Rechtssatz RS0117930
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117930
Entscheidungsdatum
15.10.2025
Rechtssatz
Durch die Neufassung des § 159 StGB durch BGBl I 2000/58 wurde mit dem nicht bloß schuldbezogen, sondern auch unrechtsbezogenen Begriff der groben Fahrlässigkeit erstmals eine Differenzierung der in § 6 StGB definierten Fahrlässigkeit nach Schweregraden in das StGB eingeführt. Unter grober Fahrlässigkeit wird eine ungewöhnliche und auffallende Sorgfaltswidrigkeit des Täters verstanden, wobei insbesondere der Eintritt des konkret herbeigeführten Erfolgs nicht nur als entfernt möglich, sondern als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.Durch die Neufassung des Paragraph 159, StGB durch BGBl römisch eins 2000/58 wurde mit dem nicht bloß schuldbezogen, sondern auch unrechtsbezogenen Begriff der groben Fahrlässigkeit erstmals eine Differenzierung der in Paragraph 6, StGB definierten Fahrlässigkeit nach Schweregraden in das StGB eingeführt. Unter grober Fahrlässigkeit wird eine ungewöhnliche und auffallende Sorgfaltswidrigkeit des Täters verstanden, wobei insbesondere der Eintritt des konkret herbeigeführten Erfolgs nicht nur als entfernt möglich, sondern als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.
Entscheidungstexte
- 11 Os 28/03
Entscheidungstext OGH 24.06.2003 11 Os 28/03
- 15 Os 120/03
Entscheidungstext OGH 18.03.2004 15 Os 120/03
Vgl auch; Beisatz: Die grobe Fahrlässigkeit muss sich auf das kridaträchtige Verhalten im Sinn des § 159 Abs 5 StGB erstrecken und es muss das tatbestandsmäßige Handeln auch für den Taterfolg kausal sein. (T1)
- 11 Os 52/05i
Entscheidungstext OGH 13.06.2006 11 Os 52/05i
Auch; nur: Unter grober Fahrlässigkeit wird eine ungewöhnliche und auffallende Sorgfaltswidrigkeit des Täters verstanden. (T2)
- 11 Os 76/17m
Entscheidungstext OGH 17.10.2017 11 Os 76/17m
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Zahlungsunfähigkeit muss gerade durch die inkriminierten Verhaltensweisen herbeigeführt worden sein. (T3)
- 14 Os 58/22v
Entscheidungstext OGH 24.08.2022 14 Os 58/22v
Vgl
- 13 Os 43/25k
Entscheidungstext OGH 15.10.2025 13 Os 43/25k
vgl; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117930
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Dokumentnummer
JJR_20030624_OGH0002_0110OS00028_0300000_001