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Entscheidung 14 Os 92/03×

Entscheidung 14 Os 92/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os92/03

Entscheidungsdatum

14.04.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. April 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günther E***** und andere Angeklagte wegen des teils versuchten, teils vollendeten Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraphen 156, Absatz eins und Absatz 2, 15, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Günther E*****, Johann L*****, Mag. Dr. Egmont S***** und Karl H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 22. Oktober 2000, GZ 17 römisch fünf r 2351/99-217, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Spruch

1. Günther E*****:

a) des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten betrügerischen Krida nach Paragraphen 156, Absatz eins und Absatz 2, 15, StGB (AA. A. römisch eins.;

B. bis D. römisch eins.; E. römisch eins. und römisch zwei. und F. römisch eins.; G. römisch eins.; H. römisch eins.; J. römisch eins. und BB. A. bis C. sowie EE. A.;

b) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3 und 15 StGB, als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB (CC. B.);

c) des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB (DD. A.);

d) des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraph 159, Absatz eins und Absatz 2, StGB (FF.);

2. Johann L*****:

a) des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten betrügerischen Krida nach Paragraphen 156, Absatz eins und Absatz 2, 15, StGB, teilweise als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB (AA. A. römisch eins.; D. römisch zwei.; F. römisch zwei.; G. römisch eins.; H. römisch zwei.; J. römisch zwei. und BB. D.);

b) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3 und 15 StGB (CC. A.);

3. Dr. Egmont S*****:

a) des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten betrügerischen Krida nach Paragraphen 156, Absatz eins und Absatz 2, 15, StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB (AA. A. römisch zwei. ; D. römisch zwei.; G. römisch zwei.;

H. römisch zwei.; J. römisch zwei. und BB. D. sowie EE. B.);

b) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3 und 15 StGB als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall StGB (CC. B.);

4. Karl H*****:

a) des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten betrügerischen Krida nach Paragraphen 156, Absatz eins und Absatz 2, 15, StGB, teilweise als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB (AA. A. römisch eins.; D. römisch zwei.; F. römisch zwei.; G. römisch zwei. und BB. D.);

b) des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB(DD. römisch zwei.). Soweit für das Rechtsmittelverfahren von Relevanz, liegt ihnen - hier zusammengefasst wiedergegeben - zur Last:

1. das Verbrechen der vollendeten bzw versuchten betrügerischen Krida dadurch begangen zu haben, dass

a) Günther E*****, Johann L***** und Karl H***** vom 13. März 1998 bis 2. Dezember 1999 als leitende Angestellte bzw als Gesellschafter juristischer Personen teils in wechselnder Beteiligung, teils alleine Bestandteile deren Vermögens, Günther E***** überdies Teile seines Privatvermögens, verheimlicht und beiseite geschafft bzw sonst wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung der Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert haben, wobei es teilweise beim Versuch geblieben ist, sowie Dr. Egmont S***** hiezu zum Teil dadurch beigetragen hat, dass er im Rahmen eines von ihm erarbeiteten Sanierungskonzepts für die E***** GmbH, das im Wesentlichen auf der Verschiebung von Werten zur ES ***** GmbH (im Folgenden ES *****) beruhte, zu Vermögenstransferierungen riet, und zwar durch

  • Strichaufzählung
    Verbringung von Fahrzeugen, Maschinen, Werkzeugen und Geräten der E***** GmbH im Gesamtwert von 525.000 S auf das Firmengelände der ES ***** in Mistelbach (AA. A. römisch eins. und römisch zwei.),
  • Strichaufzählung
    rechtsgrundlose Entnahme von 110.000 S aus dem Vermögen der E***** GmbH (AA. B.),
  • Strichaufzählung
    Veräußerung des der E***** GmbH gehörenden PKW Audi 100 2,6 E Quattro zum Schein an Werner Er***** um 45.000 S, obwohl dessen wahrer Wert 90.000 S betrug, während ihn E***** für sich privat erwarb (AA. C.),
  • Strichaufzählung
    Veräußerung des Warenlagers der B***** GmbH (im Folgenden B*****) um 900.000 S an die ES *****, obwohl der wahre Wert bei 3,989.000 S lag (AA. D. römisch eins. und römisch zwei.),
  • Strichaufzählung
    rechtsgrundlose Überlassung eines der B***** zustehenden Betrages von 75.000 S an Johann L***** (AA. E. römisch eins.),
  • Strichaufzählung
    Verkauf der Liegenschaft EZ ***** KG Poysdorf im wahren Wert von 2,8 Mio S um nur 2 Mio S an Thomas F***** (AA. E. römisch zwei.),
  • Strichaufzählung
    den Versuch, eine Forderung der E***** KG (im Folgenden: E***** KG) in Höhe von 75.751,20 S gegenüber den Schuldnern Gerhard und Myriam S***** zu Gunsten der ES ***** einbringlich zu machen (AA. F. römisch eins. und römisch zwei.),
  • Strichaufzählung
    Veräußerung des Häfteanteils am Grundstück EZ ***** KG Falkenstein im wahren Wert von zumindest 37.186 S um nur 32.800 S an die ES G***** (AA. G. römisch eins. und römisch zwei.),
  • Strichaufzählung
    Veräußerung der Anteile der A***** GmbH an der technischen Firma St***** (im Folgenden: St*****) im Wert von zumindest 395.771,74 S um nur 100 tschechische Kronen (das entspricht ca 37 S) an die ES *****, wodurch das Vermögen der E***** GmbH als alleiniger Gesellschafterin der A***** GmbH um den Differenzbetrag verringert wurde (AA. H. römisch eins. und römisch zwei.),
  • Strichaufzählung
    Verringerung des Wertes des Gesellschaftsanteils Günther E*****s an der L***** GmbH um einen nicht mehr exakt feststellbaren Betrag durch den Verkauf des Grundstücks Nr. ***** der KG Laa/Thaya an die ES ***** um 70.000 S, statt es direkt an den bereits bekannten Interessenten Peter H***** zu veräußern, der es in der Folge von der ES ***** um 300.000 S erwarb (AA. J. römisch eins. und römisch zwei.);
  • Strichaufzählung
    den Verkauf mehrerer Grundstücke von Günther E***** in Neuruppersdorf und Falkenstein an die ES ***** um einen zumindest um 184.000 S zu geringen Kaufpreis (BB. römisch eins. und BB. D.),
  • Strichaufzählung
    die Abtretung der Ansprüche Günther E*****s aus einem Lebensversicherungsvertrag bei der W***** Lebensversicherungs AG an die ES *****, wodurch die Befriedigung seiner Gläubiger um 105.804 S geschmälert wurde (BB. B. und BB. D.),
  • Strichaufzählung
    den Versuch, seine Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen bei der A***** an die ES ***** abzutreten, wodurch die Befriedigung seiner Gläubiger um weitere 164.826 S geschmälert worden wäre (BB. C. und BB. D.),
  • Strichaufzählung
    durch Erwirkung einer Gehaltsexekution gegen Günther E***** und die abgesondert verfolgte Charlotte E***** hinsichtlich eines ihnen angeblich gewährten Darlehens von 1,5 Mio S (EE. A. und B.), wobei unmittelbare Täterschaft zu verantworten haben Günther E***** zu allen Fakten, Johann L***** zu AA. A. römisch eins. und AA. G. römisch eins. sowie Karl H***** zu AA. A. römisch eins.; Beitragstäterschaft (Paragraph 12, dritter Fall StGB) Johann L***** zu AA. D. römisch zwei., F. römisch zwei., H. römisch zwei., J. römisch zwei. und BB. D. in Verbindung mit BB. A. bis C.), Dr. Egmont S***** zu AA. A. römisch zwei., D. römisch zwei., G. römisch zwei., H. römisch zwei, J. römisch zwei., BB. D. in Verbindung mit BB. A. bis C.) sowie EE. B. und Karl H***** zu AA. D. römisch zwei., F. römisch zwei., G. römisch zwei und BB. D. in Verbindung mit BB. A.);
                  2.              das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges dadurch begangen zu haben, dass
                  a)              Johann L***** ab 2. Oktober 1998 mit auf unrechtmäßige Bereicherung der ES ***** gerichteten Vorsatz Schuldner der B***** durch die Vorspiegelung, sie könnten mit schuldbefreiender Wirkung an die ES ***** zahlen, wobei er Rechnungen der ES ***** über in Wahrheit von der B***** erbrachte Leistungen an die Schuldner versandte, zu Handlungen verleitet bzw zu verleiten versucht hat, welche die Schuldner oder die B***** um zusammen 287.280,99 S am Vermögen schädigten und um weitere 486.135,41 S schädigen sollten
(CC. A.),
              b)              Günther E***** und Dr. Egmont S***** zur Ausführung beigetragen haben (CC. B.);
              3.              das Verbrechen bzw Vergehen der Veruntreuung dadurch begangen zu haben, dass
              a)              Günther E***** im Laufe des Jahres 1998 bis zum 25. September 1998 ein ihm anvertrautes Gut, nämlich durch die B*****- U***** (BU*****) auf ein Treuhandkonto der E***** GmbH überwiesene Urlaubsentgelte in einer Gesamthöhe von 565.119 S der E***** GmbH mit Bereicherungsvorsatz durch Überweisung auf deren allgemeines Geschäftskonto zugeeignet hat (DD. A.);
b) Karl H***** hiezu dadurch beigetragen hat, dass er Überweisungen in einem 5.000 S übersteigenden Ausmaß durchführte (DD. B.). Alle Angeklagten bekämpfen das Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 4, 5 und 9 Litera a,, darüber hinaus Johann L***** aus Ziffer eins a, 9, Litera b,, 10 und 11, Dr. Egmont S***** aus Ziffer eins a, 5 a, 9, Litera b und 10 sowie Karl H***** aus Ziffer 3 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen (auch einen Verfolgungsvorbehalt enthaltenden) Urteil wurden schuldig erkannt:

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Günther E*****:

Obwohl von der Anfechtungserklärung auch der Schuldspruch FF. erfasst wird, finden sich hiezu keine Ausführungen in der Nichtigkeitsbeschwerde. Es mangelt somit insoweit an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Tatumstände, die einen Nichtigkeitsgrund bilden sollen (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), und damit an einer prozessordnungsgemäßen Ausführung.

Die gegen das Urteil allgemein vorgebrachten Ausführungen nehmen zum Teil zwar einzelne Beschwerdeeinwände vorweg, erschöpfen sich aber im Wesentlichen in der Darstellung von Verfahrensergebnissen aus Sicht des Angeklagten. Solcherart sind sie keinem bestimmten Anfechtungspunkt zuzuordnen und daher unbeachtlich (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285 a, E 42a).

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bezieht sich wohl auf in der Hauptverhandlung gestellte und in der Folge abgewiesene Beweisanträge (S 1176, 1203 f, auch 735, 1205 und 1213/III), sie verweist jedoch bloß global auf die Ausführungen der anderen Angeklagten. Damit verstößt sie nicht nur gegen die Vorschrift des Paragraph 285, Absatz eins, StPO, sondern überdies gegen die Bestimmung des Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO (Mayerhofer aaO Paragraph 285, E 42), sodass mangels gesetzmäßiger Ausführung darauf keine Rücksicht zu nehmen ist (Mayerhofer aaO Paragraph 285 a, E 50). Mit der im Rahmen der Mängelrüge erhobenen Kritik an der Verfahrensführung und mit der pauschalen Behauptung mangelhafter Protokollierung wird kein Begründungsfehler in der Bedeutung der Ziffer 5, zur Darstellung gebracht. Es wäre Sache des Angeklagten oder seines Verteidigers gewesen, in der Hauptverhandlung oder nach Übertragung des Protokolls entsprechende Anträge zu stellen vergleiche Paragraph 271, StPO). Von einer unzureichenden oder unvollständigen Begründung des zum Schuldspruch AA. C. angemessenen Kaufpreises für den Pkw Audi 100 2,6 E Quattro von 90.000 S kann keine Rede sein. Die Tatrichter haben diese Feststellung - unter Berücksichtigung der entsprechenden Eintragung in der Eurotax-Liste - auf die Ausführungen des im Insolvenzverfahren beigezogenen Sachverständigen Josef K***** gestützt. Dessen Expertise (Blg ./XI zum HV-Prot) war Basis für den Abschluss eines - später widerrufenen - Vergleichs in einem Anfechtungsprozess, dem ein Fahrzeugwert von 90.000 S zu Grunde gelegt wurde (S 395 bis 397 römisch drei in Band römisch eins).

