Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision des Dkfm.Johann S*** kommt Berechtigung nicht zu.
Laut Mitteilung des Rechtsanwaltes Dr.Manfred P*** ist Dkfm.Johann S*** am 18.Februar 1989 verstorben; dem zufolge hat auch die klagende Partei die Parteibezeichnung richtiggestellt. Nach Rechtsprechung und Lehre stellt die Vorschrift des § 159 StGB ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB zugunsten aller durch die nicht rechtzeitige Eröffnung des Konkurses geschädigten Gläubiger dar (WBl. 1988, 58; SZ 59/132; SZ 59/116; SZ 58/210;Laut Mitteilung des Rechtsanwaltes Dr.Manfred P*** ist Dkfm.Johann S*** am 18.Februar 1989 verstorben; dem zufolge hat auch die klagende Partei die Parteibezeichnung richtiggestellt. Nach Rechtsprechung und Lehre stellt die Vorschrift des Paragraph 159, StGB ein Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB zugunsten aller durch die nicht rechtzeitige Eröffnung des Konkurses geschädigten Gläubiger dar (WBl. 1988, 58; SZ 59/132; SZ 59/116; SZ 58/210;
SZ 58/115; SZ 53/53; SZ 51/88; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 142;
Doralt, GesRZ 1982, 88, 92). Ist der Schuldner eine juristische Person, ist der Täter, wer die Tathandlung als leitender Angestellter begeht; Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH gelten als leitende Angestellte (§§ 161, 309 StGB; SZ 58/210; Liebscher im Wiener Komm. § 161 StGB Rz 9; Leukauf-Steininger, StGB2 1574). § 159 Abs 1 Z 2 StGB schützt insbesondere auch die Neugläubiger, also jene Gläubiger, die erst nach dem Zeitpunkt, ab dem die Antragstellung auf Konkurseröffnung schuldhaft unterlassen wurde, mit dem späteren Gemeinschuldner kontrahierten (WBl. 1988, 58 = ÖBA 1988, 165; SZ 53/53; Doralt, JBl 1972, 123; Reich-Rohrwig a. a.O. 144).Doralt, GesRZ 1982, 88, 92). Ist der Schuldner eine juristische Person, ist der Täter, wer die Tathandlung als leitender Angestellter begeht; Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH gelten als leitende Angestellte (Paragraphen 161, 309, StGB; SZ 58/210; Liebscher im Wiener Komm. Paragraph 161, StGB Rz 9; Leukauf-Steininger, StGB2 1574). Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB schützt insbesondere auch die Neugläubiger, also jene Gläubiger, die erst nach dem Zeitpunkt, ab dem die Antragstellung auf Konkurseröffnung schuldhaft unterlassen wurde, mit dem späteren Gemeinschuldner kontrahierten (WBl. 1988, 58 = ÖBA 1988, 165; SZ 53/53; Doralt, JBl 1972, 123; Reich-Rohrwig a. a.O. 144).
Der Oberste Gerichtshof will nicht übersehen, daß Karollus, Anm zu ÖBA 1988, 165 (169), hiezu die Auffassung vertritt, die Bestimmung des § 159 Abs 1 Z 2 StGB bezwecke nicht den Schutz des Neugläubigers, sondern nur jener Personen, die im Zeitpunkt des Eingehens der neuen Schuld Gläubiger waren. Hingegen sei der Schutzbereich des § 69 KO (entgegen der vom Obersten Gerichtshof vertretenen Auffassung) weiter zu fassen: die besondere Schutzwürdigkeit des Neugläubigers, der für seine Leistung nur eine "faule", weil uneinbringliche Forderung erwerbe, spreche dafür, daß die Verpflichtung zur rechtzeitigen Antragstellung nicht nur die Konkursverschleppung, sondern auch den Abschluß neuer Geschäfte im Stadium der Zahlungsunfähigkeit (bzw. Überschuldung) auch und gerade im Interesse der potentiellen Neugläubiger verhindern wolle. Dieser Auffassung ist jedoch nicht zu folgen. Die Auslegung des § 159 Abs 1 Z 2 StGB, wie sie vom Obersten Gerichtshof schon zur Bestimmung des § 486 StG in jahrzehntelanger Rechtsprechung vertreten wird, entspricht, wie auch Karollus einräumt, der herrschenden Auffassung in der Literatur (vgl die Nachweise bei Karollus a.a.O. 169). § 159 Abs 1 Z 2 StGB pönalisiert das Eingehen neuer Schulden, wenn dadurch