Die Verfahrensrüge (Z 4) behauptet - ohne sich auf solche zu beziehen - eine Nichtbeachtung von „Vorschriften", deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt. Es wird insoweit auch lediglich „in Wahrung des Verteidigungsrechtes" zur Kenntnis gebracht, dass sich zufolge - nicht näher bescheinigter - Informationen die Staatsanwältin während der Mittagspause mit den Geschworenen „intensiv und ausführlich unterhalten" habe, weshalb eine Einflussnahme der Staatsanwaltschaft auf die Objektivität der Laienrichter wie auch deren Befangenheit „nicht ausgeschlossen" werden könne.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) behauptet - ohne sich auf solche zu beziehen - eine Nichtbeachtung von „Vorschriften", deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt. Es wird insoweit auch lediglich „in Wahrung des Verteidigungsrechtes" zur Kenntnis gebracht, dass sich zufolge - nicht näher bescheinigter - Informationen die Staatsanwältin während der Mittagspause mit den Geschworenen „intensiv und ausführlich unterhalten" habe, weshalb eine Einflussnahme der Staatsanwaltschaft auf die Objektivität der Laienrichter wie auch deren Befangenheit „nicht ausgeschlossen" werden könne.
Eine Befangenheit (auch) eines Laienrichters kann jedoch im Nichtigkeitsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nicht durch entsprechende Antragstellung vor Vernehmung des Angeklagten (§ 74a StPO) bzw spätestens vor Urteilsfällung geltend gemacht wurde, auch wenn der behauptete Ablehnungsgrund erst im nachhinein bekannt wurde (RIS-Justiz RS0097102; Lässig, WK-StPO § 73 Rz 2; Fabrizy StPO9 § 74a Rz 1). Im Übrigen behauptet nicht einmal die Beschwerde das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte dafür, dass sich die erkennenden Laienrichter bei ihrer Urteilsfällung am 21. Mai 2007 nicht nur eine Meinung über den Fall der Beschwerdeführerin gebildet hätten, sondern auch angesichts allfälliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht gewillt gewesen seien, von dieser abzugehen. Erst dann stünde aber eine Befangenheit im Sinn der Hemmung einer unparteiischen Entscheidungsfindung durch unsachliche psychologische Motive in Rede (Lässig, WK-StPO § 72 Rz 1). Der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider lehnte der Schwurgerichtshof den Antrag des Verteidigers auf Einvernahme der erstaufnehmenden Ärztin der Christian-Doppler-Klinik im Februar 2005, Dr. Johanna S*****, zum Beweis dafür, dass sich bei der Aufnahmeuntersuchung der Angeklagten ein andauerndes und sohin bereits zum Zeitpunkt der Tat vorhandenes schweres depressives Störungsbild gezeigt hat, mit einem vorangegangenen Affektstau, welcher tatauslösend war (S 285/III), ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab. Welche bestimmten, für ein derartiges Zustandsbild sprechenden Tatsachen aus der Verfassung der Angeklagten ca vier Monate nach der Tat abzuleiten seien, legte der Beweisantrag nicht dar, sodass er auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis abzielte (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330 ff), wie der Schwurgerichtshof in seinem abweislichen Zwischenerkenntnis auch unter Hinweis auf die zeitlich lange davor erfolgten Untersuchungen der Angeklagten durch den gerichtspsychiatrischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. H***** (nämlich schon am 29. Oktober 2004, S 393/I) darlegte (S 286/III).Eine Befangenheit (auch) eines Laienrichters kann jedoch im Nichtigkeitsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nicht durch entsprechende Antragstellung vor Vernehmung des Angeklagten (Paragraph 74 a, StPO) bzw spätestens vor Urteilsfällung geltend gemacht wurde, auch wenn der behauptete Ablehnungsgrund erst im nachhinein bekannt wurde (RIS-Justiz RS0097102; Lässig, WK-StPO Paragraph 73, Rz 2; Fabrizy StPO9 Paragraph 74 a, Rz 1). Im Übrigen behauptet nicht einmal die Beschwerde das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte dafür, dass sich die erkennenden Laienrichter bei ihrer