Auch mit dem Schreiben der Firma P***** vom 25. September 1998, in dem ein maximal angemessener Kaufpreis von 69.000 S bestätigt wurde, sowie mit dem erst nachträglich erstellten Reparaturoffert vom 10. März 1999 und der Aussage des Zeugen W***** hat sich das Erstgericht eingehend auseinandergesetzt (US 276 bis 278, 280). Soweit der Beschwerdeführer aus diesen Beweisergebnissen andere, für ihn günstigere Schlussfolgerungen zieht, wendet er sich in unzulässiger Weise gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung. Die Abweisung einer vom Masseverwalter eingebrachten Anfechtungsklage in erster Instanz wurde in den Gründen zu Recht nicht erörtert, weil dieser Umstand in der Hauptverhandlung nicht vorgebracht wurde. Daher durfte er bei der Urteilsbegründung gar nicht verwertet werden (Mayerhofer aaO Paragraph 281, E 15a ff).

Unberechtigt ist die auf rein spekulativen Überlegungen fußende Kritik mangelnder Berücksichtigung der Insolvenzsituation bei der Schadensberechnung. Diese hat sich am objektiv abstrakten Sachwert der betroffenen Gegenstände zu orientieren, aber nicht an den Unwägbarkeiten des Erfolgs einer kridamäßigen Verwertung, der der Angeklagte zuvorkommen wollte (Mayerhofer StGB5 Paragraph 156, E 19a). Im Übrigen übergeht der Beschwerdeführer den vom Sachverständigen K***** festgestellten Liquidationswert von 80.000 S (Blg ./XI zum HV-Prot). Die Begründung zur konstatierten Schadenshöhe zum Schuldspruch AA. H. ist - entgegen der zum Teil nicht auf konkrete Verfahrensergebnisse, vielmehr auf theoretische Erwägungen gestützten Beschwerde - ebenfalls formal fehlerfrei. Die Tatrichter haben sich nämlich nicht nur mit dem Gutachten des DI Heinrich Sch***** und mit der von ihm in Auftrag gegebenen Expertise des DI Dusan C***** unter anderem zu den behaupteten, durch Kontaminierungen verursachten Entsorgungskosten und mit der Notwendigkeit von Abbrucharbeiten hinreichend auseinandergesetzt (US 316 bis 318), sondern auch das in der Hauptverhandlung am 19. Dezember 2000 (S 1171/III) vorgelegte Schreiben der tschechischen Rechtsanwaltskanzlei Dr. P*****, Dr. Pe***** vom 14. Dezember 2000 (!) berücksichtigt, wonach eine Forderung gegenüber der Firma H***** (somit auch der zur Gänze an ihr beteiligten Firma St*****) in Höhe von 525.000 Tschechischen Kronen bestehe (Blg ./E 12 zum HV-Prot). Damit ist das Fehlen wertmindernder Passiva ausreichend begründet.

Die Expertise des Ing. Ernst M***** bedurfte deshalb keiner Erörterung, weil sie bloß den Wert in Österreich gelegener Grundstücke zum Gegenstand hat.

Behauptete Beweisergebnisse in dem wegen der Beteiligung an der Firma St***** geführten Anfechtungsprozess 2 Cg 277/99h des Landesgerichtes Korneuburg stellen sich als unzulässige Neuerungen dar, auf die im Nichtigkeitsverfahren nicht Bedacht genommen werden kann. Der Einwand fehlender Begründung der Schadenshöhe ist verfehlt; denn mit Mängelrüge können nur Begründungsfehler entscheidender, im Urteil festgestellter Tatsachen geltend gemacht werden.

Zum Schuldspruch DD. A. wurde dem Angeklagten E***** zur Last gelegt, die Überweisungen von 565.119 S an Urlaubsgeldern von einem Treuhandkonto auf das allgemeine Geschäftskonto bei der C***** (im Folgenden: C*****) veranlasst zu haben, um der Firma E***** GmbH bei einem per Ende August 1998 bestehenden Sollstand von 57 Mio S (Kreditrahmen dieses Kontos 58 Mio S) zumindest zeitweilig Liquidität zu verschaffen und diese dadurch unrechtmäßig zu bereichern (US 177). Im angefochtenen Urteil wird jedoch mangels aktenkundiger Hinweise verneint, "dass die Angeklagten durch die Umbuchungstechnik die Arbeiter letztlich zur Gänze um ihre Urlaubsentgelte bringen wollten" (US 334). Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber aus der (seiner Ansicht nach nicht vorhersehbaren) Kontensperre durch die C***** für ihn entlastende Schlussfolgerungen zieht, unternimmt er bloß den unzulässigen Versuch, die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung in Frage zu stellen.

Entgegen der Beschwerde wurde die schon in den Jahren zuvor geübte Praxis, die Treuhandgelder der BU*****AK vorerst auf das allgemeine Geschäftskonto der Firma E***** GmbH bei der C***** zu überweisen, sehr wohl mitberücksichtigt (US 175 f, 333).

Die Erwägungen des Masseverwalters, aus denen eine laut Beschwerde wegen der Begünstigung der C***** mögliche Anfechtung unterlassen wurde, betreffen keinen für die Lösung der Schuldfrage entscheidenden Umstand. Sie wurden daher zu Recht nicht erörtert.

Das Vorbringen, das Oberlandesgericht Wien habe einem Einspruch der Charlotte E***** gegen eine ebenfalls wegen dieses Vorwurfs erhobenen Anklage Folge gegeben, verstößt ebenso gegen das Neuerungsverbot wie der zum Schuldspruch AA. D. erhobene Einwand, eine wegen des Verkaufs des Warenlagers der B***** gegen Johann L***** und Dr. Egmont S***** eingebrachte Zivilklage sei vom Landesgericht Korneuburg rechtskräftig ab- bzw zurückgewiesen worden.

Die Verantwortung der Angeklagten E***** und H***** zum Faktum AA. B., eine Verbuchung des gesamten von Anna F***** geleisteten Anzahlungsbetrages von 150.000 S sei lediglich infolge Konkurseröffnung unterblieben, man habe aber in der Folge den Masseverwalter hievon unterrichtet, wurde vom Schöffengericht mit mängelfreier Begründung (US 274, 275) verworfen. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er habe "erst jetzt" feststellen können, dass die Rechnung F***** bereits zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung im Computer eingegeben war, stützt er sich auf ein erstmals in der Beschwerdeschrift erstattetes Vorbringen. Darauf war aber ebensowenig wie auf die daraus gezogenen Schlussfolgerungen Bedacht zu nehmen. Mit dem pauschalen Hinweis auf die Mängelrüge zum Schuldspruch AA. H. und DD. A. und der daraus vom Nichtigkeitswerber ohne jedwede argumentative Überlegungen gezogenen Schlussfolgerung, "der Tatbestand des Paragraph 156, StGB sei auch materiell nicht gegeben", verfehlt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes (Mayerhofer aaO Ziffer 9 a, E 5). Zudem übersieht sie, dass der Schuldspruch zu DD. A. wegen des Vergehens der Veruntreuung erfolgt ist.

Die unter Bezugnahme auf eigenständige Beweiswerterwägungen und nicht substantiierte Überlegungen zur Versuchstauglichkeit sowie zur Höhe der vorhersehbaren Verwertungserlöse erhobene Forderung, die innere Tatseite, vor allem den Schädigungsvorsatz, bei allen Urteilsfakten einer Überprüfung zu unterziehen, und dessen schlichte Verneinung zum Schuldspruch AA. D. und AA. F. römisch eins. wenden sich einmal mehr in unzulässiger Weise gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung. Der neuerliche Hinweis auf eine Bereicherung der Hauptgläubigerin C***** durch die von ihr veranlasste Kontensperre lässt die zum Schuldspruch DD. A. getroffenen Urteilsannahmen unberücksichtigt. Was gegen die festgestellte Deliktsvollendung des im Schuldspruch AA. A. umschriebenen Verbrechens vorgebracht wird, erschöpft sich in einer unstatthaften Kritik an der Beweiswürdigung des Schöffengerichts. Gleiches gilt für die gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen F***** ins Treffen geführten Argumente.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten L*****:

Der behauptete Mangel notwendiger Verteidigung (Ziffer eins a,) in der Hauptverhandlung am 11. Dezember 2000 liegt nicht vor. Die Richterin des Landesgerichtes Mag. Berta P***** wurde mit Beschluss des Präsidenten des Landesgerichtes Korneuburg vom 11. Dezember 2003 nach der - keinen Bedenken begegnender - Aktenlage (ON 169 in Verbindung mit S 1097 f/III) rechtzeitig gemäß Paragraph 42, Absatz 4, StPO zur "Notverteidigerin" bestellt, nachdem Rechtsanwalt Dr. K*****, der diesen Termin auch für die übrigen Angeklagten wahrnehmen sollte (S 1039/III), nicht rechtzeitig erschienen war und die vorgesehene Vernehmung des Zeugen Kr***** zu einem späteren Zeitpunkt nicht erfolgen konnte. Mit dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund kann aber über die bloße Abwesenheit eines Verteidigers hinaus weder eine - in der Beschwerde als möglich bezeichnete, im Hinblick auf die geplante Vertretung aller Angeklagten durch einen ihrer Verteidiger aber nicht indizierte - Interessenkollision (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer eins a, E 9) noch die Qualität der Verteidigung selbst gerügt werden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 163).

Auch Johann L***** verweist im Rahmen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wegen der Abweisung der Anträge auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen vergleiche S 735, 1205 und 1213/III) lediglich auf die Ausführungen der anderen Beschwerdeführer zu diesem Nichtigkeitsgrund. Darauf ist jedoch aus den schon beim Angeklagten E***** dargelegten Gründen nicht Rücksicht zu nehmen. Der Vorwurf angeblich widersprüchlicher bzw unvollständiger Begründung des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit der E***** GmbH per 31. Dezember 1997 in den Mängelrügen (Ziffer 5,) der Angeklagten L*****, Dr. S***** und H***** berührt keine schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsache. Denn der Tatbestand der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, StGB setzt weder Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung noch eine wirtschaftliche Krisensituation voraus, sondern einzig die (bedingt) vorsätzliche Verletzung von Gläubigerbefriedigungsrechten durch wirkliche oder scheinbare Vermögensverminderung (Kirchbacher/Presslauer in WK-StGB2 Rz 5 und 21, Fabrizy StGB8 Rz 1, Kienapfel BT II3 Rz 7 mwN, jeweils zu Paragraph 156, StGB).

Den Entschluss der Angeklagten hinwieder, im Rahmen des von Dr. S***** entworfenen "Sanierungskonzeptes" Vermögenswerte der E***** Gruppe und Privatvermögen des Angeklagten E***** zum Nachteil der Gläubiger, insbesondere des Hauptgläubigers C*****, zur neu gegründeten Firma ES ***** zu verschieben (US 90), und die nachfolgende Tatrealisierung in diesem Bewusstsein erschloss das Schöffengericht nicht nur aus den im Rahmen freier Beweiswürdigung als mängelfrei beurteilten Ausführungen des Sachverständigen Mag. G***** zur wirtschaftlichen Entwicklung der einzelnen Gesellschaften (US 206 f), sondern vor allem aus den Angaben der Angeklagten L***** und H***** im Vorverfahren (US 193 f, 203) sowie aus der nicht erst Anfang 1998 vergleiche US 199), sondern bereits Ende 1997 erkannten Insolvenzgefahr (US 85 f, 198, 237). Die von den Tatrichtern darüber hinaus zur Zahlungsunfähigkeit und zum Zeitpunkt ihrer subjektiven Erkennbarkeit angestellten Erwägungen sind somit keine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache und unterliegen demnach auch nicht der Anfechtung aus der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (Ratz aaO Rz 410).

Der Vorwurf unzureichender Begründung der Konstatierung, Tatplan der Angeklagten sei es gewesen, vorhandene Vermögenswerte von den "E*****-Firmen" zur ES ***** zu verschieben (US 89 f; in den Beschwerdeschriften der Angeklagten L*****, Dr. S***** und H***** als "Leitthese" bezeichnet), übergeht, dass das Schöffengericht diese Annahme primär auf die Verantwortungen der Angeklagten L***** und H*****, aber auch auf jene des Angeklagten E***** im Vorverfahren gegründet und überdies dargelegt hat, aus welchen Erwägungen es ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung keinen Glauben schenkte vergleiche US 189 bis 206, insbesondere 196 f und 201 bis 203 mit Urteilshinweisen auf die Verantwortung des Angeklagten H***** vor dem Untersuchungsrichter [S 446/I in Band I] im Kontext mit seinen Angaben vor der Sicherheitsbehörde [insbesondere S 147/I in Band I]). Dabei war es - dem Gebot zu gedrängter Darstellung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend - nicht verpflichtet, sich mit ihrer dort gewählten Verteidigungslinie und der Verantwortung des Angeklagten Dr. S***** im Detail auseinanderzusetzen (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 7, 8). Mit dem Einwand, die Feststellung, wonach die Angeklagten die Vermögensverschiebung zur ES ***** wünschten (US 89), sei aktenwidrig, verkennt der Beschwerdeführer das Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 5, fünfter Fall). Dieser liegt nur dann vor, wenn das Gericht den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage (oder Urkunde) in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Ratz aaO Rz 467 f). Dies ist hier aber nicht geschehen.