die Befriedigung wenigstens eines Gläubigers vereitelt oder geschmälert wird. Für die Annahme eines weiteren Schutzbereiches dieser Bestimmung spricht, wie bereits Doralt, JBl 1972, 120, 122 mwN, zutreffend aufgezeigt hat, daß der Schadenseintritt beim Neugläubiger geradezu eine typische Folge des pönalisierten Verhaltens ist und der Neugläubiger noch mehr gefährdet ist als jener Gläubiger, der bereits kontrahiert hat, was einen Größenschluß nahelegt. Es sprechen demnach die besseren Gründe für ein Festhalten an der bisherigen Judikatur. Der von Karollus aufgeworfenen Frage kommt aber auch nach seiner Auffassung keine entscheidende Bedeutung zu, weil bei einem Verständnis des Schutzbereiches der Bestimmung des § 159 Abs 1 Z 2 StGB im Sinne seiner Ausführungen der Schutzbereich des § 69 KO entsprechend zu erweitern wäre und der geltend gemachte Anspruch ohnehin auch auf die Verletzung dieser Bestimmung (bzw des § 85 GmbHG) gegründet wurde. Es ist auch anerkannt, daß zu den neuen Schulden, deren Eingehen § 159 Abs 1 Z 2 StGB pönalisiert, auch Sozialversicherungsbeiträge zählen (SZ 51/88; Leukauf-Steininger a. a.O. 1060).Der Oberste Gerichtshof will nicht übersehen, daß Karollus, Anmerkung zu ÖBA 1988, 165 (169), hiezu die Auffassung vertritt, die Bestimmung des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB bezwecke nicht den Schutz des Neugläubigers, sondern nur jener Personen, die im Zeitpunkt des Eingehens der neuen Schuld Gläubiger waren. Hingegen sei der Schutzbereich des Paragraph 69, KO (entgegen der vom Obersten Gerichtshof vertretenen Auffassung) weiter zu fassen: die besondere Schutzwürdigkeit des Neugläubigers, der für seine Leistung nur eine "faule", weil uneinbringliche Forderung erwerbe, spreche dafür, daß die Verpflichtung zur rechtzeitigen Antragstellung nicht nur die Konkursverschleppung, sondern auch den Abschluß neuer Geschäfte im Stadium der Zahlungsunfähigkeit (bzw. Überschuldung) auch und gerade im Interesse der potentiellen Neugläubiger verhindern wolle. Dieser Auffassung ist jedoch nicht zu folgen. Die Auslegung des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, wie sie vom Obersten Gerichtshof schon zur Bestimmung des Paragraph 486, StG in jahrzehntelanger Rechtsprechung vertreten wird, entspricht, wie auch Karollus einräumt, der herrschenden Auffassung in der Literatur vergleiche die Nachweise bei Karollus a.a.O. 169). Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB pönalisiert das Eingehen neuer Schulden, wenn dadurch die Befriedigung wenigstens eines Gläubigers vereitelt oder geschmälert wird. Für die Annahme eines weiteren Schutzbereiches dieser Bestimmung spricht, wie bereits Doralt, JBl 1972, 120, 122 mwN, zutreffend aufgezeigt hat, daß der Schadenseintritt beim Neugläubiger geradezu eine typische Folge des pönalisierten Verhaltens ist und der Neugläubiger noch mehr gefährdet ist als jener Gläubiger, der bereits kontrahiert hat, was einen Größenschluß nahelegt. Es sprechen demnach die besseren Gründe für ein Festhalten an der bisherigen Judikatur. Der von Karollus aufgeworfenen Frage kommt aber auch nach seiner Auffassung keine entscheidende Bedeutung zu, weil bei einem Verständnis des Schutzbereiches der Bestimmung des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB im Sinne seiner Ausführungen der Schutzbereich des Paragraph 69, KO entsprechend zu erweitern wäre und der geltend gemachte Anspruch ohnehin auch auf die Verletzung dieser Bestimmung (bzw des Paragraph 85, GmbHG) gegründet wurde. Es ist auch anerkannt, daß zu den neuen Schulden, deren Eingehen Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB pönalisiert, auch Sozialversicherungsbeiträge zählen (SZ 51/88; Leukauf-Steininger a. a.O. 1060).
