Rechtssatz RS0096108
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0096108
Entscheidungsdatum
15.09.2010
Rechtssatz
Maßgebend für die Haftung der in § 309 Abs 2 zweiter Satz StGB angeführten Personen als unmittelbare Täter ist deren Organfunktion als solche, bei Geschäftsführern einer GmbH (auch) die faktische Geschäftsführung, unabhängig von ihrer Stellung als Gesellschafter, Angestellte, Angehörige oder Außenstehende bzw ungeachtet des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines formellen Bestellungsaktes oder der Eintragung im Handelsregister (gemeint: Firmenbuch). Daraus ergibt sich, dass bei einem De-facto-Geschäftsführer und Handlungsbevollmächtigten das Bestehen eines Angestelltenverhältnisses nicht entscheidend ist; ein solches wird lediglich bei Dienstnehmern unterhalb der Geschäftsführerebene vom Gesetz gefordert (§ 161 Abs 1 Satz 1 in Verbindung mit § 309 Abs 2 Satz 1 StGB).Maßgebend für die Haftung der in Paragraph 309, Absatz 2, zweiter Satz StGB angeführten Personen als unmittelbare Täter ist deren Organfunktion als solche, bei Geschäftsführern einer GmbH (auch) die faktische Geschäftsführung, unabhängig von ihrer Stellung als Gesellschafter, Angestellte, Angehörige oder Außenstehende bzw ungeachtet des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines formellen Bestellungsaktes oder der Eintragung im Handelsregister (gemeint: Firmenbuch). Daraus ergibt sich, dass bei einem De-facto-Geschäftsführer und Handlungsbevollmächtigten das Bestehen eines Angestelltenverhältnisses nicht entscheidend ist; ein solches wird lediglich bei Dienstnehmern unterhalb der Geschäftsführerebene vom Gesetz gefordert (Paragraph 161, Absatz eins, Satz 1 in Verbindung mit Paragraph 309, Absatz 2, Satz 1 StGB).
Entscheidungstexte
- 11 Os 158/95
Entscheidungstext OGH 12.12.1995 11 Os 158/95
- 14 Os 53/03
Entscheidungstext OGH 21.10.2003 14 Os 53/03
Vgl auch
- 14 Os 143/04
Entscheidungstext OGH 15.02.2005 14 Os 143/04
Auch; Beisatz: Auch de-facto-Geschäftsführer sind Geschäftsführer im Sinn des § 309 Abs 2 StGB. (T1)
- 11 Os 52/05i
Entscheidungstext OGH 13.06.2006 11 Os 52/05i
Auch
- 2 Ob 238/09b
Entscheidungstext OGH 15.09.2010 2 Ob 238/09b
Vgl; Veröff: SZ 2010/110
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0096108
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19951212_OGH0002_0110OS00158_9500000_002