Rechtssatz RS0097102
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097102
Entscheidungsdatum
28.08.2007
Rechtssatz
Eine Befangenheit eines Richters kann im Nichtigkeitsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nicht bereits durch entsprechende Antragstellung vor Urteilsfällung geltend gemacht wurde; dies auch dann nicht, wenn der behauptete Ablehnungsgrund erst nach Urteilsfällung bekannt wurde (Mayerhofer-Rieder StPO 3.Auflage § 73 Entscheidung 7, 7a).Eine Befangenheit eines Richters kann im Nichtigkeitsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nicht bereits durch entsprechende Antragstellung vor Urteilsfällung geltend gemacht wurde; dies auch dann nicht, wenn der behauptete Ablehnungsgrund erst nach Urteilsfällung bekannt wurde (Mayerhofer-Rieder StPO 3.Auflage Paragraph 73, Entscheidung 7, 7a).
Entscheidungstexte
- 15 Os 42/92
Entscheidungstext OGH 26.11.1992 15 Os 42/92
- 15 Os 63/03
Entscheidungstext OGH 26.06.2003 15 Os 63/03
- 15 Os 99/03
Entscheidungstext OGH 21.08.2003 15 Os 99/03
Auch; Beisatz: Und zwar entsprechende Antragstellung in der Hauptverhandlung. (T1); Beisatz: Zurückweisung eines außerhalb der Hauptverhandlung gestellten Ablehnungsantrages. (T2)
- 15 Os 151/03
Entscheidungstext OGH 29.01.2004 15 Os 151/03
Vgl auch
- 14 Os 100/07y
Entscheidungstext OGH 28.08.2007 14 Os 100/07y
Beisatz: Eine Befangenheit (auch) eines Laienrichters kann im Nichtigkeitsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nicht durch entsprechende Antragstellung vor Vernehmung des Angeklagten (§ 74a StPO) beziehungsweise spätestens vor Urteilsfällung geltend gemacht wurde, auch wenn der behauptete Ablehnungsgrund erst im nachhinein bekannt wurde. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0097102
Dokumentnummer
JJR_19921126_OGH0002_0150OS00042_9200000_014