Es ist zwar richtig, dass Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 69 Abs 5 KO idF des GIRÄG 2003 BGBl I 2003/92 fehlt. Einer Auseinandersetzung mit dieser Bestimmung und insbesondere mit der Frage, ob § 69 Abs 5 KO auch auf die Geltendmachung von Vertrauensschäden durch sogenannte Neugläubiger anzuwenden ist (verneinend mit beachtlichen Argumenten Dellinger in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, § 69 KO Rz 81), bedarf es ebenso wenig wie einer Auseinandersetzung damit, ob die Klägerin als „Altgläubigerin" oder „Neugläubigerin" anzusehen ist (Dellinger in Konecny/Schubert § 69 KO Rz 74 mit Darstellung des Meinungsstandes) und einer Auseinandersetzung damit, ob und unter welchen Voraussetzungen einem Neugläubiger überhaupt Vertrauensschadenersatz wegen Verletzung der Konkursantragstellungspflicht nach § 69 Abs 2 KO gebührt (vgl die Darstellung des Meinungsstandes dazu bei Dellinger in Konecny/Schubert § 69 KO Rz 84 ff).Es ist zwar richtig, dass Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 69, Absatz 5, KO in der Fassung des GIRÄG 2003 BGBl römisch eins 2003/92 fehlt. Einer Auseinandersetzung mit dieser Bestimmung und insbesondere mit der Frage, ob Paragraph 69, Absatz 5, KO auch auf die Geltendmachung von Vertrauensschäden durch sogenannte Neugläubiger anzuwenden ist (verneinend mit beachtlichen Argumenten Dellinger in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, Paragraph 69, KO Rz 81), bedarf es ebenso wenig wie einer Auseinandersetzung damit, ob die Klägerin als „Altgläubigerin" oder „Neugläubigerin" anzusehen ist (Dellinger in Konecny/Schubert Paragraph 69, KO Rz 74 mit Darstellung des Meinungsstandes) und einer Auseinandersetzung damit, ob und unter welchen Voraussetzungen einem Neugläubiger überhaupt Vertrauensschadenersatz wegen Verletzung der Konkursantragstellungspflicht nach Paragraph 69, Absatz 2, KO gebührt vergleiche die Darstellung des Meinungsstandes dazu bei Dellinger in Konecny/Schubert Paragraph 69, KO Rz 84 ff).
Ganz allgemein gilt, dass Gläubiger einer GmbH, die für ihre Forderungen im Vermögen der Gesellschaft keine oder keine zureichende Deckung gefunden haben, den oder die Geschäftsführer der Gesellschaft mbH nach allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts auf Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen können, den ihnen die organschaftlichen Vertreter durch schuldhafte Verletzung von gerade auch zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger erlassenen Gesetze zugefügt haben (RIS-Justiz RS0023887; 1 Ob 553/94, SZ 67/128 uva). Richtig ist auch, dass bei Verletzung eines Schutzgesetzes die ständige Rechtsprechung keinen strengen Beweis des Kausalzusammenhanges fordert. Allerdings darf diese Rechtsprechung nicht dahin verstanden werden, dass im Falle einer Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 1311 ABGB die Vermutung bestehe, die Verletzung des Schutzgesetzes sei für den Eintritt des Schadens ursächlich gewesen. Es findet also keine Umkehrung der Beweislast statt. Es kann jedoch ein Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass der von dieser Norm zu verhindernde Schaden durch dieses Verhalten verursacht wurde (RIS-Justiz RS0027517; 10 Ob 26/01y; Harrer in Schwimann, ABGB² § 1311 Rz 29 ff; Schuhmacher in Buchegger, InsR II/2 § 69 KO Rz 127).Ganz allgemein gilt, dass Gläubiger einer GmbH, die für ihre Forderungen im Vermögen der Gesellschaft keine oder keine zureichende Deckung gefunden haben, den oder die Geschäftsführer der Gesellschaft mbH nach allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts auf Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen können, den ihnen die organschaftlichen Vertreter durch schuldhafte Verletzung von gerade auch zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger erlassenen Gesetze zugefügt haben (RIS-Justiz RS0023887; 1 Ob 553/94, SZ 67/128 uva). Richtig ist auch, dass bei Verletzung eines Schutzgesetzes die ständige Rechtsprechung keinen strengen Beweis des Kausalzusammenhanges fordert. Allerdings darf diese Rechtsprechung nicht dahin verstanden werden, dass im Falle einer Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des Paragraph 1311, ABGB die Vermutung bestehe, die Verletzung des Schutzgesetzes sei für den Eintritt des Schadens ursächlich gewesen. Es findet also keine Umkehrung der Beweislast statt. Es kann jedoch ein Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass der von dieser Norm zu verhindernde Schaden durch dieses Verhalten verursacht wurde (RIS-Justiz RS0027517; 10 Ob 26/01y; Harrer in Schwimann, ABGB² Paragraph 1311, Rz 29 ff; Schuhmacher in Buchegger, InsR II/2 Paragraph 69, KO Rz 127).
