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Entscheidung 14 Os 92/25y×

Entscheidung 14 Os 92/25y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Amtsdelikte/Korruption

Geschäftszahl

14Os92/25y

Entscheidungsdatum

21.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2026 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Kießwetter LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * G* und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten G* und * B* gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 13. Mai 2025, GZ 318 Hv 9/25f-14.6, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin MMag. Sauter-Longitsch LL.M., der Angeklagten G* und B* sowie ihrer Verteidiger Dr. Kargl und Mag. Flatz zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu römisch eins./A./1./a./ und b./ sowie römisch eins./C./1./ des Angeklagten * G* sowie im Schuldspruch zu römisch eins./B./1./a./ bis g./ sowie römisch eins./C./1./ des Angeklagten * B*, demgemäß auch in den beide Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

G* und B* werden gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO von den wider sie erhobenen Vorwürfen freigesprochen, es hätten

römisch eins./ in H* zu nachstehenden Zeitpunkten als zur Ausstellung von Prüfgutachten gemäß Paragraph 57 a, KFG befugte Personen, sohin als Beamte (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, StGB), mit dem Vorsatz, den Staat an seinem Recht, „Kraftfahrzeuge nur nach ordnungsgemäßer Durchführung der gemäß Paragraph 57 a, KFG vorgeschriebenen wiederkehrenden Begutachtung ihrer Verkehrs- und Betriebssicherheit am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu lassen“ sowie auf Ausschluss nicht verkehrs-, betriebssicherer und umweltverträglicher Fahrzeuge von der Teilnahme am Straßenverkehr, zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes „oder des Landes Niederösterreich“ als deren Organe in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich die wiederkehrende ordnungsgemäße Begutachtung von Fahrzeugen nach der genannten Gesetzesstelle, vorzunehmen und danach entsprechende Prüfgutachten auszustellen, dadurch wissentlich missbraucht, dass sie positive Gutachten gemäß Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG ausstellten, obwohl die zur Begutachtung technisch erforderlichen Geräte nicht einsatzbereit waren, sie keine ordnungsgemäßen Begutachtungen vornahmen und fiktive Werte eintrugen oder sie wussten, dass die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren, indem sie wiederkehrende Begutachtungen von Fahrzeugen der Klasse M1 oder N1 mit einem Erstzulassungsdatum nach dem 1. Jänner 2021 ohne die Auslesung der Kraftstoffverbrauchsdaten (= OBFCM) durchführten, obwohl dies vorgeschrieben und keine Bestätigung der Zulassungsbesitzer vorgelegen sei, wonach diese eine Auslese nicht wünschen, und zwar:

A./1./ G*

a./ am 3. April 2024 für das Fahrzeug der Klasse N1, Marke Nissan, FIN: * (Gutachten-Nr: *);

b./ am 3. September 2024 für das Fahrzeug der Klasse N1, Marke Ford, FIN: * (Gutachten-Nr: *);

B./1./ B*

a./ am 13. März 2024 für das Fahrzeug der Klasse M1, Marke Dacia, FIN: * (Gutachten-Nr: *);

b./ am 11. April 2024 für das Fahrzeug der Klasse N1, Marke Fiat, FIN: * (Gutachten-Nr: *);

c./ am 23. April 2024 für das Fahrzeug der Klasse N1, Marke Ford, FIN: * (Gutachten-Nr: *);

d./ am 10. Juni 2024 für das Fahrzeug der Klasse N1, Marke Renault, FIN: * (Gutachten-Nr: *);

e./ am 12. Juni 2024 für das Fahrzeug der Klasse N1, Marke Peugeot, FIN: * (Gutachten-Nr: *);

f./ am 23. Juli 2024 für das Fahrzeug der Klasse N1, Marke Ram, FIN: * (Gutachten-Nr: *);

g./ am 25. Juli 2024 für das Fahrzeug der Klasse N1, Marke Ram, FIN: * (Gutachten-Nr: *);

C./1./ G* und B* gemeinsam am 17. Oktober 2024 für das Fahrzeug der Klasse N1, Marke Peugeot, FIN: * (Gutachten-Nr: *).

Für die ihnen weiterhin zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich jeweils (richtig:) das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB (Schuldspruch zu römisch eins./A./2./a./ bis h./, römisch eins./ [zu ergänzen:] A./4./ sowie römisch eins./C./2./a./ und b./ bei G* und Schuldspruch zu römisch eins./B./2./ sowie römisch eins./C./2./a./ und b./ bei B*) und die Vergehen der Amtsanmaßung nach Paragraph 314, StGB (Schuldspruch zu römisch zwei./A./1./ bis 10./ sowie römisch zwei./C./1./ und 2./ bei G* und Schuldspruch zu römisch zwei./B./1./ bis 5./ sowie römisch zwei./C./1./ und 2./ bei B*) werden die Angeklagten jeweils unter Anwendung des Paragraph 28, StGB nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB

              G* zu einer Freiheitsstrafe von 8 (acht) Monaten und

              B* zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten verurteilt.

Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB werden die verhängten Strafen jeweils unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, StGB wird beim Angeklagten B* die Rechtsfolge des Gewerbeausschlusses nach Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Mit ihren die aufgehobenen Teile des Urteils betreffenden Nichtigkeitsbeschwerden im Übrigen werden die Angeklagten G* und B* auf diese Entscheidung verwiesen.

Im Übrigen werden ihre Nichtigkeitsbeschwerden verworfen.

