Entscheidungsgründe:
Der Beklagte wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 24. 10. 1995 gemäß § 15a GmbHG zum Notgeschäftsführer der V***** & Co ***** GmbH bestellt. Der Kläger ist Mehrheitsgesellschafter, Guido G***** ist Minderheitsgesellschafter dieser Gesellschaft.Der Beklagte wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 24. 10. 1995 gemäß Paragraph 15 a, GmbHG zum Notgeschäftsführer der V***** & Co ***** GmbH bestellt. Der Kläger ist Mehrheitsgesellschafter, Guido G***** ist Minderheitsgesellschafter dieser Gesellschaft.
Am 12. 3. 1996 brachte die GmbH, vertreten durch den Notgeschäftsführer, gegen den Kläger und den weiteren Gesellschafter G***** eine Klage ein. Hinsichtlich des dort Erstbeklagten (hier: Kläger) lautete die Klage auf Rechnungslegung sowie auf Eidesleistung, des weiteren gegen beide Beklagte auf Auskunftserteilung über das Vermögen und auf Herausgabe der übernommen Geschäftsunterlagen. Gegen den Erstbeklagten (hier: Kläger) wurde die Klage mit Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 17. 10. 1996 abgewiesen. Diese Entscheidung wurde am 14. 3. 1997 durch das Oberlandesgericht Wien bestätigt. Die Begründung lautete im Wesentlichen dahin, dass es sich um eine Klage nach Art XLII EGZPO handle. Die Pflicht zur Rechnungslegung betreffe nicht den Gesellschafter einer GmbH. Gesellschafter seien zwar zur Treue verpflichtet. Positive Verhaltenspflichten ergäben sich jedoch nur in Ausnahmefällen. Die klagende GmbH habe es unterlassen, konkret darzulegen, weshalb der beklagte Gesellschafter zu einem derartigen Verhalten positiv verpflichtet wäre. Die bloße Behauptung, wonach dieser befürchtet habe, die Gesellschaft würde einen Schaden in Millionenhöhe erleiden, reiche auch nach dem zweiten Fall der genannten Gesetzesbestimmung nicht aus.
Die (dort) klagende GmbH hatte behauptet, die beklagten Gesellschafter hätten sich geweigert, Informationen über das Unternehmen zu geben. Der Erstbeklagte (hier: Kläger) habe dem Notgeschäftsführer (hier: Beklagter) mitgeteilt, Millionenwerte seien abhanden gekommen, weil er nichts unternommen habe. Laut Auskunft der Wirtschaftstreuhänder hätten die beklagten Gesellschafter über das Guthaben der klagenden GmbH disponiert und Geschäftsunterlagen ausgefolgt erhalten, deren Verbleib unbekannt sei.
Gegen die beiden Gesellschafter sowie über Ludwig V*****, der an der Gesellschaft ebenfalls beteiligt ist, wurde beim Landesgericht für Strafsachen Wien ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Krida eröffnet.