Hier fehlt es aber von vornherein an einem Vorbringen der Klägerin, nach welchem die ins Treffen geführte Schutzgesetzverletzung nach dem typischen Geschehensablauf die Annahme rechtfertigen könnte, der von der Klägerin behauptete Schaden sei durch diese Schutzgesetzverletzung verursacht worden: Das Mietverhältnis der Klägerin zur GmbH wurde durch die am 5. 1. 2005 zugegangene Auflösungserklärung nach § 1118 zweiter Fall ABGB beendet. Der von der Klägerin gegenüber dem Erstbeklagten und der Zweitbeklagten geltend gemachte Schadenersatzanspruch bezieht sich darauf, dass die GmbH als ehemalige Mieterin nach Beendigung des Mietverhältnisses bis zur tatsächlich erfolgten Räumung Benützungsentgelte nicht leistete. Auch wenn eine frühere Konkursantragstellung zu einer früheren Konkurseröffnung geführt hätte - die Klägerin stellte dazu die Behauptung auf, die GmbH sei „spätestens" zum 1. 1. 2005 zahlungsunfähig gewesen - ist nicht ersichtlich, wie dadurch der behauptete „Schaden" hätte vermieden werden können: Die Klägerin wirft den Beklagten in diesem Zusammenhang im Wesentlichen die verspätete Räumung des Bestandobjektes vor: Selbst wenn man trotz fehlenden Vorbringens der Klägerin in diese Richtung unterstellen wollte, dass bei früherer Konkurseröffnung der Masseverwalter früher geräumt hätte, wäre für die Klägerin nichts gewonnen: Die GmbH hätte dann keine oder bloß geringere Benützungsentgelte geschuldet, ein Anspruch der Klägerin auf Benützungsentgelt wäre nicht (oder in bloß geringerem Umfang) entstanden. Ein Vorbringen dahin, dass der Klägerin durch die Weiterbenützung des Objektes ein konkreter Schaden entstanden sei, sie also Aufwendungen hatte, die bei früherer Räumung und Leerstehung des Objektes nicht zu tragen gewesen wären, wurde nicht erstattet. Vielmehr begehrt die Klägerin erkennbar, so gestellt zu werden, wie sie stünde, wäre die GmbH zahlungsfähige Bereicherungsschuldnerin gewesen. Weder eine frühere Konkursantragstellung noch die Einhaltung der nach den Behauptungen der Klägerin verletzten handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften hätten allerdings die Zahlungsunfähigkeit der GmbH verhindert. Ein Vorbringen, dass die Klägerin bei früherer Räumung des Objektes eine Neuvermietung vorgenommen und dadurch Mieteinnahmen in der Höhe der der GmbH vorgeschriebenen „Benützungsentgelte" erzielt hätte, wurde nicht einmal ansatzweise erstattet. Auch ein Schadenersatzanspruch wegen einer behaupteten Verschlechterung der Konkursquote wurde niemals geltend gemacht.Hier fehlt es aber von vornherein an einem Vorbringen der Klägerin, nach welchem die ins Treffen geführte Schutzgesetzverletzung nach dem typischen Geschehensablauf die Annahme rechtfertigen könnte, der von der Klägerin behauptete Schaden sei durch diese Schutzgesetzverletzung verursacht worden: Das Mietverhältnis der Klägerin zur GmbH wurde durch die am 5. 1. 2005 zugegangene Auflösungserklärung nach Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB beendet. Der von der Klägerin gegenüber dem Erstbeklagten und der Zweitbeklagten geltend gemachte Schadenersatzanspruch bezieht sich darauf, dass die GmbH als ehemalige Mieterin nach Beendigung des Mietverhältnisses bis zur tatsächlich erfolgten Räumung Benützungsentgelte nicht leistete. Auch wenn eine frühere Konkursantragstellung zu einer früheren Konkurseröffnung geführt hätte - die Klägerin stellte dazu die Behauptung auf, die GmbH sei „spätestens" zum 1. 