Mit ihren gegen die Strafaussprüche gerichteten Berufungen werden die Angeklagten G* und B* auf die Strafneubemessungen verwiesen.

Ihnen fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden relevant wurden mit dem angefochtenen Urteil * G* (zu römisch eins./A./ und C./) und * B* (zu römisch eins./B./ und C./) jeweils – verfehlt vergleiche RIS-Justiz RS0121981) – mehrerer Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und beide Angeklagte (G* zu römisch zwei./A./ sowie C./ und B* zu römisch zwei./B./ sowie C./) mehrerer Vergehen der Amtsanmaßung nach Paragraph 314, StGB schuldig erkannt.

[2]                 Danach haben sie in H*

römisch eins./ als zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen und Ausstellung von Gutachten nach Paragraph 57 a, KFG Ermächtigte, sohin als Beamte (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, StGB), mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an seinem Recht auf Ausschluss nicht verkehrs- und betriebssicherer sowie umweltverträglicher Fahrzeuge von der Teilnahme am Straßenverkehr zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen (richtig [siehe Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG]: nur) des Bundes als dessen Organe in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich die wiederkehrende Begutachtung von Fahrzeugen nach Paragraph 57 a, Absatz eins, KFG vorzunehmen und danach Gutachten nach Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG auszustellen, wissentlich missbraucht, indem sie positive Gutachten gemäß Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG ausstellten, obwohl „die zur Begutachtung technisch erforderlichen Geräte nicht einsatzbereit waren, sie keine ordnungsgemäßen Begutachtungen vornahmen und fiktive Werte eintrugen oder sie wussten, dass die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren“, und zwar

              A./ G*, indem er

              1./ „wiederkehrende Begutachtungen von Fahrzeugen der Klasse M1 oder N1 mit einem Erstzulassungsdatum nach dem 1. Jänner 2021 ohne die Auslesung der Kraftstoffverbrauchsdaten (= OBFCM) durchführte, obwohl dies vorgeschrieben ist und keine Bestätigung der Zulassungsbesitzer vorliegen, dass diese keine Auslese wünschen“, nämlich

a./ am 3. April 2024 für das Fahrzeug der Klasse N1, Marke Nissan, FIN: * (Gutachten-Nr: *);

b./ am 3. September 2024 für das Fahrzeug der Klasse N1, Marke Ford, FIN: * (Gutachten-Nr: *);

2./ wiederkehrende Begutachtungen von Fahrzeugen der Klasse L6e ohne die vorgeschriebenen Abgasmessungen durchführte und fiktive Werte in das positive Gutachten eintrug, nämlich

a./ am 2. Februar 2024 für das Fahrzeug der Klasse L6e, FIN: * (Gutachten-Nr: *);

b./ am 29. Februar 2024 für das Fahrzeug der Klasse L6e, FIN: * (Gutachten-Nr: *);

              c./ am 7. März 2024 für das Fahrzeug der Klasse L6e, FIN: * (Gutachten-Nr: *);

              d./ am 13. Mai 2024 für das Fahrzeug der Klasse L6e, FIN: * (Gutachten-Nr: *);

              e./ am 27. August 2024 für das Fahrzeug der Klasse L6e, FIN: * (Gutachten-Nr: *);

              f./ am 16. September 2024 für das Fahrzeug der Klasse L6e, FIN: * (Gutachten-Nr: *);

              g./ am 18. September 2024 für das Fahrzeug der Klasse L6e, FIN: * (Gutachten-Nr: *);

              h./ am 9. November 2024 für das Fahrzeug der Klasse L6e, FIN: * (Gutachten-Nr: *);

„I./C./4./“ (gemeint: römisch eins./A./4./) am 3. Dezember 2024 für das Fahrzeug der Marke Mercedes Vito, FIN: * ein positives Prüfgutachten (Gutachten-Nr: *) ausstellte, ohne die vorgeschriebene Prüfung der Blinkerausfallskontrollanzeige vorzunehmen und obwohl aufgrund zu tiefer Scheinwerfereinstellung und des Umstands, dass Siedetemperatur und Wassergehalt der Bremsflüssigkeit deutlich unter oder über den Normwerten lagen, schwere Mängel vorlagen;

              B./ B*, indem er

              1./ „wiederkehrende Begutachtungen von Fahrzeugen der Klasse M1 oder N1 mit einem Erstzulassungsdatum nach dem 1. Jänner 2021 ohne die Auslesung der Kraftstoffverbrauchsdaten (= OBFCM) durchführte, obwohl dies vorgeschrieben ist und keine Bestätigung der Zulassungsbesitzer vorliegen, dass diese keine Auslese wünschen“, nämlich

              a./ am 13. März 2024 für das Fahrzeug der Klasse M1, Marke Dacia, FIN: * (Gutachten-Nr: *);

b./ am 11. April 2024 für das Fahrzeug der Klasse N1, Marke Fiat, FIN: * (Gutachten-Nr: *);

c./ am 23. April 2024 für das Fahrzeug der Klasse N1, Marke Ford, FIN: * (Gutachten-Nr: *);

d./ am 10. Juni 2024 für das Fahrzeug der Klasse N1, Marke Renault, FIN: * (Gutachten-Nr: *);

e./ am 12. Juni 2024 für das Fahrzeug der Klasse N1, Marke Peugeot, FIN: * (Gutachten-Nr: *);

f./ am 23. Juli 2024 für das Fahrzeug der Klasse N1, Marke Ram, FIN: * (Gutachten-Nr: *);

g./ am 25. Juli 2024 für das Fahrzeug der Klasse N1, Marke Ram, FIN: * (Gutachten-Nr: *);