Zu 12 E 3439/97 bewilligte das Bezirksgericht Floridsdorf mit Beschluss vom 27. 8. 1997 die vom Kläger gegen die V***** & Co ***** GmbH beantragte Forderungsexekution, und zwar hinsichtlich eines Betrages von S 86.324,84 ab 8. 11. 1996 (Verfahrenskosten erster Instanz zu 14 Cg 50/96d HG Wien) und hinsichtlich eines Betrages von S 33.106,-- ab 3. 6. 1997 (Verfahrenskosten zweiter Instanz). Der Klägers als betreibende Partei führte dort aus, dass die GmbH gegenüber dem Drittschuldner, dies ist der Beklagte, aus dem Titel des Schadenersatzes Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten habe, da dieser das Verfahren 14 Cg 50/96d des Handelsgerichtes Wien fahrlässig angestrengt habe.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger S 119.430,84 sA. Als Notgeschäftsführer der GmbH habe der Beklagte zumindest fahrlässig den Prozess 14 Cg 50/96d des Handelsgerichtes Wien und das Berufungsverfahren gegen den Kläger angestrengt, obwohl ihm die rechtliche Aussichtslosigkeit der Prozessführung erkennbar sein musste. Die unterlegene GmbH sei zum Ersatz der Prozesskosten von S 86.324,84 und S 33.106,-- verpflichtet worden und habe gegen den Beklagten eine Schadenersatzforderung in der Höhe dieser Kosten, bezüglich derer dem Kläger die Forderungsexekution bewilligt worden sei. Im Zeitpunkt der Bestellung des Beklagten zum Notgeschäftsführer am 28. 9. 1995 seien der Kläger, Guido G***** und Ludwig V***** Gesellschafter der GmbH gewesen. Letzterer habe als faktischer Geschäftsführer ohne Organstellung die Gesellschaft geleitet. Der Kläger habe sich schon 1994 aus gesundheitlichen Gründen zurückgezogen und lediglich seine Gesellschaftsanteile behalten. Er habe erstmals im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens anlässlich der Erstellung eines Krida-Gutachtens von der Bestellung des Notgeschäftsführers erfahren. Der Beklagte habe es unterlassen, mit dem Kläger Kontakt aufzunehmen. Laut Gutachten habe er erst tätig werden wollen, sobald seine Bezahlung gesichert sei. Im Verlauf des Strafverfahrens sei der Verdacht entstanden, dass Ludwig V***** Schwarzgeschäfte betrieben habe. Da der Beklagte immer noch untätig gewesen und mehrere Versuche, ihn zu erreichen, fehlgeschlagen seien, habe der Kläger in seinem Schreiben an den Beklagten seine Sorge zum Ausdruck gebracht, wonach Vermögensaktiva verschwänden. Der Kläger habe angefragt, ob der Beklagte als Notgeschäftsführer tätig geworden sei und um ein Gespräch ersucht. Hierauf habe der Beklagte die Klage auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Eidesleistung und Herausgabe eingebracht. Diese Klage habe jeglicher rechtlichen Grundlage und Erfolgsaussicht entbehrt. Darüber hinaus habe es am erforderlichen Vorbringen gefehlt und sei das Begehren nicht ausreichend bestimmt gewesen. Das Begehren habe mangels eines gesetzlichen oder vertraglichen Anspruchs abgewiesen werden müssen, ferner weil sich der Notgeschäftsführer geweigert habe, die notwendigen Informationen dem Strafakt zu entnehmen und die dem Kläger (dort: Beklagter) zur Verfügung gestandenen Unterlagen ohnedies an den Notgeschäftsführer übermittelt worden bzw im Strafakt enthalten gewesen seien. Das Oberlandesgericht Wien habe die Entscheidung des Handelsgerichtes bestätigt und ausgeführt, dass es der Kläger unterlassen habe, konkret darzulegen, weshalb der dort Beklagte (hier: Kläger) positiv zu einem Verhalten verpflichtet wäre. Der Beklagte hafte als Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB. Die eingewendete Gegenforderung sei nicht fällig und nicht richtig. Sie wäre zudem im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen und nicht gegenüber dem