Gegen dieses Urteil ergriffen alle drei Angeklagten Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen, während die Staatsanwaltschaft nur den Strafausspruch hinsichtlich der Angeklagten Adolf K*** und Rudolf H*** bekämpft. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Rudolf H*** wurde bereits zur Gänze und jene des Adolf K***, soweit sie sich auf die (formellen) Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5 und 8 StPO stützte, vom Obersten Gerichtshof mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 11.März 1988, GZ 13 Os 149/87-8, zurückgewiesen, welcher Entscheidung auch die zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen ist.Gegen dieses Urteil ergriffen alle drei Angeklagten Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen, während die Staatsanwaltschaft nur den Strafausspruch hinsichtlich der Angeklagten Adolf K*** und Rudolf H*** bekämpft. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Rudolf H*** wurde bereits zur Gänze und jene des Adolf K***, soweit sie sich auf die (formellen) Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5 und 8 StPO stützte, vom Obersten Gerichtshof mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 11.März 1988, GZ 13 Os 149/87-8, zurückgewiesen, welcher Entscheidung auch die zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen ist.
Zur (noch unerledigten) Nichtigkeitsbeschwerde
des Adolf K***:
Im Rahmen der auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützten Rechtsrüge listet der Beschwerdeführer zunächst unter Bezugnahme auf die ihm teils als vollendeter, teils als versuchter schwerer Betrug angelasteten Schadensabwicklungen zu den Fakten C I 1 (Brand am 8. September 1985), C II 1 und E I 2 (Büroverwüstung am 17. Jänner 1986 und falsche Anzeige) sowie C II 2 (Brand am 9. März 1986) eine Reihe - auch im Rahmen der Mängelrüge vorgebrachter - Argumente auf, mit denen er nachzuweisen glaubt, "daß die spekulativen Betrachtungen des Erstgerichtes bezüglich eines wirtschaftlichen Vorteils unhaltbar sind" (S 309/VIII unten). Er meint, materiellrechtliche Feststellungsmängel im Sinn des angezogenen Nichtigkeitsgrunds (zu dessen Sinngehalt sei aber auf Mayerhofer-Rieder2 E 7 ff zu § 281 Z 9 a StPO verwiesen) dadurch aufzeigen zu können, daß er ihm genehme Konstatierungen "begehrt", denen aber die umfänglichen - mängelfrei - getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes entgegenstehen. Damit bekämpft er neuerlich nur die Beweiswürdigung und ist diesbezüglich auf die (abschlägige) Erledigung seiner Mängelrüge zu verweisen. Bezüglich des nach Meinung des Beschwerdeführers für die Beurteilung der subjektiven Tatseite unzureichend konstatierten Urteilssachverhalts ist auf die im Rahmen der Beweiswürdigung gegebene zusammenfassende Darstellung der diesbezüglichen Urteilsannahmen der Tatrichter zu verweisen. Darnach wollten alle drei Angeklagten durch die Brandlegungen und die damit verbundenen Versicherungsleistungen ungerechtfertigte Vermögensvorteile erlangen. Die Mithilfe des bei den Brandstiftungen im Hintergrund agierenden versierten Versicherungsmaklers K*** war schon deshalb - tätergewollt - erforderlich, weil nur durch die von ihm vorgenommene Schadensliquidierung Vermögensvorteile in Millionenhöhe zu erreichen waren. Der K*** erwachsende unmittelbare Vermögensvorteil bestand in der Einforderung von (teils überhöhten) Provisionen und Prämien für die Versicherungsabschlüsse und Schadensliquidierung, darüber hinaus wollte er der zwar noch Josef H*** gehörenden Firma, die die beiden Mitangeklagten Peter und Rudolf H*** in absehbarer Zeit als Mehrheitsgesellschafter übernehmen sollten, finanzielle Vorteile verschaffen (S 149, 151/VIII).Im Rahmen der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützten Rechtsrüge listet der Beschwerdeführer zunächst unter Bezugnahme auf die ihm teils als vollendeter, teils als versuchter schwerer Betrug angelasteten Schadensabwicklungen zu den Fakten C römisch eins 1 (Brand am 8. September 1985), C römisch zwei 1 und E römisch eins 2 (Büroverwüstung am 17. Jänner 1986 und falsche Anzeige) sowie C römisch zwei 2 (Brand am 9. März 