Die ausschließlich gegen die Schuldsprüche B 1 und D aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 (lit) a, 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rabah M***** ist nicht berechtigt.Die ausschließlich gegen die Schuldsprüche B 1 und D aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, (lit) a, 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rabah M***** ist nicht berechtigt.
Die Mängelrüge (Z 5) lässt außer Acht, dass eine (lediglich bei subsumtionsrelevanten Umständen aufgreifbare) unzureichende Begründung nur dann vorliegt, wenn die Argumentation der Tatrichter den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden empirischen Erfahrungssätzen über Kausalverläufe widerspricht. Dem Rechtsmittelvorbringen zuwider setzt sich weder die Ableitung des Vergewaltigungsvorsatzes zum Faktum B 1 (aus der Ankündigung eines „Spielchens" und der unmittelbar darauffolgenden Vergewaltigung B 2 - US 19, 26) noch der auf eine Todesdrohung gerichteten Absicht (aus Wortlaut, sonstigen Handlungen und Anlass [Lokalverbot] - US 24 bis 26) einem solchen Vorwurf aus.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) lässt außer Acht, dass eine (lediglich bei subsumtionsrelevanten Umständen aufgreifbare) unzureichende Begründung nur dann vorliegt, wenn die Argumentation der Tatrichter den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden empirischen Erfahrungssätzen über Kausalverläufe widerspricht. Dem Rechtsmittelvorbringen zuwider setzt sich weder die Ableitung des Vergewaltigungsvorsatzes zum Faktum B 1 (aus der Ankündigung eines „Spielchens" und der unmittelbar darauffolgenden Vergewaltigung B 2 - US 19, 26) noch der auf eine Todesdrohung gerichteten Absicht (aus Wortlaut, sonstigen Handlungen und Anlass [Lokalverbot] - US 24 bis 26) einem solchen Vorwurf aus.
Der Angeklagte nimmt vielmehr, wie etwa zu B 1 die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz und das Aufzeigen möglicher anderer Folgerungen aus seinem Verhalten, das von seinen Begleitern nicht als sexuell motiviert eingeschätzt wurde (US 11), sowie zu D die Spekulationen mit dem Umfang und dem Grund seines Erregungszustandes zum Tatzeitpunkt zeigen, eine Kritik an der Beweiswürdigung vor, wie sie die Mängelrüge - anders als die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens - nicht eröffnet. Zorn schließt im Übrigen die Ernstlichkeit einer (Todes-)Drohung keineswegs aus (Schwaighofer in WK² § 107 Rz 13).Der Angeklagte nimmt vielmehr, wie etwa zu B 1 die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz und das Aufzeigen möglicher anderer Folgerungen aus seinem Verhalten, das von seinen Begleitern nicht als sexuell motiviert eingeschätzt wurde (US 11), sowie zu D die Spekulationen mit dem Umfang und dem Grund seines Erregungszustandes zum Tatzeitpunkt zeigen, eine Kritik an der Beweiswürdigung vor, wie sie die Mängelrüge - anders als die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens - nicht eröffnet. Zorn schließt im Übrigen die Ernstlichkeit einer (Todes-)Drohung keineswegs aus (Schwaighofer in WK² Paragraph 107, Rz 13).
Auch bei der Tatsachenrüge (Z 5a) zum Schuldspruch B 1 verlässt der Beschwerdeführer den gesetzlichen Anfechtungsrahmen: Die Ableitung erheblicher Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen darf sich nämlich nicht auf bloße Hypothesen und Spekulationen als Antithese zu den Erwägungen der Tatrichter beschränken, sondern muss aus den Akten - somit unter Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse und im Kontext mit der Gesamtheit der Beweiswürdigung - erfolgen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487; 13 Os 43/03, 12 Os 42/05a, 11 Os 76/05v uva). Der Versuch, mit abstrakten Überlegungen zum Umfang der Deutschkenntnisse des Rechtsmittelwerbers die Verwendung des Wortes „Spielchen" und die daraus vom Erstgericht angeblich „entgegen der Unschuldsvermutung" gezogenen Folgerungen in Zweifel zu ziehen, muss daher ebenso scheitern wie die an die Urteilserwägungen anknüpfende eigenständige Umdeutung des Vorsatzes des Angeklagten in die Zielrichtung auf Beendigung der Hilferufe des Opfers nach dem unmittelbar vorher erfolgten Raubangriff (Schuldspruch A 1).Auch bei der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zum Schuldspruch B 1 verlässt der Beschwerdeführer den gesetzlichen Anfechtungsrahmen: Die Ableitung erheblicher Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen darf sich nämlich nicht auf bloße Hypothesen und Spekulationen als Antithese zu den Erwägungen der Tatrichter beschränken, sondern muss aus den Akten - somit unter Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse und im Kontext mit der Gesamtheit der Beweiswürdigung - erfolgen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 487; 13 Os 43/03, 12 Os 42/05a, 11 Os 76/05v uva). Der Versuch, mit abstrakten Überlegungen zum Umfang der Deutschkenntnisse des Rechtsmittelwerbers die Verwendung des Wortes „Spielchen" und die daraus vom Erstgericht angeblich „entgegen der Unschuldsvermutung" gezogenen Folgerungen in Zweifel zu ziehen, muss daher ebenso scheitern wie die an die Urteilserwägungen anknüpfende eigenständige Umdeutung des Vorsatzes des Angeklagten in die Zielrichtung auf Beendigung der Hilferufe des Opfers nach dem unmittelbar vorher erfolgten Raubangriff (Schuldspruch A 1).