Der festgestellte Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit spätestens zum 30. April 1998 schließt - entgegen der Beschwerde - das tatsächliche frühere Erkennen durch die Angeklagten bereits im März 1998 (US 90) nicht aus, sodass der behauptete Widerspruch nicht besteht. Wie bereits erörtert, betrifft er überdies keinen für die Lösung der Schuldfrage relevanten Umstand.

Der Vorwurf der Verwertung von nach Neudurchführung des Verfahrens gemäß Paragraph 276 a, StPO in der Hauptverhandlung vom 29. November bis 22. Dezember 2000 nicht verlesenen Aussagen der Zeugen Dr. H*****, F*****, F*****, L***** und L*****, die wenngleich in dieser Hauptverhandlung vernommen, nur erklärt hätten, ihre früheren Aussagen seien richtig und sie hätten dem nichts hinzuzufügen, versagt. Denn die genannten Zeugen machten ihre früheren Angaben zum Inhalt ihrer späteren Aussagen vergleiche S 772, 935, 943, 1122 und 1184/III). Dadurch wurden sie - schon angesichts der Umittelbarkeit ihrer Erklärungen - zum Gegenstand der neu durchgeführten Hauptverhandlung vergleiche Ratz, ÖJZ 2000, 553) und konnten gemäß Paragraph 258, Absatz eins, StPO zulässig zur Begründung des Schuldspruches herangezogen werden. Nicht vergleichbar ist der vorliegende Fall mit jenem, der der Entscheidung 11 Os 142/01 zu Grunde lag; erklärte doch dort eine Zeugin bloß, die Wahrheit gesagt zu haben und dabei zu bleiben, obwohl sie ihre Angaben mangels Erinnerung nicht zu wiederholen vermochte.

Die zum Schuldspruch AA. A. römisch eins. kritisierte unvollständige Berücksichtigung jener Umstände, die für eine nachträgliche Information des Masseverwalters sprechen, und der - neuerlich unter Verkennung des Wesens einer Aktenwidrigkeit - erhobene Einwand, die Tatrichter hätten aus der Aussage Dris. P***** keine dauernde Gläubigerschädigung ableiten dürfen, zielen auf keinen für die Lösung der Schuldfrage entscheidenden Umstand. Der Tatbestand des Paragraph 156, StGB ist nämlich im Fall wirklicher Vermögensverringerung vollendet, sobald der betreffende Gegenstand etwa durch Beiseiteschaffen aus dem exekutiv verwertbaren Schuldnervermögen ausscheidet und dadurch die Befriedigung zumindest eines Gläubigers ganz oder teilweise beeinträchtigt wird (Kienapfel aaO Rz 25). Angesichts der mit der festgestellten Verbringung von Fahrzeugen, Maschinen, Werkzeugen und Geräten der E***** GmbH auf das Firmengelände der ES ***** Ende Oktober 1998 eingetretenen Deliktsvollendung ist das im Urteilstenor zu AA. A. römisch eins. angeführte Verheimlichen nicht als eigenständige Tathandlung, sondern bloß als illustrative Schilderung des weiteren Täterverhaltens anzusehen.

Die Behauptung, die Erkenntnisrichter hätten aus unsachlichen Erwägungen der Verantwortung, die Eintragung der Geräte im Anlageverzeichnis spreche gegen deren Verbringung, keinen Glauben geschenkt, zeigt keinen Begründungsfehler auf, sondern bekämpft lediglich erneut unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem äußeren Geschehensablauf und die Begründung des auf die Schadensqualifikation des Paragraph 156, Absatz 2, StGB gerichteten bedingten Vorsatzes mit der kaufmännischen Erfahrung der Angeklagten verstößt weder gegen die Grundsätze logischen Denkens noch gegen die Erfahrungen des täglichen Lebens.

Dass die Angeklagten L*****, H***** und Dr. S***** auf Grund der Anfang September 1998 erfolgten Zusage der Firma Q*****, das Warenlager zu halben Einstandspreisen zu übernehmen, übereinkamen, dieses an die ES ***** um einen Schleuderpreis zu verkaufen (US 132), wurde zum Schuldspruch AA. D. sehr wohl festgestellt und aus der bereits erfolgten Einigung darauf geschlossen, dass durch die ES ***** ein erheblicher Gewinn erzielt werden könne (US 286). Die subjektive Tatseite anlässlich der Verringerung des Vermögens der B***** durch den allein relevanten unterpreisigen Verkauf an die ES ***** hat das Erstgericht mit dem Wissen der Angeklagten um den wahren Wert des Lagers und der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens begründet (US 281 ff, 293). Alle gegen die Feststellung des Zeitpunktes der Einigung mit der Firma Q***** gerichteten Einwände betreffen daher keinen schuldspruch- oder subsumtionsrelevanten Umstand.

Die Bereitschaft der Firma Q*****, die Waren von der ES ***** lediglich um die Hälfte der Einstandspreise zu erwerben, sowie die weiteren dabei getroffenen Absprachen lassen keine Rückschlüsse auf den einzig entscheidenden objektiv abstrakten Sachwert der veräußerten Güter zu.

Bereits bei Behandlung der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) des Angeklagten E***** wurde dargelegt, dass dem Liquidationswert bei der Schadensberechnung keine Bedeutung zukommt. Damit ist dem Vorwurf, das Schöffengericht habe insoweit gegen seine amtswegige Aufklärungspflicht (Ziffer 5 a,) verstoßen, der Boden entzogen. Außerdem vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, in der Hauptverhandlung daran gehindert gewesen zu sein, die vermisste Beiziehung eines Sachverständigen sachgerecht zu beantragen. Demzufolge bringt er den relevierten Nichtigkeitsgrund nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung (Ratz aaO Rz 480).

Zur Verfahrensrüge (Ziffer 4,) ist Johann L***** nicht legitimiert, weil er sich einem entsprechenden Beweisantrag des Verteidigers des Angeklagten E***** nicht angeschlossen hat vergleiche S 1203 f/III). Der Kritik der Angeklagten L*****, Dr. S***** und H***** an der Schadensberechnung beim Faktum betrügerische Krida ist grundsätzlich entgegenzuhalten, dass sich auch bei Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Erlöse ein die Wertgrenze des Paragraph 156, Absatz 2, StGB weit übersteigender Betrag errechnet. Es wurden nämlich von der Firma Q***** 850.000 S bezahlt (US 139), im Rahmen der Geschäftsfortführung durch die ES ***** Verkaufserlöse von zumindest etwa 860.000 S erzielt (US 135) und vom Masseverwalter für Restposten mindestens 500.000 S lukriert (US 292). Nach Abzug des mit der ES ***** vereinbarten Kaufpreises verbleibt daher eine Differenz von über 1 Mio S.

Der Vorwurf zum Faktum AA. F. römisch zwei., das Erstgericht habe die Aussage des Zeugen K***** (von der Firma F***** Beton) übergangen, wonach die Lieferung an das Ehepaar St***** nur erfolgt sei, weil die ES ***** Bezahlung zugesichert habe, wird gemeinsam mit dem insoweit gleichlautenden Vorbringen des Angeklagten H***** behandelt werden. Dem auf die (lediglich geringe) Differenz zwischen Verkaufspreis und Verkehrswert gestützten Einwand einer offenbar unzureichenden Begründung des auf den "wahren Wert" der Liegenschaft gerichteten Vorsatzes zum Schuldspruch AA. G. römisch eins. ist mit dem Urteilshinweis auf das Gutachten des Sachverständigen DI M***** (US 314) und auf den Tatplan der Angeklagten (möglichst viel Vermögen zur ES ***** zu verschieben) zu begegnen.

Die Mängelrüge zum Schuldspruch AA. H. legt nicht dar, aus welchen Erwägungen von ihr nicht näher bezeichnete ("im Verfahren genannte") frühere Aufwendungen bei Feststellung des Wertes der Liegenschaft der Firma St***** Berücksichtigung hätten finden sollen. Auch das behauptete Begründungsdefizit zum Schuldspruch AA. J. römisch zwei. liegt nicht vor, weil dem Verkehrswert der Liegenschaft angesichts der dem Angeklagten bekannten Bereitschaft des Peter H*****, sie um einen Preis von 300.000 S zu erwerben, keine Relevanz zukommt. Zählen doch rechtlich und tatsächlich verfestigte Gewinnchancen zum Vermögen im Sinne des Paragraph 156, StGB vergleiche 15 Os 56/93).

Die Feststellung zum Schuldspruch BB. D. (hinsichtlich BB. B. und BB. C.), die ES ***** habe für die Abtretung von fällig gewordenen Ansprüchen des Angeklagten E***** aus Versicherungsverträgen keine wirtschaftliche Gegenleistung erbracht (US 174), wird - der Beschwerde zuwider - mit dem Hinweis auf mehrere für tragfähig befundene Verfahrensergebnisse mängelfrei begründet (US 330 bis 332). Der Vorwurf zum Schuldspruch CC. A., das Schöffengericht habe die im Rahmen von ARGE-Verträgen abgegebenen Schuldbeitrittserklärungen mit völlig unzureichender Begründung "unter gänzlicher Verkennung des Wesens einer ARGE" als Scheinverträge abgetan, zeigt keinen formalen Begründungsfehler im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO auf, sondern übt lediglich Kritik an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung. Die Behauptung hinwieder, die zu Gunsten der C***** eingeräumte Globalzession habe sich nur auf Forderungen der E***** GmbH und der E***** KG bezogen, übergeht die ausdrückliche Feststellung, dass sich diese auch auf die B***** erstreckte (US 50). Der Einwand, von der Rechtmäßigkeit seines Handelns aufgrund der beratenden Tätigkeit des Angeklagten S***** überzeugt gewesen zu sein, und der Vorwurf unzureichender Erörterung dieses Aspekts seiner Verantwortung versagt schon angesichts der mängelfreien Feststellung eines von sämtlichen Angeklagten verfolgten einverständlichen Gesamtkonzepts der Vermögensverschiebung zur ES ***** und der auch zu diesem Faktum einwandfreien Begründung der subjektiven Tatseite (US 295, 298). Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermisst, ausgehend von jenen Konstatierungen, wonach die ES ***** am 25. Juni 1998 von der Firma BK***** berechtigte Forderungen unter anderem gegen die E***** GmbH und die Str***** GmbH in Millionenhöhe gekauft hat, Feststellungen dahin, L***** habe in der Meinung gehandelt, die durch die ES ***** erworbenen Forderungen geltend zu machen bzw zu kompensieren. Dabei setzt sie sich zum einen über die Annahme hinweg, dass der Forderungsverkauf nur deswegen erfolgte, um Vermögensverschiebungen von E***** - Firmen zur ES ***** zu rechtfertigen (US 105). Zum anderen legt sie nicht dar, welches Sachverhaltssubstrat (ihrer Meinung nach) auf die Manifestation eines entsprechenden Kompensationswillens hinweist (Mayerhofer StGB5 Paragraph 156, E 7 f). Abgesehen vom Hinweis auf die gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise fehlt in der Beschwerde auch jegliche Argumentation, aus welchen rechtlichen Erwägungen die Aufrechnung auch gegen selbständige Rechtssubjekte (wie etwa die E***** KG, die B***** oder den Angeklagten Günther E***** selbst), gegen die eine Forderung nicht bestand, in Betracht kommen sollte. Der materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund wird daher nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung gebracht.

Die zum Schuldspruch AA. H. römisch zwei. vertretene Ansicht, der davon umfasste Vermögenswert sei eine in Tschechien gelegene Liegenschaft, daher mangels bilateralen Vollstreckbarkeitsstaatsvertrages dem Zugriff inländischer Gläubiger von vornherein entzogen, sodass Gläubigerrechte gar nicht beeinträchtigt werden könnten, geht nicht vom Urteilssachverhalt aus. Danach war Tatobjekt das Vermögen der E***** GmbH in Form ihres Geschäftsanteils an der A*****, deren Wert durch den Verkauf der Beteiligung an einem ausländischen Unternehmen verringert wurde.

Die vom Rechtsmittelwerber verlangten Feststellungen zum Schuldspruch CC. finden sich auf US 136 bis 138.

