Rechtssatz RS0108847
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108847
Entscheidungsdatum
27.02.2019
Rechtssatz
Mängel der Sachverhaltsermittlung - gesetzmäßige Ausführung. Mit dem weiteren Einwand aber, das Erstgericht hätte "jedenfalls am Tatort anwesende Passanten ausfindig machen können und müssen und im Rahmen der amtswegigen Erforschung der Wahrheit diese einzuvernehmen gehabt", wird die Tatsachenrüge (Z 5a) nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht. Werden nämlich unter diesem Nichtigkeitsgrund Mängel in der Sachverhaltsermittlung geltend gemacht, dann darf dies nicht in einer Weise geschehen, die auch zur sanktionslosen (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) Abweisung eines in der Hauptverhandlung gestellten, mit dem Rechtsmittelvorbringen inhaltsgleichen Beweisantrag schon aus formellen Gründen hätte führen müssen.Mängel der Sachverhaltsermittlung - gesetzmäßige Ausführung. Mit dem weiteren Einwand aber, das Erstgericht hätte "jedenfalls am Tatort anwesende Passanten ausfindig machen können und müssen und im Rahmen der amtswegigen Erforschung der Wahrheit diese einzuvernehmen gehabt", wird die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht. Werden nämlich unter diesem Nichtigkeitsgrund Mängel in der Sachverhaltsermittlung geltend gemacht, dann darf dies nicht in einer Weise geschehen, die auch zur sanktionslosen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) Abweisung eines in der Hauptverhandlung gestellten, mit dem Rechtsmittelvorbringen inhaltsgleichen Beweisantrag schon aus formellen Gründen hätte führen müssen.
Entscheidungstexte
- 14 Os 112/97
Entscheidungstext OGH 11.11.1997 14 Os 112/97
- 13 Os 110/02
Entscheidungstext OGH 30.04.2003 13 Os 110/02
Auch; Beisatz: Mängel in der Sachverhaltsermittlung betreffen nicht solche Beweisanträge, die bereits in der Hauptverhandlung zutreffend abgewiesen wurden. (T1)
- 14 Os 92/03
Entscheidungstext OGH 14.04.2004 14 Os 92/03
Auch; Beis wie T1
- 13 Os 135/03
Entscheidungstext OGH 06.10.2004 13 Os 135/03
Auch; Beis wie T1
- 11 Os 17/05t
Entscheidungstext OGH 12.04.2005 11 Os 17/05t
Auch; Beis wie T1
- 14 Os 3/05f
Entscheidungstext OGH 10.05.2005 14 Os 3/05f
Auch; Beis wie T1
- 15 Os 148/18f
Entscheidungstext OGH 27.02.2019 15 Os 148/18f
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108847
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2019
Dokumentnummer
JJR_19971111_OGH0002_0140OS00112_9700000_001