Er bekämpft im dargestellten Schuldspruch A wegen Raubes - im Sinne seiner Einlassung auf einen Schuldspruch (bloß) wegen räuberischen Diebstahls abzielend - die Konstatierungen des Erstgerichtes hinsichtlich einer gewaltsamen Sachwegnahme, indem er insbesondere darauf hinweist, daß er hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Straftaten sonst geständig gewesen sei, daß der Vorwurf im Anklagefaktum A/5 (Raub in einem weiteren Angriff), wo sich seine Einlassung vollinhaltlich mit den Angaben des von der Gewaltanwendung betroffenen Helmut H***** gedeckt habe, nur zu einem Schuldspruch wegen räuberischen Diebstahls (Schuldspruchfaktum B/I) geführt habe, und daß der Schuldspruch wegen Raubes (A) auch deshalb verfehlt sei, weil die Zeugen - soweit ihre Angaben von seiner Verantwortung abwichen - unrichtig ausgesagt hätten. Er vermag damit allerdings keine sich aus den Akten ergebenden Bedenken gegen die entscheidenden Feststellungen der Tatrichter zu erwecken, die in dem kritisierten Bereich ihre Beweiswürdigung vor allem auf die zeugenschaftlichen Angaben jeweils jener Angestellten stützten, die den Angeklagten bei der Wegnahme betreten hatten, und hievon abweichende Angaben aus der Verantwortung des Angeklagten für widerlegt erachteten.
Mit dem weiteren Einwand aber, das Erstgericht hätte "jedenfalls am jeweiligen Tatort anwesende Passanten ausfindig machen können und müssen und im Rahmen der amtswegigen Erforschung der Wahrheit diese einzuvernehmen gehabt", wird die Tatsachenrüge (Z 5 a) nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht. Werden nämlich unter diesem Nichtigkeitsgrund Mängel in der Sachverhaltsermittlung geltend gemacht (vgl Mayerhofer StPO4 E 2 und 2 a zu § 281 Z 5 a), dann darf dies nicht in einer Weise geschehen, die auch zur sanktionslosen (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) Abweisung eines in der Hauptverhandlung gestellten, mit dem Rechtsmittelvorbringen inhaltsgleichen Beweisantrag schon aus formellen Gründen (Mayerhofer StPO4 E 19 zu § 281 Z 4) hätte führen müssen.Mit dem weiteren Einwand aber, das Erstgericht hätte "jedenfalls am jeweiligen Tatort anwesende Passanten ausfindig machen können und müssen und im Rahmen der amtswegigen Erforschung der Wahrheit diese einzuvernehmen gehabt", wird die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht. Werden nämlich unter diesem Nichtigkeitsgrund Mängel in der Sachverhaltsermittlung geltend gemacht vergleiche Mayerhofer StPO4 E 2 und 2 a zu Paragraph 281, Ziffer 5, a), dann darf dies nicht in einer Weise geschehen, die auch zur sanktionslosen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) Abweisung eines in der Hauptverhandlung gestellten, mit dem Rechtsmittelvorbringen inhaltsgleichen Beweisantrag schon aus formellen Gründen (Mayerhofer StPO4 E 19 zu Paragraph 281, Ziffer 4,) hätte führen müssen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war folglich bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war folglich bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Auf die der Rechtsmittelausführung des Verteidigers beigefügte eigene Stellungnahme des Rechtsmittelwerbers war mangels einer prozessualen Grundlage (vgl etwa 14 Os 85/97) nicht einzugehen.Auf die der Rechtsmittelausführung des Verteidigers beigefügte eigene Stellungnahme des Rechtsmittelwerbers war mangels einer prozessualen Grundlage vergleiche etwa 14 Os 85/97) nicht einzugehen.
Zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ist demnach das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig (§ 285 i StPO).Zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ist demnach das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.