Fehl geht der unter Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zum Schuldspruch AA. A. römisch eins. erhobene Einwand, dem Angeklagten L***** komme der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue deshalb zugute, weil die tatverfangenen Geräte - noch bevor die Behörde von seinem angeblichen Verschulden erfahren hat - (auch) durch seine Mitteilung freiwillig im Sinne des Paragraph 167, StGB zur Verfügung gestellt worden seien. Er missachtet nämlich die entscheidende Feststellung, dass die vier Angeklagten dem Masseverwalter Dr. P***** die Existenz der verbrachten Maschinen verschwiegen haben und dass dieser erst durch den Zeugen F***** zufällig auf diesen Umstand aufmerksam gemacht wurde (US 124 dritter Absatz, 271 f, 266 dritter Absatz). Eben diese Konstatierung lässt der Beschwerdeführer auch außer Acht, soweit er einen Feststellungsmangel zu den Voraussetzungen dieses Strafaufhebungsgrundes behauptet. Überdies legt er nicht dar, auf Grund welcher Verfahrensergebnisse ein solcher indiziert sein sollte. Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) fordert die Beurteilung des unter AA. A. römisch eins. geschilderten Verhaltens als versuchte Tatbegehung, argumentiert jedoch nicht auf Basis der Urteilsannahmen. Diesen zufolge wurde durch die Verbringung der Maschinen das Vermögen der E***** GmbH tatsächlich verringert (US 123 zweiter Absatz). Damit verfehlt jedoch auch sie den notwendigen Vergleich des festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz.

Die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) lässt die bei den einzelnen Urteilsfakten festgestellte Schadenshöhe außer Acht und übersieht zudem, dass diese Konstatierungen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO nicht bekämpft werden können (Ratz aaO Rz 693).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. Egmont S*****:

Auch das einleitende Vorbringen dieses Angeklagten ist keinem bestimmten Anfechtungspunkt zuzuordnen und damit unbeachtlich. Die gegen die Bestellung der Richterin des Landesgerichtes Dris. P***** zur "Notverteidigerin" in der Hauptverhandlung am 11. Dezember 2000 gerichteten, auf bloße Mutmaßungen beruhenden Einwände (Ziffer eins a,) sind auf die bezüglichen Ausführungen zur Beschwerde des Mitangeklagten L***** zu verweisen.

Der Geltendmachung der Befangenheit der Vorsitzenden des Schöffengerichts, Mag. Karin S*****, mit Verfahrensrüge (Ziffer 4,) steht entgegen, dass es an einem vom Beschwerdeführer während der Hauptverhandlung gestellten Antrag mangelt, über den durch ein Zwischenerkenntnis des Gerichtshofs nicht oder in gesetzwidriger Weise entschieden worden wäre. Wurde die Befangenheit eines Richters nicht vor Urteilsfällung (durch einen Ablehnungsantrag) gerügt, so kann sie im Nichtigkeitsverfahren mangels eines entsprechenden Nichtigkeitsgrundes auch dann nicht (mehr) berücksichtigt werden, wenn der behauptete Ablehnungsgrund erst nach der Urteilsfällung bekannt wurde (9 Os 69/81, 15 Os 42/92). Die Ablehnung der Senatsvorsitzenden kann auch nicht auf die im Rechtsmittel behauptete Verletzung der Manuduktionspflicht gestützt werden. Davon abgesehen, legt der Rechtsmittelwerber nicht dar, warum zwischen Verwandten seines früheren Verteidigers Mag. Erich R***** und der Vorsitzenden seit Jahren anhängige Rechtsstreitigkeiten geeignet sein sollten, deren volle Unbefangenheit ihm gegenüber in Zweifel zu ziehen. Den auf Beiziehung eines "weiteren" bzw "neuen" Buchsachverständigen gerichteten Antrag (S 732 ff/III) konnte das Schöffengericht ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ablehnen (S 737 f/III). Ein solches Begehren hätte substantiieren müssen, aus welchen Gründen das vorliegende Gutachten Mängel im Sinne der Paragraphen 125, 126, StPO aufweist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 133a). Diesem Erfordernis werden die auf bloßen Spekulationen beruhenden Behauptungen, Mag. G***** habe das Gutachten nicht bzw nicht alleine verfasst, ebensowenig gerecht wie die Einwände unzureichender Qualifikation und mangelnder Eintragung in die Liste der ständig beeideten gerichtlichen Sachverständigen. Dem Wortlaut des Paragraph 119, Absatz eins, StPO kann nämlich kein Verbot entnommen werden, von der (danach gewiss primär vorgesehenen) Heranziehung allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger im Einzelfall abzugehen und einen anderen Experten zu bestellen. Dessen Betrauung hängt allein davon ab, ob das Gericht seine dazu erforderliche Sachkunde positiv beurteilt (EvBl 1997/119).

Auch der Vorwurf der Befangenheit liegt nicht vor: Befangen ist ein Sachverständiger - ebenso wie ein Richter - dann, wenn er nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit an eine Sache herantritt und somit eine Beeinträchtigung der unparteilichen Beurteilung durch sachfremde psychologische Motive zu befürchten ist. Es genügt grundsätzlich schon der äußere Anschein einer Befangenheit, soweit hiefür zureichende Anhaltspunkte gegeben sind, denen die Eignung zukommt, aus objektiver Sicht, dh bei einem verständig wertenden objektiven Beurteiler, die volle Unbefangenheit des Experten in Zweifel zu ziehen (15 Os 90/03 mwN). Im konkreten Fall hat der vom Gericht bestellte Sachverständige die zentralen Beweisfragen zulässigerweise aus seiner (betriebswirtschaftlichen) Sicht erörtert und ist dabei zu für die Angeklagten nachteiligen Ergebnissen gelangt, denen sich die Erkenntnisrichter in freier Beweiswürdigung angeschlossen haben. Weder der abgewiesene Antrag noch die Beschwerde vermögen plausibel darzutun, weshalb aus dem Inhalt der Expertise eine Voreingenommenheit oder Parteilichkeit des Sachverständigen Mag. G***** ableitbar sei.

Im Übrigen ist den Beschwerdeausführungen entgegenzuhalten, dass bei Prüfung der Berechtigung eines Antrags stets von der zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz gegebenen Verfahrenslage auszugehen ist. Jedes von diesem Antrag abweichende und ihn ergänzende Vorbringen im Rechtsmittel ist unzulässig (Ratz aaO Rz 325, Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 4, E 41). Weder der erst in der Beschwerde erhobene Vorwurf der mangelnden sachlichen Fundierung der Ausführungen des Sachverständigen (S 1220 f/III) und seine Kontaktaufnahme mit den den Angeklagten angeblich feindlich gesinnten Personen noch der Versuch, nachträglich inhaltliche Mängel des Gutachtens darzulegen, können daher Berücksichtigung finden. Die vom Nichtigkeitswerber - soweit erkennbar - weiters gerügte Abweisung der Anträge auf Beiziehung eines Wirtschaftstreuhänders und Buchsachverständigen zum Beweis für die unrechtmäßige Kreditentziehung durch die C***** um den 15. September 1998 (ON 90 in Verbindung mit S 1204 f/III) und dafür, dass die wirtschaftliche Lage der E***** GmbH im Laufe des Jahres 1998 gegenüber den Vorjahren nicht verschlimmert, sondern verbessert wurde (S 1213/III), erfolgte mit dem zutreffenden Hinweis, dass eine in diese Richtung weisende Fragestellung auch von dem bereits bestellten Experten Mag. G***** beantwortet werden kann (S 1215/III). Außerdem hat es der Antragsteller verabsäumt darzulegen, inwieweit das angestrebte Ergebnis der begehrten Beweisaufnahme für die Schuld- und/oder Subsumtionsfrage von Bedeutung sein sollte. Denn weder betrügerische Krida noch Betrug haben die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder das (Fort-)Bestehen einer Krisensituation zur Voraussetzung. Soweit der Beschwerdeführer die vom Gerichtshof verweigerte Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen für das Baugewerbe insbesondere zum Umfang der von der E***** GmbH im Auftrag der ES ***** am Wohnhaus des Angeklagten E***** in F***** geleisteten Arbeiten und die gleichfalls abgelehnte Beiziehung eines Experten aus dem Gebiet des Baumaterialienhandels zur Frage des Wertes des Warenlagers der Firma B***** rügt, ist er zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 4, nicht legitimiert, weil die betreffenden Anträge nur vom Verteidiger des Angeklagten E***** gestellt wurden, denen sich aber Dr. S***** nicht angeschlossen hat (S 1203 f/III, vergleiche auch die Entscheidung über den Protokollberichtigungsantrag ON 248). Die in der Mängelrüge (Ziffer 5,) gegen die Verwertung früherer Zeugenaussagen trotz Neudurchführung der Hauptverhandlung und gegen die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit der E***** GmbH per 31. Dezember 1998 (laut US 54 richtig: 1997) gerichteten Einwände sind auf die entsprechenden Ausführungen zum inhaltlich identen Beschwerdevorbringen des Angeklagten L***** zu verweisen. Gestützt auf das für tauglich beurteilte Gutachten des Mag. G***** (US 206 f) stellte das Erstgericht fest, dass die E***** GmbH auch im Jahre 1998 (weiterhin) zahlungsunfähig und nicht mehr in der Lage war, ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, der BU***** und dem Finanzamt im erforderlichen Ausmaß nachzukommen (US 54 f). Diese Konstatierungen und den vom Schöffengericht angenommenen, bereits im März 1998 entworfenen Tatplan (nämlich in Anbetracht der erkannten prekären wirtschaftlichen Situation der E***** - Gruppe zum Nachteil der Gläubiger Vermögensverschiebungen zur ES ***** vorzunehmen - vor allem US 121 ff) lässt die Beschwerde bei ihren vorwiegend nur auf spekulative Erwägungen und hypothetische Schlussfolgerungen gestützten Überlegungen zur wirtschaftlichen Entwicklung der E***** GmbH im Jahre 1998 und der zum Teil daraus urteilskonträr abgeleiteten Forderung, es wären Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit indizierende Feststellungen zu treffen gewesen, außer Acht. Damit orientiert sie sich nicht an der Gesamtheit der Urteilsgründe, sondern trachtet vielmehr, die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung in Frage zu stellen.

Mit dem nicht weiter begründeten Vorwurf, in diesem Zusammenhang seien an den Sachverständigen und an Mitarbeiter der C***** gestellte Fragen nicht zugelassen worden, bringt der Beschwerdeführer weder den geltend gemachten (Ziffer 5,) noch einen anderen Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung.

Der in Bezug auf den Schuldspruch CC. A. behauptete Widerspruch liegt nicht vor, weil nicht festgestellt wurde, dass die Globalzession zugunsten der C***** nur die Firmen E***** GmbH und E***** KG betroffen hat (US 43 erster Absatz). Damit steht die Konstatierung, die Firma B***** sei von einer derartigen Forderungsabtretung ebenso erfasst gewesen (US 50 dritter Absatz), durchaus im Einklang. Bereits anlässlich der Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten L***** wurde dargelegt, dass die Feststellung (US 121 ff), das Sanierungskonzept Dris. S***** habe der Verschiebung möglichst vieler Vermögenswerte der E***** - Firmen und von Privatvermögen des Angeklagten E***** zur neu gegründeten ES***** gedient ("Leitthese"), logisch und empirisch einwandfrei begründet wurde. Das Erstgericht hat sie daher zu Recht auch bei seinen beweiswürdigenden Überlegungen zu den einzelnen Tathandlungen berücksichtigt. Die Beschwerdeargumentation, die gerügte Urteilsannahme müsse ihrerseits aus allen oder zumindest aus einer überwiegenden Mehrzahl der Fakten ableitbar sein, ist hingegen keineswegs zwingend, sodass damit kein Begründungsmangel nachgewiesen wird.

Auch an Hand des Faktums AA. J. römisch eins. gelingt es dem Rechtsmittelwerber nicht, die ins Treffen geführte unzulängliche Begründung der "Leitthese" darzulegen. Denn das Tatgericht hat die Beteiligung des Angeklagten Dr. S***** aus den darauf hinweisenden Angaben der Mitangeklagten L***** (S 1102, 1104/III) und E***** (S 1106/III) sowie aus dem chronologischen Ablauf der Grundstücktransaktionen mängelfrei erschlossen (US 324 f). Seine (die Planung strafrechtlich relevanter Vermögensverschiebungen insgesamt in Abrede stellende) Verantwortung wurde im Urteil zureichend erörtert (US 89 f, 202 f, 211). Ebenso wurden jene Erwägungen angeführt, die das Schöffengericht zu gegenteiligen Annahmen veranlassten. Lediglich einmal mehr unzulässige Kritik an der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung übt der Beschwerdeführer mit seiner Behauptung, die mangelnde Vermögensverschiebungsabsicht gehe schon daraus hervor, dass die "Rückführung" der von Manfred F***** zur Firma Str***** transferierten Bauaufträge an die E***** GmbH und nicht an die ES ***** erfolgt sei. Außerdem negiert er die vom Erstgericht hiezu angestellten Erwägungen (US 77 f).

Daher ist auch das auf die mangelhafte Begründung der "Leitthese" gestützte Vorbringen zu den Schuldsprüchen AA. A., AA. D., AA. G., AA. H. und BB. A. in Verbindung mit BB. D. nicht zielführend.

