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Rechtssatz RS0120939

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0120939

Geschäftszahl

11Os52/05i

Entscheidungsdatum

13.06.2006

Rechtssatz

Die Auslegung der im Gesetz taxativ angeführten kridaträchtigen Verhaltensweisen kann sich in der Regel mangels relevanter Rechtsvorschriften und Verkehrsnormen nur am Maßstab eines ordentlich wirtschaftenden (Paragraph 159, Absatz 5, StGB) Menschen in der konkreten Situation des Täters orientieren. Weil dies aber erst den Vorwurf der Sorgfaltswidrigkeit überhaupt konstituiert und für sich allein noch kein Gradmesser deren Schwere ist, muss das kridaträchtige Verhalten im Einzelfall zusätzlich an den Kriterien der groben Fahrlässigkeit gemessen werden - wiewohl die Umschreibung der Tatbestände des Paragraph 159, Absatz 5, StGB bereits objektiv grob sorgfaltswidriges Verhalten nahelegen.

Dies gilt jedenfalls für das Treiben übermäßigen, das heißt mit Vermögensverhältnissen oder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Schuldners in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwandes (Paragraph 159, Absatz 5, Ziffer 3, StGB).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120939

Dokumentnummer

JJR_20060613_OGH0002_0110OS00052_05I0000_002