Kläger.Mit seiner Klage begehrt der Kläger S 119.430,84 sA. Als Notgeschäftsführer der GmbH habe der Beklagte zumindest fahrlässig den Prozess 14 Cg 50/96d des Handelsgerichtes Wien und das Berufungsverfahren gegen den Kläger angestrengt, obwohl ihm die rechtliche Aussichtslosigkeit der Prozessführung erkennbar sein musste. Die unterlegene GmbH sei zum Ersatz der Prozesskosten von S 86.324,84 und S 33.106,-- verpflichtet worden und habe gegen den Beklagten eine Schadenersatzforderung in der Höhe dieser Kosten, bezüglich derer dem Kläger die Forderungsexekution bewilligt worden sei. Im Zeitpunkt der Bestellung des Beklagten zum Notgeschäftsführer am 28. 9. 1995 seien der Kläger, Guido G***** und Ludwig V***** Gesellschafter der GmbH gewesen. Letzterer habe als faktischer Geschäftsführer ohne Organstellung die Gesellschaft geleitet. Der Kläger habe sich schon 1994 aus gesundheitlichen Gründen zurückgezogen und lediglich seine Gesellschaftsanteile behalten. Er habe erstmals im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens anlässlich der Erstellung eines Krida-Gutachtens von der Bestellung des Notgeschäftsführers erfahren. Der Beklagte habe es unterlassen, mit dem Kläger Kontakt aufzunehmen. Laut Gutachten habe er erst tätig werden wollen, sobald seine Bezahlung gesichert sei. Im Verlauf des Strafverfahrens sei der Verdacht entstanden, dass Ludwig V***** Schwarzgeschäfte betrieben habe. Da der Beklagte immer noch untätig gewesen und mehrere Versuche, ihn zu erreichen, fehlgeschlagen seien, habe der Kläger in seinem Schreiben an den Beklagten seine Sorge zum Ausdruck gebracht, wonach Vermögensaktiva verschwänden. Der Kläger habe angefragt, ob der Beklagte als Notgeschäftsführer tätig geworden sei und um ein Gespräch ersucht. Hierauf habe der Beklagte die Klage auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Eidesleistung und Herausgabe eingebracht. Diese Klage habe jeglicher rechtlichen Grundlage und Erfolgsaussicht entbehrt. Darüber hinaus habe es am erforderlichen Vorbringen gefehlt und sei das Begehren nicht ausreichend bestimmt gewesen. Das Begehren habe mangels eines gesetzlichen oder vertraglichen Anspruchs abgewiesen werden müssen, ferner weil sich der Notgeschäftsführer geweigert habe, die notwendigen Informationen dem Strafakt zu entnehmen und die dem Kläger (dort: Beklagter) zur Verfügung gestandenen Unterlagen ohnedies an den Notgeschäftsführer übermittelt worden bzw im Strafakt enthalten gewesen seien. Das Oberlandesgericht Wien habe die Entscheidung des Handelsgerichtes bestätigt und ausgeführt, dass es der Kläger unterlassen habe, konkret darzulegen, weshalb der dort Beklagte (hier: Kläger) positiv zu einem Verhalten verpflichtet wäre. Der Beklagte hafte als Sachverständiger im Sinne des Paragraph 1299, ABGB. Die eingewendete Gegenforderung sei nicht fällig und nicht richtig. Sie wäre zudem im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen und nicht gegenüber dem Kläger.
Der Beklagte beantragt die Klagsabweisung. Er wendet im Wesentlichen ein, den Prozess nicht fahrlässig begonnen zu haben. Er habe die Aussichtslosigkeit der Prozessführung nicht erkennen können. Es sei nicht klar gewesen, wer Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH gewesen sei. Im Schreiben vom 13. 2. 