All dies wird von der Revision nicht bekämpft. Die Revisionswerberin macht aber geltend, daß Dkfm.Johann S*** in der Gesellschaft mbH nur einen äußerst eingeschränkten Wirkungsbereich gehabt habe und mit der eigentlichen Geschäftsführung kaum befaßt gewesen sei; insbesondere habe er mit der Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge nichts zu tun gehabt, weil dies nach der internen Aufteilung der Geschäftsführung Kompetenz des Geschäftsführers Dr.Norbert K*** gewesen sei. Eine Geschäftsverteilung zwischen mehreren Geschäftsführern einer Gesellschaft mbH bewirkt jedoch nicht, daß sich ein Geschäftsführer nur noch auf sein eigenes Arbeitsgebiet beschränken darf und sich um die Tätigkeit der anderen Geschäftsführer nicht mehr kümmern muß. Von den jedem Geschäftsführer obliegenden gesetzlich zwingenden Pflichten, zu denen auch die rechtzeitige Anmerkung eines Insolvenzverfahrens gehört, kann eine interne Geschäftsverteilung nicht dispensieren (WBl. 1988, 58; SZ 58/210; RdW 1985, 275; SZ 52/116). Die Stellung eines bloßen "Proforma-Geschäftsführers" ist dem Gesetz fremd. Soweit geltend gemacht wird, daß Dkfm.Johann S*** nur gesamtvertretungsbefugter Geschäftsführer gewesen sei, ist darauf zu verweisen, daß mit der Verpflichtung der Geschäftsführer einer insolventen Gesellschaft mbH, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen (§ 69 Abs 3 KO, früher § 85 GmbHG), die Antragsbefugnis jedes einzelnen Geschäftsführers ohne Rücksicht auf die bestehenden Vertretungsverhältnisse korrespondiert. Nur dann, wenn die Gesellschaft mbH als Gläubigerin gemäß § 70 KO einen Konkursantrag gegen ihren Schuldner stellt, sind die Vertretungsverhältnisse von Belang, während es sich hier um einen Schuldnerantrag nach den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen handelt (vgl Reich-Rohrwig a.a.O. 141; vgl Schiemer, Handkommentar zum Aktiengesetz2 319; Kuhn-Uhlenbruck, Konkursordnung10 Vorbem. D Punkt 13 zu § 207 dKO; Baumbach-Hueck, GmbH-Gesetz15 Rz 31 zu § 63). Die Revision macht weiters geltend, daß Zahlungsunfähigkeit dann nicht bestehe, wenn in absehbarer Zeit die zu ihrer Behebung erforderlichen Zahlungsmittel zufließen. Es wäre zu klären gewesen, ob und für welchen Zeitraum Dkfm.Johann S*** darauf habe vertrauen dürfen, daß die Illiquidität der Gesellschaft durch Mittelzufluß behoben werden würde. Den Organen einer juristischen Person könne die nicht rechtzeitige Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dann nicht vorgeworfen werden, wenn sie die Sanierung des Unternehmens mit Sorgfalt betreiben. Auch im vorliegenden Fall seien eine Reihe von Maßnahmen zur Sanierung eingeleitet worden; insbesondere habe die TBG Textilberatung-GmbH, Frankfurt am Main, ein Sanierungskonzept ausgearbeitet, dessen Realisierung durch Zuführung von S 20 Millionen eingeleitet worden sei. Verhandlungen mit der öffentlichen Hand über die Beistellung weiterer Mittel seien erfolgreich verlaufen.All dies wird von der Revision