Rechtssatz RS0082681
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082681
Geschäftszahl
11Os155/75 (11Os156/75, 11Os157/75); 15Os68/95; 11Os99/95 (11Os100/95); 11Os52/05i
Entscheidungsdatum
13.06.2006
Norm
StPO §152 Abs1 Z4
WTBO §27 Abs3
Rechtssatz
Ein Wirtschaftstreuhänder ist im gerichtlichen Strafverfahren nur in Ansehung dessen, was ihm von seinen Vollmachtgeber anvertraut worden ist, was also unter dem Begriff der "Information" fällt, von der Ablegung eines Zeugnisses befreit. Die Frage des Zeitpunktes der Zustellung von Steuerbescheiden an den Wirtschaftstreuhänder an Stelle des flüchtigen Abgabenschuldners fällt nicht unter den Begriff der "Information" und daher auch nicht unter die Privilegierung nach § 152 Abs 1 Z 2 StPO. (§ 27 Abs 3 WTBO).Ein Wirtschaftstreuhänder ist im gerichtlichen Strafverfahren nur in Ansehung dessen, was ihm von seinen Vollmachtgeber anvertraut worden ist, was also unter dem Begriff der "Information" fällt, von der Ablegung eines Zeugnisses befreit. Die Frage des Zeitpunktes der Zustellung von Steuerbescheiden an den Wirtschaftstreuhänder an Stelle des flüchtigen Abgabenschuldners fällt nicht unter den Begriff der "Information" und daher auch nicht unter die Privilegierung nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO. (Paragraph 27, Absatz 3, WTBO).
Entscheidungstexte
- 11 Os 155/75
Entscheidungstext OGH 21.01.1976 11 Os 155/75
Veröff: EvBl 1976/222 S 439 = JBl 1977,159 (ablehnende Anmerkung von Pfersmann) = RZ 1976/87 S 158 = SSt 47/7
- 15 Os 68/95
Entscheidungstext OGH 29.06.1995 15 Os 68/95
nur: Ein Wirtschaftstreuhänder ist im gerichtlichen Strafverfahren nur in Ansehung dessen, was ihm von seinen Vollmachtgeber anvertraut worden ist, was also unter dem Begriff der "Information" fällt von der Ablegung eines Zeugnisses befreit. (T1)
- 11 Os 99/95
Entscheidungstext OGH 17.10.1995 11 Os 99/95
Vgl auch; Beisatz: Durch das Zeugnisentschlagungsrecht (ua) des Wirtschaftstreuhänders nach § 152 Abs 1 Z 4 StPO werden nur die ihm von seinem Mandaten erteilten Informationen geschützt, nicht aber seine außergerichtlichen Mitteilungen an den Vollmachtgeber oder an andere Personen immunisiert. (T2)
- 11 Os 52/05i
Entscheidungstext OGH 13.06.2006 11 Os 52/05i
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0082681
Dokumentnummer
JJR_19760121_OGH0002_0110OS00155_7500000_001