2./ am 26. November 2024 die wiederkehrende Begutachtung eines Fahrzeugs der Klasse L6e, FIN: * (Gutachten-Nr: *), ohne die vorgeschriebene Abgasmessung durchführte und fiktive Werte in das positive Gutachten eintrug;

C./ G* und B* „gemeinsam“, indem sie

1./ am 17. Oktober 2024 eine wiederkehrende Begutachtung für das Fahrzeug der Klasse N1, Marke Peugeot, FIN: * (Gutachten-Nr: *) mit einem Erstzulassungsdatum nach dem 1. Jänner 2021 „ohne die Auslesung der Kraftstoffverbrauchsdaten (= OBFCM) durchführten, obwohl dies vorgeschrieben ist und keine Bestätigung des Zulassungsbesitzers vorliegt, dass dieser keine Auslese wünscht“;

2./ wiederkehrende Begutachtungen von Fahrzeugen der Klasse L6e ohne die vorgeschriebenen Abgasmessungen durchführten und fiktive Werte in das positive Gutachten eintrugen, nämlich

a./ am 13. März 2024 für das Fahrzeug der Klasse L6e, FIN: * (Gutachten-Nr: *);

b./ am 19. Juni 2024 für das Fahrzeug der Klasse L6e, FIN: * (Gutachten-Nr: *);

römisch zwei./ sich die Ausübung eines öffentlichen Amtes angemaßt, indem sie Anhänger, hinsichtlich deren Art sie nicht zur wiederkehrenden Begutachtung nach Paragraph 57 a, KFG ermächtigt waren, nämlich vom Ermächtigungsbescheid vom * (US 10 f) nicht erfasste zweiachsige Anhänger mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 1.700 kg, wiederkehrend begutachteten und positive Prüfgutachten ausstellten, und zwar

A./ G*

1./ am 4. Jänner 2024 für den zweiachsigen Anhänger der Marke Temared mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 2.700 kg, FIN: * (Gutachten-Nr: *);

2./ am 11. Jänner 2024 für den zweiachsigen Anhänger der Marke Eduard mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 2.500 kg, FIN: * (Gutachten-Nr: *);

3./ am 15. März 2024 für den zweiachsigen Anhänger der Marke Wörmann mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3.000 kg, FIN: * (Gutachten-Nr: *);

4./ am 28. März 2024 für den zweiachsigen Anhänger der Marke Hochedlinger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3.000 kg, FIN: * (Gutachten-Nr: *);

5./ am 9. April 2024 für den zweiachsigen Anhänger der Marke Christ mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 2.000 kg, FIN: * (Gutachten-Nr: *);

6./ am 14. Mai 2024 für den zweiachsigen Anhänger der Marke Eduard mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3.500 kg, FIN: * (Gutachten-Nr: *);

7./ am 7. Juni 2024 für den zweiachsigen Anhänger der Marke BMS mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 1.900 kg, FIN: * (Gutachten-Nr: *);

8./ am 10. Juli 2024 für den zweiachsigen Anhänger der Marke Müllner mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3.000 kg, FIN: * (Gutachten-Nr: *);

9./ am 12. September 2024 für den zweiachsigen Anhänger der Marke WM Meyer mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 2.000 kg, FIN: * (Gutachten-Nr: *);

10./ am 26. September 2024 für den zweiachsigen Anhänger der Marke Humer GmbH mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3.000 kg, FIN: * (Gutachten-Nr: *);

B./ B*

1./ am 21. Februar 2024 für den zweiachsigen Anhänger der Marke Pongratz mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 2.500 kg, FIN: * (Gutachten-Nr: *);

2./ am 3. Juni 2024 für den zweiachsigen Anhänger der Marke Zaslaw mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 2.000 kg, FIN: * (Gutachten-Nr: *);

3./ am 12. Juli 2024 für den zweiachsigen Anhänger der Marke Humbaur mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 2.000 kg, FIN: * (Gutachten-Nr: *);

4./ am 26. Juli 2024 für den zweiachsigen Anhänger der Marke Humbaur mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 2.500 kg, FIN: * (Gutachten-Nr: *);

5./ am 10. Oktober 2024 für den zweiachsigen Anhänger der Marke Martz mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 2.700 kg, FIN: * (Gutachten-Nr: *);

C./ G* und B* „gemeinsam“

1./ am 21. August 2024 für den zweiachsigen Anhänger der Marke Humbaur mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 1.800 kg, FIN: * (Gutachten-Nr: *);

2./ am 1. Oktober 2024 für den zweiachsigen Anhänger der Marke Schrempf mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 2.600 kg, FIN: * (Gutachten-Nr: *).

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richten sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 9, (gemeint:) Litera a und Ziffer 10 a, StPO gestützten und gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten G* und B*, denen teilweise Berechtigung zukommt.