1986) eine Reihe - auch im Rahmen der Mängelrüge vorgebrachter - Argumente auf, mit denen er nachzuweisen glaubt, "daß die spekulativen Betrachtungen des Erstgerichtes bezüglich eines wirtschaftlichen Vorteils unhaltbar sind" (S 309/VIII unten). Er meint, materiellrechtliche Feststellungsmängel im Sinn des angezogenen Nichtigkeitsgrunds (zu dessen Sinngehalt sei aber auf Mayerhofer-Rieder2 E 7 ff zu Paragraph 281, Ziffer 9, a StPO verwiesen) dadurch aufzeigen zu können, daß er ihm genehme Konstatierungen "begehrt", denen aber die umfänglichen - mängelfrei - getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes entgegenstehen. Damit bekämpft er neuerlich nur die Beweiswürdigung und ist diesbezüglich auf die (abschlägige) Erledigung seiner Mängelrüge zu verweisen. Bezüglich des nach Meinung des Beschwerdeführers für die Beurteilung der subjektiven Tatseite unzureichend konstatierten Urteilssachverhalts ist auf die im Rahmen der Beweiswürdigung gegebene zusammenfassende Darstellung der diesbezüglichen Urteilsannahmen der Tatrichter zu verweisen. Darnach wollten alle drei Angeklagten durch die Brandlegungen und die damit verbundenen Versicherungsleistungen ungerechtfertigte Vermögensvorteile erlangen. Die Mithilfe des bei den Brandstiftungen im Hintergrund agierenden versierten Versicherungsmaklers K*** war schon deshalb - tätergewollt - erforderlich, weil nur durch die von ihm vorgenommene Schadensliquidierung Vermögensvorteile in Millionenhöhe zu erreichen waren. Der K*** erwachsende unmittelbare Vermögensvorteil bestand in der Einforderung von (teils überhöhten) Provisionen und Prämien für die Versicherungsabschlüsse und Schadensliquidierung, darüber hinaus wollte er der zwar noch Josef H*** gehörenden Firma, die die beiden Mitangeklagten Peter und Rudolf H*** in absehbarer Zeit als Mehrheitsgesellschafter übernehmen sollten, finanzielle Vorteile verschaffen (S 149, 151/VIII).
Berücksichtigt man die zivilrechtlichen Folgen der festgestellten strafbaren Handlungen (vgl. §§ 61, 67 VVG), kann - entgegen dem Beschwerdevorbringen - in den Rechtsausführungen des Erstgerichtes über die der Versicherung vorenthaltenen Rechte kein Fehler erblickt werden. Im Hinblick auf die genaue Schilderung der Tatvorbereitung und der Schadensabwicklung durch den versierten Versicherungsfachmann K*** und seiner Komplizen im Urteil bedurfte es keiner ausdrücklichen Feststellung, daß diese zivilrechtlichen Folgen auch vom Vorsatz der Täter mitumfaßt waren, weil dies sich insgesamt aus der Urteilsbegründung (sh. neuerlich S 149/VIII) zweifelsfrei ergibt (SSt. 46/51; LSK 1976/197). Der Angeklagte Adolf K*** bezeichnet auch den Schuldspruch E I 1 und 2 wegen Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB als verfehlt, weil vorliegend die Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung "einzig und allein Mittel zur Durchführung der Betrugshandlung" (Punkte C I 2 und II 1) gewesen sei und "die Folgen der Vortat ganz in jener der Haupttat aufgehen" (S 310, 311/VIII).Berücksichtigt man die zivilrechtlichen Folgen der festgestellten strafbaren Handlungen vergleiche Paragraphen 61, 67, VVG), kann - entgegen dem Beschwerdevorbringen - in den Rechtsausführungen des Erstgerichtes über die der Versicherung vorenthaltenen Rechte kein Fehler erblickt werden. Im Hinblick auf die genaue Schilderung der Tatvorbereitung und der Schadensabwicklung durch den versierten Versicherungsfachmann K*** und seiner Komplizen im Urteil bedurfte es keiner ausdrücklichen Feststellung, daß diese zivilrechtlichen Folgen auch vom Vorsatz der Täter mitumfaßt waren, weil dies sich insgesamt aus der Urteilsbegründung (sh. neuerlich S 149/VIII) zweifelsfrei ergibt (SSt. 46/51; LSK 1976/197). Der Angeklagte Adolf K*** bezeichnet auch den Schuldspruch E römisch eins 1 und 2 wegen Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB als verfehlt, weil vorliegend die Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung "einzig und allein Mittel zur Durchführung der Betrugshandlung" (Punkte C römisch eins 2 und römisch zwei 1) gewesen sei und "die Folgen der Vortat ganz in jener der Haupttat aufgehen" (S 310, 311/VIII).