Urteilsfällung am 21. Mai 2007 nicht nur eine Meinung über den Fall der Beschwerdeführerin gebildet hätten, sondern auch angesichts allfälliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht gewillt gewesen seien, von dieser abzugehen. Erst dann stünde aber eine Befangenheit im Sinn der Hemmung einer unparteiischen Entscheidungsfindung durch unsachliche psychologische Motive in Rede (Lässig, WK-StPO Paragraph 72, Rz 1). Der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) zuwider lehnte der Schwurgerichtshof den Antrag des Verteidigers auf Einvernahme der erstaufnehmenden Ärztin der Christian-Doppler-Klinik im Februar 2005, Dr. Johanna S*****, zum Beweis dafür, dass sich bei der Aufnahmeuntersuchung der Angeklagten ein andauerndes und sohin bereits zum Zeitpunkt der Tat vorhandenes schweres depressives Störungsbild gezeigt hat, mit einem vorangegangenen Affektstau, welcher tatauslösend war (S 285/III), ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab. Welche bestimmten, für ein derartiges Zustandsbild sprechenden Tatsachen aus der Verfassung der Angeklagten ca vier Monate nach der Tat abzuleiten seien, legte der Beweisantrag nicht dar, sodass er auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis abzielte vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330 ff), wie der Schwurgerichtshof in seinem abweislichen Zwischenerkenntnis auch unter Hinweis auf die zeitlich lange davor erfolgten Untersuchungen der Angeklagten durch den gerichtspsychiatrischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. H***** (nämlich schon am 29. Oktober 2004, S 393/I) darlegte (S 286/III).
Die aus Z 6 vorgetragene Kritik an der unterlassenen Fragestellung in Richtung des Verbrechens des Totschlags unterlässt eine Substanziierung dahin, durch welche in der Hauptverhandlung konkret vorgebrachten, im Verhältnis zum ersten Rechtsgang neuen Tatsachen (§ 314 Abs 1 StPO) die begehrte weitere Fragestellung indiziert gewesen sein soll (vgl Schindler, WK-StPO § 314 Rz 12 ff; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 23, 42). Ein solches Tatsachenvorbringen vermag die Rechtsmittelwerberin mit dem bloßen Verweis darauf, dass sie nicht mehr klar denken und keine Entscheidungen treffen konnte, alles so schnell abgelaufen sei und sie dies nie hätte überleben wollen, nicht aufzuzeigen. Mangels Änderung der Tatsachenbasis kann insofern auf die zu AZ 14 Os 97/06f dargelegten Erwägungen des Obersten Gerichtshofes im ersten Rechtsgang verwiesen werden, denen zufolge keine Anhaltspunkte für einen Affektsturm vorlagen, hatte sich doch die Tat zudem in mehreren Etappen über einen längeren Zeitraum erstreckt und Anforderungen an psychische Präsenz sowie an das Denk- und Urteilsvermögen gestellt.Die aus Ziffer 6, vorgetragene Kritik an der unterlassenen Fragestellung in Richtung des Verbrechens des Totschlags unterlässt eine Substanziierung dahin, durch welche in der Hauptverhandlung konkret vorgebrachten, im Verhältnis zum ersten Rechtsgang neuen Tatsachen (Paragraph 314, Absatz eins, StPO) die begehrte weitere Fragestellung indiziert gewesen sein soll vergleiche Schindler, WK-StPO Paragraph 314, Rz 12 ff; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 23, 42). Ein solches Tatsachenvorbringen vermag die Rechtsmittelwerberin mit dem bloßen Verweis darauf, dass sie nicht mehr klar denken und keine Entscheidungen treffen konnte, alles so schnell abgelaufen sei und sie dies nie hätte überleben wollen, nicht aufzuzeigen. Mangels Änderung der Tatsachenbasis kann insofern auf die zu AZ 14 Os 97/06f dargelegten Erwägungen des Obersten Gerichtshofes im ersten Rechtsgang verwiesen werden, denen zufolge keine Anhaltspunkte für einen Affektsturm vorlagen, hatte sich doch die Tat zudem in mehreren Etappen über einen längeren Zeitraum erstreckt und Anforderungen an psychische Präsenz sowie an das Denk- und Urteilsvermögen gestellt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 285i, 344 StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.