Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 lit a, 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a, 9, Litera a,, 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Die wegen der Abweisung (S 513/I) des Antrages auf Ausforschung und zeugenschaftliche Vernehmung einer "Frau H*****" (S 509/I) erhobene Verfahrensrüge (Z 4) versagt. Denn die Tatrichter gingen ohnedies - kongruent mit dem in der Hauptverhandlung genannten Beweisthema - davon aus, dass der Angeklagte und Sevgi K***** laufend im Zeitraum Herbst 2003 bis Februar 2004 (als Mitarbeiter eines Kantinenbetriebes) gemeinsam "in den Keller gingen" (um in der dortigen Toilette Zigaretten zu rauchen - US 11), was die Frau im Übrigen unumwunden bestätigt hatte (S 497/I). Die - im Hinblick auf den zum Faktum B mit "Ende Jänner/Anfang Februar 2004" festgestellten, jedenfalls vor dem des Faktums A1 liegenden Tatzeitpunkt (US 5) ohnedies schon rein zeitlich bloß hypothetischen - Mutmaßungen über die Fortsetzung der in Rede stehenden Kontakte selbst nach der geschlechtlichen Nötigung ausschließlich in der Rechtsmittelschrift widerstreiten dem Neuerungsverbot im Nichtigkeitsverfahren.Die wegen der Abweisung (S 513/I) des Antrages auf Ausforschung und zeugenschaftliche Vernehmung einer "Frau H*****" (S 509/I) erhobene Verfahrensrüge (Ziffer 4,) versagt. Denn die Tatrichter gingen ohnedies - kongruent mit dem in der Hauptverhandlung genannten Beweisthema - davon aus, dass der Angeklagte und Sevgi K***** laufend im Zeitraum Herbst 2003 bis Februar 2004 (als Mitarbeiter eines Kantinenbetriebes) gemeinsam "in den Keller gingen" (um in der dortigen Toilette Zigaretten zu rauchen - US 11), was die Frau im Übrigen unumwunden bestätigt hatte (S 497/I). Die - im Hinblick auf den zum Faktum B mit "Ende Jänner/Anfang Februar 2004" festgestellten, jedenfalls vor dem des Faktums A1 liegenden Tatzeitpunkt (US 5) ohnedies schon rein zeitlich bloß hypothetischen - Mutmaßungen über die Fortsetzung der in Rede stehenden Kontakte selbst nach der geschlechtlichen Nötigung ausschließlich in der Rechtsmittelschrift widerstreiten dem Neuerungsverbot im Nichtigkeitsverfahren.
Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5) zuwider musste sich das Erstgericht weder mit der Aussage der Zeugen Yilmaz C***** sowie Gottfried Ei***** und Martin R***** noch mit - vom Beschwerdeführer auch in seiner Tatsachenrüge isoliert herausgegriffenen - Details der Aussage der Zeugin Sevgi K***** (über die allgemeinen Ausführungen zu den "übrigen Zeugen" - US 12 - hinaus) explizit auseinandersetzen. Die drei Männer vermochten nämlich bloß über ihre Wahrnehmungen anlässlich der Aufdeckung der wider den Angeklagten erhobenen Anschuldigungen zu berichten, der Erstgenannte als für K***** fungierender Dolmetscher (ON 19), die beiden anderen als erhebende Polizeibeamte (ON 43, 44). Die weitwendig relevierten Passagen (S 499 ff/I) in der von den Erstrichtern ausführlich gewürdigten (US 8 bis 10) Aussage der Zeugin K***** beziehen sich wiederum rein auf die Umstände ihrer Bekanntgabe des