1996 habe der Kläger behauptet, dass angeblich Aktiva zum Nachteil der Gläubigerschaft der Gesellschaft verschwinden würden. Der Beklagte sei daher davon ausgegangen, dass der Kläger über konkretes Wissen über die Aktiva der Gesellschaft verfüge, die ihm nicht mitgeteilt worden seien. Er habe sich daher verpflichtet gefühlt, die ihm vorenthaltenen Auskünfte gerichtlich geltend zu machen. Da er die Gesellschaft nur mit Passiva übernommen habe, sei ein Schaden auszuschließen. Die in Aussicht genommene Bestellung eines Notgeschäftsführers sei den Gesellschaftern mitgeteilt worden. Sie seien eingeladen worden, dem Notgeschäftsführer Informationen zu erteilen. Dieser Aufforderung sei nur V***** nachgekommen. Die Steuerberaterin Dkfm. L***** habe dem Beklagten auch ihr Wissen von der Abhebung des Guthabens eines GmbH-Kontos durch den Kläger und G***** mitgeteilt. Was mit dem Guthaben geschehen sei, sei ihr unbekannt gewesen. Dazu komme, dass der Kläger selbst in einem Telefonat mit der Kanzlei des Beklagten die Tätigkeit desselben mit der Begründung eingefordert habe, dass sonst im Unternehmen ein "Millionenschaden" entstünde. Der Beklagte meint, als Geschäftsführer zur Klage berechtigt gewesen zu sein. Er verweist auf §§ 1295 und 1305 ABGB sowie § 408 ZPO. Eine Verpflichtung, Informationen aus Strafakten zu entnehmen, bestünde nicht. Die für den Notgeschäftsführer zweckdienlichen Informationen (Vermögen des Unternehmens - insbesondere Anlagevermögen, Außenstände, Auftragsstand, offene Baustellen, Fragen zur Gewerbeberechtigungen betreffend Auto) fänden sich im Übrigen nicht im Strafakt. Das Durchsehen von hundert Seiten eines Strafaktes sei auch unzumutbar. Vorsichtshalber rechne der Beklagte seinen Entlohnungsanspruch aus der Vertretung der Gesellschaft seit November 1995 auf, der ihm mindestens in der Höhe des Klagsbetrages zustehe.Der Beklagte beantragt die Klagsabweisung. Er wendet im Wesentlichen ein, den Prozess nicht fahrlässig begonnen zu haben. Er habe die Aussichtslosigkeit der Prozessführung nicht erkennen können. Es sei nicht klar gewesen, wer Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH gewesen sei. Im Schreiben vom 13. 2. 1996 habe der Kläger behauptet, dass angeblich Aktiva zum Nachteil der Gläubigerschaft der Gesellschaft verschwinden würden. Der Beklagte sei daher davon ausgegangen, dass der Kläger über konkretes Wissen über die Aktiva der Gesellschaft verfüge, die ihm nicht mitgeteilt worden seien. Er habe sich daher verpflichtet gefühlt, die ihm vorenthaltenen Auskünfte gerichtlich geltend zu machen. Da er die Gesellschaft nur mit Passiva übernommen habe, sei ein Schaden auszuschließen. Die in Aussicht genommene Bestellung eines Notgeschäftsführers sei den Gesellschaftern mitgeteilt worden. Sie seien eingeladen worden, dem Notgeschäftsführer Informationen zu erteilen. Dieser Aufforderung sei nur V***** nachgekommen. Die Steuerberaterin Dkfm. L***** habe dem Beklagten auch ihr Wissen von der Abhebung des Guthabens eines GmbH-Kontos durch den Kläger und G***** mitgeteilt. Was mit dem Guthaben geschehen sei, sei ihr unbekannt gewesen. Dazu komme, dass der Kläger selbst in einem Telefonat mit der Kanzlei des Beklagten die Tätigkeit desselben mit der Begründung eingefordert habe, dass sonst im Unternehmen ein "Millionenschaden" entstünde. Der Beklagte meint, als Geschäftsführer zur Klage berechtigt gewesen zu sein. Er verweist auf Paragraphen 1295 und 1305 ABGB sowie Paragraph 408, ZPO. Eine Verpflichtung, Informationen aus Strafakten zu entnehmen, bestünde nicht. Die für den Notgeschäftsführer zweckdienlichen Informationen (Vermögen des Unternehmens - insbesondere Anlagevermögen, Außenstände, Auftragsstand, offene Baustellen, Fragen zur Gewerbeberechtigungen betreffend Auto) fänden sich im Übrigen nicht im Strafakt. Das Durchsehen von hundert Seiten eines Strafaktes sei auch unzumutbar. Vorsichtshalber rechne der Beklagte seinen Entlohnungsanspruch aus der Vertretung der Gesellschaft seit November 1995 auf, der ihm mindestens in der Höhe des Klagsbetrages zustehe.
Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung als zu Recht und die eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend, und erkannte den Beklagten sohin für schuldig, dem Kläger S 119.430,84 sA zu bezahlen. Dazu traf es die eingangs wiedergegebenen Feststellungen. Darüber hinaus hielt es fest, dass Feststellungen zur eingewendeten Gegenforderung nicht getroffen werden könnten. In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass der Beklagte als Rechtsanwalt und Notgeschäftsführer nicht gemäß § 1299 ABGB gehandelt, sondern einen rechtlich aussichtslosen Prozess angestrengt und dadurch der GmbH einen Schaden in der Höhe der Prozesskosten verursacht habe. Der Beklagte habe vor Klagseinbringung keine Informationen eingeholt und es offensichtlich nicht für erforderlich gehalten, in den Strafakt einzusehen. Seine Klage sei in zwei Instanzen abgewiesen worden. Der Beklagte hätte von der rechtlichen Aussichtslosigkeit seines Begehrens zumindest hinsichtlich der hier klagenden Partei ausgehen müssen. Den Gesellschafter einer GmbH treffe keine materielle Pflicht zur Rechnungslegung. Er sei nur zur Treue verpflichtet. Positive Verhaltenspflichten seien daraus nur ausnahmsweise abzuleiten. Dazu habe der Beklagte im bezughabenden Verfahren keinerlei Vorbringen erstattet. Bei hinreichender Befassung mit Literatur und Judikatur hätte sich der Beklagte der Aussichtslosigkeit seiner Prozessführung bewusst sein müssen. Damit sei seine Haftung im Sinne des § 1299 ABGB gegeben. Die Gegenforderung sei nicht präzisiert worden und könnte auch nicht gegenüber dem Kläger bestehen.Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung als zu Recht und die eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend, und erkannte den Beklagten sohin für schuldig, dem Kläger S 119.430,84 sA zu bezahlen. Dazu traf es die eingangs wiedergegebenen Feststellungen. Darüber hinaus hielt es fest, dass Feststellungen zur eingewendeten Gegenforderung nicht getroffen werden könnten. In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass der Beklagte als Rechtsanwalt und Notgeschäftsführer nicht gemäß Paragraph 1299, ABGB gehandelt, sondern einen rechtlich aussichtslosen Prozess angestrengt und dadurch der GmbH einen Schaden in der Höhe der Prozesskosten verursacht habe. Der Beklagte habe vor Klagseinbringung keine Informationen eingeholt und es offensichtlich nicht für erforderlich gehalten, in den Strafakt einzusehen. Seine Klage sei in zwei Instanzen abgewiesen worden. Der Beklagte hätte von der rechtlichen Aussichtslosigkeit seines Begehrens zumindest hinsichtlich der hier klagenden Partei ausgehen müssen. Den Gesellschafter einer GmbH treffe keine materielle Pflicht zur Rechnungslegung. Er sei nur zur Treue verpflichtet. Positive Verhaltenspflichten seien daraus nur ausnahmsweise abzuleiten. Dazu habe der Beklagte im bezughabenden Verfahren keinerlei Vorbringen erstattet. Bei hinreichender Befassung mit Literatur und Judikatur hätte sich der Beklagte der Aussichtslosigkeit seiner Prozessführung bewusst sein müssen. Damit sei seine Haftung im Sinne des Paragraph 1299, ABGB gegeben. Die Gegenforderung sei nicht präzisiert worden und könnte auch nicht gegenüber dem Kläger bestehen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und führte aus:
Mit Zitaten aus der deutschen Lehre und Rechtsprechung argumentiere der Berufungswerber ausführlich dahin, dass die Treuepflicht der Gesellschafter einer GmbH zu positivem Verhalten verpflichten könne. Dies ändere aber nichts daran, dass die Treuepflicht nur ausnahmsweise positive Verhaltenspflichten begründe (Koppensteiner, GmbHG2 § 61 Rz 10), namentlich im Zusammenhang mit der Zustimmung zu einem Gesellschafterbeschluss (Hachenburg/Raiser § 14 Rz 61). Der Berufungswerber gehe auch selbst davon aus, dass Verhaltensgebote des Gesellschafters nur jeweils im Einzelfall konkretisiert werden. Auch die von ihm zitierten Judikaturbeispiele beträfen im Wesentlichen Zustimmungserfordernisse, etwa zu einer Ausschlussklage, einer Änderung des Gesellschaftsvertrages oder zu einer Kapitalerhöhung. Eine derartige Zustimmung sei jedoch nicht Gegenstand der beim Handelsgericht Wien eingebrachten Klage gewesen, sondern die Rechnungslegung über einen Zeitraum von fast drei Jahren (3. 11. 1992 bis 23. 10. 1995), die Eidesleistung betreffend die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Rechnung, die "umfassende" Auskunftserteilung über das Vermögen der Gesellschaft und die Herausgabe übernommener Geschäftsunterlagen, in eventu die Auskunft über deren Verbleib. Zu 4 R 9/97s habe das Oberlandesgericht Wien ausgeführt, dass die dort klagende Gesellschaft es unterlassen habe, konkret darzulegen, weshalb der beklagte Gesellschafter positiv zu einem derartigen Verhalten verpflichtet gewesen wäre. In dem Umstand, dass der Gesellschafter befürchtet habe, die klagende Gesellschaft würde einen Schaden in Millionenhöhe erleiden, könne eine die Klage gegen ihn rechtfertigende Begründung im Sinne des Art XLII EGZPO, 2. Fall nicht erblickt werden. Dementsprechend sei das Oberlandesgericht Wien damals zu dem Ergebnis gekommen, dass die gegenüber dem "Nur-Gesellschafter" erhobene Klage der Gesellschaft zu Recht abgewiesen wurde. Auf divergierende Angaben zu Treuhandverhältnissen habe sich der Berufungswerber im Vorverfahren gar nicht gestützt. Es sei auch nicht ersichtlich, warum diese geeignet sein sollten, das im Verfahren 14 Cg 50/96d beim Handelsgericht Wien erhobene Begehren zu begründen, zumal Treuhandverhältnisse rein obligatorisch seien. Zutreffend argumentiere das Erstgericht, dass sich der Beklagte schon in Anbetracht der fehlenden konkreten Begründbarkeit der Aussichtslosigkeit seines Begehrens hätte bewusst sein müssen. Die aussichtslose, die verfahrensgegenständlichen Kosten verursachende Prozessführung aber widerspreche der Sorgfaltspflicht eines Geschäftsführers. Der Geschäftsführer einer GmbH hafte für den Schaden, den er durch Verletzung seiner Sorgfaltspflicht gemäß § 25 Abs 1 GmbHG zufüge. Gläubiger des Anspruchs sei die GmbH, Schuldner auch der gerichtlich bestellte Notgeschäftsführer. Gläubiger, die - wie hier der Kläger - einen Exekutionstitel gegen die GmbH besäßen, könnten Schadenersatzsprüche gegen den Geschäftsführer pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Entgegen der Auffassung des Berufungswerbers sei der Schadenersatzanspruch auch hinreichend begründet worden. Auch bei fehlendem Aktivvermögen der Gesellschaft liege in der Vermehrung des Passiventstandes ein Schaden.Mit Zitaten aus der deutschen Lehre und Rechtsprechung argumentiere der Berufungswerber ausführlich dahin, dass die Treuepflicht der Gesellschafter einer GmbH zu positivem Verhalten verpflichten könne. Dies ändere aber nichts daran, dass die Treuepflicht nur ausnahmsweise positive Verhaltenspflichten begründe (Koppensteiner, GmbHG2 Paragraph 61, Rz 10), namentlich im Zusammenhang mit der Zustimmung zu einem Gesellschafterbeschluss (Hachenburg/Raiser Paragraph 14, Rz 61). Der Berufungswerber gehe auch selbst davon aus, dass Verhaltensgebote des Gesellschafters nur jeweils im Einzelfall konkretisiert werden. Auch die von ihm zitierten Judikaturbeispiele beträfen im Wesentlichen Zustimmungserfordernisse, etwa zu einer Ausschlussklage, einer Änderung des Gesellschaftsvertrages oder zu einer Kapitalerhöhung. Eine derartige Zustimmung sei jedoch nicht Gegenstand der beim Handelsgericht Wien eingebrachten Klage gewesen, sondern die Rechnungslegung über einen Zeitraum von fast drei Jahren (3. 