Zum berechtigten Teil der Nichtigkeitsbeschwerden:

[4]         Im Ergebnis zutreffend zeigen die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a,, nominell teilweise auch Ziffer 5,) auf, dass der Schuldspruch zu römisch eins./A./1./, römisch eins./B./1./ und römisch eins./C./1./ mit einem Rechtsfehler behaftet ist, weil das den Angeklagten angelastete Ausstellen positiver Prüfgutachten ohne Auslesung der Kraftstoffverbrauchsdaten (US 11, 13 f und 15) keinen Missbrauch ihrer Befugnis zur wiederkehrenden Begutachtung und zur Ausstellung von Prüfgutachten nach Paragraph 57 a, KFG darstellt.

[5]         Die wiederkehrende Begutachtung eines (Kraft-)Fahrzeugs nach Paragraph 57 a, Absatz eins, KFG dient der Überprüfung, ob dieses den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und ob mit diesem nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können vergleiche dazu RIS-Justiz RS0096270 [T32]).

[6]         Der Durchsetzung des Rechts des Staates auf Ausschluss jener Fahrzeuge vom Straßenverkehr, die diesen Kriterien nicht entsprechen, dient die Tätigkeit der gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG Ermächtigten, die – funktional als Beamte iSd Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, StGB – in Erfüllung dieser gesetzlichen Aufgabe hoheitlich tätig werden (RIS-Justiz RS0118428 [T1]). Der Umfang und die Grenzen der solcherart übertragenen hoheitlichen Befugnisse ergeben sich aus den Gesetzen und aus dem die Ermächtigung erteilenden Bescheid. Nur soweit der Beamte in Erfüllung dieser (ihm übertragenen) hoheitlichen Aufgaben tätig wird, agiert er hoheitlich.

[7]         Die Prüfung der zur Begutachtung vorgeführten Fahrzeuge ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV; vergleiche Paragraph 57 a, Absatz 8, KFG) anhand des Katalogs der Prüfpositionen gemäß Anlage 6 zur PBStV durchzuführen. Ein Auslesen der Kraftstoffverbrauchsdaten ist in der PBStV (samt Anlagen) nicht vorgesehen.

[8]         Eine Verpflichtung, Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb (Kraftstoff- und/oder Stromverbrauch) von Nutzfahrzeugen, die ab dem 1. Jänner 2021 zugelassen werden, zu erheben, sieht jedoch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 der Kommission vom 4. März 2021 über die Überwachung und Meldung von Daten zu den CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr 1014 aus 2010,, (EU) Nr 293 aus 2012,, (EU) 2017/1152 und (EU) 2017/1153 der Kommission vor. Gemäß Artikel 10, dieser Verordnung sind seit 20. Mai 2023 die Kraftstoffverbrauchdaten von Personenkraftwagen vergleiche Kategorie M1) und leichten Nutzfahrzeugen vergleiche Kategorie N1), die nach dem 1. Jänner 2021 neu zugelassen wurden und (daher) mit einer entsprechenden fahrzeuginternen Überwachungseinrichtung ausgerüstet sind, zusammen mit den Fahrzeugidentifizierungsnummern (FIN) durch die in Artikel 4, Absatz 2, RL 2014/45/EU genannten Stellen – somit (unter anderem) durch gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG Ermächtigte – zu erheben, wenn die Fahrzeuge der technischen Überwachung gemäß Artikel 5, RL 2014/45/EU – somit zur wiederkehrenden Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, KFG – vorgeführt werden, es sei denn, der Fahrzeughalter weigert sich ausdrücklich, diese Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Daten über den realen Kraftstoffverbrauch (OBFCM = On-Board Fuel Consumption Monitoring) sind über die elektronische Fahrzeugschnittstelle (OBD = On-Bord Diagnostics system) auszulesen und der Europäischen Kommission zu übermitteln vergleiche Artikel 10, in Verbindung mit Artikel 3, VO [EU] 2021/392).

[9]         Das Auslesen der Kraftstoffverbrauchsdaten dient demnach einerseits der Information der Europäischen Kommission, welche die tatsächlichen Verbrauchswerte im Hinblick auf die Wirksamkeit der CO2-Emissionsnormen überwacht, sowie andererseits der Information der Öffentlichkeit vergleiche Artikel 12, VO [EU] 2019/631 und Erwägungsgrund 6 der VO [EU] 2021/392).

[10]       Demgemäß erfolgt das Auslesen der Kraftstoffverbrauchsdaten – sofern keine ausdrückliche Weigerung des Zulassungsbesitzers vorliegt – zwar anlässlich der wiederkehrenden Begutachtung nach Paragraph 57 a, Absatz eins, KFG, sie ist aber keine Voraussetzung oder Bedingung für die Ausstellung eines Gutachtens (Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG) sowie die Ausfolgung oder Anbringung einer Begutachtungsplakette im Fall positiver Begutachtung (Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG) und somit nicht Teil der (hoheitlichen) Begutachtung nach Paragraph 57 a, KFG. Unterbleibt eine Erhebung der Kraftstoffverbrauchsdaten, ohne dass eine ausdrückliche Weigerung des Fahrzeughalters vorliegt, so verletzt der gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG Ermächtigte zwar die ihn aufgrund des Artikel 10, VO (EU) 2021/392 treffende Verpflichtung, missachtet jedoch nicht Vorschriften, welche die Ausübung seiner Befugnis zur wiederkehrenden Begutachtung nach Paragraph 57 a, KFG regeln.

[11]       Die zu römisch eins./A./1./, römisch eins./B./1./ und römisch eins./C./1./ festgestellte Unterlassung der Auslese der Kraftstoffverbrauchsdaten ist damit kein tauglicher Anknüpfungspunkt für einen Missbrauch hoheitlicher Befugnis. Damit bleiben auch die Urteilsannahmen zur darauf bezogenen Wissentlichkeit der Angeklagten (US 11 und 14 f) ohne Sachverhaltsbezug vergleiche RIS-Justiz RS0119090).