Tatgeschehens (gegenüber einem Vorgesetzten) und Wahrnehmungen vor dem zu A 2 inkriminierten Tatgeschehen. Die Beschwerde gleitet in ihren Ausführungen dazu, wie die Argumentation mit Widersprüchen zur Lebenserfahrung und mit mangelnder Nachvollziehbarkeit des mit der im Ersturteil konstatierten psychischen Ausnahmesituation im angeblichen Widerspruch stehenden ruhigen Auftretens des Opfers gegenüber den intervenierenden Polizisten zeigt, auf ihr in diesem Zusammenhang verwehrte abstrakt beweiswürdigende Erwägungen zu einer dem Rechtsmittelwerber nachteiligen "Verschwörung" ab. Sie unterlässt es jedoch, konkret bei Feststellung entscheidender Tatsachen übergangene und gegen diese sprechende Verfahrensergebnisse mit der Eignung einer maßgebenden Veränderung der Beweislage, also eine Nichtigkeit in der Bedeutung des relevierten Grundes, aufzuzeigen (Mayerhofer StPO5 § 281 Z 5 E 66a). Die Glaubwürdigkeit von Zeugen als solche ist der Anfechtung aus Z 5 zweiter Fall entzogen. Ruhiges Verhalten eines Opfers bei polizeilicher Sachverhaltsermittlung stellt dessen Aufrichtigkeit nicht ernsthaft in Frage (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431 f). Dies gilt gleichermaßen für einen gemeinsam mit dem Angeklagten und einer weiteren Frau zurückgelegten Weg der Sevgi K***** zur U-Bahn auch nach dem zu B geschilderten Vorfall (S 493/I). Erörterungsbedürftigkeit bestand somit in keinem Fall. Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5a) vermag aus den Akten keine Umstände aufzuzeigen, aus denen sich ein Ermessensgebrauch der den Tatrichtern zugewiesenen freien Beweiswürdigung im Sinne einer für einen objektiven Beobachter vernünftigerweise nicht zu teilenden Lösung der Schuldfrage ergäbe (11 Os 161/03, 12 Os 63/04 ua). Vielmehr bewegt sich der Beschwerdeführer auf einer im kollegialgerichtlichen Rechtsmittelverfahren unzulässigen Argumentationsebene, indem er sich diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit mit der Überzeugungskraft einzelner Beweisergebnisse (etwa in der Aussage des Zeugen M*****, an den sich K***** mit ihrer Anschuldigung als ersten wandte und der gleich darauf Zeuge der Bedrängung von Sebahat E***** wurde) nach Art einer Berufung wegen Schuld auseinandersetzt und darin einen Widerspruch zur Lebenserfahrung in den Begleitmomenten der Taten ortet. Auch die in der Erledigung der Mängelrüge erörterten Details in den Aussagen der Zeugin K***** (S 493, 499 ff/I) sind nicht geeignet, beim Obersten Gerichtshof Bedenken erheblicher Art gegen die Richtigkeit der zum Schuldspruch führenden Feststellungen zu erwecken.Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5,) zuwider musste sich das Erstgericht weder mit der Aussage der Zeugen Yilmaz C***** sowie Gottfried Ei***** und Martin R***** noch mit - vom Beschwerdeführer auch in seiner Tatsachenrüge isoliert herausgegriffenen - Details der Aussage der Zeugin Sevgi K***** (über die allgemeinen Ausführungen zu den "übrigen Zeugen" - US 12 - hinaus) explizit auseinandersetzen. Die drei Männer vermochten nämlich bloß