Rechtssatz RS0095128
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0095128
Entscheidungsdatum
13.06.2006
Rechtssatz
Zwar wäre die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens und selbst dessen Fortführung über den Zeitpunkt des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit hinaus unter der Voraussetzung, daß sich ein wirtschaftlich entsprechend potenter Geschäftspartner in einer die Zahlungsunfähigkeit sanierenden Weise rechtsverbindlich zur Übernahme des schuldnerischen Unternehmens verpflichtete, zur Tatbestandsverwirklichung nach dem § 159 Abs 1 Z 1 bzw Z 2 StGB nicht geeignet. Das Vertrauen auf eine bloß erhoffte, rechtsverbindlich jedoch nicht konkretisierte Hilfe von dritter Seite wird aber den Anforderungen kaufmännischer Sorgfaltspflicht nicht gerecht.Zwar wäre die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens und selbst dessen Fortführung über den Zeitpunkt des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit hinaus unter der Voraussetzung, daß sich ein wirtschaftlich entsprechend potenter Geschäftspartner in einer die Zahlungsunfähigkeit sanierenden Weise rechtsverbindlich zur Übernahme des schuldnerischen Unternehmens verpflichtete, zur Tatbestandsverwirklichung nach dem Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, bzw Ziffer 2, StGB nicht geeignet. Das Vertrauen auf eine bloß erhoffte, rechtsverbindlich jedoch nicht konkretisierte Hilfe von dritter Seite wird aber den Anforderungen kaufmännischer Sorgfaltspflicht nicht gerecht.
Entscheidungstexte
- 11 Os 59/86
Entscheidungstext OGH 04.11.1986 11 Os 59/86
Veröff: SSt 57/84
- 11 Os 51/88
Entscheidungstext OGH 08.11.1988 11 Os 51/88
Vgl auch
- 1 Ob 526/89
Entscheidungstext OGH 05.04.1989 1 Ob 526/89
Auch; Veröff: SZ 62/61 = BankArch 1989,1120 (Dellinger) = RdW 1989,270
- 11 Os 52/05i
Entscheidungstext OGH 13.06.2006 11 Os 52/05i
Auch; nur: Das Vertrauen auf eine bloß erhoffte, rechtsverbindlich jedoch nicht konkretisierte Hilfe von dritter Seite wird den Anforderungen kaufmännischer Sorgfaltspflicht nicht gerecht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0095128
Dokumentnummer
JJR_19861104_OGH0002_0110OS00059_8600000_004