Zutreffend weist demgegenüber das Erstgericht mit Bezugnahme auf Leukauf-Steininger2, RN 14 zu § 298 StGB und RN 49 zu § 28 StGB darauf hin (S 185, 187/VIII), daß bei Vortäuschung eines Einbruchsdiebstahls gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde im Sinne des § 151 Abs 3 StGB oder gegenüber einem Sicherheitsorgan als Mittel eines Versicherungsbetruges Vor- und Haupttat nicht gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind und daher kein Fall der sogenannten straflosen Vortat vorliegt (vgl. auch LSK 1984/45). Die Rechtsrüge des Angeklagten K*** erweist sich sohin als unbegründet.Zutreffend weist demgegenüber das Erstgericht mit Bezugnahme auf Leukauf-Steininger2, RN 14 zu Paragraph 298, StGB und RN 49 zu Paragraph 28, StGB darauf hin (S 185, 187/VIII), daß bei Vortäuschung eines Einbruchsdiebstahls gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde im Sinne des Paragraph 151, Absatz 3, StGB oder gegenüber einem Sicherheitsorgan als Mittel eines Versicherungsbetruges Vor- und Haupttat nicht gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind und daher kein Fall der sogenannten straflosen Vortat vorliegt vergleiche auch LSK 1984/45). Die Rechtsrüge des Angeklagten K*** erweist sich sohin als unbegründet.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Peter H***:
Nur die Schuldsprüche A und C II 1 des Urteilssatzes bekämpft dieser Angeklagte gestützt auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO.Nur die Schuldsprüche A und C römisch zwei 1 des Urteilssatzes bekämpft dieser Angeklagte gestützt auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
In seiner gegen den Schuldspruch C II 1 gerichteten Mängelrüge (Z 5) bezeichnet er jene Urteilsfeststellungen als unzureichend begründet, denen zufolge er unter Vortäuschung eines Einbruchsdiebstahls die Sachbeschädigungen in den Firmenbüroräumlichkeiten in Graz und Gasselsdorf in der Nacht vomIn seiner gegen den Schuldspruch C römisch zwei 1 gerichteten Mängelrüge (Ziffer 5,) bezeichnet er jene Urteilsfeststellungen als unzureichend begründet, denen zufolge er unter Vortäuschung eines Einbruchsdiebstahls die Sachbeschädigungen in den Firmenbüroräumlichkeiten in Graz und Gasselsdorf in der Nacht vom
16. auf den 17.Jänner 1986 nicht nur deshalb setzte, um die geplanten Großbrände vorzubereiten und den diesbezüglichen Tatverdacht von Firmenangehörigen abzulenken, sondern auch "mit dem Zwecke des Versicherungsgewinns" ausführte (S 121 bis 125/VIII). Vielmehr habe diese Tathandlung ausschließlich der Ablenkung des Tatverdachtes in Ansehung des geplanten Großbrandes gedient, keinesfalls sollte damit eine Versicherungsleistung erwirkt werden. Mit diesem Vorbringen setzt sich der Beschwerdeführer über seine eigene, vom Erstgericht auch in diesem Punkt als glaubwürdig erachtete (S 147 ff/VIII) Verantwortung in der Hauptverhandlung hinweg, wonach Adolf K*** nach dem unterbliebenen
Brandanschlag vom 28.Dezember 1985 gesagt habe, er werde für Jänner (1986) etwas planen, das "klaß werden wird, um die Versicherung auszuschöpfen", wie man "klaß Marie herausschinden kann" und ihm dann Anfang Jänner 1986 den Auftrag gab, "das Büro in Graz und Gasselsdorf komplett zu verwüsten" (S 239; 374, 375/VII), "damit die Versicherung zahlt" (S 242/VII). Ziel dieser Aktion war sohin nach den eigenen vom Erstgericht der bekämpften Feststellung zugrunde gelegten Angaben des Beschwerdeführers "das Geld und das Ablenken vom Großbrand" (S 242/VII). Von einem formellen Begründungsmangel dieser Urteilsfeststellungen kann sohin keine Rede sein. Im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) wendet der Beschwerdeführer Peter H*** gegen den Schuldspruch wegen Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Brandstiftung nach § 169 Abs 1 und § 15 StGB (A I und II) ein, daß er - angestiftet ua von seinem Bruder Rudolf H*** - nicht an fremden, sondern an wirtschaftlich in seinem und seines Bruders Eigentum stehenden Sachen jene Brandanschläge verübt habe, die ihm folglich rechtsirrig als Verbrechen der Brandstiftung zugerechnet worden seien, zumal ihm mangels Eintritts einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen oder für das Eigentum eines Dritten in größerem Ausmaß auch nicht der Tatbestand des § 169 Abs 2 StGB angelastet werden könne. Denn ausgehend von den Urteilsfeststellungen, wonach Josef H*** seit dem Jahre 1985 plante, seine Einzelfirma in eine GesmbH umzuwandeln (wozu es allerdings nie kam) und seine Söhne Peter und Rudolf H*** an der GesmbH zu je 45 % zu beteiligen und sich selbst nur 10 % der Stammanteile zu behalten (S 25, 27/VIII), ergäbe sich "aus dem