagte aber in der Lage gewesen, zur Widerlegung der zusätzlichen Vorwürfe noch etwas vorzubringen oder hätte er sich zu diesem Behufe noch vorbereiten müssen, so wäre es ihm unbenommen gewesen, mit entsprechender Begründung auf Wiedereröffnung des Beweisverfahrens oder Vertagung der Hauptverhandlung anzutragen und ein allfällig abweisendes Zwischenerkenntnis unter den dafür erforderlichen sonstigen Voraussetzungen sodann zum Gegenstand einer Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO zu machen.Bei Ausdehnung der Anklage in der Hauptverhandlung gemäß Paragraph 263, StPO besteht ebensowenig ein Recht des Angeklagten auf Wahrung einer Vorbereitungsfrist wie bei einer bloßen Anklagemodifizierung, die die Tatidentität unberührt lässt. Wäre der Angeklagte aber in der Lage gewesen, zur Widerlegung der zusätzlichen Vorwürfe noch etwas vorzubringen oder hätte er sich zu diesem Behufe noch vorbereiten müssen, so wäre es ihm unbenommen gewesen, mit entsprechender Begründung auf Wiedereröffnung des Beweisverfahrens oder Vertagung der Hauptverhandlung anzutragen und ein allfällig abweisendes Zwischenerkenntnis unter den dafür erforderlichen sonstigen Voraussetzungen sodann zum Gegenstand einer Verfahrensrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO zu machen.
Entscheidungstexte
- 14 Os 128/89
Entscheidungstext OGH 08.11.1989 14 Os 128/89
- 14 Os 114/89
Entscheidungstext OGH 22.11.1989 14 Os 114/89
- 15 Os 42/92
Entscheidungstext OGH 26.11.1992 15 Os 42/92
Vgl auch
- 15 Os 48/05f
Entscheidungstext OGH 28.06.2005 15 Os 48/05f
Auch; Beisatz: Im Übrigen wäre es dem Angeklagten unbenommen gewesen, nach Ausdehnung der Verhandlung einen vom Schwurgerichtshof im Lichte des Art 6 Abs 3 lit b EMRK zu prüfenden Antrag auf Vertagung zur besseren Vorbereitung seiner Verteidigung zu stellen, dessen Abweisung er nach § 345 Abs 1 Z 5 StPO bekämpfen hätte können. (T1)
- 13 Os 60/08k
Entscheidungstext OGH 23.07.2008 13 Os 60/08k
Vgl; Beisatz: Ein Antrag auf Vertagung der Hauptverhandlung zwecks besserer Vorbereitung ist im Licht des Art 6 Abs 3 lit b MRK zu prüfen. (T2)
- 13 Os 54/10f
Entscheidungstext OGH 19.08.2010 13 Os 54/10f
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Das Recht des Angeklagten, über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen (Art 6 Abs 3 lit b MRK), kann ‑ übrigens gleich, ob die Ausdehnung der Anklage zur Anwendbarkeit eines im dargelegten Sinn strengeren Strafgesetzes führt oder nicht ‑ durch entsprechende Antragstellung in der Hauptverhandlung effektuiert und bei Antragsabweisung zum Gegenstand einer Urteilsanfechtung aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO gemacht werden. Denn dieser Nichtigkeitsgrund rekurriert seit dem StrafprozessänderungsG 1993, BGBl 1993/526, direkt auf Art 6 MRK, womit auch ohne Rückgriff auf eine einfachgesetzliche Bestimmung der StPO ein subjektives Recht des Angeklagten auf Vertagung bloß zur Vorbereitung auf die Verteidigung gegen die neue Beschuldigung bejaht werden kann. Damit werden grundrechtlichen Bedenken im Hinblick auf das Recht des Angeklagten auf eine effektive Verteidigung verfassungskonform begegnet. (T3)
- 14 Os 33/11a
Entscheidungstext OGH 24.05.2011 14 Os 33/11a
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3
- 13 Os 142/11y
Entscheidungstext OGH 19.01.2012 13 Os 142/11y
- 11 Os 102/13d
Entscheidungstext OGH 17.09.2013 11 Os 102/13d
- 11 Os 109/17i
Entscheidungstext OGH 14.11.2017 11 Os 109/17i
Auch
- 14 Os 92/25y
Entscheidungstext OGH 21.04.2026 14 Os 92/25y
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0098367
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2026
Dokumentnummer
JJR_19891108_OGH0002_0140OS00128_8900000_001