über ihre Wahrnehmungen anlässlich der Aufdeckung der wider den Angeklagten erhobenen Anschuldigungen zu berichten, der Erstgenannte als für K***** fungierender Dolmetscher (ON 19), die beiden anderen als erhebende Polizeibeamte (ON 43, 44). Die weitwendig relevierten Passagen (S 499 ff/I) in der von den Erstrichtern ausführlich gewürdigten (US 8 bis 10) Aussage der Zeugin K***** beziehen sich wiederum rein auf die Umstände ihrer Bekanntgabe des Tatgeschehens (gegenüber einem Vorgesetzten) und Wahrnehmungen vor dem zu A 2 inkriminierten Tatgeschehen. Die Beschwerde gleitet in ihren Ausführungen dazu, wie die Argumentation mit Widersprüchen zur Lebenserfahrung und mit mangelnder Nachvollziehbarkeit des mit der im Ersturteil konstatierten psychischen Ausnahmesituation im angeblichen Widerspruch stehenden ruhigen Auftretens des Opfers gegenüber den intervenierenden Polizisten zeigt, auf ihr in diesem Zusammenhang verwehrte abstrakt beweiswürdigende Erwägungen zu einer dem Rechtsmittelwerber nachteiligen "Verschwörung" ab. Sie unterlässt es jedoch, konkret bei Feststellung entscheidender Tatsachen übergangene und gegen diese sprechende Verfahrensergebnisse mit der Eignung einer maßgebenden Veränderung der Beweislage, also eine Nichtigkeit in der Bedeutung des relevierten Grundes, aufzuzeigen (Mayerhofer StPO5 Paragraph 281, Ziffer 5, E 66a). Die Glaubwürdigkeit von Zeugen als solche ist der Anfechtung aus Ziffer 5, zweiter Fall entzogen. Ruhiges Verhalten eines Opfers bei polizeilicher Sachverhaltsermittlung stellt dessen Aufrichtigkeit nicht ernsthaft in Frage (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431 f). Dies gilt gleichermaßen für einen gemeinsam mit dem Angeklagten und einer weiteren Frau zurückgelegten Weg der Sevgi K***** zur U-Bahn auch nach dem zu B geschilderten Vorfall (S 493/I). Erörterungsbedürftigkeit bestand somit in keinem Fall. Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag aus den Akten keine Umstände aufzuzeigen, aus denen sich ein Ermessensgebrauch der den Tatrichtern zugewiesenen freien Beweiswürdigung im Sinne einer für einen objektiven Beobachter vernünftigerweise nicht zu teilenden Lösung der Schuldfrage ergäbe (11 Os 161/03, 12 Os 63/04 ua). Vielmehr bewegt sich der Beschwerdeführer auf einer im kollegialgerichtlichen Rechtsmittelverfahren unzulässigen Argumentationsebene, indem er sich diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit mit der Überzeugungskraft einzelner Beweisergebnisse (etwa in der Aussage des Zeugen M*****, an den sich K***** mit ihrer Anschuldigung als ersten wandte und der gleich darauf Zeuge der Bedrängung von Sebahat E***** wurde) nach Art einer Berufung wegen Schuld auseinandersetzt und darin einen Widerspruch zur Lebenserfahrung in den Begleitmomenten der Taten ortet. Auch die in der Erledigung der Mängelrüge erörterten Details in den Aussagen der Zeugin K***** (S 493, 499 ff/I) sind nicht geeignet, beim Obersten Gerichtshof Bedenken erheblicher Art gegen die Richtigkeit der zum Schuldspruch führenden Feststellungen zu erwecken.
