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Rechtssatz RS0108370×

Rechtssatz RS0108370

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0108370

Geschäftszahl

15Os98/97; 15Os152/97; 12Os88/01 (12Os100/01); 11Os128/04; 11Os119/05t

Entscheidungsdatum

13.12.2005

Rechtssatz

Die Tathandlung des Verbrechens der Vergewaltigung besteht im Nötigen zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung unter Einsatz der Nötigungsmittel der schweren, gegen das Opfer gerichteten Gewalt oder der gegen das Opfer gerichteten Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben. Diese Nötigungsmittel sind rechtlich gleichwertige Begehungsformen ein- und desselben Deliktes; schon die (nach dem Gesagten rechtsrichtige) Annahme des Einsatzes einer im Sinn des Paragraph 201, Absatz eins, StGB qualifizierten Drohung trägt den Schuldspruch, sodaß selbst eine rechtsirrige Annahme auch des zweiten Tatbegehungsmittels keinen Nachteil für den Beschwerdeführer nach sich ziehen kann vergleiche 13 Os 35/90).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 98/97
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 15 Os 98/97
  • 15 Os 152/97
    Entscheidungstext OGH 04.12.1997 15 Os 152/97
  • 12 Os 88/01
    Entscheidungstext OGH 06.12.2001 12 Os 88/01
    Auch
  • 11 Os 128/04
    Entscheidungstext OGH 07.12.2004 11 Os 128/04
    Vgl; Beisatz: Dass das Vorliegen einer Mehrzahl der rechtlich gleichwertigen, daher jeweils allein zur Tatbestandsverwirklichung geeigneten Begehungsvarianten des § 201 Abs 2 StGB idF vor BGBl I 15/2004 als schulderhöhend gewertet wurde, begründet keine Nichtigkeit. (T1)
  • 11 Os 119/05t
    Entscheidungstext OGH 13.12.2005 11 Os 119/05t
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108370

Dokumentnummer

JJR_19970828_OGH0002_0150OS00098_9700000_001