nicht bekämpft. Die Revisionswerberin macht aber geltend, daß Dkfm.Johann S*** in der Gesellschaft mbH nur einen äußerst eingeschränkten Wirkungsbereich gehabt habe und mit der eigentlichen Geschäftsführung kaum befaßt gewesen sei; insbesondere habe er mit der Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge nichts zu tun gehabt, weil dies nach der internen Aufteilung der Geschäftsführung Kompetenz des Geschäftsführers Dr.Norbert K*** gewesen sei. Eine Geschäftsverteilung zwischen mehreren Geschäftsführern einer Gesellschaft mbH bewirkt jedoch nicht, daß sich ein Geschäftsführer nur noch auf sein eigenes Arbeitsgebiet beschränken darf und sich um die Tätigkeit der anderen Geschäftsführer nicht mehr kümmern muß. Von den jedem Geschäftsführer obliegenden gesetzlich zwingenden Pflichten, zu denen auch die rechtzeitige Anmerkung eines Insolvenzverfahrens gehört, kann eine interne Geschäftsverteilung nicht dispensieren (WBl. 1988, 58; SZ 58/210; RdW 1985, 275; SZ 52/116). Die Stellung eines bloßen "Proforma-Geschäftsführers" ist dem Gesetz fremd. Soweit geltend gemacht wird, daß Dkfm.Johann S*** nur gesamtvertretungsbefugter Geschäftsführer gewesen sei, ist darauf zu verweisen, daß mit der Verpflichtung der Geschäftsführer einer insolventen Gesellschaft mbH, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen (Paragraph 69, Absatz 3, KO, früher Paragraph 85, GmbHG), die Antragsbefugnis jedes einzelnen Geschäftsführers ohne Rücksicht auf die bestehenden Vertretungsverhältnisse korrespondiert. Nur dann, wenn die Gesellschaft mbH als Gläubigerin gemäß Paragraph 70, KO einen Konkursantrag gegen ihren Schuldner stellt, sind die Vertretungsverhältnisse von Belang, während es sich hier um einen Schuldnerantrag nach den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen handelt vergleiche Reich-Rohrwig a.a.O. 141; vergleiche Schiemer, Handkommentar zum Aktiengesetz2 319; Kuhn-Uhlenbruck, Konkursordnung10 Vorbem. D Punkt 13 zu Paragraph 207, dKO; Baumbach-Hueck, GmbH-Gesetz15 Rz 31 zu Paragraph 63,). Die Revision macht weiters geltend, daß Zahlungsunfähigkeit dann nicht bestehe, wenn in absehbarer Zeit die zu ihrer Behebung erforderlichen Zahlungsmittel zufließen. Es wäre zu klären gewesen, ob und für welchen Zeitraum Dkfm.Johann S*** darauf habe vertrauen dürfen, daß die Illiquidität der Gesellschaft durch Mittelzufluß behoben werden würde. Den Organen einer juristischen Person könne die nicht rechtzeitige Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dann nicht vorgeworfen werden, wenn sie die Sanierung des Unternehmens mit Sorgfalt betreiben. Auch im vorliegenden Fall seien eine Reihe von Maßnahmen zur Sanierung eingeleitet worden; insbesondere habe die TBG Textilberatung-GmbH, Frankfurt am Main, ein Sanierungskonzept ausgearbeitet, dessen Realisierung durch Zuführung von S 20 Millionen eingeleitet worden sei. Verhandlungen mit der öffentlichen Hand über die Beistellung weiterer Mittel seien erfolgreich verlaufen.