In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) moniert der Nichtigkeitswerber fehlende Feststellung des bei den Fakten A 1 und A 2 auf Überwindung eines ernstgemeinten Widerstandes, bei A 1 überdies auf das Nötigungsmittel der Freiheitsentziehung sowie bei B auf die Ernstlichkeit des widerstrebenden Willens des Opfers gerichteten Vorsatzes. Er übergeht dabei die Gesamtheit der erstrichterlichen Konstatierungen und verfehlt so den bei Geltendmachung materiell-rechtlicher Nichtigkeit allein zulässigen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem angewendeten Gesetz. Denn es ist den Feststellungen nicht bloß zu entnehmen, dass sich der (Eventual-)Vorsatz des Angeklagten darauf erstreckte, die Opfer mit Gewalt (bei A 1 auch durch Entziehen der persönlichen Freiheit) gegen ihren Willen tatbestandsspezifisch zu nötigen, sondern überdies - im notwendigen Zusammenhang gelesen - all das in der Beschwerde Vermisste: Angesichts der gezielt eingesetzten kräftemäßigen Überlegenheit, des Unterbindens von Fluchtmöglichkeiten (Blockieren des Aufzuges bei den im Dunkeln ausgeführten Angriffen A 1 und B, Versperren des Tatortes bei A 1), des Ausnützens räumlicher Beengtheit und des Vorteiles eines plötzlichen Angriffes (US 5 bis 8, 10) umfassen die tatrichterlichen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite zufolge ihres unübersehbaren semantischen Bezuges (etwa "dabei" US 5, 6) auch die von der Verteidigung als fehlend monierten Details.In der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) moniert der Nichtigkeitswerber fehlende Feststellung des bei den Fakten A 1 und A 2 auf Überwindung eines ernstgemeinten Widerstandes, bei A 1 überdies auf das Nötigungsmittel der Freiheitsentziehung sowie bei B auf die Ernstlichkeit des widerstrebenden Willens des Opfers gerichteten Vorsatzes. Er übergeht dabei die Gesamtheit der erstrichterlichen Konstatierungen und verfehlt so den bei Geltendmachung materiell-rechtlicher Nichtigkeit allein zulässigen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem angewendeten Gesetz. Denn es ist den Feststellungen nicht bloß zu entnehmen, dass sich der (Eventual-)Vorsatz des Angeklagten darauf erstreckte, die Opfer mit Gewalt (bei A 1 auch durch Entziehen der persönlichen Freiheit) gegen ihren Willen tatbestandsspezifisch zu nötigen, sondern überdies - im notwendigen Zusammenhang gelesen - all das in der Beschwerde Vermisste: Angesichts der gezielt eingesetzten kräftemäßigen Überlegenheit, des Unterbindens von Fluchtmöglichkeiten (Blockieren des Aufzuges bei den im Dunkeln ausgeführten Angriffen A 1 und B, Versperren des Tatortes bei A 1), des Ausnützens räumlicher Beengtheit und des Vorteiles eines plötzlichen Angriffes (US 5 bis 8, 10) umfassen die tatrichterlichen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite zufolge ihres unübersehbaren semantischen Bezuges (etwa "dabei" US 5, 6) auch die von der Verteidigung als fehlend monierten Details.
Die Strafzumessungsrüge (Z 11 zweiter Fall) schließlich sieht zu Unrecht im Erschwerungsgrund der Tatbegehung beim Faktum A 1 durch zwei Tatmittel (US 14) einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, liegt doch der Erklärungsinhalt klar im Hervorheben der Mehrzahl der rechtlich gleichwertigen, daher jeweils allein zur Tatbestandsverwirklichung geeigneten Begehungsvarianten des § 201 Abs 2 StGB idF vor BGBl I 15/2004 (Schick in WK2 § 201 Rz 22). Dass dies als schulderhöhend gewertet wurde, begründet keine Nichtigkeit.Die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) schließlich sieht zu Unrecht im Erschwerungsgrund der Tatbegehung beim Faktum A 1 durch zwei Tatmittel (US 14) einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, liegt doch der Erklärungsinhalt klar im Hervorheben der Mehrzahl der rechtlich gleichwertigen, daher jeweils allein zur Tatbestandsverwirklichung geeigneten Begehungsvarianten des Paragraph 201, Absatz 2, StGB in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 15 aus 2004, (Schick in WK2 Paragraph 201, Rz 22). Dass dies als schulderhöhend gewertet wurde, begründet keine Nichtigkeit.
Teils wegen Nichtbeachtung des gesetzlichen Anfechtungsrahmens, teils als offenbar unbegründet war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285a Z 2, 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Teils wegen Nichtbeachtung des gesetzlichen Anfechtungsrahmens, teils als offenbar unbegründet war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.