Konkursakt", daß jene 10 % (an der zu gründenden GesmbH), die sich der Vater vorbehalten wollte, infolge der hohen Überschuldung der Firma "zweifellos im Werte mit 0 anzusetzen" seien, sodaß er und sein Bruder als wirtschaftliche Eigentümer dieser Firma betrachtet werden müßten. Die Verursachung einer Feuersbrunst an einer eigenen Sache oder (sinngemäß) an der Sache eines anderen (nämlich seines Bruders), mit dessen Einwilligung (als Bestimmungstäter) stelle aber den Tatbestand des § 169 Abs 1 StGB nicht her.Brandanschlag vom 28.Dezember 1985 gesagt habe, er werde für Jänner (1986) etwas planen, das "klaß werden wird, um die Versicherung auszuschöpfen", wie man "klaß Marie herausschinden kann" und ihm dann Anfang Jänner 1986 den Auftrag gab, "das Büro in Graz und Gasselsdorf komplett zu verwüsten" (S 239; 374, 375/VII), "damit die Versicherung zahlt" (S 242/VII). Ziel dieser Aktion war sohin nach den eigenen vom Erstgericht der bekämpften Feststellung zugrunde gelegten Angaben des Beschwerdeführers "das Geld und das Ablenken vom Großbrand" (S 242/VII). Von einem formellen Begründungsmangel dieser Urteilsfeststellungen kann sohin keine Rede sein. Im Rahmen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wendet der Beschwerdeführer Peter H*** gegen den Schuldspruch wegen Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins und Paragraph 15, StGB (A römisch eins und römisch zwei) ein, daß er - angestiftet ua von seinem Bruder Rudolf H*** - nicht an fremden, sondern an wirtschaftlich in seinem und seines Bruders Eigentum stehenden Sachen jene Brandanschläge verübt habe, die ihm folglich rechtsirrig als Verbrechen der Brandstiftung zugerechnet worden seien, zumal ihm mangels Eintritts einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen oder für das Eigentum eines Dritten in größerem Ausmaß auch nicht der Tatbestand des Paragraph 169, Absatz 2, StGB angelastet werden könne. Denn ausgehend von den Urteilsfeststellungen, wonach Josef H*** seit dem Jahre 1985 plante, seine Einzelfirma in eine GesmbH umzuwandeln (wozu es allerdings nie kam) und seine Söhne Peter und Rudolf H*** an der GesmbH zu je 45 % zu beteiligen und sich selbst nur 10 % der Stammanteile zu behalten (S 25, 27/VIII), ergäbe sich "aus dem Konkursakt", daß jene 10 % (an der zu gründenden GesmbH), die sich der Vater vorbehalten wollte, infolge der hohen Überschuldung der Firma "zweifellos im Werte mit 0 anzusetzen" seien, sodaß er und sein Bruder als wirtschaftliche Eigentümer dieser Firma betrachtet werden müßten. Die Verursachung einer Feuersbrunst an einer eigenen Sache oder (sinngemäß) an der Sache eines anderen (nämlich seines Bruders), mit dessen Einwilligung (als Bestimmungstäter) stelle aber den Tatbestand des Paragraph 169, Absatz eins, StGB nicht her.
Die Rüge versagt.
Nach § 169 Abs 1 StGB begeht das Verbrechen der Brandstiftung, wer an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht. Objekt des Angriffes und des Schutzes ist sohin eine fremde Sache, d.i. eine solche, die nicht im Alleineigentum des Täters steht (Leukauf-Steininger RN 3, 4 zu § 169 StGB).Nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB begeht das Verbrechen der Brandstiftung, wer an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht. Objekt des Angriffes und des Schutzes ist sohin eine fremde Sache, d.i. eine solche, die nicht im Alleineigentum des Täters steht (Leukauf-Steininger RN 3, 4 zu Paragraph 169, StGB).
Daß über das Vermögen des Josef H*** aufgrund eines Konkursantrages vom 22.August 1986 zu 21 S 25/86 des Landesgerichtes für ZRS Graz der Konkurs eröffnet wurde, stellt das Erstgericht ohnedies fest. Der Frage aber, ob die jedenfalls im August 1986 vorgelegene Überschuldung des Josef H*** auch schon zu Beginn des Jahres 1986 bestanden hat und demgemäß "die Firma" - die Josef H*** im übrigen noch vor Konkurseröffnung mit Wirkung vom 1. August 1986 verkaufte (S 143; 23/VIII) - wertlos war, kommt keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Denn wenn auch die Brüder H*** als de facto-Geschäftsführer mit beschränkter Kollektivzeichnungsberechtigung die Firma weitgehend selbständig leiteten und eine künftige Beteiligung daran erwarteten (S 24-27; 149, 151/VIII), besteht doch weder nach den Urteilsfeststellungen noch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers ein Zweifel daran, daß beide Angeklagte zur Tatzeit nicht Eigentümer der Betriebsstätten der Firma H*** in Gasselsdorf und Graz, die durch die Brandanschläge vernichtet werden sollten, waren und diese auch nicht als ihr Eigentum, ansahen (vgl. S 29; 151; 183, 185/VIII). Der Eigentümer Josef