[12]       Aufgrund dieses Rechtsfehlers mangels Feststellungen war – im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu römisch eins./A./1./a./ und b./ sowie römisch eins./C./1./ des Angeklagten G* sowie im Schuldspruch zu römisch eins./B./1./a./ bis g./ und römisch eins./C./1./ des Angeklagten B*, demzufolge auch in den die beiden Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen aufzuheben.

[13]       Da in Ansehung der in Rede stehenden Sachverhalte nach der Aktenlage Feststellungen, die einen Schuldspruch tragen könnten, in einem weiteren Rechtsgang nicht zu erwarten sind, war – unter Zugrundelegung der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen – sogleich nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO zu erkennen (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz StPO; vergleiche zu dieser Vorgehensweise RIS-Justiz RS0118545, RS0100239).

[14]       Ein Eingehen auf das weitere hiezu (aus Ziffer 5,) erstattete Vorbringen erübrigt sich.

Zu den Nichtigkeitsbeschwerden im Übrigen:

[15]       Entgegen der zu römisch eins./A./2./, römisch eins./B./2./ und römisch eins./C./2./ erhobenen Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurde der Antrag auf „Ladung des Herrn * R*, Stellvertretender Innungsmeister der Wiener Landesinnung für Fahrzeugtechnik“ „zum Beweis dafür, dass die Mopedautos nicht sinnvoll mit einem Messgerät geprüft werden können oder sollen“ (ON 14.5, 50) schon deshalb zu Recht abgewiesen (ON 14.5, 50 [zur gemäß Paragraph 285 f, StPO durch den Obersten Gerichtshof vorgenommenen Aufklärung über das Vorliegen einer Senatsentscheidung vergleiche die Stellungnahme des Landesgerichts Korneuburg vom 27. Februar 2026]), weil er nicht darlegte, weshalb die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis hätte erbringen sollen, sodass er auf im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet war (RIS-Justiz RS0107040 [T5]).

[16]       Die zu römisch eins./A./4./ (im Urteil: „I./C./4./“) erhobene Verfahrensrüge (Ziffer 4,) des Angeklagten G*, welche sich gegen dessen Befragung zur Begutachtung des Mercedes Vito am 3. Dezember 2024 richtet, geht schon deshalb ins Leere, weil sie durch Bezugnahme auf den bloßen Hinweis der (gemeint:) Verteidigerin an die Staatsanwältin, dass „das […] nicht angeklagt [ist]“ (ON 14.5, 17), einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag oder Widerspruch des Beschwerdeführers nicht anspricht (RIS-Justiz RS0099250, RS0099112 [T4]).

[17]       Das von der Beschwerde weiters angesprochene Recht des Angeklagten, über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen vergleiche Artikel 6, Absatz 3, Litera b, MRK), kann bei einer Ausdehnung (Paragraph 263, StPO) oder – wie hier vergleiche ON 14.5, 17 und 46 f) – Modifizierung der Anklage (Erweiterung der Tatmodalitäten in Ansehung der vom Anklagepunkt römisch eins./C./3./ erfassten Begutachtung [zum Freispruchpunkt zu römisch eins./C./3./ vergleiche im Übrigen RIS-Justiz RS0117261]) nur durch entsprechende Antragstellung effektuiert und bei Antragsabweisung zum Gegenstand einer Urteilsanfechtung aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gemacht werden vergleiche RIS-Justiz RS0098367). Einen Antrag auf Vertagung zur besseren Vorbereitung oder Beischaffung weiterer Beweismittel hat der Rechtsmittelwerber jedoch nicht gestellt vergleiche ON 14.5, 21 und 47).

[18]       Der gegen den Schuldspruch zu römisch eins./A./2./ und römisch eins./C./2./ des Angeklagten G* gerichteten Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider erschlossen die Tatrichter logisch und empirisch einwandfrei das Wissen des Genannten um den Befugnismissbrauch (durch Ausstellung positiver Gutachten im Wissen um die Missachtung der bei der wiederkehrenden Begutachtung zu beachtenden Vorschriften über die Abgasmessungen) sowie den Schädigungsvorsatz (US 12, 16) aus dessen Wissen um seine hoheitliche Tätigkeit als zur wiederkehrenden Begutachtung Ermächtigter, seinem Besuch von Schulungen, seiner Funktion als Prüfer bei Meisterprüfungen sowie seinem „Schuldeingeständnis“ vergleiche ON 14.5, 48), wobei sie die „ursprünglich“ leugnende Verantwortung des Angeklagten G* – aufgrund der Angaben des Zeugen Ing. * H* sowie unter Berücksichtigung eines von der Verteidigung vorgelegten Schreibens des BMVIT – als Schutzbehauptung werteten (US 23 f und 30 jeweils in Verbindung mit US 22 f).