Den materiellrechtlichen Rügen ist vorweg grundsätzlich entgegenzuhalten, dass diese prozessordnungsgemäß aus dem Vergleich des Tatsachensubstrates des bekämpften Urteiles mit der in diesem darauf angewandten Rechtslage bestehen. Der Austausch von Feststellungen ist in diesem Rahmen nicht zu erreichen. Genau dies strebt der Nichtigkeitswerber jedoch mit seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a) an, indem er zum Faktum B 1 - unter Außerachtlassung der entgegenstehenden Feststellungen US 11 - vermeint, aus den Beweisergebnissen hätte sich ein nicht auf Vergewaltigung gerichteter Vorsatz ergeben müssen.Den materiellrechtlichen Rügen ist vorweg grundsätzlich entgegenzuhalten, dass diese prozessordnungsgemäß aus dem Vergleich des Tatsachensubstrates des bekämpften Urteiles mit der in diesem darauf angewandten Rechtslage bestehen. Der Austausch von Feststellungen ist in diesem Rahmen nicht zu erreichen. Genau dies strebt der Nichtigkeitswerber jedoch mit seiner Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) an, indem er zum Faktum B 1 - unter Außerachtlassung der entgegenstehenden Feststellungen US 11 - vermeint, aus den Beweisergebnissen hätte sich ein nicht auf Vergewaltigung gerichteter Vorsatz ergeben müssen.
Ebenso mit rein beweiswürdigenden Argumenten (zB neuerlich unter Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz) sucht die Subsumtionsrüge (Z 10) zum Faktum B 1 dessen Unterstellung unter § 105 Abs 1 StGB bzw § 202 Abs 1 StGB abzuleiten und vernachlässigt wiederum die Sachverhaltsbasis der angefochtenen Entscheidung (US 11, 19, 26). Die Überlegungen zur Intensität der Drohung können wegen der festgestellten rechtlich gleichwertigen (Schick in WK² § 201 Rz 10) Begehungsweise durch Gewalt auf sich beruhen, weil sie hier auf die rechtliche Unterstellung der Tat unter das Gesetz keinen Einfluss haben können.Ebenso mit rein beweiswürdigenden Argumenten (zB neuerlich unter Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz) sucht die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zum Faktum B 1 dessen Unterstellung unter Paragraph 105, Absatz eins, StGB bzw Paragraph 202, Absatz eins, StGB abzuleiten und vernachlässigt wiederum die Sachverhaltsbasis der angefochtenen Entscheidung (US 11, 19, 26). Die Überlegungen zur Intensität der Drohung können wegen der festgestellten rechtlich gleichwertigen (Schick in WK² Paragraph 201, Rz 10) Begehungsweise durch Gewalt auf sich beruhen, weil sie hier auf die rechtliche Unterstellung der Tat unter das Gesetz keinen Einfluss haben können.
Die Behauptung mangelnder Ernstlichkeit der Todesdrohung in der Subsumtionsrüge zum Faktum D schließlich spricht keine Rechts-, sondern eine Tatfrage an (Schwaighofer in WK² Rz 11, 13; Mayerhofer, StGB5 E 15 - beide zu § 107) und verfehlt mit dem Rekurs auf „erfahrungsgemäße" Inhalte von Drohungen neuerlich eine erwiderungsfähige Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeit. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufungen und der implizierten (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) Beschwerde (§§ 280, 285i, 498 Abs 3 vierter Satz StPO).Die Behauptung mangelnder Ernstlichkeit der Todesdrohung in der Subsumtionsrüge zum Faktum D schließlich spricht keine Rechts-, sondern eine Tatfrage an (Schwaighofer in WK² Rz 11, 13; Mayerhofer, StGB5 E 15 - beide zu Paragraph 107,) und verfehlt mit dem Rekurs auf „erfahrungsgemäße" Inhalte von Drohungen neuerlich eine erwiderungsfähige Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeit. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufungen und der implizierten (Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO) Beschwerde (Paragraphen 280, 285 i, 498, Absatz 3, vierter Satz StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.