Es trifft zu, daß nach nunmehr ständiger Rechtsprechung bei in Angriff genommener Sanierung die Überschuldungsprüfung durch eine Fortbestehensprognose zu ergänzen ist. So lange noch eine künftige positive Unternehmensentwicklung erwartet werden kann und die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft erhalten bleibt, fehlt es an einer konkursrechtlich relevanten Überschuldung (WBl. 1988, 129;
SZ 59/216). Zahlungsunfähigkeit ist dann nicht anzunehmen, wenn die Unfähigkeit, finanzielle Verbindlichkeiten zu befriedigen, in verhältnismäßig kurzer Zeit behoben werden kann (EvBl 1978/42;
EvBl 1969/334; EvBl 1959/88). Der Oberste Gerichtshof hat daher auch ausgesprochen, daß die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens und selbst dessen Fortführung über den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit hinaus unter der Voraussetzung, daß sich ein wirtschaftlich entsprechend potenter Geschäftspartner in einer die Zahlungsunfähigkeit sanierenden Weise rechtsverbindlich zur Übernahme des schuldnerischen Unternehmens verpflichtet, zur Tatbestandsverwirklichung nach § 159 Abs 1 Z 1 bzw. Z 2 StGB nicht ausreicht, zugleich jedoch hervorgehoben, daß das Vertrauen auf eine bloß erhoffte, rechtsverbindlich jedoch nicht konkretisierte Hilfe von dritter Seite den Anforderungen kaufmännischer Sorgfalt nicht gerecht werde (11 Os 59, 60/86). Daß die verantwortlichen Organe der Gesellschaft Sanierungsschritte, welche die kurzfristige Behebung der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit mit ausrechender Sicherheit erwarten ließen, in Angriff genommen hätten, wurde weder behauptet noch ist dies im Verfahren hervorgekommen. Soweit sich die beklagte Partei auf das von der TBG Textilberatung-GmbH, Frankfurt am Main, ausgearbeitete Sanierungskonzept beruft, wird verkannt, daß darin die Konsolidierung des Unternehmens von einer tiefgreifenden organisatorischen Umstrukturierung, insbesondere der Verringerung des Personalstandes von 320 auf 164 Mitarbeiter und der Zuführung liquider Mittel in der Höhe von S 36 Millionen, abhängig gemacht wurde. Die bloße Zuführung von insgesamt S 15 Millionen (als Darlehen) war daher zur Behebung der Zahlungsunfähigkeit unzureichend. Daß Maßnahmen der Umstrukturierung in Angriff genommen worden wären, wird selbst in der Revision nicht behauptet. Auf eine kurzfristige Behebung der Zahlungsunfähigkeit konnte Dkfm.Johann S*** demnach nicht vertrauen. Die durch nichts konkretisierte Hoffnung, die öffentliche Hand werde das notleidend gewordene Unternehmen (ohne dessen Umstrukturierung) sanieren, war nicht geeignet, ihn von der Verantwortlichkeit als Geschäftsführer gemäß § 159 StGB zu entbinden.EvBl 1969/334; EvBl 1959/88). Der Oberste Gerichtshof hat daher auch ausgesprochen, daß die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens und selbst dessen Fortführung über den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit hinaus unter der Voraussetzung, daß sich ein wirtschaftlich entsprechend potenter Geschäftspartner in einer die Zahlungsunfähigkeit sanierenden Weise rechtsverbindlich zur Übernahme des schuldnerischen Unternehmens verpflichtet, zur Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, StGB nicht ausreicht, zugleich jedoch hervorgehoben, daß das Vertrauen auf eine bloß erhoffte, rechtsverbindlich jedoch nicht konkretisierte Hilfe von dritter Seite den Anforderungen kaufmännischer Sorgfalt nicht gerecht werde (11 Os 59, 60/86). Daß die verantwortlichen Organe der Gesellschaft Sanierungsschritte, welche die kurzfristige Behebung der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit mit ausrechender Sicherheit erwarten ließen, in Angriff genommen hätten, wurde weder behauptet noch ist dies im Verfahren hervorgekommen. Soweit sich die beklagte Partei auf das von der TBG Textilberatung-GmbH, Frankfurt am Main, ausgearbeitete Sanierungskonzept beruft, wird verkannt, daß darin die Konsolidierung des Unternehmens von einer tiefgreifenden organisatorischen Umstrukturierung, insbesondere der Verringerung des Personalstandes von 320 auf 164 Mitarbeiter und der Zuführung liquider Mittel in der Höhe von S 36 Millionen, abhängig gemacht wurde. Die bloße Zuführung von insgesamt S 15 Millionen (als Darlehen) war daher zur Behebung der Zahlungsunfähigkeit unzureichend. Daß Maßnahmen der Umstrukturierung in Angriff genommen worden wären, wird selbst in der Revision nicht behauptet. Auf eine kurzfristige Behebung der Zahlungsunfähigkeit konnte Dkfm.Johann S*** demnach nicht vertrauen. Die durch nichts konkretisierte Hoffnung, die öffentliche Hand werde das notleidend gewordene Unternehmen (ohne dessen Umstrukturierung) sanieren, war nicht geeignet, ihn von der Verantwortlichkeit als Geschäftsführer gemäß Paragraph 159, StGB zu entbinden.
Zur Frage der Höhe des von der klagenden Partei durch die Konkursverzögerung erlittenen Schadens enthält die Revision keine Ausführungen.
Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.