Rechtssatz RS0095309
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095309
Entscheidungsdatum
13.06.2006
Rechtssatz
Organwalter juristischer Personen werden ex lege zu unmittelbaren Tätern in bezug auf die in § 161 StGB genannten Sonderdelikte.Organwalter juristischer Personen werden ex lege zu unmittelbaren Tätern in bezug auf die in Paragraph 161, StGB genannten Sonderdelikte.
Entscheidungstexte
- 14 Os 179/95
Entscheidungstext OGH 19.03.1996 14 Os 179/95
- 11 Os 52/05i
Entscheidungstext OGH 13.06.2006 11 Os 52/05i
Auch; Beisatz: Organwalter juristischer Personen haften unabhängig davon, ob sie tatsächlich maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben. Entscheidend ist allein die Organfunktion als solche, mit der schon kraft Gesetzes die Pflichten eines leitenden Angestellten des Unternehmens verbunden sind. Wer eine Organfunktion übernimmt, aber nicht ausübt, bleibt dennoch verantwortlich. Sind mehrere Personen zu Geschäftsführern oder Mitgliedern des Vorstandes bestellt, so haftet jeder auch bei interner Aufteilung der Kompetenzen für den gesamten Geschäftsführungs- oder Vorstandsbereich. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095309
Dokumentnummer
JJR_19960319_OGH0002_0140OS00179_9500000_003