H*** beabsichtigte nicht einmal nach dem Beschwerdevorbringen, das aktive Firmenvermögen, darunter das Eigentum an beweglichen und unbeweglichen, auf Dauer dem Betrieb gewidmeten Sachen, ins freie Eigentum seiner Söhne Rudolf und Peter zu übertragen, sondern dieses in eine zu gründende GesmbH einzubringen, an der die Angeklagten zu zusammen 90 % beteiligt sein sollten (S 25/VIII; vgl. Leukauf-Steininger2, RN 12 zu § 133 StGB und EvBl 1977/135). Der Beschwerdeführer stellt daher nicht auf den juristischen Begriff des Eigentums als Kriterium dafür ab, ob eine Sache eine für den Täter fremde im Sinne des § 169 Abs 1 StGB ist, sondern auf den wirtschaftlichen Begriff des Reinvermögens (als der Summe aller Aktiven vermindert um die Summe aller Passiven), für dessen Heranziehung nach dem klaren Wortlaut des § 169 Abs 1 StGB kein Raum bleibt. Die Rechtsrüge erweist sich sohin in diesen Punkten des Schuldspruches (A I und II) als unbegründet. Nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist die Rechtsrüge zum Schuldspruch laut Punkt C II 1 des Urteilssatzes. Denn insoweit übersieht der Beschwerdeführer, daß er nicht wegen des Verbrechens des versuchten Betruges mit einer beabsichtigten Schadenssumme von 2,000.000 S schuldig erkannt wurde, sondernDaß über das Vermögen des Josef H*** aufgrund eines Konkursantrages vom 22.August 1986 zu 21 S 25/86 des Landesgerichtes für ZRS Graz der Konkurs eröffnet wurde, stellt das Erstgericht ohnedies fest. Der Frage aber, ob die jedenfalls im August 1986 vorgelegene Überschuldung des Josef H*** auch schon zu Beginn des Jahres 1986 bestanden hat und demgemäß "die Firma" - die Josef H*** im übrigen noch vor Konkurseröffnung mit Wirkung vom 1. August 1986 verkaufte (S 143; 23/VIII) - wertlos war, kommt keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Denn wenn auch die Brüder H*** als de facto-Geschäftsführer mit beschränkter Kollektivzeichnungsberechtigung die Firma weitgehend selbständig leiteten und eine künftige Beteiligung daran erwarteten (S 24-27; 149, 151/VIII), besteht doch weder nach den Urteilsfeststellungen noch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers ein Zweifel daran, daß beide Angeklagte zur Tatzeit nicht Eigentümer der Betriebsstätten der Firma H*** in Gasselsdorf und Graz, die durch die Brandanschläge vernichtet werden sollten, waren und diese auch nicht als ihr Eigentum, ansahen vergleiche S 29; 151; 183, 185/VIII). Der Eigentümer Josef H*** beabsichtigte nicht einmal nach dem Beschwerdevorbringen, das aktive Firmenvermögen, darunter das Eigentum an beweglichen und unbeweglichen, auf Dauer dem Betrieb gewidmeten Sachen, ins freie Eigentum seiner Söhne Rudolf und Peter zu übertragen, sondern dieses in eine zu gründende GesmbH einzubringen, an der die Angeklagten zu zusammen 90 % beteiligt sein sollten (S 25/VIII; vergleiche Leukauf-Steininger2, RN 12 zu Paragraph 133, StGB und EvBl 1977/135). Der Beschwerdeführer stellt daher nicht auf den juristischen Begriff des Eigentums als Kriterium dafür ab, ob eine Sache eine für den Täter fremde im Sinne des Paragraph 169, Absatz eins, StGB ist, sondern auf den wirtschaftlichen Begriff des Reinvermögens (als der Summe aller Aktiven vermindert um die Summe aller Passiven), für dessen Heranziehung nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 169, Absatz eins, StGB kein Raum bleibt. Die Rechtsrüge erweist sich sohin in diesen Punkten des Schuldspruches (A römisch eins und römisch zwei) als unbegründet. Nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist die Rechtsrüge zum Schuldspruch laut Punkt C römisch zwei 1 des Urteilssatzes. Denn insoweit übersieht der Beschwerdeführer, daß er nicht wegen des Verbrechens des versuchten Betruges mit einer beabsichtigten Schadenssumme von 2,000.000 S schuldig erkannt wurde, sondern
ohnedies - beschwerdekonform - bloß wegen des Versuches, "durch Geltendmachung von Schäden im Ausmaß von über 2,000.000 S" die Auszahlung der "gedeckten Versicherungssumme von mindestens 250.000 S" zu erwirken (S 7; 127, 129/VIII), sodaß seine bezüglichen Beschwerdeausführungen ins Leere gehen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter H*** war sohin zu verwerfen.
Zu den Berufungen:
Das Schöffengericht verhängte nach § 169 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB über die Angeklagten nachfolgende Freiheitsstrafen, nämlich überDas Schöffengericht verhängte nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB über die Angeklagten nachfolgende Freiheitsstrafen, nämlich über
Peter H*** 4 1/2 (viereinhalb), über
Rudolf H*** 5 1/2 (fünfeinhalb) und über
Adolf K*** 5 1/2 (fünfeinhalb) Jahre.