1. 2005 zahlungsunfähig gewesen - ist nicht ersichtlich, wie dadurch der behauptete „Schaden" hätte vermieden werden können: Die Klägerin wirft den Beklagten in diesem Zusammenhang im Wesentlichen die verspätete Räumung des Bestandobjektes vor: Selbst wenn man trotz fehlenden Vorbringens der Klägerin in diese Richtung unterstellen wollte, dass bei früherer Konkurseröffnung der Masseverwalter früher geräumt hätte, wäre für die Klägerin nichts gewonnen: Die GmbH hätte dann keine oder bloß geringere Benützungsentgelte geschuldet, ein Anspruch der Klägerin auf Benützungsentgelt wäre nicht (oder in bloß geringerem Umfang) entstanden. Ein Vorbringen dahin, dass der Klägerin durch die Weiterbenützung des Objektes ein konkreter Schaden entstanden sei, sie also Aufwendungen hatte, die bei früherer Räumung und Leerstehung des Objektes nicht zu tragen gewesen wären, wurde nicht erstattet. Vielmehr begehrt die Klägerin erkennbar, so gestellt zu werden, wie sie stünde, wäre die GmbH zahlungsfähige Bereicherungsschuldnerin gewesen. Weder eine frühere Konkursantragstellung noch die Einhaltung der nach den Behauptungen der Klägerin verletzten handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften hätten allerdings die Zahlungsunfähigkeit der GmbH verhindert. Ein Vorbringen, dass die Klägerin bei früherer Räumung des Objektes eine Neuvermietung vorgenommen und dadurch Mieteinnahmen in der Höhe der der GmbH vorgeschriebenen „Benützungsentgelte" erzielt hätte, wurde nicht einmal ansatzweise erstattet. Auch ein Schadenersatzanspruch wegen einer behaupteten Verschlechterung der Konkursquote wurde niemals geltend gemacht.
Mangels Kausalität der behaupteten Schutzgesetzverletzungen bedarf es daher keiner Auseinandersetzung mit § 69 Abs 5 KO und § 159 Abs 2 StGB iVm § 159 Abs 5 Z 5 StGB und insbesondere keiner Auseinandersetzung damit, ob entgangene Mieteinnahmen überhaupt ersatzfähig wären. Auch dem Umstand, dass nach Beendigung des Mietverhältnisses zur GmbH kein Vertragsverhältnis mehr zwischen der Klägerin und der GmbH bestand und der Frage, unter welchen Umständen der Erstbeklagte zur Haftung herangezogen werden könnte, kommt somit keine Bedeutung zu.Mangels Kausalität der behaupteten Schutzgesetzverletzungen bedarf es daher keiner Auseinandersetzung mit Paragraph 69, Absatz 5, KO und Paragraph 159, Absatz 2, StGB in Verbindung mit Paragraph 159, Absatz 5, Ziffer 5, StGB und insbesondere keiner Auseinandersetzung damit, ob entgangene Mieteinnahmen überhaupt ersatzfähig wären. Auch dem Umstand, dass nach Beendigung des Mietverhältnisses zur GmbH kein Vertragsverhältnis mehr zwischen der Klägerin und der GmbH bestand und der Frage, unter welchen Umständen der Erstbeklagte zur Haftung herangezogen werden könnte, kommt somit keine Bedeutung zu.
Die Behauptung, bei der GmbH habe es sich um eine „Scheingesellschaft" gehandelt, hat sich nicht erwiesen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO: Die Beklagten wiesen auf die Unzulässigkeit der Revision hin.Die Behauptung, bei der GmbH habe es sich um eine „Scheingesellschaft" gehandelt, hat sich nicht erwiesen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO: Die Beklagten wiesen auf die Unzulässigkeit der Revision hin.