[19]       Die in Ansehung des Schuldspruchs zu römisch eins./B./2./ und römisch eins./C./2./ des Angeklagten B* getroffenen Konstatierungen zu seinem Handeln im Wissen um seinen Befugnismissbrauch und zu seinem Schädigungsvorsatz (US 14 ff) begründete das Schöffengericht – der Rüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider – mängelfrei mit dem Wissen des Genannten um seine hoheitliche Tätigkeit bei der Vornahme wiederkehrender Begutachtungen, dem Umstand, dass dieser seit dem Jahr 2016 Begutachtungen durchführen durfte und sich regelmäßig Weiterbildungen unterzog, seinem „Schuldeingeständnis“ vergleiche ON 14.5, 49) und der Überlegung, dass die ursprünglich leugnende Verantwortung aufgrund der Angaben des Zeugen Ing. H* widerlegt sei (US 28 in Verbindung mit US 27 und 30).

[20]       Indem die Rüge jeweils eigenständige Beweiserwägungen anstellt und aus den Angaben der beiden Angeklagten und des Zeugen Ing. H* für die Beschwerdeführer günstigere Feststellungen zur subjektiven Tatseite fordert, argumentiert sie lediglich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen vergleiche Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (RIS-Justiz RS0099455 [T1, T2], RS0116732 [T3]). Warum der Einschätzung des Erstgerichts der Umstand entgegenstehen sollte, dass es sich beim Zeugen Ing. H* nicht um einen Sachverständigen handelt, macht die Beschwerde nicht klar.

[21]       Entgegen der in Ansehung des Schuldspruchs zu römisch zwei./A./ und römisch zwei./C./ des Angeklagten G* erhobenen Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) erschloss das Schöffengericht seine Überzeugung, dass der Angeklagte um den Umfang der ihm erteilten Ermächtigung wusste und sich mit der Vornahme von Begutachtungen und Ausstellung von Gutachten außerhalb der ihm bescheidmäßig erteilten Befugnis abfand (US 13, 16 f), ohne Verstoß gegen die Kriterien der Logik und Empirie aus dem Umstand, dass der Angeklagte G* Inhaber der Prüfstelle war und er aufgrund bereits einmal erfolgter Entziehung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung infolge Fehlverhaltens in Bezug auf den Ermächtigungsumfang und das Hintanhalten weiterer Verstöße entsprechend sensibilisiert gewesen sein musste, weiters aus der Ausstattung der Werkstätte sowie der letztlich geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers (US 26, 31).

[22]       Dass der Angeklagte B* es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass die Begutachtung zweiachsiger Anhänger nicht von seiner Ermächtigung umfasst war und er solcherart wiederkehrende Begutachtungen außerhalb der ihm zukommenden Befugnis vornahm (US 14 f und 16 f), begründete das Erstgericht – der gegen den Schuldspruch zu römisch zwei./B./ und römisch zwei./C./ des Angeklagten B* erhobenen Beschwerde (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider – mängelfrei mit dem Verweis auf die Ausstattung der Werkstätte, der Überlegung, dass der Angeklagte B*, wenn er davon ausgegangen wäre, dass G* auch eine Ermächtigung zur Begutachtung zweiachsiger Anhänger besessen hätte, wohl kaum einen hierfür ungeeigneten Prüfstand herangezogen hätte, sowie aus dessen letztlich geständiger Verantwortung (US 29, 31).

[23]               Indem die Rüge die erstrichterlichen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite anhand eigener beweiswürdigender Erwägungen in Frage stellt, begibt sie sich erneut auf die Ebene einer Schuldberufung. Dass die Überlegungen des Erstgerichts zum Angeklagten B* diesen nicht überzeugen, stellt den Nichtigkeitsgrund – weil die Begründung mit den Kriterien der Logik und Empirie im Einklang steht – nicht her (RIS-Justiz RS0116732 [T6]).

[24]       Die gegen den Schuldspruch zu römisch zwei./ gerichtete Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet, die im Ermächtigungsbescheid des Angeklagten G* vorgesehene Beschränkung auf Überprüfungen von Anhängern bis 1.700 kg gehe auf eine zum damaligen Zeitpunkt bestehende gesetzliche Regelung des Paragraph 57 a, KFG 1967 zurück. Warum aber die nach Erlass des Ermächtigungsbescheids aufgrund einer Novellierung des KFG mit 1. März 1998 vergleiche 19. KFG-Novelle, BGBl I 1997/103) (unter anderem) erfolgte Neuregelung der von der wiederkehrenden Begutachtung nach Paragraph 57 a, KFG erfassten Fahrzeugarten und der Entfall der gewichtsmäßigen Beschränkung in Paragraph 57 a, KFG die Wirkung der Beschränkung im Bescheid berühren und damit bewirken sollte, dass die dem Angeklagten G* im Jahr 1995 bescheidmäßig erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung nach Paragraph 57 a, KFG nun auch zweiachsige Anhänger mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 1.700 kg umfassen und dem Angeklagten insofern die Befugnis zur wiederkehrenden Begutachtung auch derartiger Anhänger zukommen sollte, erklärt die Rüge nicht vergleiche im Übrigen Artikel römisch drei, Absatz 7, BGBl I 1997/103; siehe auch Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht6 [2021] Rz 919; Grabenwarter/Holoubek, Verfassungsrecht – Allgemeines Verwaltungsrecht5 [2022] Rz 993). Mit Blick auf Paragraph 290, StPO wird darauf hingewiesen, dass die Subsumtion auch aus folgendem Grund rechtsrichtig erfolgte:

[25]       Grundsätzlich handeln Beamte (auch) bei Überschreiten ihrer konkreten Befugnisgrenzen tatbildlich im Sinn des Paragraph 302, Absatz eins, StGB, solange sie sich im Rahmen ihnen zukommender abstrakter Befugnis bewegen, ihr Handeln mit anderen Worten nicht absolut nichtig ist vergleiche RIS-Justiz RS0096049, RS0096760).