Zum Schuldspruch AA. A. römisch zwei. hat das Schöffengericht die Beteiligung des Angeklagten Dr. S***** nicht allein mit der "Leitthese", sondern - unter Hinweis auf seine widersprüchlichen Angaben - gleichermaßen mit der Verantwortung der Mitangeklagten L***** und H***** im Vorverfahren hinreichend begründet (US 270 f). Auch die subjektive Tatseite hat es zureichend in erster Linie aus dem ausführlich dargestellten objektiven Tatgeschehen erschlossen (zusammengefasst auf US 272 dritter Absatz). Die auf die Eintragung der Maschinen und Geräte in das Anlagenverzeichnis der E***** GmbH und auf die (ohnedies erfolgte) Information des Masseverwalters gestützten Einwände wurden bereits anlässlich der Behandlung des Rechtsmittels des Angeklagten L***** erörtert, sodass es genügt, auf die dortigen Ausführungen zu verweisen. Angesichts der Deliktsvollendung betrifft die Aussage des Angeklagten H***** zu der erst nach der Verbringung veranlassten Übermalung eines E***** - Logos auf einem Aufzug (US 267 f) keinen schulderheblichen Umstand.

Mit der Behauptung, der Urteilsspruch zu AA. D. römisch zwei. leide an einem Widerspruch, weil dort gleichzeitig die "Unterpreisigkeit" des Warenlagerabverkaufs und die "ungünstige wirtschaftliche Lage der B*****" angeführt sind, vermag der Beschwerdeführer weder einen Begründungsmangel noch einen Nichtigkeit nach der Ziffer 3, bewirkenden Verstoß gegen Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO aufzuzeigen. Denn abgesehen davon, dass der von ihm in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Krisensituation keine tatbestandsessentielle Bedeutung zukommt, kann aus ihrem Bestehen auch kein verlässlicher Schluss auf den objektiv abstrakten Wert der veräußerten Wirtschaftsgüter gezogen werden vergleiche Mayerhofer StGB5 Paragraph 156, E 19a).

Ebensowenig steht die erstgerichtliche Annahme, den Angeklagten sei der wahre Wert des B***** - Lagers von ca. 4 Mio S unter Zugrundelegung der Einstandspreise bekannt gewesen, im Widerspruch zum Angebot der Firma Q*****, weil dieses gleichfalls keinen tauglichen Rückschluss auf den objektiven Wert zulässt. Weshalb der festgestellte Ablauf der Verhandlungen mit der Firma Q***** von entscheidender Bedeutung sein soll, wird in der Rüge prozessordnungswidrig nicht dargetan. Mit der Aussage des Zeugen Mag. W***** zum Wert des Warenlagers hat sich das Tatgericht sehr wohl auseinandergesetzt und zureichend begründet, warum es ihr nicht gefolgt ist (US 292 f).

Soweit auch Dr. S***** in der von ihm vermissten - indes gar nicht beantragten - Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Wert des Warenlagers zum Zeitpunkt des Verkaufs an die ES ***** eine Verletzung der Aufklärungspflicht (Ziffer 5 a,) erblickt, gilt das, was bei Erörterung des im Ergebnis gleichlautenden Vorbringens in der Tatsachenrüge des Angeklagten L***** gesagt wurde. Mit der Behauptung, Mag. G***** sei kein Sachverständiger für die Bewertung von Warenlagern in einer Insolvenzsituation, wird kein Begründungsmangel prozessförmig dargetan.

Der unzutreffende Vorwurf, die dem Beschwerdeführer unterstellte Kenntnis des wahren Wertes des B***** - Lagers und seine Beteiligung an der Wertbestimmung seien nur aus der - mängelfrei begründeten - "Leitthese" abgeleitet worden, übergeht die vor allem auf den Verantwortungen der Angeklagten L***** und H***** beruhenden Erwägungen der Erkenntnisrichter (US 288 bis 290).

Die Beschwerdekritik, aus der Aussage des Angeklagten L***** ("ich war sicher bei der Wertprüfung dabei, wo wir alle zusammengesessen sind") könne nicht gefolgert werden, dass sich unter den Teilnehmern auch der Beschwerdeführer befunden habe (US 290), ist ein unzulässiger Angriff auf die schöffengerichtliche Beweiswürdigung. Die Aussage des Zeugen B*****, wonach ihm der Angeklagte Dr. S***** nicht bekannt sei (S 251/III in Band römisch eins), war nicht erörterungsbedürftig, weil ohnedies nicht festgestellt wurde, er hätte an den Verhandlungen mit der Firma Q***** teilgenommen. Dem Einwand fehlender Begründung der Konstatierung, der Angeklagte L***** habe über Vorschlag und Beratung des Angeklagten Dr. S***** gehandelt (CC.), scheitert an der logisch und empirisch einwandfreien Beweiswürdigung (US 294-296).

Aus welchen Gründen die zum Schuldspruch AA. G. getroffene Feststellung, der Angeklagte habe zu einer "Vermögensverschiebung" im Betrag von 4.386 S geraten, denkgesetzwidrig sein sollte, wird in der Beschwerde nicht deutlich und bestimmt gesagt. Mit der Behauptung wiederum, ihm sei die gegenständliche Liegenschaft nicht bekannt gewesen, wird - ebenso wie zum Faktum BB. A. - bloß unzulässig die vom Schöffengericht in freier Beweiswürdigung formal fehlerlos gelöste Schuldfrage (US 314 ff; vor allem 321 f, 324 ff) angefochten. Die Beteiligung des Beschwerdeführers an der Übertragung der Anteile an der tschechischen Firma St***** an die ES***** (AA. H.) wurde unter Berücksichtigung der leugnenden Verantwortung ebenso mängelfrei begründet wie die Annahme zur subjektiven Tatseite, welche die Tatrichter zulässig aus dem objektiven Tatgeschehen abgeleitet haben (US 321 f). Ein Ausnahmesatz, der klärender Feststellungen bedurft hätte, wurde nicht genannt.

Schon bei Erledigung des gleichlautenden Beschwerdevorbringens des Angeklagten L***** wurde auf die eingehenden Erwägungen des Erstgerichtes verwiesen, aus denen es bei den Schuldsprüchen BB. B. und BB. C. in Verbindung mit BB. D.) zur Überzeugung gelangt ist, dass die ES ***** keine geldwerte Verpflichtung übernommen oder zugesichert hätte (US 330 ff).

Die Urteilskritik zum Schuldspruch EE. lässt nicht nur die erstgerichtlichen Feststellungen außer Acht, den Eheleuten E***** sei von der ES ***** nie ein Darlehen gewährt bzw zugezählt worden (US 185) und dieses Unternehmen habe der E***** GmbH auch keinen Auftrag erteilt, das Haus in F***** Nr. ***** auszubauen (US 187), sondern auch die hiefür maßgeblichen Überlegungen (US 338 ff). Inwiefern die (vom Beschwerdeführer allerdings bestrittenen) Konstatierungen zu den ARGE-Verträgen der ES ***** und zur finanziellen Dotierung dieses Unternehmens von Entscheidungsrelevanz sein sollen, legt das Rechtsmittel nicht nachvollziehbar dar, weshalb darauf eine Erwiderung nicht möglich ist.

Die spekulativen Überlegungen zu im Jahre 1998 erwarteten Gewinnen, die daran geknüpfte Unrechtmäßigkeit der Kreditentziehung durch die C***** und die aus isoliert - demnach sinnentstellend - hervorgehobenen Begründungsteilen abgeleitete Kritik an der tatrichterlichen Beurteilung der Verantwortung des Nichtigkeitswerbers lassen durchwegs die erforderliche Substantiierung der geltend gemachten Anfechtungspunkte vermissen. Sich aus der Missachtung des gesetzlichen Erfordernisses der deutlichen und bestimmten Bezeichnung der den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund bildenden Tatumstände (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO) ergebende Unklarheiten in der Beschwerdeausführung gehen jedoch zu Lasten des Rechtsmittelwerbers (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285 a, E 43 b, c). Einem weiteren Beschwerdevorwurf zuwider ist die (in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigende) Begründung der subjektiven Tatseite "im Sinne der erfolgten Schuldsprüche" auch bei jenen Fakten ausreichend, bei denen sie - zusammengefasst - aus dem objektiven Verhalten erschlossen wurde (US 272, 322, 332). Dies vor allem unter Berücksichtigung des auf Initatitive des Angeklagten Dr. S***** entworfenen und verwirklichten Tatplans, sowohl der E*****-Firmengruppe als auch dem Angeklagten E***** vorhandenes Vermögen zu entziehen und der Firma ES ***** zukommen zu lassen. Bei diesem auch in der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erhobenen Einwand lässt der Beschwerdeführer die für die Annahme der (auch) von ihm gewollten Verletzung der Gläubigerrechte durch Verringerung des zur Befriedigung der Gläubiger bestimmten Vermögens maßgeblichen Erwägungen des Schöffengerichtes außer Acht und argumentiert deshalb einmal mehr nicht auf Basis des Urteilssachverhalts vergleiche US 294, 298, 315 f, 324, 327 bis 330, 341 f, 345).

Bei der bemängelten Feststellung, die ES ***** sei nach Angaben des Dr. S***** als Auffanggesellschaft im E*****-Konkurs gegründet worden (US 328 Mitte), handelt es sich tatsächlich um die sprachlich verkürzt wiedergegebene Verantwortung des Angeklagten. Dessen Initiative, die zu verschiebenden Vermögenswerte einer neu zu gründenden Firma (nämlich der ES *****) zukommen zu lassen, wurde unter Ablehnung seiner die Planung derartiger Transaktionen bestreitenden Verantwortung unter Berücksichtigung der vorliegenden Verfahrensergebnisse in Einklang mit den Grundsätzen der Logik und grundlegenden Erfahrungssätzen fehlerfrei begründet vergleiche neuerlich US 89 f, 202 f, 211).

Mit der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) trachtet der Beschwerdeführer lediglich, unter neuerlichem Hinweis auf die Ausführungen in Verfahrens- und Mängelrüge sowie mit eigenen Plausibilitätserwägungen seiner als unglaubwürdig abgelehnten Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen, ohne jedoch beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.

Weshalb die Einholung des vorliegenden Sachverständigengutachtens zur wirtschaftlichen Situation der Unternehmen der E*****-Gruppe den Vorwurf der "unzulänglichen Sachverhaltsaufklärung" bewirkt, ist nicht nachvollziehbar.

Die Beschwerdeforderung, das Erstgericht hätte Feststellungen zu treffen gehabt, aus welchen Beweisergebnissen sich die Beteiligung des Angeklagten Dr. S***** an den ihm angelasteten Fakten ergebe, zielt der Sache nach auf einen Begründungsmangel. Sie ignoriert jedoch die mannigfaltigen, darauf Bezug nehmenden Urteilserwägungen (insbesondere US 270 f, 288 bis 290, 296, 298, 309, 315 f, 321 f, 323 bis 325, 328 bis 330, 332 und 342 bis 345), nimmt sohin nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß und bringt damit einen relevanten Begründungsfehler nicht gesetzesgemäß zur Darstellung (Ratz aaO Rz 394). Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, die Konstatierungen wären unter Ausklammerung vor allem der "Leitthese" und der Angaben "möglicherweise nicht unbefangener" Personen zu treffen gewesen, bekämpft hingegen ausschließlich die im kollegialgerichtlichen Verfahren unanfechtbare Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer macht die unterlassene Erstellung einer Fortbestandsprognose und damit die Abweisung der in diese Richtung weisenden Anträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens vergleiche S 1204 f, 1213/III) auch zum Gegenstand der Tatsachenrüge. Dieses Vorbringen kann indes schon deshalb nicht zielführend sein, weil die behaupteten Mängel in der Sachverhaltsermittlung solche Beweisanträge betreffen, die bereits in der Hauptverhandlung zu Recht abgewiesen wurden (11 Os 47/02, 13 Os 110/02 ua).

Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) unter Hinweis darauf, dass sämtliche Forderungen im Rahmen des Geschäftsbetriebes der E***** GmbH und KG sowie der B***** infolge Globalzession der C***** abgetreten wurden vergleiche US 43, 50, 75 f, 99 dritter Absatz), fehlende Feststellungen darüber moniert, welche Vermögenswerte bereits der C***** zustanden und damit als Tatobjekt des Paragraph 156, StGB ausscheiden, orientiert sie sich abermals nicht am Urteilssachverhalt. Denn derartige Ansprüche der genannten Unternehmen waren nicht Gegenstand des Schuldspruchs wegen betrügerischer Krida, sondern vielmehr (nur) die Beteiligung des Angeklagten Dr. S***** an der Verbringung von Geräten und Maschinen (AA. A. römisch zwei.), am unterpreisigen Verkauf eines Warenlagers (AA. D. römisch zwei.), von Grundstücken (AA. G. römisch zwei., AA. J. römisch zwei. und BB. D. in Verbindung mit BB. A.), ferner eines Geschäftsanteils an einem ausländischen Unternehmen (AA. H. römisch zwei.), an der teils versuchten Abtretung von Lebensversicherungsverträgen des Angeklagten E***** (BB. D. in Verbindung mit BB. B. und C.) sowie an der Erwirkung einer Gehaltsexekution gegen das Ehepaar E***** betreffend ein angeblich gewährtes Darlehen (EE. B.).

