Rechtssatz RS0037157
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037157
Geschäftszahl
8Ob648/92 (8Ob649/92); 4Ob2154/96k
Entscheidungsdatum
25.06.1996
Rechtssatz
Setzt sich das Berufungsgericht - ausgehend von der unrichtigen Rechtsansicht, das Vorbringen des Beklagten sei unsubstantiiert und nicht verständlich - nicht mit den Argumenten der Berufung auseinander und erörterte mit der Klägerin nicht die Frage, wie ihr Vorbringen zu verstehen sei, verletzt es damit eine Verfahrensvorschrift (§ 182 ZPO), der zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtseinheit erhebliche Bedeutung zukommt.Setzt sich das Berufungsgericht - ausgehend von der unrichtigen Rechtsansicht, das Vorbringen des Beklagten sei unsubstantiiert und nicht verständlich - nicht mit den Argumenten der Berufung auseinander und erörterte mit der Klägerin nicht die Frage, wie ihr Vorbringen zu verstehen sei, verletzt es damit eine Verfahrensvorschrift (Paragraph 182, ZPO), der zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtseinheit erhebliche Bedeutung zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0037157
Dokumentnummer
JJR_19921119_OGH0002_0080OB00648_9200000_001