[26]       Ein – wie hier – vom Landeshauptmann gemäß Paragraph 57 a, KFG zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen Ermächtigter ist außerhalb dieser Beleihung zu hoheitlichem Vollzugshandeln nicht einmal in diesem Sinn abstrakt befugt, weshalb hinsichtlich eines solchen Verhaltens Tatbestandsmäßigkeit nach Paragraph 314, (nicht nach [im Exklusivitätsverhältnis stehendem] Paragraph 302,) StGB in Betracht kommt vergleiche RIS-Justiz RS0095955; zum Ganzen Nordmeyer in WK2 StGB Paragraph 302, Rz 23 ff, 91 und 224; Huber, SbK Paragraph 314, Rz 85).

[27]       Die Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) zeigt nicht auf, dass die Feststellungen zum jeweils verbleibenden Schuldspruch der beiden Angeklagten bei richtiger Rechtsansicht die Nichtanwendung der Diversion nicht zu tragen vermögen vergleiche RIS-Justiz RS0119091). Insbesondere erklärt sie nicht, weshalb das von den Angeklagten über mehrere Monate gesetzte strafbare Verhalten einen – angesichts der hohen gesetzlichen Strafdrohung erforderlichen vergleiche RIS-Justiz RS0116021 [T8, T12, T17, T24]) – geradezu atypisch geringen Schuldgehalt (Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer 2, StPO) aufweisen sollte vergleiche 14 Os 21/24f [Rz 10]).

[28]               In diesem Umfang waren die Nichtigkeitsbeschwerden daher zu verwerfen.

[29]       Bei der durch die Aufhebung der Strafaussprüche erforderlichen Entscheidung über die Straffrage war zu beachten, dass dem Schuldspruch zu römisch eins./A./2./, römisch eins./B./2./, römisch eins./C./2./ und „I./C./4./“ nicht geltend gemachte Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) anhaftet. Denn für das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, StGB gilt jedenfalls – also auch dann, wenn die Qualifikation nach Paragraph 302, Absatz 2, zweiter Satz StGB nicht in Rede steht – der Zusammenrechnungsgrundsatz nach Paragraph 29, StGB, sodass auch mehrere Taten stets nur ein Verbrechen begründen (RIS-Justiz RS0121981).

[30]       Zu einer amtswegigen Wahrnehmung dieser – in der verfehlten Aufspaltung der Subsumtionseinheiten gelegenen – Subsumtionsfehler (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) bestand kein Anlass, weil sie sich – aus Ziffer 11, relevant – weder bei der Strafrahmenbildung (nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB) noch bei der Strafbemessung (US 40, vergleiche RIS-Justiz RS0116878) ausgewirkt haben. Angesichts dieser Klarstellung war der Oberste Gerichtshof bei der Entscheidung über die Straffrage an die insoweit fehlerhaften Schuldsprüche nicht gebunden (RIS-Justiz RS0118870 [T24]).

[31]       Bei der Strafneubemessung war jeweils unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.

[32]       Bei beiden Angeklagten waren jeweils erschwerend das Zusammentreffen von (richtig:) einem Verbrechen mit mehreren Vergehen und die Mehrzahl der Angriffe zu römisch eins./ (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) zu werten, mildernd hingegen jeweils der bisher ordentliche Lebenswandel (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) und beim Angeklagten B* die untergeordnete Stellung im Betrieb des Angeklagten G*.

[33]       Davon ausgehend entspricht unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungserwägungen (Paragraph 32, Absatz 3, StGB) beim Angeklagten G* eine Freiheitsstrafe von acht Monaten und beim Angeklagten B* eine solche von sechs Monaten dem Unrechts- und Schuldgehalt der Taten sowie der Täterpersönlichkeit.

[34]          Unter Berücksichtigung des bisher ordentlichen Lebenswandels der Angeklagten war anzunehmen, dass jeweils die bloße Androhung der Vollziehung genügt, um G* und B* von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, weshalb die Strafen jeweils unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen waren.

[35]       Nach Maßgabe der Präventionsvoraussetzungen des Paragraph 43, Absatz eins, StGB vergleiche RIS-Justiz RS0119774) war beim Angeklagten B* – mit Blick auf seine untergeordnete Stellung im Betrieb des Angeklagten G* und seine (aus der geringeren Anzahl der Angriffe zum Schuldspruch zu römisch eins./ resultierende) geringere Schuld – auch die Rechtsfolge des Gewerbeausschlusses nach Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen.

[36]       Bleibt zu den Berufungsausführungen des Angeklagten G* anzumerken, dass (schon) das Erstgericht von einem ordentlichen Lebenswandel des Genannten ausgegangen ist (US 40) und durch die Befragung des Angeklagten G* zum – auch Angaben zu einer bereits getilgten strafgerichtlichen Verurteilung enthaltenden – Bescheid des Amts der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. April 1995, mit dem der Genannten zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen nach Paragraph 57 a, KFG 1967 ermächtigt wurde (ON 2.5), nicht gegen das Verbot verstoßen hat, eine gerichtlich getilgte strafgerichtliche Verurteilung zum Gegenstand einer Beweiserhebung zu machen vergleiche zu diesem Beweisthemenverbot RIS-Justiz RS0131692; Kert, WK-StPO TilgG Paragraph eins, Rz 28 ff und 47 ff). Die – unter Verweis auf die zum genannten Bescheid getroffenen Feststellungen (US 10) aufgestellte – Behauptung, es sei „offensichtlich, dass das Gericht der damaligen Verurteilung einen hohen Stellenwert“ eingeräumt und diese die Strafbemessung beeinflusst habe, vermag die von der Berufung angestrebte Strafreduktion nicht zu bewirken.

