Gründe:
Mit dem angeführten Urteil wurde Friedrich H***** (richtig:) der Verbrechen der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144, 145 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 StGB (A 2 und 4) sowie der Vergehen der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB (B), der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (C) und der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (D) schuldig erkannt und nach §§ 28 Abs 1, 145 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.Mit dem angeführten Urteil wurde Friedrich H***** (richtig:) der Verbrechen der versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, 145, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB (A 2 und 4) sowie der Vergehen der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB (B), der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (C) und der versuchten Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB (D) schuldig erkannt und nach Paragraphen 28, Absatz eins, 145, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.
Danach hat Friedrich H***** in Innsbruck
A) nachgenannte Personen durch Gewalt und durch gefährliche Drohung
zu Handlungen, nämlich zur Zahlung von Geld, zu nötigen versucht, wobei er mit dem Vorsatz handelte, durch das Verhalten der Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern und er die Erpressung gewerbsmäßig und teilweise mit Todesdrohung beging, und zwar
zu 2. am 14. Februar 2002 die Silvia T***** durch die Äußerung: "Du hast schon gehört von der neuen Regelung, einen Tausender pro Tag, sonst gibt es für dich kein langes Stehen mehr!",
zu 4. im Jänner 2002 die Birgit P***** durch die Äußerung: "Du weißt ja Bescheid, wir wollen alles drauf (gemeint: den gesamten Straßen- und Wohnungsstrich in Innsbruck), ihr müsst alle pecken, schau sonst häng ich dein Kind beim Fenster hinaus und lass es fallen, damit du deine Meinung änderst";
B) zu einem unbestimmten Zeitpunkt Anfang des Jahres 2002 mit den
abgesondert verfolgten Alois O***** und Konrad S***** eine kriminelle Vereinigung gegründet und sich an seiner solchen als Mitglied beteiligt;
C) am 11. Februar 2002 die Manuela B***** durch gefährliche Drohung,
sie solle ihren Hund wegtun, sonst würde er sie zusammen mit ihrem Hund einbuddeln, zu einer Handlung, nämlich Beiseitenehmen ihres Hundes, zu nötigen versucht;
D) am 18. Februar 2002 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit
dem abgesondert verfolgten Alois O***** den Rudolf P***** durch Versetzen von Schlägen zu verletzen versucht.
Die gegen dieses Urteil vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 26. Juni 2003, GZ 15 Os 63/03-10, zurückgewiesen.