Bei der Strafzumessung wurden bei allen drei Angeklagten das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die Wiederholung einzelner Tathandlungen und der die Wertgrenze von (damals 100.000 S) weit übersteigende Schaden (beim Betrug) als erschwerend gewertet. Hiezu kam bei Peter H*** noch die Anstiftung des Franz K*** zur Mithilfe bei den Brandstiftungen. Als mildernd wurden bei diesem Angeklagten dessen volles und reumütiges Geständnis in der Hauptverhandlung, das wesentlich zur Aufklärung der Einzelheiten der Straftaten beigetragen hat, seine Unbescholtenheit und die Tatsache gewertet, daß er primär unter dem Einfluß des Rudolf H*** und des Adolf K*** gestanden ist, von denen er zu den Straftaten verführt wurde; schließlich wurde auch der Umstand berücksichtigt, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist. Hingegen wurden die massive Beeinflussung seines Bruders unter Ausnützung dessen (labiler) Persönlichkeitsstruktur und dessen Verführung dem Rudolf H*** als erschwerend zugerechnet, während bei ihm als mildernd seine anzunehmende Unbescholtenheit, sein Teilgeständnis (zum Faktum G) und ebenfalls der Umstand, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist, berücksichtigt wurden. Dem Angeklagten Adolf K*** lastete das Gericht als
erschwerend an, daß er schon einschlägig wegen Betruges vorbestraft ist, weiters die massive Beeinflussung des Peter H*** unter Hervorhebung seiner Autorität und seiner Branchenkenntnisse, wodurch er diesen zu den jeweiligen Ausführungshandlungen anstiftete, selbst aber aus der Prämienzahlung und der Schadensabwicklung finanziellen Gewinn zog und dadurch umgekehrt wieder die Vertrauensstellung mißbrauchte, die die Versicherung einem Makler entgegenbringt. Als mildernd wurde diesem Angeklagten nur sein Teilgeständnis zum Faktum C I 2 (fingierter Einbruch am 6.Dezember 1985) konzediert. Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten eine Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafen an, Peter H*** reklamiert sogar die Anwendung des § 41 StGB, während von der Staatsanwaltschaft bei Rudolf H*** und K*** (ohne konkreten Berufungsantrag) das "zu niedrige Strafausmaß" bekämpft wird.erschwerend an, daß er schon einschlägig wegen Betruges vorbestraft ist, weiters die massive Beeinflussung des Peter H*** unter Hervorhebung seiner Autorität und seiner Branchenkenntnisse, wodurch er diesen zu den jeweiligen Ausführungshandlungen anstiftete, selbst aber aus der Prämienzahlung und der Schadensabwicklung finanziellen Gewinn zog und dadurch umgekehrt wieder die Vertrauensstellung mißbrauchte, die die Versicherung einem Makler entgegenbringt. Als mildernd wurde diesem Angeklagten nur sein Teilgeständnis zum Faktum C römisch eins 2 (fingierter Einbruch am 6.Dezember 1985) konzediert. Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten eine Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafen an, Peter H*** reklamiert sogar die Anwendung des Paragraph 41, StGB, während von der Staatsanwaltschaft bei Rudolf H*** und K*** (ohne konkreten Berufungsantrag) das "zu niedrige Strafausmaß" bekämpft wird.
Das Schwergewicht der Berufungsausführungen des Peter H*** liegt in der Behauptung, daß er als der Verführte, den man nur die "Drecksarbeit" (gemeint: Ausführung der Brandstiftungen) machen ließ, im Verhältnis zu den beiden Mitangeklagten zu streng bestraft wurde.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß auch unter Bedachtnahme auf die aus den Sachverständigengutachten hervorleuchtende Persönlichkeitsstruktur des zu den Tatzeitpunkten immerhin schon 33 Jahre alten Berufungswerbers nicht darüber hinweggesehen werden kann, daß er eine Vielzahl vorgeplanter krimineller Handlungen gesetzt, insbesondere (zum Teil mehrmals) die schweren, jeweils mit Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren bedrohten Verbrechen der Brandstiftung und des schweren Betruges begangen hat, die sowohl nach seiner personalen Täterschuld als auch nach ihrem Unrechtsgehalt so ins Gewicht fallen, daß eine Strafe in der Höhe oder sogar unter der Strafuntergrenze von einem Jahr ausscheidet. Die außerordentliche Strafmilderung kommt daher nicht in Frage. Allerdings hat das Erstgericht nicht berücksichtigt, daß Peter H*** bei der Brandstiftung am 9.März 1986 in Gasselsdorf (A I) tatsächlich an den Händen und im Gesicht Verbrennungen erlitt (S 137/VIII), was als ein am eigenen Leib unmittelbar erlittener Schaden als mildernd gewertet werden kann. Zusammen mit dem reumütigen Geständnis, das in diesem Verfahren als die tragende Säule der Wahrheitsfindung zu werten ist, vermeint der Oberste Gerichtshof doch Umstände zu sehen, die eine geringfügige Strafmilderung rechtfertigen.Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß auch unter Bedachtnahme auf die aus den Sachverständigengutachten hervorleuchtende Persönlichkeitsstruktur des zu den Tatzeitpunkten immerhin schon 33 Jahre alten Berufungswerbers nicht darüber hinweggesehen werden kann, daß er eine Vielzahl vorgeplanter krimineller Handlungen gesetzt, insbesondere (zum Teil mehrmals) die schweren, jeweils mit Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren bedrohten Verbrechen der Brandstiftung und des schweren Betruges begangen hat, die sowohl nach seiner personalen Täterschuld als auch nach ihrem Unrechtsgehalt so ins Gewicht fallen, daß eine Strafe in der Höhe oder sogar unter der Strafuntergrenze von einem Jahr ausscheidet. Die außerordentliche Strafmilderung kommt daher nicht in Frage. Allerdings hat das Erstgericht nicht berücksichtigt, daß Peter H*** bei der Brandstiftung am 9.März 1986 in Gasselsdorf (A römisch eins) tatsächlich an den Händen und im Gesicht Verbrennungen erlitt (S 137/VIII), was als ein am eigenen Leib unmittelbar erlittener Schaden als mildernd gewertet werden kann. Zusammen mit dem reumütigen Geständnis, das in diesem Verfahren als die tragende Säule der Wahrheitsfindung zu werten ist, vermeint der Oberste Gerichtshof doch Umstände zu sehen, die eine geringfügige Strafmilderung rechtfertigen.