Die auf die Notwendigkeit von Maßnahmen gegen den Einbehalt aller eingehenden Geldmittel infolge Rechtswidrigkeit der Kreditentziehung durch die C***** gestützte Behauptung eines Feststellungsmangels zu den Voraussetzungen der "Selbsthilfe, Notwehr, des rechtfertigenden oder entschuldigenden Notstands oder eines Irrtums hierüber" (Ziffer 9, Litera b,) verlässt erneut prozessordnungswidrig die erstgerichtliche Feststellungsbasis, wonach die dem Angeklagten Dr. S***** angelasteten Vermögensverschiebungen in Entsprechung eines bereits geraume Zeit vor der Fälligstellung der Kredite durch die Gläubigerin C***** entworfenen Tatplans durchgeführt wurden. Daher verfehlt auch die Rechtsrüge die gebotene Ausrichtung am Gesetz.

Soweit Dr. S***** im Wesentlichen gleichlautend mit dem Angeklagten L***** unter den Nichtigkeitsgründen der Ziffer 9, Litera b und 10 zum Faktum AA. A. römisch zwei. Feststellungsmängel zu den Voraussetzungen tätiger Reue und eines bloßen Deliktsversuchs releviert, ist er auf das dort Gesagte zu verweisen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*****:

Das grundsätzliche - nur durch taxativ aufgezählte Ausnahmen durchbrochene - Verlesungsverbot nach Paragraph 252, Absatz eins, StPO wird schon begrifflich durch die Vernehmung eines Zeugen durch das erkennende Gericht dann nicht umgangen, wenn sich dieser dabei auf seine früheren Angaben beruft und sie damit zum Gegenstand der Hauptverhandlung macht. Der vom Beschwerdeführer gegen diesen Vorgang anlässlich der Vernehmung der Zeugen Dr. P*****, F*****, Sch*****, H*****, Q***** und B***** in der ab 29. November 2000 neu durchgeführten Hauptverhandlung gerichtete, auf die Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Einwand ist daher unberechtigt.

Der weitere unter diesem Nichtigkeitsgrund erhobene Vorwurf, nach abgesonderter Vernehmung aufgrund des Beschlusses vom 29. November 2000 sei dem Angeklagten H***** das in seiner Abwesenheit Vorgefallene nicht zur Kenntnis gebracht worden, ist an sich zutreffend. Diese Nichtbeachtung des Paragraph 250, StPO bewirkte aber deshalb keine Nichtigkeit, weil sein Verteidiger während des gesamten getrennten Verhörs anwesend war und die anderen Angeklagten den Nichtigkeitswerber während seiner Abwesenheit nicht belastet haben, sodass hiedurch die Entscheidung des Gerichts nicht nachteilig beeinflusst wurde (10 Os 145/81).

Der zum Zwecke der besseren Vorbereitung auf die Gutachtenserörterung gestellte Antrag auf Vertagung der Hauptverhandlung (S 729 ff/III) wurde zu Recht abgelehnt (Ziffer 4,), weil das schriftliche Gutachten bereits am 6. November 2000 bei Gericht eingelangt war (ON 136) und somit dem Angeklagten bzw seinem Verteidiger zur Verfügung stand. Selbst unter Berücksichtigung seines Umfanges von 723 Seiten war ein Zeitraum von rund drei Wochen ausreichend, sich ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten auf dessen mündliche Erörterung in der ab 29. November 2000 durchgeführten Hauptverhandlung vorzubereiten (Mayerhofer aaO Paragraph 221, E 22a, Paragraph 273, E 6).

Zur gerügten Abweisung der Anträge vom 29. November und 22. Dezember 2000 auf Einholung eines weiteren Buchsachverständigengutachtens (S 732 ff/III) sowie des Gutachtens eines Wirtschaftstreuhänders und ständig beeideten Buchsachverständigen (S 1213/III) genügt der Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zu dem im Wesentlichen gleichlautenden (allerdings nicht zielführenden) Vorbringen des Angeklagten Dr. S*****.

Entgegen der weiteren Verfahrensrüge ist auch die gerügte Kompetenzüberschreitung des Sachverständigen Mag. G***** dadurch, dass er in seiner Expertise auch Erkenntnisse aus einem im Sachzusammenhang stehenden, später einbezogenen Verfahren berücksichtigt hat (S 738/III), nicht geeignet, dessen volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Zur Rüge wegen Nichtzulassung von Fragen an den Sachverständigen Mag. G***** ist der Beschwerdeführer nicht legitimiert, weil er sich dem Antrag des Verteidigers des Angeklagten Dr. S***** auf Einholung eines Senatsbeschlusses nicht angeschlossen hat (S 1222/III). Der unter Hinweis auf die unvollständige Übertragung des Hauptverhandlungsprotokolls am 22. Dezember 2000 gestellte Vertagungsantrag (S 1212 f/III) verfiel zu Recht der Abweisung. Warum der Angeklagte deshalb, "da nicht sämtliche Protokolle vorlagen", in seinem Fragerecht an den Sachverständigen behindert und solcherart in seinen "wesentlichen" Verteidigungsrechten beschränkt wurde, hat er bei Antragstellung nicht dargelgt. Im Übrigen könnten Verteidigungsrechte nur dann beeinträchtigt worden sein, wenn das Protokoll zum Zeitpunkt der Urteilszustellung (zum Zweck der Rechtsmittelausführung) noch nicht vorgelegen wäre. Eine Protokollübertragung schon im Zuge einer laufenden (fortgesetzten) Hauptverhandlung ist weder vorgesehen, noch ist dies im Normalfall - bei Abwicklung der Hauptverhandlung ohne Unterbrechung - möglich vergleiche 13 Os 149/87).

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) zeigt keinen Begründungsmangel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen auf.

Der Vorwurf der Undeutlichkeit ist nicht berechtigt. Den erstgerichtlichen Feststellungen ist unmissverständlich zu entnehmen, dass H***** als Leiter des Rechnungswesens und Prokurist bei der Mehrzahl der E*****-Firmen den gesamten kaufmännischen Bereich des Firmenimperiums "in Händen hielt" und in allen Angelegenheiten einen starken Einfluss auf den Angeklagten E***** ausübte, dessen Persönlichkeit durch übermäßigen Alkoholkonsum gezeichnet war, der selten in der Firma anwesend war, sich kaum um die wirtschaftlichen Angelegenheiten kümmerte (US 224) und offensichtlich nicht in der Lage war, ein derartiges Firmenimperium einigermaßen selbst zu leiten bzw eine entsprechende Kontrolle über seine Mitarbeiter auszuüben (US 36 f). Im Hinblick auf den unbedenklich konstatierten maßgebenden Einfluss des Beschwerdeführers als sogenannte "graue Eminenz" auf die Geschäftsführung und auf Günther E***** (US 36 ff) waren weitere Feststellungen, inwieweit der Angeklagte E***** im Einzelfall Anordnungen getroffen bzw seine Kontrollbefugnis ausgeübt hat, entbehrlich.

Die problematische Persönlichkeit des Angeklagten E***** und den daraus resultierenden eingeschränkten Einfluss auf die Unternehmensleitung erschlossen die Tatrichter mängelfrei aus der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse einschließlich des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks (US 211 zweiter Absatz) und seiner mangelnden Teilnahme an den für den Bestand der Firmengruppe entscheidenden Gesprächen vergleiche etwa US 210, 212). Sie waren jedoch nicht verpflichtet, Einzelaspekte seiner Verantwortung im Detail zu erörtern.

Es versagt auch der Einwand der Aktenwidrigkeit betreffend die eine tragende Führungsfunktion des Angeklagten H***** bejahenden Urteilsannahmen. Ein solcher Begründungsfehler haftet dem Urteil - wie bereits an anderer Stelle erwähnt - nur im Falle einer unrichtigen oder unvollständigen Wiedergabe eines Beweismittelinhalts an. Sie liegt aber dann nicht vor, wenn eine aus den Verfahrensergebnissen in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) gewonnene Urteilsfeststellung, die im Übrigen im hier zu beurteilenden Fall in der in der Hauptverhandlung am 29. November 2000 aufrecht gehaltenen (S 868/III) Verantwortung des Angeklagten Dr. S***** (S 95/III) Deckung findet, logisch und empirisch einwandfrei abgeleitet wird.

Der Umstand, dass bei wesentlichen Transaktionen der Angeklagte E***** der Ansprechpartner der Hausbank gewesen sei (US 47), steht der Annahme einer einflussreichen Stellung des Angeklagten H***** im Unternehmen keineswegs entgegen.

Dem im Rechtsmittel des weiteren erhobenen Vorwurf der Scheinbegründung zuwider wird der festgestellte Einfluss des Angeklagten H*****, insbesondere seine eigenständige Tätigkeit im kaufmännischen Bereich, unter anderem mit dem Hinweis auf die ihn insoweit belastenden Aussagen der Zeugen Dr. Ste*****, N*****, DI V*****, H***** und des Mitangeklagten Dr. S***** formal fehlerfrei begründet (US 223 bis 228).

Weshalb die kritisierte Feststellung, wonach sich der Angeklagte H***** über Jahre an den Malversationen Manfred F*****s zumindest teilweise beteiligt habe, von entscheidender Bedeutung sein sollte, lässt sich den Beschwerdeausführungen nicht nachvollziehbar entnehmen.

Soweit er sich gegen die Annahme der objektiven Zahlungsunfähigkeit der E***** GmbH per 31. Dezember 1997 (US 54, 62 oben) sowie gegen die Feststellung der zwischen allen vier Angeklagten abgesprochenen und in wechselnder Beteiligung tatsächlich durchgeführten Vermögensverschiebungen zur ES ***** wendet, ist er zunächst auf die Ausführungen zum weitgehend identen Vorbringen in der Mängelrüge des Mitangeklagten L***** zu verweisen.

Da sämtliche Angeklagten nach den unmissverständlichen Urteilsfeststellungen in ein auf Vermögensverschiebung ausgerichtetes Gesamtkonzept aktiv eingebunden waren, vermag der Nichtigkeitswerber mit seinem weiteren Vorbringen, er sei nur wegen sechs Anklagepunkten verfolgt worden, weder eine Undeutlichkeit noch einen Widerspruch im Sinne des relevierten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen. Davon abgesehen geht er urteilsfremd davon aus, die dem Faktum BB. D. in Verbindung mit BB. A.) zugrunde liegenden Transaktionen seien nicht Teil des "Sanierungskonzeptes" Dris. S***** gewesen vergleiche US 171 in Verbindung mit US 14). Der Vorwurf, zur Begründung der "Leitthese" wurden zahlreiche für die Beurteilung der einzelnen Anklagefakten völlig irrelevante Tatsachenfeststellungen getroffen, ist nicht substantiiert. Die Feststellung, zum Schuldspruch AA. A. römisch eins. sei der Abtransport der Maschinen und Geräte auch mit dem Angeklagten H***** abgesprochen gewesen, gründet sich nicht nur auf die für glaubwürdig beurteilte Aussage des Zeugen Sch*****, wonach der Angeklagte L***** ihm den entsprechenden Auftrag in Gegenwart seines "Vorgesetzten" Karl H***** erteilt habe (US 264 oben, 268 Mitte), sondern ebenso auf H*****s Verantwortung vor dem Untersuchungsrichter (US 269 zweiter Absatz). Daraus, dass E***** den Zeugen Sch***** anwies, auch eine Putzmaschine mitzunehmen, leitete das Erstgericht primär die Einbindung E*****s in das Tatgeschehen ab. Die begründete Annahme einer vorherigen gemeinsamen Absprache (auch mit dem Angeklagten H*****) beruht auf einer formal nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung (zB US 264, 268).

Die Konstatierung des Wertes der verbrachten Gegenstände findet in der Aufstellung des Schätzmeisters Josef K***** ihre zureichende Stütze (US 270 erster Absatz).

Wie bereits anlässlich der Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten L***** ausgeführt, haben die Tatrichter die subjektive Tatseite zusammenfassend (aber nicht allein) aus dem objektiven Tatgeschehen und aus der kaufmännischen Erfahrung der Angeklagten logisch und empirisch einwandfrei erschlossen (so etwa US 272). Dem Gebot gedrängter Darstellung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend, waren sie nicht verpflichtet, sich mit ihren weitgehend als unglaubwürdig erachteten Einlassungen noch detaillierter auseinander zu setzen. Im Hinblick auf die mit der Verbringung der Gegenstände bereits eingetretene Deliktsvollendung berühren die auf eine erst danach erfolgte Information des Masseverwalters und auf die Rückführung der Gerätschaften gegründeten Einwände keine entscheidende Tatsache. Bereits anlässlich der Erörterung der Beschwerde des Angeklagten L***** wurde darauf hingewiesen, dass das Erstgericht der Urteilsannahme zu AA. D. römisch zwei., wonach die Modalitäten der Übernahme des "B*****-Lagers" am 26. August 1998 bereits ausgehandelt gewesen seien (US 131), zutreffend keine Entscheidungsrelevanz beigemessen hat. Das im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorbringen H*****s ist daher ebenfalls nicht zielführend.

