Rechtssatz RS0117726
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117726
Entscheidungsdatum
07.04.2020
Rechtssatz
Dem Wortlaut des § 119 Abs 1 StPO kann kein Verbot entnommen werden, von der danach primär vorgesehenen Heranziehung allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger im Einzelfall abzugehen und einen anderen Sachverständigen zu bestellen. Die Betrauung eines Sachverständigen hängt allein davon ab, ob das Gericht seine dazu erforderliche Sachkunde positiv beurteilt. Allein der Umstand, dass es sich um keinen allgemein gerichtlich beeideten zertifizierten Sachverständigen handelt, vermag eine Nichtigkeit nicht zu begründen.Dem Wortlaut des Paragraph 119, Absatz eins, StPO kann kein Verbot entnommen werden, von der danach primär vorgesehenen Heranziehung allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger im Einzelfall abzugehen und einen anderen Sachverständigen zu bestellen. Die Betrauung eines Sachverständigen hängt allein davon ab, ob das Gericht seine dazu erforderliche Sachkunde positiv beurteilt. Allein der Umstand, dass es sich um keinen allgemein gerichtlich beeideten zertifizierten Sachverständigen handelt, vermag eine Nichtigkeit nicht zu begründen.
Entscheidungstexte
- 13 Os 110/02
Entscheidungstext OGH 30.04.2003 13 Os 110/02
- 14 Os 92/03
Entscheidungstext OGH 14.04.2004 14 Os 92/03
nur: Dem Wortlaut des § 119 Abs 1 StPO kann kein Verbot entnommen werden, von der danach primär vorgesehenen Heranziehung allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger im Einzelfall abzugehen und einen anderen Sachverständigen zu bestellen. Die Betrauung eines Sachverständigen hängt allein davon ab, ob das Gericht seine dazu erforderliche Sachkunde positiv beurteilt. (T1)
- 15 Os 132/05h
Entscheidungstext OGH 19.01.2006 15 Os 132/05h
- 13 Os 92/19g
Entscheidungstext OGH 11.12.2019 13 Os 92/19g
- 13 Os 19/20y
Entscheidungstext OGH 07.04.2020 13 Os 19/20y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117726
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20030430_OGH0002_0130OS00110_0200000_001