Es war daher der Berufung des Peter H*** spruchgemäß Folge zu geben.
Anders sind die Berufungen der beiden Mitangeklagten zu beurteilen.
Soweit Rudolf H*** und Adolf K*** neuerlich die Sachverhaltsfeststellungen und damit den Vorwurf, daß sie diese Straftaten planten, organisierten und unter Ausübung eines massiven Drucks auf den jüngeren Peter H*** aus dem Hintergrund agierend die Brandstiftungen und Sachbeschädigungen durch angeworbene Komplizen ausführen ließen, als unrichtig hinzustellen versuchen, bringen sie die Berufung, die zwar grundsätzlich keinem Neuerungsverbot unterliegt, bei deren Beurteilung aber der Ausspruch über die Schuld zugrundzulegen ist (§ 295 Abs 1 StPO), nicht zur prozeßordnungsgemäßen Ausführung.Soweit Rudolf H*** und Adolf K*** neuerlich die Sachverhaltsfeststellungen und damit den Vorwurf, daß sie diese Straftaten planten, organisierten und unter Ausübung eines massiven Drucks auf den jüngeren Peter H*** aus dem Hintergrund agierend die Brandstiftungen und Sachbeschädigungen durch angeworbene Komplizen ausführen ließen, als unrichtig hinzustellen versuchen, bringen sie die Berufung, die zwar grundsätzlich keinem Neuerungsverbot unterliegt, bei deren Beurteilung aber der Ausspruch über die Schuld zugrundzulegen ist (Paragraph 295, Absatz eins, StPO), nicht zur prozeßordnungsgemäßen Ausführung.
Geht man aber von diesen Feststellungen aus, so hat das Erstgericht - wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt - den für die Gewichtung der Schuld (§ 32 StGB) maßgeblichen Erschwerungsumständen, daß die beiden - bis heuteGeht man aber von diesen Feststellungen aus, so hat das Erstgericht - wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt - den für die Gewichtung der Schuld (Paragraph 32, StGB) maßgeblichen Erschwerungsumständen, daß die beiden - bis heute
leugnenden - Initiatoren dieser schwerkriminellen Handlungen, die Schäden in der Größenordnung von 10 Millionen S hinterließen, mehrere Personen (mittelbar oder unmittelbar) verführt oder zu verführen versucht haben, wobei sie sich im kriminellen Milieu bewegten (§ 33 Z 3 und 4 StGB), doch zu wenig Bedeutung zugemessen. Die vom Erstgericht verhängten Strafen wären daher in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft zu erhöhen gewesen. Allerdings wurden diese beiden Angeklagten mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 22.Februar 1988, GZ 10 Vr 2303/87-142, neuerlich überwiegend wegen verschiedener Vermögensdelikte (§§ 127, 128 Abs 2, 129; 146, 147 Abs 2 und 3; 164 Abs 1 und 3 StGB), die nach der Zeit ihrer Begehung auch schon in diesem Verfahren in erster Instanz abgeurteilt hätten werden können (§ 31 StGB), zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar Rudolf H*** zu 2 (zwei) Jahren und Adolf K*** zu 18 (achtzehn) Monaten. Gemäß § 40 StGB ist daher nunmehr zu prüfen, welche Strafen bei gemeinsamer Aburteilung aller dieser Straftaten angemessen wären. Bei dieser Abwägung ist davon auszugehen, daß der (nicht einschlägig vorbestrafte) Rudolf HöT*** das Betrugsfaktum C I 2 (Schaden 276.347 S) nicht zu vertreten hat, daß er aber mit dem neuen Urteil wegen Taten verurteilt wurde, deren Schadenssummen innerhalb aller drei Deliktsgruppen (Diebstahl, Betrug, Hehlerei) jeweils in der Größenordnung zwischen 300.000 und 400.000 S liegen, während K*** geringere Schäden verursacht hat (zwischen 50.000 und über 200.000 S). Daraus erhellt aber, daß sich durch dieses neue Strafurteil der Betrugsschaden insgesamt nur unwesentlich erhöht und die verbleibenden Vermögensdelikte - worauf das Gericht auch hinwies - nach der seit 1.März 1988 geltenden Rechtslage nur mehr mit maximal 5 (fünf) Jahren Freiheitsstrafe bedroht wären, sodaß sich deren strafschärfende Wirkung (§ 28 Abs 1 StGB) bei einer Gesamtbetrachtung in