11. 1992 bis 23. 10. 1995), die Eidesleistung betreffend die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Rechnung, die "umfassende" Auskunftserteilung über das Vermögen der Gesellschaft und die Herausgabe übernommener Geschäftsunterlagen, in eventu die Auskunft über deren Verbleib. Zu 4 R 9/97s habe das Oberlandesgericht Wien ausgeführt, dass die dort klagende Gesellschaft es unterlassen habe, konkret darzulegen, weshalb der beklagte Gesellschafter positiv zu einem derartigen Verhalten verpflichtet gewesen wäre. In dem Umstand, dass der Gesellschafter befürchtet habe, die klagende Gesellschaft würde einen Schaden in Millionenhöhe erleiden, könne eine die Klage gegen ihn rechtfertigende Begründung im Sinne des Art XLII EGZPO, 2. Fall nicht erblickt werden. Dementsprechend sei das Oberlandesgericht Wien damals zu dem Ergebnis gekommen, dass die gegenüber dem "Nur-Gesellschafter" erhobene Klage der Gesellschaft zu Recht abgewiesen wurde. Auf divergierende Angaben zu Treuhandverhältnissen habe sich der Berufungswerber im Vorverfahren gar nicht gestützt. Es sei auch nicht ersichtlich, warum diese geeignet sein sollten, das im Verfahren 14 Cg 50/96d beim Handelsgericht Wien erhobene Begehren zu begründen, zumal Treuhandverhältnisse rein obligatorisch seien. Zutreffend argumentiere das Erstgericht, dass sich der Beklagte schon in Anbetracht der fehlenden konkreten Begründbarkeit der Aussichtslosigkeit seines Begehrens hätte bewusst sein müssen. Die aussichtslose, die verfahrensgegenständlichen Kosten verursachende Prozessführung aber widerspreche der Sorgfaltspflicht eines Geschäftsführers. Der Geschäftsführer einer GmbH hafte für den Schaden, den er durch Verletzung seiner Sorgfaltspflicht gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GmbHG zufüge. Gläubiger des Anspruchs sei die GmbH, Schuldner auch der gerichtlich bestellte Notgeschäftsführer. Gläubiger, die - wie hier der Kläger - einen Exekutionstitel gegen die GmbH besäßen, könnten Schadenersatzsprüche gegen den Geschäftsführer pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Entgegen der Auffassung des Berufungswerbers sei der Schadenersatzanspruch auch hinreichend begründet worden. Auch bei fehlendem Aktivvermögen der Gesellschaft liege in der Vermehrung des Passiventstandes ein Schaden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens.
Das Berufungsgericht änderte seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gemäß § 508 Abs 3 ZPO dahin ab, dass es die ordentliche Revision doch für zulässig erklärte, weil eine höchstgerichtliche Judikatur zur Auskunfts- und/oder Rechnungslegungspflicht bzw einer Pflicht zur Herausgabe von Geschäftsunterlagen durch den Gesellschafter einer GmbH fehle.Das Berufungsgericht änderte seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO dahin ab, dass es die ordentliche Revision doch für zulässig erklärte, weil eine höchstgerichtliche Judikatur zur Auskunfts- und/oder Rechnungslegungspflicht bzw einer Pflicht zur Herausgabe von Geschäftsunterlagen durch den Gesellschafter einer GmbH fehle.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.