Auch den näheren Umständen hinsichtlich der Vereinbarung des Verkaufs an die ES ***** und der Festsetzung des Kaufpreises kommt für die Lösung der Schuldfrage keine entscheidende Bedeutung zu. Mit der Behauptung, die Feststellung, wonach die Angeklagten übereinkamen, das Lager um einen Schleuderpreis an die ES ***** zu verkaufen, sei aktenwidrig, verkennt der Beschwerdeführer erneut das Wesen dieses formellen Nichtigkeitsgrundes; deckt sich diese Urteilsannahme doch mit seiner eigenen Verantwortung vor dem Untersuchungsrichter (S 449/I in Band römisch eins; vergleiche US 132, 282 bis 284). Der Beschwerde zuwider ist dem Urteil zweifelsfrei zu entnehmen, dass das Schöffengericht der Schadensberechnung die vom Zeugen H***** anlässlich der Wareninventur Anfang Oktober 1998 vorgenommene Bewertung nach Einstandspreisen zu Grunde legte (US 134). Wie erwähnt, lassen die Bereitschaft der Firma Q*****, die Waren lediglich um die Hälfte der Einstandspreise zu übernehmen, und die dabei getroffenen weiteren Absprachen keine Rückschlüsse auf den objektiv abstrakten Sachwert zu.

Der Nichtigkeitswerber legt auch nicht dar, weshalb das Vorbehaltseigentum der Firma T***** in Höhe von 100.000 S (US 135 oben) angesichts eines die Wertgrenze des Paragraph 156, Absatz 2, StGB mehrfach übersteigenden Schadensbetrages für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes erheblich sein soll.

Das nach dem Abtransport durch die Firma Q***** bei der B***** verbliebene Restmaterial fand - entgegen dem Beschwerdevorbringen - zu Recht bei der Schadensberechnung Berücksichtigung, weil bereits durch die Übergabe des gesamten Lagers in die Verfügungsgewalt der ES ***** vergleiche US 134 f, 139) der Befriedigungsfonds der Gläubiger verringert wurde.

Alle in der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die vom Erstgericht angenommene Gewinnerwartung der Angeklagten nach Verkauf des Lagers an die ES ***** sind deshalb nicht entscheidungswesentlich, weil das festgestellte Tatgeschehen in der unterpreisigen Überlassung an das genannte Unternehmen bestand.

Der zum Schuldspruch AA. F. römisch zwei. erhobene Vorwurf der Undeutlichkeit ist gleichfalls unbegründet. Dem Urteilsspruch (US 8) und den damit eine Einheit bildenden Entscheidungsgründen (insbesondere US 146 f, 152) ist nämlich unmissverständlich zu entnehmen, dass die Angeklagten zu Lasten der E***** KG gehandelt haben. Von einer unzureichenden oder unvollständigen Begründung der Urteilsfeststellung, dass die Firma F***** die Rechnung vom 8. Oktober 1998 über Andringen des Angeklagten H***** auf die ES ***** ausgestellt hat (US 147 oben) und Rechtsanwalt Dr. C***** im Bewusstsein mit der Eintreibung beauftragt wurde, diesem Unternehmen stehe keine Forderung gegen die Eheleute St***** zu (US 152), kann keine Rede sein. Denn der Beschwerdeführer verschweigt, dass das Schöffengericht diese Annahme vor allem auf seine geständige Verantwortung im Vorverfahren, aber auch auf jene der Mitangeklagten E***** und L***** gründete und die Erwägungen ausführlich darlegte, aus denen es den geänderten Einlassungen in der Hauptverhandlung keinen Glauben schenkte (insbesondere US 304 f, 307 bis 310). Entgegen der Beschwerde hat sich das Tatgericht sehr wohl mit der Verantwortung des Angeklagten H***** und mit der sie bestätigenden Aussage des Zeugen K***** (S 520 f/III) auseinandergesetzt (US 310), wobei es nicht verhalten war, sämtliche Detailangaben im Einzelnen zu erörtern. Dass die daraus von den Erkenntnisrichtern logisch und empirisch einwandfrei gezogenen Schlussfolgerungen nicht die einzig denkmöglichen waren, steht der formal einwandfreien Begründung nicht entgegen. Da der Zeuge K***** keine Angaben über tatsächliche Zahlungen der Firma ES ***** im Geschäftsfall St***** machen konnte, musste das Schöffengericht diesen Teil seiner Aussage (S 521/III) auch nicht in seine Erwägungen einbeziehen.

Angesichts der unbedenklichen Feststellung, dass die Angeklagten L***** und H***** Rechtsanwalt Dr. C***** im Wissen um die nicht zu Recht bestehende Forderung mit deren Eintreibung betrauten, ist die Frage, ob ihnen (allenfalls) E***** hiezu den Auftrag erteilt hat vergleiche US 304), nicht relevant.

Der Beschwerdeeinwand zum Schuldspruch AA. G. römisch zwei., die auf den erzielbar höheren Verkaufspreis der Liegenschaft gestützten Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite seien mangelhaft begründet, versagt schon deshalb, weil dieses Kriterium bei Beurteilung der gegenständlichen Vermögensverschiebung außer Betracht blieb. Vielmehr wurde die innere Tatseite aus dem von allen Angeklagten gemeinsam verfolgten Plan, der E***** Firmengruppe möglichst viel Vermögen zu entziehen, um dieses raschest der ES ***** zuzuführen, und aus dem dichten chronologischen Ablauf der zahlreichen Liegenschaftsverkäufe abgeleitet (US 315 f). Diese beweiswürdigende Schlussfolgerung stellt aber einen unanfechtbaren Akt freier Beweiswürdigung dar. Der weitere Vorwurf der Mängelrüge (Ziffer 5,), es fehle an Feststellungen, "wann, wo und zu welchen Rahmenbedingungen der Angeklagte zum Verkauf geraten haben soll", ist nicht zielführend. Denn mit diesem formellen Nichtigkeitsgrund können nur Begründungsfehler entscheidender, im Urteil festgestellter Tatsachen geltend gemacht werden. Keineswegs unvollständig ist die zum Schuldspruch BB. D. getroffene Feststellung, die Angeklagten E*****, H***** und L***** hätten gemeinsam den Kaufpreis von 68.000 S pauschal für die Liegenschaften in Neuruppersdorf und Falkenstein festgelegt (US 171). Hat doch das Schöffengericht den objektiven Geschehensablauf aus im Akt erliegenden Urkunden und aus den übereinstimmenden Angaben dieser drei Angeklagten im Vorverfahren abgeleitet (US 325 in Verbindung mit S 181, 191, 197/IV).

Die Kenntnis des wahren Wertes der tatverfangenen Liegenschaften gründet das Schöffengericht formal einwandfrei auf das Fachwissen des in der Immobilienbranche tätigen Angeklagten L***** und auf seine Absprache mit den Angeklagten H***** und E***** (US 327 f). Von einer unzureichenden Begründung des (auch) beim Beschwerdeführer konstatierten, auf Vermögensverringerung gerichteten Vorsatzes kann demnach keine Rede sein.

Die festgestellte Gläubigerschädigung in Höhe von 184.000 S steht nicht im Widerspruch zur Einverleibung des Eigentumsrechts der ES ***** bloß auf den Grundstücken der EZ ***** KG F***** (US 171) und zur erfolgreichen Verwertung der Liegenschaften in Neuruppersdorf durch den Masseverwalter (US 330). Die Rückführung der dem Befriedigungsfonds erfolgreich entzogenen Vermögenswerte in die Konkursmasse ändert nämlich nichts an der bereits eingetretenen Deliktsvollendung auch hinsichtlich jener Grundstücke, bei denen neben dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts die Anmerkung der bis 24. Februar 1999 wirksamen Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung erwirkt wurde (US 172 in Verbindung mit S 87 bis 93 in ON 39/IV), weil sie hiedurch dem Gläubigerzugriff nicht bloß kurzfristig entzogen waren vergleiche Kirchbacher/Presslauer WK-StGB2 Paragraph 156, Rz 18f) und auch hier die Einverleibung des Eigentumsrechts alleine in der Dispositionsbefugnis der ES ***** lag.

Schließlich haben die Tatrichter zum Schuldspruch DD. B. den auf unrechtmäßige Bereicherung der E***** GmbH gerichteten Vorsatz des Beschwerdeführers zureichend mit seiner Berufserfahrung und seinem Bestreben begründet, dem Unternehmen zumindest temporär eine höhere Liquidität zu verschaffen (US 334). Der Verantwortung der Angeklagten E***** und H*****, die Treuhandgelder seien bereits in den Jahren zuvor im Wege des Firmenkontos der E***** GmbH überwiesen worden, ist das Schöffengericht ohnedies gefolgt (US 175 f) und hat, dem insoweit urteilsfremden Beschwerdevorbringen zuwider, lediglich deren Behauptung, die BU***** habe diese Vorgangsweise mehrmals überprüft und nie beanstandet, als "offenbare Ausrede" gewertet (US 333). Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag unter Wiederholung der bereits in der Mängelrüge gegen den Eintritt einer Gläubigerschädigung bei den Fakten AA. A. römisch eins., AA. D. römisch zwei. und BB. D. erfolglos vorgebrachten Argumente beim Obersten Gerichtshof auch keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Mit dem Vorwurf fehlender Feststellungen wird dieser Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß dargestellt. Auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt eine dem Gesetz gemäße Ausführung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes. Der Beschwerdeführer negiert bei seinem zum Schuldspruch AA. A. römisch eins. erhobenen Einwand, er sei rechtsirrig aufgrund der ihm erteilten Prokura als leitender Angestellter iSd Paragraphen 161, Absatz eins, 309, Absatz 2, StGB eingestuft worden vergleiche SSt 61/40), die eindeutige erstgerichtliche Feststellung, derzufolge er gleichsam als "graue Eminenz" den gesamten kaufmännischen Bereich des Firmenimperiums "völlig in Händen hielt" (US 36 letzter Absatz), also einen wesentlichen Bereich des Unternehmens eigenständig leitete und damit entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsleitung nahm.

Soweit er Feststellungen zu den Voraussetzungen unmittelbarer Täterschaft vermisst, ist ihm entgegenzuhalten, dass nicht nur aus dem Urteilsspruch (US 4 ff), sondern auch aus den Entscheidungsgründen (US 122, 268, 350) mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht, dass er nicht bloß das Verbringen der Geräte tolerierte, sondern den Angeklagten L***** bei der Umsetzung des gemeinsamen Tatplanes durch Betonung seiner Autorität gegenüber dem Zeugen Sch***** zumindest aktiv unterstützte. Im Übrigen kann die Art der strafbaren Beteiligung nach Paragraph 12, StGB angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen nicht angefochten werden (12 Os 25/03 uam).

Aus den Urteilsgründen ergibt sich auch unmissverständlich, dass jedenfalls die C***** unter jenen Gläubigern war, die durch die Tathandlungen des Angeklagten einen Befriedigungsausfall erlitten (US 90, 123). Das der Sache nach unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behauptete Konstatierungsdefizit zur Frage der Deliktsvollendung liegt somit nicht vor.

Weshalb ein nachträgliches Auffinden und die Verwertung der Gerätschaften durch den Masseverwalter angesichts des festgestellten wirklichen Befriedigungsausfalls für die Tatbeurteilung von rechtlicher Relevanz sein soll, wird in der Beschwerde nicht näher dargetan vergleiche auch Leukauf/Steininger Komm3 Rz 16, Kienapfel BT II3 Rz 25, jeweils zu Paragraph 156, StGB). Die Eigentumsrechte der E***** GmbH an den verbrachten Gerätschaften ergeben sich - der Beschwerde zuwider - eindeutig aus dem Urteilsinhalt (US 123 f, 263-272). Auch Karl H***** verabsäumt es - der Sache nach unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, - darzulegen, welche Verfahrensergebnisse die essentiellen Voraussetzungen des Strafaufhebungsgrundes der tätigen Reue (nämlich rechtzeitige, freiwillige und vollständige Schadensgutmachung) indizieren. Entgegen den weiteren - gegen den Schuldspruch AA. D. römisch zwei. gerichteten - Beschwerdeausführungen finden sich im Urteil ausreichende Feststellungen zu den dem Angeklagten H***** angelasteten Beitragshandlungen. Weshalb die gemeinsam mit L***** und Dr. S***** unter Zugrundelegung der Inventurlisten an Hand der Einstandspreise erstellte Bewertung des Warenlagers (US 135), die mit den Mitangeklagten getroffene Übereinkunft, das Lager der B***** um einen Schleuderpreis an die ES ***** zu verkaufen (US 132), und die mit L***** und Dr. S***** erzielte Vereinbarung, den Kaufpreis mit 900.000 S festzusetzen (US 133), keine strafrechtlich relevanten Beitragshandlungen sind, sagt das Rechtsmittel nicht, sodass die Rechtsrüge auch insoweit einer dem Gesetz gemäßen Ausführung entbehrt.