Grenzen hält. Der Oberste Gerichtshof meint daher, daß eine unterschiedliche Bestrafung des Rudolf H*** und des Adolf K*** nicht angezeigt und eine Freiheitsstrafe von 7 (sieben) Jahren bei gemeinsamer Aburteilung aller den beiden vorliegenden Urteilen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen schuld- und tätergerecht wäre (§ 40 StGB). Diese Erwägung hat zur Folge, daß der Berufung des Rudolf H*** (im Ergebnis) insoweit Folge zu geben ist, als die beiden über ihn verhängten Strafen (5 1/2 und 2 Jahre) dieses Strafausmaß übersteigen, sodaß die (Zusatz-) Strafe spruchgemäß um 6 (sechs) Monate zu reduzieren war. Auf diese Entscheidung war die Staatsanwaltschaft mit ihrer diesen Angeklagten betreffenden Berufung zu verweisen.leugnenden - Initiatoren dieser schwerkriminellen Handlungen, die Schäden in der Größenordnung von 10 Millionen S hinterließen, mehrere Personen (mittelbar oder unmittelbar) verführt oder zu verführen versucht haben, wobei sie sich im kriminellen Milieu bewegten (Paragraph 33, Ziffer 3 und 4 StGB), doch zu wenig Bedeutung zugemessen. Die vom Erstgericht verhängten Strafen wären daher in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft zu erhöhen gewesen. Allerdings wurden diese beiden Angeklagten mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 22.Februar 1988, GZ 10 römisch fünf r 2303/87-142, neuerlich überwiegend wegen verschiedener Vermögensdelikte (Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129,; 146, 147 Absatz 2 und 3; 164 Absatz eins und 3 StGB), die nach der Zeit ihrer Begehung auch schon in diesem Verfahren in erster Instanz abgeurteilt hätten werden können (Paragraph 31, StGB), zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar Rudolf H*** zu 2 (zwei) Jahren und Adolf K*** zu 18 (achtzehn) Monaten. Gemäß Paragraph 40, StGB ist daher nunmehr zu prüfen, welche Strafen bei gemeinsamer Aburteilung aller dieser Straftaten angemessen wären. Bei dieser Abwägung ist davon auszugehen, daß der (nicht einschlägig vorbestrafte) Rudolf HöT*** das Betrugsfaktum C römisch eins 2 (Schaden 276.347 S) nicht zu vertreten hat, daß er aber mit dem neuen Urteil wegen Taten verurteilt wurde, deren Schadenssummen innerhalb aller drei Deliktsgruppen (Diebstahl, Betrug, Hehlerei) jeweils in der Größenordnung zwischen 300.000 und 400.000 S liegen, während K*** geringere Schäden verursacht hat (zwischen 50.000 und über 200.000 S). Daraus erhellt aber, daß sich durch dieses neue Strafurteil der Betrugsschaden insgesamt nur unwesentlich erhöht und die verbleibenden Vermögensdelikte - worauf das Gericht auch hinwies - nach der seit 1.März 1988 geltenden Rechtslage nur mehr mit maximal 5 (fünf) Jahren Freiheitsstrafe bedroht wären, sodaß sich deren strafschärfende Wirkung (Paragraph 28, Absatz eins, StGB) bei einer Gesamtbetrachtung in Grenzen hält. Der Oberste Gerichtshof meint daher, daß eine unterschiedliche Bestrafung des Rudolf H*** und des Adolf K*** nicht angezeigt und eine Freiheitsstrafe von 7 (sieben) Jahren bei gemeinsamer Aburteilung aller den beiden vorliegenden Urteilen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen schuld- und tätergerecht wäre (Paragraph 40, StGB). Diese Erwägung hat zur Folge, daß der Berufung des Rudolf H*** (im Ergebnis) insoweit Folge zu geben ist, als die beiden über ihn verhängten Strafen (5 1/2 und 2 Jahre) dieses Strafausmaß übersteigen, sodaß die (Zusatz-) Strafe spruchgemäß um 6 (sechs) Monate zu reduzieren war. Auf diese Entscheidung war die Staatsanwaltschaft mit ihrer diesen Angeklagten betreffenden Berufung zu verweisen.
Aus eben diesen Überlegungen war aber sowohl der Berufung des Adolf K*** als auch der seine (zu geringe) Bestrafung bekämpfenden Berufung der Staatsanwaltschaft der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.