[37]       Ebenfalls keinen Einfluss auf die Bemessung der Strafen beider Angeklagter hatte das Berufungsvorbringen, das Verschulden der Angeklagten sei geringer als vom Erstgericht angenommen, weil eine regelmäßige Überprüfung durch den Landeshauptmann nach Paragraph 57 a, Absatz 2 a, KFG im Betrieb des Angeklagten G* nicht stattgefunden habe.

[38]               Im Übrigen waren die Angeklagten mit ihren gegen den Strafausspruch gerichteten Berufungen auf die Strafneubemessung zu verweisen.

[39]       Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147449

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00092.25Y.0421.000

Im RIS seit

15.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260421_OGH0002_0140OS00092_25Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0095955 Rechtssatz 23.11.1989Strafrecht
Der Tatbestand der Amtsanmaßung nach § 314 StGB tritt stets zu Gunsten des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt zurück, wenn ein Beamter mit Schädigungsvorsatz die Grenzen seiner örtlichen, sachlichen oder funktionellen Zuständigkeit wissentlich übersc …
RS0096049 Rechtssatz 23.11.1989Strafrecht
"Überschreitung der Amtsgewalt": In der Ausdehnung (Ausweitung) der funktionellen örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit des Beamten mit Schädigungsvorsatz liegt der Mißbrauch seiner Befugnis (SSt 17/140, 20/81, 21/84, EvBl 1962/333, 1971/200). Nur diese m …
RS0096270 Rechtssatz 02.10.1978Strafrecht
Schädigung allgemeiner staatlicher Kontrollrechte oder Aufsichtsrechte genügt nicht für § 302 StGB.
RS0096760 Rechtssatz 23.04.1992Strafrecht
Der Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB kann auch durch mißbräuchliche Ausdehnung der dem Beamten eingeräumten Befugnis, sohin dadurch verwirklicht werden, daß ein zu Amtsgeschäften der vorgenommenen Art berufener Beamter seine Zuständigkeit überschreitet und s …
RS0098367 Rechtssatz 08.11.1989Strafrecht
Bei Ausdehnung der Anklage in der Hauptverhandlung gemäß § 263 StPO besteht ebensowenig ein Recht des Angeklagten auf Wahrung einer Vorbereitungsfrist wie bei einer bloßen Anklagemodifizierung, die die Tatidentität unberührt lässt. Wäre der Angeklagte aber …
RS0099112 Rechtssatz 28.07.1994Strafrecht
Eine Verfahrensrüge hat auch nach der Neufassung des § 281 Abs 1 Z 4 StPO durch das StPÄG 1993 zur Voraussetzung, dass über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt oder gegen seinen Antrag oder Widerspruch ein Zwischenerkenntnis gefällt worden ist. …
RS0100239 Rechtssatz 11.02.1958Strafrecht
Fehlt es zwar an Tatsachenfeststellungen, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung der angeklagten Tat für den vom Erstgericht gefällten Schuldspruch unentbehrlich sind, ist aber nach der Aktenlage keinesfalls zu erwarten, dass solche Feststellungen mit zu …
RS0116021 Rechtssatz 10.01.2002Strafrecht
Nach § 90a Abs 2 Z 2 in Verbindung mit § 90b StPO sind diversionelle Maßnahmen unter anderem nur dann zulässig, wenn die Schuld des Verdächtigen (Angeklagten) nicht als schwer anzusehen wäre. Für den Begriff "schwere Schuld" ist jener Schuldbegriff maßgeben …
RS0118428 Rechtssatz 17.12.2003Strafrecht
Der zur Ausstellung eines Gutachtens nach § 57a Abs 4 KFG Befugte ist Beamter iS des § 302 StGB. Um strafbar zu sein, muss der Täter (§ 12 StGB) auch hinsichtlich des normativen Tatbestandsmerkmals "Beamter" vorsätzlich handeln, also Bedeutungskenntnis (§ 5 …
RS0119091 Rechtssatz 19.05.2004Strafrecht
Aus Z 10a ist ein Urteil dann nichtig, wenn die darin enthaltenen Feststellungen bei richtiger Rechtsansicht die Nichtanwendung der Diversion nicht zu tragen vermögen oder wenn Ergebnisse der Hauptverhandlung auf einen Umstand hindeuten, der für die positiv …
RS0119774 Rechtssatz 17.02.2005Strafrecht
§ 44 Abs 2 StGB ist in Zusammenhang mit § 43 StGB zu lesen, sodass eine bedingte Nachsicht der Rechtsfolge nicht in jedem Fall, sondern nur unter den Präventionsvoraussetzungen des § 43 Abs 1 StGB zu gewähren ist.
RS0121981 Rechtssatz 02.05.2007Strafrecht
Seit der Einführung der Schadensqualifikation des § 302 Abs 2 zweiter Satz StGB durch BGBl I 2001/130 gilt für Amtsmissbrauch der Zusammenrechnungsgrundsatz nach § 29 StGB.