In diesem Zusammenhang übergeht der Beschwerdeführer abermals prozessordnungswidrig den unmissverständlich dem Urteil zu entnehmenden Befriedigungsausfall der C***** (US 90 Mitte), ohne darzulegen, weshalb dem Verwertungserlös nach eingetretener Deliktsvollendung Bedeutung zukommt und welchen Einfluss das Vorbehaltseigentum der Firma T***** in Höhe von 100.000 S angesichts der festgestellten Schadenshöhe für die Tatbeurteilung haben soll. Die Kritik an der Schadensberechnung wendet sich bloß gegen die mängelfrei begründete tatrichterliche Feststellung der Schadenshöhe, ohne eine unrichtige rechtliche Beurteilung nachzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer zu den Schuldsprüchen AA. F. römisch zwei., AA. G. römisch zwei. und BB. D. neuerlich Feststellungen zur konkret geschädigten Gläubigerschaft bzw zum Schadenseintritt vermisst, ist er auf die Ausführungen zu AA. A. römisch eins. und AA. B. zu verweisen.

Weshalb der dem Angeklagten E***** erteilte Rat (AA. G. römisch zwei., BB. D.) keine relevante Beitragshandlung darstellt, wird im Rechtsmittel prozessordnungswidrig nicht dargestellt.

Der Einwand, die bloß kursorischen Feststellungen ließen eine abschließende Beurteilung der dem Beschwerdeführer angelasteten Beitragshandlungen zum Schuldspruch DD. B. nicht zu, argumentiert an den entsprechenden (eindeutigen) Urteilsannahmen vorbei, H***** habe die Überweisung der Treuhandgelder im Bewusstsein der unrechtmäßigen Bereicherung der E***** GmbH durchgeführt (US 178 zweiter Absatz). Schließlich leitet der Nichtigkeitswerber nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz ab, weshalb die Verwirklichung des Tatbestands der Veruntreuung gemäß Paragraph 133, StGB einen auf endgültige Vermögensverschiebung gerichteten Vorsatz zur Voraussetzung hat vergleiche Mayerhofer StGB5 E 63, Leukauf/Steininger aaO Rz 14, Kienapfel aaO Rz 51, jeweils zu Paragraph 133,).

Aus den angeführten Gründen waren daher die Nichtigkeitsbeschwerden der vier Angeklagten - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen den dazu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerungen - teils als offenbar unbegründet, teils als nicht der Prozessordnung gemäß ausgeführt, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Die Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten fällt demzufolge in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E72937 14Os92.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0140OS00092.03.0414.000

Dokumentnummer

JJT_20040414_OGH0002_0140OS00092_0300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0033029 Rechtssatz 25.08.1993Strafrecht
Auch der § 156 StGB ist eine (strafrechtliche) Gläubigerschutzvorschrift, die gegen die darin umschriebene vorsätzliche Gläubigerschädigung vorkehren soll und damit direkt auf die Pönalisierung der Herbeiführung des Eintritts einer Gläubigerinteressen nicht …
RS0094173 Rechtssatz 24.06.1987Strafrecht
Der Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) bei der Veruntreuung muß nicht auf dauernde Überführung des anvertrauten Gutes in das freie Vermögen des Täters oder eines Dritten gerichtet sein.
RS0094593 Rechtssatz 16.09.1993Strafrecht
Rechtlich und tatsächlich konkrete Gewinnchancen zählen zum Vermögen im wirtschaftlichen Sinn.
RS0094747 Rechtssatz 14.09.1976Strafrecht
Das Wesen liegt in der vorsätzlichen Verletzung der Gläubigerrechte durch die wirkliche oder scheinbare Verringerung des zur Befriedigung der Gläubiger bestimmten Vermögens. Die Vermögensverringerung muß kausal für die Verletzung der Befriedigungsrechte der …
RS0094831 Rechtssatz 29.05.1970Strafrecht
Das Verbrechen der betrügerischen Krida setzt weder die Überschuldung noch Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners, noch die Eröffnung des Konkurses und auch nicht die Kenntnis des Gemeinschuldners darum voraus. Das Verbrechen ist erst mit dem Eintritt ein …
RS0094898 Rechtssatz 19.02.1986Strafrecht
Die Schadensberechnung orientiert sich am objektiv abstrakten Sachwert der betreffenden Waren, nicht aber an den spekulativen Unwägbarkeiten des Erfolgs bestimmter Verwertungsmodalitäten.
RS0095308 Rechtssatz 19.03.1996Strafrecht
Betrügerische Krida erfordert weder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Gemeinschuldners oder auch nur das Vorliegen einer wirtschaftlichen Krisensituation.
RS0096501 Rechtssatz 17.06.1969Strafrecht
Die Gestattung der Vertretung zweier Angeklagter durch den gleichen Verteidiger bildet selbst dann keinen Nichtigkeitsgrund, wenn eine echte Interessenkollision vorliegt.
RS0096789 Rechtssatz 06.10.1981Strafrecht
Wurde die Befangenheit eines (Berufsrichters oder Laienrichters) Richters nicht vor Urteilsfällung (durch Ablehnungsantrag) geltend gemacht, so kann sie im Nichtigkeitsverfahren nicht (mehr) berücksichtigt werden, uzw auch dann nicht, wenn der behauptete Ab …
RS0098257 Rechtssatz 26.05.1970Strafrecht
Die Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 250 StPO vermag die Entscheidung dann nicht zum Nachteil des betroffenen Angeklagten zu beeinflussen, wenn dieser von dem in seiner Abwesenheit vernommenen Mitangeklagten nicht belastet worden ist (RZ 1937,358 un …
RS0098445 Rechtssatz 20.08.1981Strafrecht
Daß die vom Gericht aus der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse gezogenen Schlußfolgerungen denkgesetzlich die einzig möglichen wären, wird vom Gesetz nicht gefordert (Mayerhofer-Rieder, Nr 22 zu § 258 StPO).
RS0099058 Rechtssatz 17.09.1991Strafrecht
Ein Rechtsanspruch auf Zustellung von Protokollsabschriften besteht nicht. Der Angeklagte und sein Verteidiger sind jederzeit berechtigt, in das abgeschlossene Protokoll samt Beilagen Einsicht zu nehmen und sich hievon Abschriften anzufertigen. Die Fertigst …
RS0099231 Rechtssatz 25.01.1966Strafrecht
Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 1 a StPO liegt nur vor, wenn die Hauptverhandlung ganz oder zum Teil ohne Verteidiger geführt wird, nicht aber, wenn Angeklagte, deren Interessen widerstreiten, durch einen gemeinsamen Substituten ihrer Armenvertreter verte …
RS0099313 Rechtssatz 08.05.1953Strafrecht
Beweisanträge des einen Angeklagten gelten nicht auch für den anderen Angeklagten.
RS0099431 Rechtssatz 05.10.1978Strafrecht
Aktenwidrigkeit begründet nur die unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln, deren Wertung hingegen erfolgt im Rahmen des § 258 Abs 2 StPO.
RS0099576 Rechtssatz 19.08.1993Strafrecht
Ein Urteilsnichtigkeit bewirkender formeller Begründungsmangel muss den Ausspruch über eine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache betreffen.
RS0099636 Rechtssatz 14.03.1995Strafrecht
Ob eine Urteilsannahme mit sich selbst im Widerspruch steht, ist an Hand der Entscheidungsgründe in ihrer Gesamtheit und in ihrem Sinnzusammenhang zu beurteilen.
RS0099699 Rechtssatz 18.02.1972Strafrecht
Auf Umstände, die im Beweisverfahren nicht hervorgekommen sind, sondern erst in der Beschwerdevorschrift neu vorgebracht wurden, kann im Nichtigkeitsverfahren keine Rücksicht genommen werden.
RS0099869 Rechtssatz 25.05.1988Strafrecht
Aus dem zweiten Anwendungsfall der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO kann nur die rechtsfehlerhafte Bewertung von Strafzumessungstatsachen bekämpft werden, nicht aber die Feststellung des Strafzumessungssachverhalts.
RS0100063 Rechtssatz 22.06.1956Strafrecht
Die Verweisung auf die in den Nichtigkeitsbeschwerden der Mitangeklagten enthaltene Ausführung der Nichtigkeitsgründe ist (auch wenn Abschriften dieser Beschwerden beigelegt werden) unzulässig.
RS0100183 Rechtssatz 26.09.1991Strafrecht
Werden die angeführten Nichtigkeitsgründe (hier: Z 5 und Z 5a des § 281 Abs 1 StPO) nicht getrennt dargestellt; so gehen Unklarheiten, die durch diese Art der Rechtsmittelausführung bedingt sein könnten, zu Lasten des Beschwerdeführers, denn es obliegt ihm, …
RS0102144 Rechtssatz 14.05.1996Strafrecht
Zwar kann eine Aufrechnung keine Vermögensverringerung bewirken und würde daher (ohne im Kridastadium von einer strafbaren Haftung nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB zu befreien) an sich eine Strafbarkeit nach § 156 StGB ausschließen, doch hätte es hiezu der Manifes …
RS0106258 Rechtssatz 17.12.1996Strafrecht
Von den nichtigkeitsbedrohten Fällen des Ausschlusses eines Sachverständigen abgesehen (§ 120 ersten Satz StPO), soll das Gericht auch sonst nur unbefangene Experten zu Sachverständigen bestellen. Befangen ist ein Sachverständiger dann, wenn er nicht mit de …
RS0107792 Rechtssatz 27.05.1997Strafrecht
Nur eine als Ersatz für die grundsätzlich persönlich und unmittelbar durch das Gericht in der Hauptverhandlung vorzunehmende Vernehmung von Zeugen vorgenommene Verlesung von außerhalb der Hauptverhandlung aufgenommenen Protokollen ist Gegenstand der Regelun …
RS0107793 Rechtssatz 27.05.1997Strafrecht
Beruft sich ein Zeuge bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, ohne die Aussage oder die Beantwortung von Fragen zu verweigern, auf früher deponierte Aussagen oder werden ihm diese im Zuge der Vernehmung vorgehalten, dann unterliegt deren Wiedergabe a …
RS0108847 Rechtssatz 11.11.1997Strafrecht
Mängel der Sachverhaltsermittlung - gesetzmäßige Ausführung. Mit dem weiteren Einwand aber, das Erstgericht hätte "jedenfalls am Tatort anwesende Passanten ausfindig machen können und müssen und im Rahmen der amtswegigen Erforschung der Wahrheit diese einzu …
RS0115823 Rechtssatz 23.10.2001Strafrecht
Aus Z 5a können Mängel der Sachverhaltsermittlung nur mit der Behauptung gerügt werden, dass der Beschwerdeführer an einer darauf abzielenden Antragstellung (Z 4) gehindert war (so schon 13 Os 99/00 und 13 Os 145/00).
RS0116480 Rechtssatz 23.05.2002Strafrecht
Angeblich mangelnde Qualität der Verteidigung stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar.
RS0116737 Rechtssatz 21.08.2002Strafrecht
Kein Gegenstand der Mängelrüge ist die sachverhaltsmäßige Bejahung einzelner als erheblich beurteilter Umstände, soweit diese keine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache darstellen (WK-StPO § 281 Rz 410).
RS0117263 Rechtssatz 10.12.2002Strafrecht
Ein durch Z 4 garantiertes Überprüfungsrecht hat der Beschwerdeführer nur dann, wenn er in der Lage ist, einen der in §§ 125 f StPO angeführten Mängel von Befund oder Gutachten aufzuzeigen. Das dem Gericht durch § 118 Abs 2 StPO zugestandene Ermessen zur Be …
RS0117604 Rechtssatz 08.05.2003Strafrecht
Die Art strafbarer Beteiligung nach § 12 StGB kann angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen weder aus Z 5 noch aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO angefochten werden.
RS0117726 Rechtssatz 30.04.2003Strafrecht
Dem Wortlaut des § 119 Abs 1 StPO kann kein Verbot entnommen werden, von der danach primär vorgesehenen Heranziehung allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger im Einzelfall abzugehen und einen anderen Sachverständigen zu bestellen. …
RS0118444 Rechtssatz 20.01.2004Strafrecht
Einem Beweisantrag muss neben Beweismittel und Beweisthema stets zu entnehmen sein, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse (WK-StPO § 281 Rz 330) und inwieweit dieses für die Schuldfrage und Subsumtionsf …