Rechtssatz RS0097103
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097103
Geschäftszahl
13Os149/87; 14Os114/07g (14Os119/07t)
Entscheidungsdatum
16.10.2007
Rechtssatz
Die Einbringung eines Delegierungsantrages erst in der Hauptverhandlung bewirkt keinen Anspruch auf Vertagung.
Entscheidungstexte
- 13 Os 149/87
Entscheidungstext OGH 11.03.1988 13 Os 149/87
Veröff: SSt 59/16
- 14 Os 114/07g
Entscheidungstext OGH 16.10.2007 14 Os 114/07g
Beisatz: Jedenfalls ist aber in Delegierungsfällen nur der Gerichtshof zweiter Instanz (§62StPO) oder -falls das zuständige und das Gericht, an das allenfalls delegiert werden soll, nicht im Sprengel des selben Gerichtshofs zweiter Instanz gelegen sind- der Oberste Gerichtshof (§63StPO) berufen. (T1); Beisatz: Die mit dem Postulat der Gleichbehandlung mit einem erst in der Hauptverhandlung gestellten Ablehnungsantrag erfolgte Abweisung eines Delegierungsantrags durch das Erkenntnisgericht steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0097103
Dokumentnummer
JJR_19880311_OGH0002_0130OS00149_8700000_001