Rechtssatz RS0099058
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099058
Entscheidungsdatum
25.11.2015
Rechtssatz
Ein Rechtsanspruch auf Zustellung von Protokollsabschriften besteht nicht. Der Angeklagte und sein Verteidiger sind jederzeit berechtigt, in das abgeschlossene Protokoll samt Beilagen Einsicht zu nehmen und sich hievon Abschriften anzufertigen. Die Fertigstellung der Protokollsübertragung erst nach Beendigung der Hauptverhandlung begründet keine Nichtigkeit im Sinn der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO: Unter Nichtigkeitssanktion steht gemäß dem § 271 StPO (in Verbindung mit der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO) nur die gänzliche Unterlassung der Protokollführung. Verteidigungsrechte können demnach nur dann beeinträchtigt werden (Z 4), wenn das Protokoll im Zeitpunkt der Urteilszustellung (zum Zweck der Rechtsmittelausführung) noch nicht vorlag oder dem Rechtsmittelwerber während der Rechtsmittelfrist (wenn auch nur zeitweise) nicht zugänglich war.Ein Rechtsanspruch auf Zustellung von Protokollsabschriften besteht nicht. Der Angeklagte und sein Verteidiger sind jederzeit berechtigt, in das abgeschlossene Protokoll samt Beilagen Einsicht zu nehmen und sich hievon Abschriften anzufertigen. Die Fertigstellung der Protokollsübertragung erst nach Beendigung der Hauptverhandlung begründet keine Nichtigkeit im Sinn der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO: Unter Nichtigkeitssanktion steht gemäß dem Paragraph 271, StPO (in Verbindung mit der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO) nur die gänzliche Unterlassung der Protokollführung. Verteidigungsrechte können demnach nur dann beeinträchtigt werden (Ziffer 4,), wenn das Protokoll im Zeitpunkt der Urteilszustellung (zum Zweck der Rechtsmittelausführung) noch nicht vorlag oder dem Rechtsmittelwerber während der Rechtsmittelfrist (wenn auch nur zeitweise) nicht zugänglich war.
Entscheidungstexte
- 11 Os 86/91
Entscheidungstext OGH 17.09.1991 11 Os 86/91
- 14 Os 20/94
Entscheidungstext OGH 15.03.1994 14 Os 20/94
Vgl auch; Beisatz: Die verspätete Zustellung der Protokollsabschrift ist nicht mit Nichtigkeit bedroht. (T1)
- 13 Os 198/96
Entscheidungstext OGH 07.05.1997 13 Os 198/96
nur: Der Angeklagte und sein Verteidiger sind jederzeit berechtigt, in das abgeschlossene Protokoll samt Beilagen Einsicht zu nehmen und sich hievon Abschriften anzufertigen. (T2)
- 14 Os 92/03
Entscheidungstext OGH 14.04.2004 14 Os 92/03
Vgl; Beisatz: Eine Protokollübertragung schon im Zuge einer laufenden (fortgesetzten) Hauptverhandlung ist weder vorgesehen, noch ist dies im Normalfall - bei Abwicklung der Hauptverhandlung ohne Unterbrechung - möglich. (T3)
- 15 Os 139/05p
Entscheidungstext OGH 03.08.2006 15 Os 139/05p
Vgl auch; Beisatz: Aus der Bestimmung des § 271 Abs 6 zweiter und vierter Satz StPO ist kein Recht der Parteien ableitbar, im Fall einer Vertagung innerhalb der 2-Monatsfrist des § 276a StPO an jedem Verhandlungstag bereits über das Protokoll des jeweils vorangegangenen Verhandlungstages zu verfügen. (T4)
- 13 Os 142/14b
Entscheidungstext OGH 25.11.2015 13 Os 142/14b
Auch
- 13 Os 143/14z
Entscheidungstext OGH 25.11.2015 13 Os 143/14z
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0099058
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19910917_OGH0002_0110OS00086_9100000_001